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Amtsgericht Bochum, 52 II 3848/05

Datum:
22.12.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 3848/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2006:1222.52II3848.05.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Einigungsgebühr
Normen:
§ 56 RVG Nr. 1000 VV RVG, Nr. 2508 VV RVG
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 22.12.2006

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1.) vom 1.8.06 gegen die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 12.7.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als Erinnerung gem. § 56 RVG zu wertende sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Dem Beteiligten zu 1.) steht die geltend gemachte Einigungsgebühr nicht zu.

Eine (Teil)einigung setzt regelmäßig ein wechselseitiges Nachgeben voraus. An-sonsten liegt nur ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vor, für das keine Einigungsge-bühr entsteht (vgl. VV RVG Nr. 1000, auf dessen Inhalt VV RVG 2508 ausdrücklich Bezug nimmt).

Dadurch dass die Betroffene Mobiliar aus der ehemals gemeinsamen Wohnung der Parteien mitnehmen durfte, liegt nur ein (Teil)Verzicht der Gegenseite auf mögliche bestehende Rechte vor. Die Betroffene hat nicht auch ihrerseits auf ihr zustehende Rechte verzichtet im Gegenzug dafür, dass sie die Gegenstände aus der Wohnung abholen konnte. Damit hat allein die Gegenseite auf deren mögliche Rechte verzich-tet hat, soweit sie das Abholen der Gegenstände durch die Betroffene gestattet hat. Es liegt damit kein wechselseitiges Nachgeben vor.

 
 

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