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Amtsgericht Bochum, 57 F 8/05

Datum:
24.03.2005
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
57. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 F 8/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2005:0324.57F8.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ###### folgen-de Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.665,00 EUR und für die Zeit ab 01.03.2004,

bis zur Rechtskraft des Verfahrens monatlich im voraus zum jeweils ersten Tag des Mo-nats 77,00 EUR; sowie ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135,00 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet und ab 01.08.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfin-det, als der Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kinder-geldes überschreitet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils bei-zutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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