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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einem Mietvertrag mit Kaufoption hinsichtlich einer Photovoltaikanlage geltend.
3Die Beklagte gehört zur D.-Gruppe, einem der führenden Anbieter von Solaranlagen und Wärmepumpen in Deutschland.
4Der Kläger und seine Ehefrau suchten im Internet nach Photovoltaikanlagen mit einer Mietoption. Nach einer Kontaktaufnahme über die Internetseite der Beklagten führte ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger und seiner Ehefrau Beratungsgespräche per Videokonferenz durch. Am 06.07.2022 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten einen Vertrag zur Miete einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 9,12 kWp und einem 10 kWh Batteriespeicher für das Gebäude auf dem Grundstück G01 in I.
5Die Miete betrug in den ersten 24 Monaten 189,21 € monatlich und seither 207,06 € bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ab Netzanschluss. Bis zum Ende der Laufzeit ergeben sich Mietkosten von 49.266,00 €. Der Vertrag enthält keine Angabe zum effektiven Jahreszins.
6Unter der Überschrift „Meine Vorteile“ beinhaltet der Vertrag u.a. folgende Regelungen:
7,,0% Risiko, da PV-Anlage sowie die Batterie im Eigentum von X. verbleibt
8Während der Vertragslaufzeit verbleiben die komplette PV-Anlage sowie der Batteriespeicher im Eigentum von X. und wird durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll als Eigentum der X. gekennzeichnet. Das Eigentum wird mit einem Inventaretikett versehen.
9Das jederzeitige Recht, die PV-Anlage sowie den Batteriespeicher zu erwerben
10Die Kosten hierfür betragen 3.039,47 Euro (netto) pro kWp der installierten Leistung und verringern sich je Betriebsjahr um 136,78 Euro (netto) pro kWp der installierten Leistung.
11Das Recht, die PV-Anlage sowie den Batteriespeicher nach 20 Jahren für 1 Euro (netto) zu erwerben
12Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt. Danach baut X. die PV-Anlage sowie den Batteriespeicher kostenlos ab oder der Kunde erwirbt die PV-Anlage sowie den Batteriespeicher für 1 Euro (netto). Im Fall des Anlagenerwerbs durch den Kunden entfällt die Rückbauverpflichtung der X.
13[…].‘‘
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 06.07.2022 (Anlage K1, Bl. 23 f. d.A.) verwiesen.
15Der anfängliche Erwerbspreis der Photovoltaikanlage mit Speicher hätte gemäß der vertraglichen Regelung 27.719,97 € brutto betragen.
16Darüber hinaus sahen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der X.“ (im Folgenden: Miet-AGB) u.a. Folgendes vor:
17„§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
181. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
19(…)
203. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
21a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
22b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.
23(…)
245. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännischbilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
256. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht 2.500,00 Euro pro kWp der vertragsgegenständlichen PV-Anlage. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes verringert sich jährlich um 3 % der Höhe des ursprünglichen pauschalierten Schadensersatzes. X. behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
26[…].‘‘
27Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
28Weiterhin schlossen die Parteien am 06.07.2022 einen korrespondierenden Servicevertrag sowie einen Gebäudenutzungsvertrag für die Installation einer Photovoltaikanlage ab (Anlage K1, Bl. 25 ff. d.A.).
29Die Photovoltaikanlage wurde am 01.07.2022 auf dem Dach des Gebäudes installiert.
30Mit Erklärung vom 27.01.2026 trat die Ehefrau des Klägers, Frau L., ihre Ansprüche aus dem Vertrag über die Miete der Photovoltaikanlage mit der Beklagten an den Kläger ab (Anlage K5, Bl. 159 d.A.).
31Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem Mietkaufvertrag mit Erwerbspflicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. §§ 506 Abs. 2 Nr. 1, 495 BGB handele. Das Mietkaufmodell der Beklagten mit der 1 €-Erwerbsoption nach Mietende sei vom Sinn und Zweck des § 506 Ans. 2 Nr.1 BGB erfasst und stelle daher ein Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar. Der Vertrag sei wirtschaftlich von Anfang an auf einen Erwerb der Photovoltaikanlage am Ende der Mietzeit ausgerichtet, weil die wirtschaftlich bedeutungslose Erwerbsoption für 1 €, welche die Beklagte als „(fast) geschenkt“ bewerbe, dem Kläger angesichts der dann bereits investierten Mietzahlungen und der noch zu erwartenden weiteren Lebensdauer der voll funktionsfähigen Anlage von über 10 Jahren kein echtes Wahlrecht lasse. Die Nichtausübung der Erwerbsoption sei für den Kläger wirtschaftlich grob unvernünftig, auch für die Beklagte wirtschaftlich nachteilig und ökologisch schädlich. Der damit verbundene wirtschaftliche Druck solle den Kläger dazu veranlassen, die Anlage selbst dann zu erwerben, wenn ihm ein weiterer Betrieb unerwünscht wäre. Die Beklagte gehe steuerrechtlich von einem anfänglichen Erwerbsgeschäft aus, weil sie seit 2023 den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 0% anwende, was nur bei einem automatischen Eigentumsübergang an den Kläger zulässig sei. Die Vereinbarung des „optionalen“ Erwerbspreises von 1 € diene daher allein dem rechtlichen Zweck, die Einordnung als entgeltliche Finanzierungshilfe insbesondere mit der Folge der nach §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben zu unterlaufen. Auch die Neuregelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB, der ab dem 20.11.2025 geschlossene Mietverträge mit einer Kaufoption als Finanzierungshilfe klassifiziere, verdeutliche, dass der Richtliniengeber einen Schutz der Verbraucher durch die für Kreditverträge geltenden Aufklärungspflichten bezwecke. Die Vertragsgestaltung stelle darüber hinaus auch deshalb eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil der Kläger bereits durch die den Erwerbspreis mehrfach übersteigenden Mietzinszahlungen und den pauschalierten Schadensersatz in Falle einer außerordentlichen Kündigung kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen habe. Die Beklagte habe entgegen §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB im Mietantrag nicht die erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt, sodass sich der effektive Zins gemäß § 494 Abs. 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. gemäß § 246 BGB ermäßige. Für die Berechnung des Jahreszinses sei der Verkehrswert der Anlage heranzuziehen.
32Darüber hinaus habe die Beklagte eine vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt, indem sie dem Kläger eine monatliche Ersparnis während der Mietzeit suggeriert habe, die auch bei optimalen, unrealistischen Bedingungen wie einem Autarkiegrad von 100 % nicht zu erreichen gewesen sei. Daher sei dem Kläger sein Schaden aus culpa in contrahendo nach den Grundsätzen der Differenzhypothese zu ersetzen. Der Anspruch sei nicht verjährt, da der Kläger aufgrund der saisonalen Schwankungen und der abzuwartenden Jahresabrechnung der Einspeisevergütung frühestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage habe erkennen können, dass keine Ersparnis eintrete.
33Die in § 5 Abs. 6 der Miet-AGB festgehaltene Vertragsstrafe verstoße gegen §§ 309 Nr. 5 und Nr. 6, 307 Abs. 2 Nr. 1, 305c Abs. 1 BGB sowie § 134 BGB i.V.m. 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei daher unwirksam bzw. nichtig. Der Schadensersatz in Höhe des Erwerbspreises der Anlage zzgl. einer Kostenpauschale in Höhe von 500,00 € übersteige den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, da die Beklagte weiterhin Eigentümerin der Anlage bleibe und diese über die reguläre Vertragslaufzeit selbst zur Volleinspeisung weiterbetreibe. Ein Schaden könne höchstens in der Höhe des vertraglichen Erwerbspreises zum jeweiligen Betriebsjahr abzüglich der Eigentumsübertragung an den Kläger entstehen. Zudem sei der als Bearbeitungsgebühr deklarierte Personalaufwand keine erstattungsfähige Schadensposition. Die Klausel sei zudem unangemessen benachteiligend, weil sie eine Zahlung des Erwerbspreises ohne Eigentumsübertragung vorsehe und eine hohe Einmalzahlung anstatt monatlicher Raten fordere.
34Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) ergebe sich das Feststellungsinteresse daraus, dass sich die Beklagte für den Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Anspruchs auf die Schadenspauschale berühme.
35Der Kläger beantragt nach Klageänderung mit Schriftsatz vom 28.01.2026 nunmehr,
36festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude G01, I. aus dem Vertrag vom 06.07.2022 ab dem 01.08.2024 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 207,06 € auf den Betrag von 131,08 € reduziert wird;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 3.033,96 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie
festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz nach der in § 5 Nr.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag festgelegten Berechnungsweisen zusteht.
Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Die Beklagte behauptet, dass der im Vergleich zum reinen Kauf höhere Mietpreis daraus resultiere, dass der Kunde als Gegenleistung ein umfassendes „Rundum-Sorglos-Paket“ mit diversen Serviceleistungen erhalte und die Beklagte die Sachgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs trage.
43Die Beklagte ist der Meinung, dass die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auf den streitgegenständlichen Mietvertrag weder direkt noch analog anzuwenden sei. Es handele sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, weil der Kläger nicht zum Erwerb der Photovoltaikanlage verpflichtet sei. Die Vertragsgestaltung stelle kein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB dar, weil es bei Verträgen ohne Erwerbsverpflichtung bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und der Kläger der Beklagten weder für einen bestimmten Restwert der Photovoltaikanlage noch für ihre Amortisation hafte. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie 2023 finde auf den streitgegenständlichen Vertrag keine Anwendung, weil sie noch nicht umgesetzt worden sei. Eine Vollamortisation während der Vertragslaufzeit mache den Vertrag nicht zu einer Finanzierungshilfe. Dem Kunden stehe hinsichtlich der Erwerbsoption nach Ende der Vertragslaufzeit ein Wahlrecht zu, weil der Rückbau einer dann über 20 Jahre alten Photovoltaikanlage aufgrund geänderter technischer oder regulatorischer Bedingungen, dem zu erwartenden Wartungs- und Ersatzteilaufwand oder der Notwendigkeit einer Dachmodernisierung auch wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Zudem verursache ein späterer Rückbau am Lebensende der Photovoltaikanlage Kosten von mehreren tausend Euro. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sei jedenfalls auf den anfänglichen Erwerbspreis zuzüglich Serviceleistungen abzustellen.
44Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) bestehe kein Feststellungsinteresse, da es sich nicht um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handele, weil mangels außerordentlicher Kündigung nicht ersichtlich sei, ob die Klausel jemals relevant werde. Die AGB-Klausel zum pauschalierten Schadensersatz verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, weil der Beklagten bei einer außerordentlichen Kündigung mangels Weitervermietungsmöglichkeit ein Schaden durch den Mietausfall bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit entstehe, welcher den pauschalierten Schadensersatz nebst etwaigen Vorteilen aus der fortgesetzten Nutzung der Photovoltaikanlage regelmäßig deutlich übersteige. Es handele sich bei der Klausel ausweislich des Wortlauts und aufgrund des Zwecks der vereinfachten Schadensregulierung nicht um eine Vertragsstrafe. Die Regelung weiche zudem nicht grundlegend von einem Kündigungsfolgeschaden nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB ab.
45Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.05.2026 (Bl. 487 ff. d.A.) Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe:
47Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
48I.
49Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zulässig, hinsichtlich des Antrags zu 3) aber unzulässig.
501.
51Das Landgericht Bielefeld ist zuständig.
52a) Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG a.F., § 5 ZPO, da der Streitwert der am 17.09.2025 anhängig gemachten Klage bei über 5.000,00 € liegt.
53b) Die örtliche Zuständigkeit folgt für die Feststellungsanträge zu 1) und 3) aus § 29 ZPO, da der Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflichtung am Wohnsitz des Klägers liegt. Maßgeblich bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist die konkrete Verpflichtung, deren Leistung der Kläger begehrt oder deren Bestehen bzw. Nichtbestehen er festgestellt haben will (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 29 Rn. 29, beck-online). Der Antrag zu 1) bezieht sich auf die Feststellung der Herabsetzung der monatlichen Mietzahlung und betrifft damit die Hauptpflicht des Klägers aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag, deren Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Klägers liegt. Mit dem Antrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten im Falle einer Kündigung kein Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes zustünde. Auch für diese Zahlungsverpflichtung liegt der Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Klägers. Der Kläger wohnt in I. und damit im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.
54c) Hinsichtlich des Antrags zu 2) beruht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auf § 39 ZPO. Die Beklagte hat die zunächst schriftsätzlich erhobene Zuständigkeitsrüge in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 fallengelassen und sich ausdrücklich rügelos eingelassen. Da die Beklagte an eine schriftsätzliche Ankündigung nicht gebunden ist, stand es ihr frei, von einer Rüge in der mündlichen Verhandlung abzusehen und zur Hauptsache zu verhandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 -, Rn. 10, juris; MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 39 Rn. 47, beck-online).
552.
56Ein Feststellungsinteresse besteht hinsichtlich des Antrags zu 1), nicht jedoch bezüglich des Antrags zu 3).
57Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 29, juris).
58a) Hinsichtlich des Antrags zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung der Reduzierung der monatlichen Miete begehrt, ist ein rechtliches Interesse vorhanden. Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2021 - V ZR 146/20 -, Rn. 18, juris). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte die vom Kläger geforderte Minderung der monatlichen Miete ablehnt. Darüber hinaus ist das Feststellungsbegehren des Klägers auch geeignet, den Streit der Parteien hinsichtlich der Höhe der Miete für die weitere Laufzeit des Mietvertrages insgesamt zu befrieden.
59b)
60Bezogen auf die mit dem Antrag zu 3) begehrte (negative) Feststellung, dass die Beklagte im Falle einer Kündigung keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes bzw. einer Bearbeitungspauschale habe, fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse.
61Bei der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14 -, Rn. 15, juris). Eine ausdrückliche Berühmung ist dafür nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn der Kläger befürchten muss, dass ihm die Beklagte aufgrund ihres vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen werde. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris). Vorliegend hat sich die Beklagte keines Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes oder einer Bearbeitungspauschale berühmt. Vielmehr hat die Beklagte in der Klageerwiderung ausgeführt, dass sie selbst im Falle eines zur Kündigung berechtigenden, vertragswidrigen Verhaltens des Klägers die Zweckmäßigkeit einer Kündigung zunächst prüfen würde und im Regelfall anstelle einer Kündigung ausstehende Mietforderungen gerichtlich geltend mache. Bisher hat die Beklagte weder eine Kündigung ausgesprochen noch angedroht. Vor diesem Hintergrund muss der Kläger eine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht ernsthaft befürchten. Da die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte überhaupt einen Anspruch gemäß § 5 Abs. 6 der Miet-AGB geltend machen könnte, von diversen ungewissen Faktoren - nicht zuletzt auch dem allein vom Kläger zu beeinflussenden vertragswidrigen Verhalten - abhängen, kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie von sich aus eine Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich ausschließt.
62c) Darüber hinaus liegt bezüglich des zukünftigen Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes und einer Bearbeitungspauschale als Folge einer (noch nicht erfolgten) Kündigung kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor.
63Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in ihren Grundlagen überschaubaren Entwicklung der festzustellende Anspruch ergeben könnte, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18 -, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 U 148/12 -, Rn. 170, juris). An einer gegenwärtigen rechtlichen Beziehung fehlt es hier, weil eine außerordentliche Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers weder ausgesprochen wurde noch im Raum steht. Eine außerordentliche Kündigung ist aber die Grundlage des Schadensersatzanspruchs gemäß § 5 Abs. 6 der Miet-AGB, dessen Nichtbestehen der Kläger festgestellt haben will. Ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung jemals eintreten werden, ist derzeit völlig ungewiss. Das gilt insbesondere deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Kläger vertragswidrig verhält. Dass die Parteien unstreitig durch einen gegenwärtig bestehenden Mietvertrag verbunden sind, reicht für die begehrte Feststellung nicht aus, weil sich der Antrag nicht auf den Bestand des Vertrags an sich, sondern auf das Nichtbestehen eines konkret bezeichneten vertraglichen Anspruchs bezieht.
64II.
65Die Klage ist hinsichtlich der zulässigen Anträge zu 1) und 2) unbegründet.
661.
67Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Miete aus §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 494 Abs. 2 i.V.m. § 246 BGB zu.
68a) Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber gemäß §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Darlehensnehmer im Vertrag gemäß Art. 247 EGBGB zu informieren. Zu den Informationen gehört auch die Angabe des effektiven Jahreszins, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Fehlt die vorgeschriebene Angabe zum effektiven Jahreszins, wird der Verbraucherdarlehensvertrag zwar gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der Sollzinssatz gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., § 246 BGB. Gemäß § 506 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 491a ff. BGB auch bei Verträgen über einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe Anwendung.
69b) Auf den vorliegenden Vertrag sind die Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen gemäß §§ 491a ff. BGB nicht anwendbar, weil es sich bei dem Mietvertrag mit Erwerbsoption nicht um eine unentgeltliche Finanzierungshilfe handelt.
70aa) Gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist.
71Nach dem Wortlaut der Norm ist der Vertrag nur dann als entgeltliche Finanzierungshilfe einzustufen, wenn den Verbraucher eine Erwerbspflicht trifft. Der Ausgestaltung von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt die Richtlinie 2008/48/EG zugrunde, welche in Art. 2 d) Miet- oder Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Regelungssystematik handelt es sich bei § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB um eine abschließende Sonderregelung, welche Miet- und Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 -, Rn. 14, juris, zum Kilometerleasingvertrag). Dementsprechend fällt auch der Mietkauf in seiner typischen Gestaltungsform mit einer Erwerbsoption des Käufers nicht in den Anwendungsbereich der Norm (vgl. BeckOGK/Haertlein, 1.11.2025, BGB § 506 Rn. 43, beck-online).
72bb) Dem steht nicht entgegen, dass die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18.10.2023 gemäß Art. 2 g) auch Miet- und Leasingverträge erfasst, die lediglich eine Erwerbsoption vorsehen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie beinhaltet dementsprechend die Ergänzung von § 506 Abs. 2 BGB um einen Abs. 1a, wonach die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes auch dann als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten soll, wenn der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (vgl. BT-Drs. 21/1851, S. 16). Eine Änderung des Gesetzes ist bislang aber nicht erfolgt, sodass die entworfene Regelung noch keine Anwendung findet. Eine Änderung soll erst zum 20.11.2026 umgesetzt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Umsetzungsfrist gemäß Art. 48 Richtlinie (EU) 2023/2225 am 20.11.2025 abgelaufen ist. Eine direkte horizontale Drittwirkung von EU-Richtlinien im Verhältnis der Bürger untereinander findet nicht statt. Die nationalen Gerichte sind zwar verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 -, juris). Der eindeutige Wortlaut und der abschließende Charakter der Aufzählung in § 506 Abs. 2 BGB lassen eine Erweiterung auf Mietverträge mit Erwerbsoption im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung jedoch nicht zu.
73cc) Der streitgegenständliche Mietvertrag erfüllt die Voraussetzungen von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, weil er keine Erwerbspflicht des Klägers nach Ende der Mietzeit beinhaltet. Vielmehr hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen dem Erwerb der Anlage für 1 € oder dem kostenlosen Abbau durch die Beklagte (vgl. Anlage K1).
74b) Die Vorschriften gemäß §§ 491 ff. BGB gelangen auch nicht über § 512 S. 2 BGB zur Anwendung. Die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung eines Mietvertrags mit Erwerbsoption stellt keine Umgehung dieser Normen dar.
75aa) Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die §§ 491-511, 514 und 515 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem Schutzzweck eingreifen müssten. Eine entsprechende subjektive Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BeckOK BGB/Möller, 76. Ed. 1.5.2025, BGB § 512 Rn. 6, beck-online). Hinsichtlich eines entgeltlichen Finanzierungsgeschäfts begründet allein der Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 BGB normierten Miet- und Leasingvertragsformen unterscheidet, keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 67; im Ergebnis so auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2022 - 12 U 224/21 -, Rn. 10, juris, zum Kilometerleasingvertrag).
76bb) So liegt der Fall auch bei dem hier abgeschlossenen Mietvertrag mit Erwerbsoption. Denn anders als bei der in § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Variante eines Mietvertrags mit einer Erwerbspflicht steht hier nicht von vornherein fest, dass der Verbraucher den zunächst angemieteten Gegenstand nach Ende der Mietzeit zu einem bereits bei Vertragsschluss bestimmbaren Preis erwirbt, sodass die monatliche Miete bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Abzahlung des Anschaffungspreises zuzüglich Zinsen entspricht. Der Verbraucher könnte alternativ den Kaufpreis durch eine Kreditaufnahme finanzieren und entsprechende Darlehensraten und Zinsen an den Darlehensgeber leisten. Die wirtschaftliche Parallelität rechtfertigt die Anwendung der Normen aus dem Verbraucherkreditrecht auf Mietverträge mit Erwerbspflicht. Bei der vorliegend gewählten vertraglichen Gestaltung lässt sich zwar auch bestimmen, welche Kosten der Verbraucher insgesamt aufwenden muss, um die Anlage zu erwerben. Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb trifft, sondern er nach Ablauf der Vertragslaufzeit ein Wahlrecht zwischen der Übernahme der Photovoltaikanlage und dem Abbau durch die Beklagte hat. Bis dahin zahlt er im Übrigen nicht nur für die Nutzung der Photovoltaikanlage, sondern auch für ein über die Nutzungsüberlassung hinausgehendes Servicepaket. Hätte er die Photovoltaikanlage unter Inanspruchnahme eines Kredits als Eigentum erworbenen, so obläge ihm die Instandhaltung und es träfe ihn die Gefahr einer Verschlechterung oder eines Verlusts durch unvorhersehbare Ereignisse. Neben den dafür aufzuwendenden Kosten läge dann auch die Organisation von Instandhaltungs- bzw. Reparaturmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Verbrauchers, der sich typischerweise mit den technischen Besonderheiten einer Photovoltaikanlage nicht auskennt und sich mit auftretenden Störungen im Alltag oder der Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller nicht auseinandersetzen will. Das von der Beklagten angebotene „Rundum-Sorglos-Paket“ hat somit für den durchschnittlichen Verbraucher einen eigenständigen Wert, der durchaus über die Kosten hinausgeht, die bei der Beklagten für die Überwachung und eventuell anfallende Reparaturmaßnahmen tatsächlich anfallen. Dies hat der Kläger auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt und ausgeführt, dass er und seine Ehefrau sich für den Mietvertrag mit der Beklagten entschieden hätten, weil sie das „Rundum-Sorglos-Paket“ mit den entsprechenden Wartungen und Versicherungen überzeugt habe.
77Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch der Umstand, dass eine Übernahme der Photovoltaikanlage nach der Vertragslaufzeit von 20 Jahren für den symbolischen Kaufpreis von 1€ wirtschaftlich sinnvoll sein dürfte, nicht zu einer faktischen Erwerbspflicht. Denn die vertragliche Vereinbarung ermöglicht es dem Kläger, am Ende der Mietzeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen Umstände eine freie Entscheidung zu treffen, ob er die Anlage behalten oder kostenneutral abbauen lassen will. Dabei kann er sowohl seine finanziellen Verhältnisse als auch den Zustand der Anlage und die aktuellen technischen Möglichkeiten einbeziehen. Entscheidet er sich für die Übernahme, erhält er zwar eine funktionierende Anlage, die er dann aber auf eigenes Risiko betreiben muss. Damit geht einher, dass er für zukünftig anfallende Reparaturen sowie den späteren Abbau selbst verantwortlich ist und die dann 20 Jahre alte Photovoltaikanlage möglicherweise nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, was mit Leistungseinbußen und Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung verbunden sein kann. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich die Situation so dar, dass beide Parteien den beabsichtigten Nutzen aus der Anlage, welcher für den Kläger in dem Verbrauch bzw. der Einspeisung des erzeugten Stroms und für die Beklagte im Erhalt der monatlichen Mietzahlungen liegt, nach dem Betrieb der Photovoltaikanlage über 20 Jahre vollständig gezogen haben. Im Falle eines Abbaus hat die Beklagte in der Regel keine Möglichkeit, die Photovoltaikanlage anderweitig zu vermarkten, während der Kläger diese noch für einen gewissen Zeitraum weiternutzen könnte. Es kann daher den beiderseitigen Interessen entsprechen, dass der Kläger die Photovoltaikanlage „fast geschenkt“ bekommt und sich die Beklagte die Abbaukosten spart. Die Erwartungshaltung der Beklagten in Bezug auf die Übernahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger ändert aber nichts daran, dass die Wahl zwischen Übernahme oder Abbau allein dem Kläger obliegt. Der kostenlose Abbau und der Erwerb für 1 € werden im Vertrag als gleichwertige Alternativen genannt, wobei der Abbau sogar zuerst aufgeführt wird. Auch aus der sonstigen Vertragsgestaltung folgt keine Pflicht des Klägers, die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Mietzeit zu übernehmen.
78Eine Umgehung von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass der Kläger für die Amortisation einstehen muss. Eine derartige Verpflichtung sieht der Vertrag nicht vor. Selbstverständlich basiert das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Annahme, dass sie am Ende der Vertragslaufzeit über die monatliche Miete die Kosten für Errichtung und Instandhaltung der Photovoltaikanlage gedeckt hat und einen Gewinn erzielen konnte. Diese Intention liegt jeder gewerblichen Vermietung oder entgeltlichen Gebrauchsüberlassung zugrunde. Ein rein kostendeckendes Geschäft wäre für einen gewerblichen Anbieter wirtschaftlich sinnlos. Gemäß der Vertragsgestaltung verbleibt das Risiko, dass keine Amortisation eintritt, etwa weil hohe Reparaturkosten anfallen oder es gar zu einer Zerstörung der Anlage kommt, aber bei der Beklagten als Eigentümerin der Anlage. Denn sowohl die Miete als auch der Erwerbspreis sind unabhängig von ggf. bei der Beklagten anfallenden Kosten der Instandhaltung für die gesamte Vertragsdauer festgelegt.
792. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf Herabsetzung der monatlichen Miete wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
80a) Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Beklagte im Rahmen der Vertragsanbahnung eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt hat und diese kausal für den Vertragsschluss war.
81Der streitige schriftsätzliche Vortrag, wonach ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger eine monatliche Ersparnis schon während der Mietzeit suggeriert habe, findet keine Stütze in den Ausführungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung. In der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 erläuterte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, dass der Mitarbeiter der Beklagten trotz entsprechender Nachfrage seiner Ehefrau keine Angaben zu Ersparnissen habe machen können. Über konkrete Ersparnisse oder eine Amortisation sei vor dem Hintergrund auch nicht gesprochen worden. Zudem hat der Kläger ausgeführt, dass das Mieten die für sie einzig in Betracht kommende Option zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei.
82Der geschilderten Geschehensablauf lässt insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten erkennen. Insbesondere waren deren Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, den Kläger von sich aus über Mehrkosten des Mietkaufs im Vergleich zum Kauf oder günstigere Konditionen anderer Anbieter aufzuklären. Die Durchführung eines Preisvergleichs oblag dem Kläger, der sich die dafür benötigten Informationen ohne großen Aufwand hätte beschaffen können. Die Gesamtkosten des Mietvertrags hätte der Kläger anhand der ihm bekannten monatlichen Miete und der Vertragslaufzeit berechnen können. Auch über die üblichen Materialpreise hätte er sich durch eine Recherche im Internet oder die Einholung von Angeboten informieren können. Auf Nachfrage gab der Kläger dazu an, dass er vor dem Vertragsabschluss weder die Gesamtkosten des Angebots der Beklagten berechnet noch Preise verglichen habe. Aus dem Umstand, dass sich der Kläger vor Vertragsabschluss keinen Überblick über die marktüblichen Konditionen verschafft hat, folgt jedenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten.
83b) Zudem scheitert ein Anspruch aus culpa in contrahendo auch bei einer unterstellten Pflichtverletzung daran, dass der Kläger als Rechtsfolge nicht die begehrte Herabsetzung der monatlichen Miete verlangen kann, weil es sich dabei um einen nicht ersatzfähigen Erfüllungsschaden handelt.
84Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz des Vertrauensschaden verlangen Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen. Daneben wird ihm das Recht eingeräumt, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht dies, reduziert sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf dessen berechtigte Erwartungen, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden. Dabei geht es aber nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern darum, den verbliebenen Vertrauensschaden zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17 -, Rn. 12 - 13, juris). Denn eine Anpassung der bestehenden Vereinbarung auf die Vorteile des (vermeintlich) entgangenen Vertrages ersetzt es nicht das Vertrauens-, sondern das Erfüllungsinteresse. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses kommt als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss jedoch nur ausnahmsweise in Betracht und setzt die Feststellung voraus, dass die aufklärungspflichtige Partei - wäre der verschwiegene Umstand während der Vertragsverhandlungen bekannt geworden - den Vertrag zu den von dem Geschädigten nunmehr erstrebten Bedingungen geschlossen hätte. Von einer entsprechenden Bereitschaft der aufklärungspflichtigen Partei kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Sie wäre bei erfolgter Aufklärung nämlich nicht gehindert gewesen, mit Rücksicht auf die dann ungünstigeren Vertragsbedingungen von einem Vertragsschluss gänzlich abzusehen. Der Geschädigte, der Ersatz des Erfüllungsinteresses erstrebt, muss deshalb darlegen und beweisen, dass die Gegenseite den Vertrag ohne die Aufklärungspflichtverletzung zu den für sie ungünstigeren Bedingungen geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09 -, Rn. 8 ff., juris). Dies ist nicht erfolgt und auch aus den sonstigen Umständen ersichtlich.
853. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Herabsetzung der Miete aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB.
86Es kann dahinstehen, ob es sich bei §§ 506, 492 BGB um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Eine Schutzgesetzverletzung kommt jedenfalls nicht in Betracht, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB einzuordnen ist (siehe unter II. 1. b)).
874. Hinsichtlich des Antrags zu 2) steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung von 3.033,96 € wegen überzahlter Mieten zu.
88a) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB scheidet aus den vorstehend näher dargestellten Gründen aus.
89b) Auch besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB oder eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB handelt (siehe unter II. 1. b)).
90c) Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Mieten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu.
91Die geleisteten Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenen Zahlungspflicht. Diese bestand auch in Höhe des vereinbarten monatlichen Mietzinses. Eine Reduzierung auf einen Zinssatz von 4 % p.a. gemäß §§ 494 Abs. 2, 246 BGB scheidet aus, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB einzustufen ist (siehe unter II. 1. b)).
92d) Mangels begründeter Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
93III.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 BGB.
95Der Streitwert wird auf 17.730,48 EUR festgesetzt.
96Davon entfallen 9.696,52 € auf den Antrag zu 1), 3.033,96 € auf den Antrag zu 2) und 5.000,00 € auf den Antrag zu 3). Hinsichtlich des Antrags zu 1) war nach § 9 ZPO der 3,5-fache Betrag der jährlichen Miete anzusetzen, weil dieser geringer ist als der Gesamtbetrag der künftigen Mietzahlungen bis zum Vertragsende.
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