Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu jeweils 50% auferlegt.
Die Klage ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Kläger machen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten in Bezug auf Geräuschemissionen von deren Wärmepumpe geltend.
3Die am 00.00.0000 (Klägerin) bzw. am 00.00.0000 (Kläger) geborenen Klageparteien sind seit 197x Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Adresse Y-Straße 00000 in 00000 A-Stadt. Die Beklagten haben auf dem von ihnen kürzlich erworbenen Nachbargrundstück bis März/Juni 2022 ein Doppelhaus errichtet, das über eine Wärmepumpe zur Heizung und Warmwasserbereitung verfügt. Diese steht, körperschallentkoppelt vor der Gebäude-Außenwand ca. 15 - 16 m vom Haus der Beklagten entfernt. Die Ausblasrichtung der Ventilatoren ist in Richtung des Grundstücks der Kläger gerichtet. Beide Häuser sind nicht unerheblichen Verkehrsgeräuschen durch die ca. 1 km entfernt gelegenen Autobahn BAB YY und die ca. 220 m entfernt gelegene R-Straße (B XX) ausgesetzt.
4Die Kläger veranlassten wegen der neu errichteten Wärmepumpe im Nachbarhaus Messungen am 03.03.2022 ab 23:00 Uhr, am 21.03.2022 und am 14.12.2022 durch den Kreis P., deren Ergebnisse der zuständige Mitarbeiter Herr L. in einer Aktennotiz vom 09.03.2022 (Anlage K 11, Bl. 206 d.a.) und einem Schreiben an das Gericht vom 21.01.2025 (Anlage K 11, Bl. 216 f.) dokumentierte. Die Messungen wurden nicht nach der TA Lärm vor den schutzwürdigen Räumen, sondern (nur) nach den Vorgaben der DIN 45680 [3] zur Prüfung auf tieffrequente Geräuschimmissionen im Schlaf- und auch Arbeitszimmer durchgeführt. Bei der ersten Messung am 03.03.2022 wurde das zur Prüfung auf tiefe Frequenzen üblicherweise als Aufgreifkriterium herangezogene Differenzkriterium (Formel LCeq - LAeq < 20 dB) mit einem Wert von maximal 19 dB eingehalten (s. Messprotokoll Bl. 210 d.A.). Dennoch wurde eine weitergehende Prüfung auf Einzeltöne durchgeführt. Insoweit wurde - ohne Berücksichtigung eines Zeitabschlags im Hinblick auf die zeitlich üblicherweise eingeschränkte Laufzeit der Wärmepumpe - eine Überschreitung der Anhaltswerte in zwei tiefen Terzbändern festgestellt. Bei den weiteren Messungen am 21.03.2022 und 14.12.2022 stellte der Sachbearbeiter Herr L. hingegen keine Überschreitung der frequenzabhängig vorgegebenen Anhaltswerte der DIN 45680 [3] zur Prüfung auf tieffrequente Geräuschimmissionen fest. Daraufhin teilt der Kreis P. den Beklagten mit Email vom 05.05.2022 mit, dass die Richtwerte für Ihre Wärmepumpe eingehalten würden, kein Handlungsbedarf bestehe und auch nichts an der Anlage umzustellen sei (Anlage B 6, Bl. 185 d.A.).
5Die Kläger forderten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.2023 auf, sämtliche Beeinträchtigungen zu unterlassen, die von der auf ihrem Grundstück betriebenen Wärmepumpe ausgehen und die Nachbarn überobligatorisch beeinträchtigen (Anlage K 4, Bl. 14 d.A.). Ein mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.2023 eingeleitetes Schlichtungsverfahrens blieb nach längeren Verhandlungen ohne Einigung (vgl. Erfolglosigkeitsbescheinigung des Schiedsamts, Anlage K 10, Bl. 30 d.A.).
6Die Kläger behaupten, die Wärmepumpe der Beklagten verursache erheblichen Lärm insbesondere in Form von tiefen Brummtönen. Diese seien vor allem in der Nachtzeit, wenn kein Straßenlärm etc. herrsche, im Schlafzimmer im 1. Obergeschoss störend wahrzunehmen und zwar naturgemäß bei Volllast der Wärmepumpe in der Winterzeit und speziell bei Temperaturen unter 0 Grad etwas stärker als etwa in den Sommermonaten. Sogar die Schlafzimmermöbel der Kläger vibrierten dadurch spürbar.
7Da Brummtöne hätten bereits zu massiven gesundheitlichen Beschwerden bei den Klägern in Form von erheblichen Schlafstörungen, Durchschlafstörungen, Magenbeschwerden und Erschöpfungszuständen geführt. Die eigene Klimaanlage, die auch nur relativ selten im Betrieb sei, verursache hingegen keine störenden Lärmemissionen in Richtung des Schlafzimmers. An den Verkehrslärm, der sich üblicherweise in höheren Frequenzbereichen abspiele, hätten sich die Klageparteien ebenfalls seit Jahrzehnten gewöhnt.
8Zwar befänden sich die Klageparteien seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. So habe die Klägerin auch schon vor der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Wärmepumpe an Angststörungen, Ein- und Durchschlafstörungen und einem Tinnitus gelitten. Die Beschwerden hätten sich aber seither deutlich verschlimmert (vgl. Atteste, vorgelegt als Anlagenkonvolut K 11a ff., Bl. 491 ff., insbes. Attest v. Prof. Dr. Dr. K. v. 00.00.2026: „Geräuschbelastung als verstärkender Faktor der Schlafstörung“). Entsprechendes gelte für ihren Ehemann, den Kläger, der zwar seit langem an einem obstruktivem Schlafapnoesyndrom und zudem an einer Hörminderung, Tinnitus nach einem Hörsturz und wiederkehrenden Verstimmungszuständen leide, aber durch die Lärmemissionen der Wärmepumpe eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu beklagen habe.
9Die Kläger sind der Rechtsansicht, dass spezifische normative Grenzwerte für niederfrequente Brummtöne nicht existierten und sich selbst bei Existenz und Einhaltung solcher Grenzwerte ein Anspruch auf Unterlassung insbesondere der niederfrequenten Brummtöne und der durch die Wärmepumpe verursachten Vibrationen während der Nachtzeit aus dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn ergebe.
10Die Kläger beantragen,
11Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Geräuschentwicklung in Form von niederfrequenten Brummtönen auf das Grundstück der Kläger, Y-Straße 00000, 00000 A-Stadt, zu unterlassen, welche in der Nachtzeit (00:00 bis 06:00 Uhr sowie 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr) entstehen und von der von den Beklagten auf ihrem Grundstück X-Straße 00, 00000 A-Stadt aufgestellten und von ihnen betriebenen Wärmepumpe nebst Ventilator ausgehen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten behaupten, die Wärmepumpe laufe, da es sich um eine Passivhaus handele, selbst in den Wintermonaten nur relativ selten (2-3 Stunden), in den Sommermonaten dagegen praktisch gar nicht bzw. nur sehr kurzfristig zur Warmwasserbereitung, was auch den Stromverbrauch von lediglich 2.xxx KWh in der Zeit vom 00.01.2024 - 00.10.2024 erkläre (Anlage B2, Bl. 143 d.A.). Sämtliche Schallgrenzwerte würden weder auf dem Grundstück der Beklagten noch auf dem Grundstück der Kläger überschritten. Dies gelte selbst während des Sonderprogramms „Estrich-Trocknung“, das während der ersten Messungen des Kreises P. vom 03.03.2022 in der Bauphase des Hauses vor ihrem Einzug am 14.03.2022 gelaufen sei. Im Haus der Kläger sei von der Wärmepumpe ausgehender Lärm, auch in Form von Brummtönen, gar nicht hörbar.
15Weiter bestreiten die Beklagten die Existenz der angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klageparteien und insbesondere die Kausalität der behaupteten Lärmemissionen ihrer Wärmepumpe für diese. Als naheliegende Alternativursachen seien vielmehr vorrangig die installierte Klimaanlage vor dem Schlafzimmer sowie der Verkehrslärm der nahegelegenen Fernstraßen BAB YY und B XX in Betracht zu ziehen.
16Die Beklagten sind der Rechtsansicht, ein Unterlassungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte von Lärmemissionen ebenso wenig hinreichend dargetan sei wie eine kausale Beeinträchtigung der Gesundheit der bereits betagten Kläger.
17Das Gericht hat den Kläger und die Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. J., der dieses mit Unterstützung des weiteren technischen Sachverständigen U. angefertigt hat, Gutachten v. 20.01.2026 (Bl. 407 ff. d.A.), sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. J. im Termin am 19.05.2026. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 519 ff. d.A. nebst Anlagen) sowie die Schriftsätze nebst umfangreichen Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage war als unbegründet abgewiesen. Die Klageparteien können keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 1004, 906 BGB geltend machen. Auch deliktische Unterlassungsansprüche scheiden aus.
20I.
211.
22Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906 BGB wegen einer niederfrequenten Schallbelastung steht den Klageparteien gegen die Beklagten nicht zu.
23a)
24Gem. § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, Beseitigung oder - sind für die Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu erwarten - Unterlassung verlangen. Beeinträchtigung in diesem Sinne ist dabei jede grenzüberschreitende Einwirkung auf ein anderes Grundstück (Grüneberg/Herrler 83. Aufl. 2024, § 906 Rn. 4; MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026, BGB § 906 Rn. 40-43, 61), die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar ist (BGH, Urt. v. 24.01.1992, V ZR 274/90, NJW 1992, 1389) und mit gesundheitlich oder sachlich schädigenden Wirkungen einhergeht (BGH, Urt. v. 07.03.1969, V ZR 169/65, BGHZ 51, 396).
25Der Anspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Gem. § 906 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes zur Duldung von Emissionen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verpflichtet, wenn die Einwirkung dieser die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Begriff der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung dient der Abgrenzung zwischen den unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit gem. § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den über eine bloße Belästigung hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen (BGH, Urt. v. 08.01.1970 - V ZR 147/65, BeckRS 1970, 00206; MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026, BGB § 906 Rn. 74).
26Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 08.10.2004, V ZR 85/04, BGHReport 2005, 144; BGH, Urt. v. 20.11.1992, V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 = MDR 1993, 868; BGH, Urt. v. 05.02.1993, V ZR 62/91, BGHZ 121, 248 = MDR 1993, 541; BGH, Urt. v. 22.12.2000, VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250 = MDR 2001, 503). Maßgebend ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026, BGB § 906 Rn. 78). Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 30.10.1998, V ZR 64/98, NJW 1999, 356). Besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten können bei der Beurteilung daher keine Berücksichtigung finden (vgl. zu tieffrequenten Geräuschen BGH, Urt. v. 28.3.2025 - V ZR 105/24 - NZM 2025, 536 Rn. 28).
27Dementsprechend ist die Wesentlichkeit in erster Linie objektiv durch Feststellung des Ausmaßes der vorhandenen Immissionen zu beurteilen. Soweit nach Art der Immission technisch möglich, werden die Immissionen mit Hilfe objektiver Verfahren gemessen. Werden Grenz- bzw. Richtwerte, die in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund § 48 BImSchG festgelegt sind, nicht überschritten, so liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 (vgl. zu tieffrequenten Geräuschen OLG Rostock, Urteil vom 13. Mai 2009 - 3 U 3/08 -, juris Rn. 37; MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026, BGB § 906 Rn. 75).
28Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung kann aber nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilungen festgesetzt werden (BGH, Urt. v. 06.07.2001, V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 = MDR 2001, 1233; BGH, Urt. v. 26.09.2003, V ZR 41/03, MDR 2004, 145 / NJW 2003, 3699; BGH, Urt. v. 27.10.2006, V ZR 2/06, MDR 2007, 397 / NJW-RR 2007, 168). Ob wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes bestehen, ist dabei nach den konkreten Gegebenheiten des Sachverhaltes zu beurteilen (BGH, Urt. v. 15.02.2008, V ZR 222/06, BGHReport 2008, 480). Dies gilt insbesondere für tieffrequente Lärmeinwirkungen, für die die TA-Lärm insoweit eigene Mess- und Bewertungsregeln aufstellt (vgl. Nr. 7.3 iVm Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA-Lärm und der DIN 45680, Ausgabe März 1997, samt des zugehörigen Beiblatts 1). Das Auftreten tieffrequenter Geräusche ist wegen der besonderen und kaum prognostizierbaren Bedeutung örtlicher Einflüsse danach „im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen“ zu beurteilen (BGH, Urt. v. 28.3.2025 - V ZR 105/24 - NZM 2025, 536 Rn. 26).
29b)
30Ausgehend von diesen Maßstäben kann eine wesentlich beeinträchtigende Geräuschemission durch die Wärmepumpe der Beklagten auf das Grundstück der Klageparteien nicht festgestellt werden.
31Das Gericht geht im Einklang mit den Feststellungen des Sachbearbeiters des Kreises P. und auch den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. J. zwar davon aus, dass von der Wärmepumpe der Beklagten niederfrequenter Schall auf das Grundstück der Klageparteien und in das darauf befindliche Haus übertragen wird. Die auf das Haus der Klageparteien auftretenden und in dieses teilweise eindringenden Schallwellen führen aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung.
32Wie der Sachverständige Dr. J. ausgehend von zutreffenden Anknüpfungstatsachen in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar festgestellt hat, übersteigen die Lärmemissionen die hierfür aufgestellten Richtwerte insgesamt nicht (§ 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Nach den in der TA-Lärm aufgeführten Verfahren zur Ermittlung relevanter tieffrequenter Geräuscheinwirkungen ist eine solche Grenzüberschreitung insbesondere auch in niedrigen und sehr niedrigen Frequenzbereichen nicht feststellbar.
33Der Sachverständige Dr. J. hat seine Untersuchungen zusammen mit dem Sachverständigen für Anlagentechnik U. durchgeführt. Dieser hat festgestellt, dass die Wärmepumpe ordnungsgemäß, d.h. körperschallentkoppelt mit ausreichendem Abstand vor der Gebäude-Außenwand errichtet wurde (Gutachten, S. 25, Bl. 431 d.A.). Substantiierte Einwände hiergegen haben die Klageparteien nicht erhoben. Weiterhin hat der Sachverständige U. durch händische Parametrierung des Heizungsreglers in der Fachmannebene die Wärmepumpe in den Regel- und sodann in den Volllastbetrieb hochgefahren, da trotz des Termins am 15.12.2025 ab 19:45 Uhr in dem gut gedämmten Haus der Beklagten kein Heizbedarf bestand.
34Zum betreffenden Messtermin lag zudem eine nach der DIN 45645-1 [2], Ziffer 6.4, schallausbreitungsgünstige Wetterlage vor (5 Grad Celsius Lufttemperatur, relative Luftfeuchte 60%, O m/s Wind, bewölkt). Auch unter diesen atypisch ungünstigen Witterungs- und Betriebsbedingungen ergaben die Messungen des Sachverständigen Dr. J., dass selbst der Vollastbetrieb (und auch der Regelbetrieb) der Wärmepumpe an den beiden Messpunkten M2 (Balkon der Klageparteien vor Arbeitszimmerfenster) und M3 (Balkon der Klageparteien vor Schlafzimmerfenster) den Lärmpegel gegenüber der Situation bei ausgeschalteter Wärmepumpe - angesichts des erheblichen Lärms durch die nahe Bundesautobahn YY und die Bundesstraße XX - gar nicht (am Messpunkt M2) oder nur marginal um 1 dB (am Messpunkt M3) erhöhte. Da die Differenz zwischen dem Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel und dem „Fremdgeräusch“ demzufolge weniger als 3 dB(A) betrug, führte der Sachverständige gem. Ziffer 6.3 in DIN 45645-1 [2] die Messungen an einem Ersatzort einen Meter von der Wärmepumpe entfernt durch (Messpunkt M1).
35Die Messungen ergaben keine Überschreitung der Gesamtlärmpegel. Die gemessenen Werte am Messpunkt 1 direkt vor der Wärmepumpe bei Volllast- bzw. Regelbetrieb von 27 dB(A) bzw. 24 dB(A) hielten die Immissionsrichtwerte nachts von 35 dB(A) sehr klar ein. Mehr noch, der Betrieb der Wärmepumpe erhöhte die Lärm-Vorbelastung durch Fremdgeräusche (LAF95) am Haus der Klageparteien mit Werten von 46 dB(A) am Messort MP 2 und 45 dB(A), die für sich genommen die nächtlichen Schallpegel der TA Lärm bereits deutlich überschritten, praktisch nicht.
36Darüber hinaus konnte der Sachverständige auch keine schädliche Einwirkung speziell durch tieffrequente Geräusche feststellen. Hierzu hat der Sachverständige entsprechend dem in Ziffer 7.3. der TA Lärm (1) primär genannten Vorgehen die Differenz LCeq - LAeq (C-bewerteter minus A-bewerteter Dauerschallpegel) bestimmt und festgestellt, dass diese Differenz kleiner als 19 dB war. Wie er im Termin in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar erläuterte, ist die Differenz LCeq - LAeq ein etablierter Indikator zur Erkennung tieffrequenter Geräusche, weil die beiden Frequenzfilter sehr unterschiedlich auf tiefe Töne reagieren. Während die A-Bewertung (LAeq) das menschliche Gehör nachbildet, das extrem unempfindlich gegenüber tiefen Frequenzen ist, ist die C-Bewertung (LCeq) für hohe Schallpegel gedacht und hat in den tiefen Frequenzen einen sehr flachen Verlauf, weshalb tiefe Töne hier kaum gefiltert werden. Bei erheblichen Lärmemissionen im tieffrequenten Bereich wäre folglich mit niedrigen LAeq und hohen LCeq zu rechnen gewesen, also mit einer hohen Differenz von 20 dB oder mehr. Diese Schwelle wurde bei den Messungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aber nicht überschritten, und zwar weder bei den Messpunkten 2 und 3 auf dem Balkon der Klageparteien noch direkt vor der Wärmepumpe am Messpunkt M1.
37Entsprechendes gilt auch im Schlafzimmer der Klageparteien am dortigen Messpunkt M4. Die von den Klageparteien als Anlage K12 (Bl. 515 d.A.) eingereichte Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. v. 12.05.2026, wonach die Gebäudehülle höhere Frequenzen in der Regel besser filtere als tiefe Töne, spiegelt sich in den Messergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen insoweit nur marginal wider, da auch innerhalb des Gebäudes anhand der Differenz LCeq - LAeq keine störende Lärmbelastung speziell im tieffrequenten Bereich festzustellen war. Übereinstimmend mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J. war zudem auch bei den vorausgegangenen drei Messungen des Kreises P. das Differenzkriterium nicht erfüllt. Wie der Sachverständige erläuterte, wäre bereits damit nach der TA Lärm (1) eine schädliche Lärmemission durch die Wärmepumpe im tieffrequenten Bereich auszuschließen.
38In Absprache und auf Bitten des Gerichts hat der Sachverständige dennoch zusätzlich die Lärmemissionen in allen Terzbereichen, insbesondere auch in den besonders tiefen gemessen (vgl. hierzu auch die Abbildungen Bl. 20 f. des Gutachtens, Bl. 426 f. d.A.). Bei dieser Messung war kein hervorstehender Terzbereich bei den Lärmemissionen (Differenz zur Nachbarterz > 5 dB) feststellbar. Ferne war auch bei isolierter Betrachtung dieser Frequenzen in keinem Frequenzspektrum, d. h. bei keiner Terz eine Überschreitung der Grenzwerte feststellbar. Im Gegenteil lagen die Werte durchgehend - auch unter den atypischen Bedingungen eines dauerhaften Vollastbetriebs der Wärmepumpe bei schallgünstiger Witterungslage - sehr deutlich unter den Grenzwerten. Diese Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen decken sich mit den Messungen des Kreises P. am 21.03.2022 und am 14.12.2022 (Anlage K 11, Bl. 206 d.A.).
39Lediglich bei der ersten Messung am 03.03.2022 ab 23:00 Uhr hat der Sachbearbeiter des Kreises P., Herr L. einen deutlich hervortretenden Einzelton bei ca. 80 Hz dokumentiert. Zudem kam es in zwei Bereichen zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Unabhängig davon, dass das nach der TA Lärm (1) primär maßgebende Differenzkriterium LCeq - LAeq auch bei der genannten Messung nicht überschritten wurde, führt dieses einmalige Messergebnis aber nicht zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung. Da § 906 BGB einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nur einräumt, wenn es sich um nicht unwesentliche Beeinträchtigungen handelt, sind - auch und gerade für tieffrequente Töne - die durchschnittlichen Belastungen zugrundezulegen, nicht gelegentliche Ausnahmewerte (OLG Rostock, Urteil vom 13. Mai 2009 - 3 U 3/08 -, juris Rn. 58). Das Gericht ist nach den in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Beklagten in ihrer Parteianhörung, § 141 ZPO, jedoch überzeugt, dass die Messung am 03.03.2022 während der Estrich-Trocknung durchgeführt wurde, d.h. in einer besonders außergewöhnlichen Ausnahmesituation, die sich, wenn überhaupt, extrem selten wiederholen wird.
40Nach allem lassen die Messergebnisse des gerichtlichen Sachverständigen - wie bereits die vorausgegangenen Messungen des Kreises P. - keine objektivierbar schädlichen Lärmemissionen der Wärmepumpe der Beklagten auf das Grundstück der Klageparteien erkennen. Dies gilt auch und gerade im tieffrequenten Bereich. Mehr noch, die ermittelten maßgebenden Grenzwerte werden sehr deutlich unterschritten, selbst wenn die Wärmepumpe unter unrealistisch ungünstigen Bedingungen eines dauerhaften Vollastbetriebs arbeitet und keine - nach der TA Lärm an sich zu berücksichtigende - Ruhezeiten angenommen werden. Im Lichte von § 906 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB ist damit grundsätzlich nicht von wesentlichen Einwirkungen auszugehen.
41Besondere Umstände des Einzelfalls, die hiervor abweichend zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 906 BGB führen könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die gesundheitliche Konstitution der bereits über 80-jährigen Klageparteien haben dabei außer Betracht zu bleiben. Denn die Frage der Wesentlichkeit der Emissionen ist objektiv zu beurteilen (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.3.2025 - V ZR 105/24 - NZM 2025, 536 Rn. 28 zur Behandlung niederfrequenter Schallemissionen im Rahmen einer WEG). Darüber hinaus litten die Beklagten bereits vor der Installation und Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Wärmepumpe an einschlägigen Vorerkrankungen wie Schlafstörungen, Tinnitus und auch Stimmungsveränderungen. Der Klageparteien hat in seiner Parteianhörung eingeräumt, dass sein Tinnitus auch niedrigfrequente Brummtöne umfasst. Eine kausale Verschlimmerung dieser Krankheitszustände, wie von den Klageparteien behauptet, ist vor diesem Hintergrund, wenn überhaupt, nur schwer feststellbar.
42Im Übrigen fällt vorliegend ist Gewicht, dass die Wohnung der Klageparteien bereits vor der Inbetriebnahme der Wärmepumpe ganz erheblichen Lärmemissionen durch die nahe Bundesautobahn YY und die Bundesstraße XX ausgesetzt war und weiterhin ist. Zwar hat das Vorhandensein einer starken Lärmquelle, die - wie bei den hier vorhandenen Straßen - zu dulden ist, nicht zur Folge hat, dass nach den Messergebnissen weniger starke Geräusche generell hinzunehmen sind. Denn auch ein weniger starkes Geräusch kann aufgrund unterschiedlicher Frequenzen eine wesentliche Beeinträchtigung bewirken (MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026, BGB § 906 Rn. 131). Hier jedoch fallen die Lärmemissionen der Wärmepumpe nicht nur gegenüber der Vorbelastung ab. Vielmehr haben die Messergebnisse gezeigt, dass eine relevante Lärmzunahme in anderen Frequenzbereichen, speziell bei tiefen Frequenzen gerade nicht vorliegt.
43In Übereinstimmung mit diesen Messergebnissen konnte der gerichtliche Sachverständige Geräusche der Wärmepumpe außerhalb des Wohngebäudes der Klageparteien nur teilweise, innerhalb des Wohngebäudes und speziell im Schlafzimmer (MP 4) hingegen subjektiv gar nicht identifizieren.
44Insgesamt kann das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Klageparteien durch die Wärmepumpe der Beklagten damit nicht feststellen. Da die Wärmepumpe die Benutzung ihres Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, sind die Klageparteien zu Duldung verpflichtet. Unterlassungsansprüche bestehen nicht.
452.
46Die Klageparteien können ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 3 Landesbauordnung NRW stützen. Der auch im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes aus § 823 Abs. 2 BGB denkbare Unterlassungsanspruch wegen drohender Rechtsverletzungen setzt objektiv eine widerrechtliche Störung eines in § 823 ff. BGB geschützten Gutes voraus (Grüneberg/Sprau, 83. Aufl. 2024., Einf. v. § 823 BGB Rn. 27 ff.). Hieran fehlt es aus den gleichen Gründen, aus denen auch der Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB der Erfolg versagt bleiben muss.
47II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
48Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
49|
Prof. Dr. M. |
||