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Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 12.11.2024 (Az. 911 Js 952/21 - 25 Ls 6/24) wird das angefochtene Urteil - unter Verwerfung der Berufung im Übrigen - dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit fahrlässigem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffen und in Tateinheit mit fahrlässigem unerlaubten Besitz von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je € 80,00 verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Berufungsgebühr wird jedoch um 50 % ermäßigt und in diesem Umfang fallen auch die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 22a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 KrWaffKontrG, 51 Abs. 1 und Abs. 4, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und Abs. 4 WaffG, 52 StGB.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht - Schöffengericht - Minden hat den Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.11.2025 wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt.
4Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt.
5Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zu einem nicht unerheblichen Teil Erfolg.
6II.
7Zur Person und zum Lebenslauf des Angeklagten sind in der zweiten Instanz die folgenden Feststellungen getroffen worden:
8Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung x Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Eltern sind bereits verstorben. Sein Vater war …, seine Mutter war als … tätig. Er hat einen … Bruder sowie eine … und eine … Schwester. Er ist verheiratet; der Ehe entstammt ein …jähriger Sohn, der mit seinen Eltern in einem Haus lebt, das der Ehefrau des Angeklagten gehört. Der Sohn hat vor Kurzem ein Studium begonnen. Darüber hinaus ist der Angeklagte Vater einer …-jährigen unehelichen Tochter, zu der kein Kontakt besteht.
9Der Angeklagte erwarb den Realschulabschluss ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Im Jahre 0000 verpflichtete er sich für x Jahre bei der Bundeswehr und verlängerte später um ein weiteres Jahr. Seit dem Jahre 0000 ist der Angeklagte als Polizeibeamter tätig. Im Jahre 0000 überwältigte er bei einem Einsatz in der C.er Innenstadt einen Messerangreifer, der eine junge Familie mit Kindern angegriffen hatte. Nachdem bei ihm im Jahre 0000 eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde, war überwiegend im lnnendienst tätig. Aufgrund dieser Geschehnisse entwickelte der Angeklagte Symptome einer psychischen Erkrankung wie Flashbacks, Unruhe und Schlafstörungen.
10Seit Sommer 0000 ist gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig, welches bis heute nicht abgeschlossen ist. Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens waren dreimalige Spenden des Angeklagten i.H.v. jeweils € 10,00 an die rechtsextreme Identitäre Bewegung. Im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens fand am 00.00.0000 eine richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten statt, infolge derer der unter Ziff. II. dargestellte Sachverhalt bekannt wurde. Seit diesem Tag ist der Angeklagte vom Dienst suspendiert. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens und der Wohnungsdurchsuchung führten bei dem Angeklagten - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Ungewissheit in Bezug auf seine berufliche Zukunft - zu einer weiteren psychischen Belastung. Am 00.00.0000 diagnostizierte seine Hausärztin eine posttraumatische Belastungsstörung. Bis zum 00.00.0000 war der Angeklagte durchgehend krankgeschrieben. Seit dem 00.00.0000 übt er einen Minijob in einer Tannenbaumschonung aus.
11Gegenwärtig erhält der Angeklagte gekürzte Beamtenbezüge in Höhe von € x netto, wobei Unterhaltszahlungen für seine uneheliche Tochter bereits von seinem Bruttogehalt einbehalten werden. Weiterhin verdient er im Rahmen seines Minijobs € x im Monat hinzu. Der Angeklagte bedient darüber hinaus Darlehensverpflichtungen für das seiner Ehefrau gehörende Haus und für den Familienwagen. Die Ehefrau des Angeklagten ist teilzeitbeschäftigt und verdient ca. € x netto. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht Erscheinung getreten.
12III.
13Die Kammer hat auf Grundlage der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
14Seit den 0000er Jahren betätigte·sich der Angeklagte als Sportschütze und sammelte Dekorationswaffen. Er verfügte über eine Waffenbesitzkarte und durfte die darauf eingetragenen Schusswaffen und die diesen Waffen zuzuordnende Munition rechtmäßig besitzen. Darüber hinaus war er Inhaber einer sogenannten „privaten Wiederladeerlaubnis" nach § 27 SprengG i. V. m. § 10 Abs. 3 WaffG.
15Im Rahmen der richterlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung unter der Anschrift Y.-straße in 00000 B. wurden polizeilich mehrere Schusswaffen und diverse Munition sichergestellt. Als Folge dieser Maßnahme wurde durch die Kreispolizeibehörde N. am 00.00.0000 die Erteilung der Waffenbesitzkarte des Angeklagten widerrufen. Hiergegen hat der Angeklagte Widerspruch eingelegt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren diesbezüglich ist bislang noch nicht abgeschlossen.
16Soweit hinsichtlich mehrerer sichergestellter Asservate ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Verstöße gegen das geltende Waffenrecht bestand, wurde in erster Instanz mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bielefeld die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Besitz der folgenden Gegenstände beschränkt:
17Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte im Besitz eines veränderten·militärischen Repetiergewehrs „M." Model „Q." sowie eines veränderten vollautomatischen Maschinengewehrs ,,A." Model „W.". Beide Waffen hatte der Angeklagte in den 0000er Jahren auf einschlägigen legalen Sammlerbörsen gekauft. Infolge technischer Veränderungen waren beide Waffen im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung nicht schussfähig, erfüllten aber nicht vollständig die technischen Voraussetzungen einer im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften unbrauchbar gemachten Waffe. Da diese Waffen auch nicht von seiner Waffenbesitzkarte erfasst war, war der Angeklagte nicht zum Besitz dieser Waffen berechtigt. Bei dem Repetiergewehrs war der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden. Zudem wies der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen auf. Im Lauf des Maschinengewehrs W. fehlte der für eine Unbrauchbarmachung notwendige kalibergroße gehärtete Querstahlstift. Beide Waffen wiesen erkennbar keine Kennzeichnung auf, wie sie das heute geltende Waffenrecht für die technisch den Vorschriften entsprechend unbrauchbar gemachter Waffen vorsieht (ursprünglich BKA-Raute, sodann Beschussamtsraute, heute EU-Kennzeichen).
18Der Angeklagte ging aufgrund der Tatsache, dass er die Waffen auf legalen Waffenbörsen gekauft hatte, unwiderleglich davon aus, dass er diese Waffen legal besitzen durfte, was jedoch in objektiver Hinsicht aus den oben genannten Gründen nicht der Fall war. Da es Übergangs- bzw. Vertrauensschutzvorschriften auch für Waffen gab, die keine ohne Weiteres erkennbare Kennzeichnung besaßen, musste die fehlende Kennzeichnung bei den Waffen keinen Argwohn bei ihm auslösen. Allerdings hätte ihn die sich seit den 0000er Jahren häufig ändernde waffenrechtliche Gesetzgebung zur Überprüfung des waffenrechtlichen Statusses veranlassen müssen, so dass er hätte bemerken müssen, dass es sich trotz der mangelnden Schussfähigkeit um erlaubnispflichtige, da nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte, Waffen handelte.
19Außerdem befand sich der Angeklagte im Besitz von zwei Vollmantel-Leuchtspurpatronen, Kaliber 7,62 mm. Diese wiesen rote Farbmarkierungen an den Geschossspitzen auf, wodurch sie als Leuchtspurgeschosse zu identifizieren waren. Diese hatten sich ursprünglich in einer Kiste mit einer Vielzahl anderer Patronen befunden, die im Eigentum des Vaters des Angeklagten stand. Im Jahre 0000 wurde dessen Wohnung wegen des Umzuges in eine Pflegeeinrichtung-aufgelöst. Nachdem sich die Kiste zunächst im Besitz der Schwester des Angeklagten befunden hatte, übernahm sie der Angeklagte im Jahre 0000. Nach der unwiderleglichen Einlassung des Angeklagten hatte er weder bei der Übernahme der Kiste, bei der er nur einen flüchtigen Blick hineingeworfen hatte, noch im weiteren Verlauf wahrgenommen, dass sich an der Spitze der Patronen rote Farbmarkierungen befinden, so dass er nicht erkannte, dass es sich um Leuchtspurmunition handelte. Angesichts der grundsätzlichen Gefährlichkeit der übernommenen Dinge in der Kiste wäre von ihm jedoch die genauere Untersuchung der Patronen zu verlangen gewesen, wodurch er hätte erkennen können, dass es sich um Leuchtspurmunition handelte.
20IV.
21Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Ausführungen des Sachverständigen U. (dazu unter V.).
22V.
231.
24Der Angeklagte hat sich durch den Besitz des Repetiergewehrs M. Q. gemäß § 52 III Nr. 2 a), IV WaffG strafbar gemacht.
25a)
26Es handelt sich um eine Schusswaffe i.S.d. WaffG, da sie nach den Ausführungen des Sachverständigen U. im unveränderten Zustand die Voraussetzungen des § 1 II Nr. 1 WaffG erfüllt und sie damit eine erlaubnispflichtige Waffe i.S.d. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 des WaffG darstellt.
27b)
28Diese hatte der Angeklagte im Besitz.
29c)
30Er hatte sie ohne Erlaubnis nach § 2 II WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des WaffG im Besitz. Eine Erlaubnis ist demnach notwendig, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, § 2 IV WaffG.
31aa)
32Es liegt kein erlaubnisfreier Besitz i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Ziff. 2 b) des WaffG in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) vor. Die Waffe ist nämlich - auch wenn sie nicht schussfähig war - nicht unbrauchbar i.S.d. waffenrechtlichen Vorschriften gemacht worden.
33Nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4 a.F. fielen unbrauchbar gemachte Schusswaffen komplett aus dem Anwendungsbereich des WaffG heraus, wobei seit dem ÄndG 2008 zwischen der Unbrauchbarmachung nach altem Recht (Nr. 4.1 a.F.) und derjenigen nach geltendem Recht (Nr. 4.2 a.F.) unterschieden wurde. Dass der Zeitpunkt der Veränderung der beiden oben genannten Waffen nicht mehr feststellbar war, war im Ergebnis ohne Belang, da sowohl die Voraussetzungen nach altem Recht als auch die Voraussetzungen nach neuem Recht nicht vorliegen.
34Nach Nr. 4.1 mussten die Schusswaffen, die vor dem 1.4.2003 unbrauchbar gemacht wurden, entsprechend den Anforderungen des damals geltenden § 7 der 1. WaffV a.F. unbrauchbar gemacht worden sein, vgl. auch § 25 I Nr. 1 AWaffV. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf das Repetiergewehrs M. Q. nicht vor. Entgegen § 7 I Nr. 2 WaffV a.F. ist der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden. Dies hätte zunächst vorausgesetzt, dass der Verschluss bis zur Schlagbolzenbohrung in einem Winkel von 45 Grad abgeschliffen gewesen wäre; hier war dies jedoch nur bis zu einem Winkel von 30 Grad der Fall. Zudem hätte der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen müssen und der Lauf hätte vor diesem in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein müssen. Hier hat die Bohrung nicht den erforderlichen Durchmesser, außerdem waren manche Löcher durchgebohrt, manche nicht.
35Die ab dem 1.4.2003 unbrauchbar gemachten Schusswaffen sowie Zier- und Sammlerwaffen mussten nach Nr. 4.2 entsprechend den Anforderungen der Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 1.4 des WaffG unbrauchbar gemacht worden sein und zudem ein Zulassungszeichen nach Anl. II Abbild. 11 zur BeschussV tragen (MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, WaffG § 2 Rn. 77, beck-online; vgl. auch § 25c I Nr. 2 AWaffV). Ein wie auch immer geartetes Zulassungszeichen hatte das Repetiergewehr nicht, weder die zuerst eingeführte BKA-Raute, noch die sodann verlangte Beschussamtsraute, noch das heute geltende EU-Zeichen. Ungeachtet dessen lagen die weiterhin geltenden technischen Voraussetzungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht vor. Die zwischen dem 08.04.2016 und 28.06.2018 unbrauchbar gemachten Waffen mussten den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen, d.h. neben den technischen Voraussetzungen musste die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates eine Deaktivierungsbescheinigung nach Art. 3 Abs. 4 der VO ausgestellt und die Waffe ordnungsgemäß nach Art. 5 der VO gekennzeichnet haben [Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, beck-online], was nicht gegeben war. Ungeachtet dessen waren die technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung nach den Ausführungen des Sachverständigen weitergehender als vorher. Die Waffen hätten neben den oben genannten Voraussetzungen außen verschweißt und innen umgebaut sein müssen, indem das Patronenlager verschlossen, der Verschluss abgeschrägt und die Schlittenführung verändert wird, was ebenfalls alles nicht der Fall war.
36Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass das Repetiergewehrgewehr vor dem 01.04.1976 verändert worden wäre, läge eine Unbrauchbarmachung i.S.d. WaffG nicht vor.
37Ursprünglich ergab sich aus Anlage 2 Unterabschnitt 2, Ziff. 16 des WaffG 2003 eine Befreiung in Bezug für den Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen, die vor dem 01.04.1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG vom 19.12.1972 verändert worden sind. § 12 Abschnitt III und IV und § 28 des Gesetzes sind demnach auf Schusswaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, zum Mitführen bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da Ziff. 2 der dort genannten Voraussetzungen verlangt, dass der Lauf auf seiner ganzen Länge oder an der Patronenlagerseite und an der Mündung so verschlossen sein muss, dass die Gasausströmöffnung keinen größeren Querschnitt als 3 mm2 hat. Hier war der Lauf nicht auf der ganzen Länge verschlossen. Auch war der Lauf nicht an der Mündung verschlossen; zwar war das Patronenlager verschlossen, indem ein Querstift eingebracht worden ist, dies geschah aber weiter hinten im Lauf und nicht wie gefordert an der Mündung.
38Ungeachtet dessen ist diese Vertrauensschutzregelung durch das Inkrafttreten des WaffG 2020 ohnehin weggefallen, d.h. selbst wenn alle (damals geltenden) technischen Voraussetzungen vorliegen würden (was sie nicht tun, s.o.) war der Besitz dieser Waffe nicht (mehr) gestattet. Dies ergibt sich daraus, dass die Regelung in Anlage 2 Unterabschnitt 2, Ziff. 16 des WaffG 2003 mit dem Inkrafttreten des WaffG 2020 ohne Übergangsvorschrift ersatzlos weggefallen ist.
39bb)
40Auch aus § 25c I Nr. 1-3 AWaffV ergibt sich keine Besitzberechtigung. Zwar sah Nr. 1 ein Fortdauern der Besitzberechtigung vor, wenn die Waffe entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum WaffG 1976 unbrauchbar gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt. Nach Nr. 2 ist u.a. ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 erforderlich, was ebenfalls nicht der Fall ist. Nr. 3 verlangt eine Unbrauchbarmachung entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, wozu wiederum u.a. eine Deaktivierungsbescheinigung erforderlich ist, welche nicht vorliegt.
41d)
42Der Besitz des Repetiergewehrs durch den Angeklagten war auch nicht infolge einer Eintragung in seiner Waffenbesitzkarte erlaubt. Dort findet sich kein entsprechender Eintrag.
43e)
44Ein Besitzrecht jedenfalls im Zeitpunkt der Durchsuchung am 00.00.0000 ergibt sich auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 14 WaffG. Diese Regelung betrifft nur einzelne wesentliche Teile wie Verschlussträger und Gehäuse (Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG § 58 Rn. 23, beck-online), nicht - wie hier - ganze Waffen.
45f)
46Der Angeklagte handelte fahrlässig, während ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar war.
47Zwar waren ihm grundsätzlich die rechtlichen Gegebenheiten des Waffenrechts vertraut, da er als langjähriger Sammler und in seiner Eigenschaft als Polizist mit der Materie besonders vertraut war. Aufgrund der oben dargestellten besonderen Komplexität der Materie, wonach bei Beachtung entsprechender technischer Voraussetzungen der Besitz der Waffe auch ohne äußerlich ohne Weiteres erkennbare Kennzeichen im Bereich des Möglichen gewesen wäre, kann jedoch nicht von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden. Vielmehr war die Einlassung des Angeklagten, er sei aufgrund der Tatsache, dass er die Waffe auf einer legalen Sammlerbörse erworben hat, von der Erlaubnisfreiheit ausgegangen, nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit zu widerlegen. Insbesondere musste die fehlende Kennzeichnung - jedenfalls zunächst - kein Misstrauen auslösen. Dass die technischen Voraussetzungen einer Unbrauchbarmachung nicht erfüllt waren, war nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht auf den ersten Blick zu erkennen.
48Angesichts der ständigen Änderungen und Verschärfungen des Waffenrechts ist dem Angeklagten jedoch vorzuwerfen, dass er im Verlaufe der Zeit die Rechtspflicht gehabt hätte, sich zu erkundigen, ob die Gegenstände - aus seiner Sicht immer noch - noch erlaubnisfrei sind, z.B. durch eine Eigenrecherche, die Einholung eines Gutachtens oder eine Anfrage bei der Ordnungsbehörde. Dies hat er indes in vorwerfbarer Weise versäumt.
492.
50Hinsichtlich des Maschinengewehrs W. gelten grundsätzlich die obigen Ausführungen. Der Angeklagte hat sich insoweit gem. § 51 I, IV WaffG strafbar gemacht.
51Es handelt sich um eine Schusswaffe i.S.d. WaffG. Ursprünglich handelte es sich zwar eine Kriegswaffe i.S.d. KrWaffKontrG. Da diese Waffe jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen derart technisch verändert worden ist, dass diese Veränderungen mit gewöhnlichem Werkzeug nicht rückgängig zu machen sind, liegt keine Kriegswaffe mehr vor. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass sie als vollautomatische Schusswaffe i.S.d. Ziff. 1.2.1.1 der Anlage 2 zum WaffG zu qualifizieren ist.
52Hinsichtlich der Unbrauchbarmachung liegen die Voraussetzungen des § 7 I Nr. 3 b) der 1. WaffV nicht vor. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und der Lauf vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist. Das ist jedoch nicht der Fall, da nach den Ausführungen des Sachverständigen der eingeschweißte Querstift fehlt.
53Auch hier liegen die Voraussetzungen Anlage 2 Unterabschnitt 2 Ziff. 16 des WaffG 2003, wonach eine Befreiung in Bezug für den Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen, die vor dem 01.04.1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG vom 19.12.1972 verändert worden sind, nicht vor. Es fehlt wiederum an den Voraussetzungen der Ziff. 2, da es hier an dem dafür notwendigen Stahlquerstift an der Mündung fehlt. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen der Ziff. 4 nicht vorliegen, da die Waffe dem äußeren Anschein nach wie eine Kriegswaffe aussieht.
54Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gelten die obigen Ausführungen. Es ist nicht von einer vorsätzlichen, sondern nur von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
553.
56Hinsichtlich der beiden Vollmantel-Leuchtspurpatronen, Kaliber 7,62 mm liegt eine Strafbarkeit nach § 22a I Nr. 6, IV KrWaffKontrG vor.
57a)
58Es handelt sich Kriegswaffe, nämlich um Munition nach Nr. 50 der Kriegswaffenliste als Anhang zum KrWaffKontrG. Es handelt sich um Munition für eine Waffe i.S.d. Nr. 29 c), namentlich um Muniton für vollautomatische Gewehre. Insbesondere greift die Ausnahme nach Ziff. 50 Unterziffer 1 nicht ein, da insofern Voraussetzung wäre, dass das Geschoss keinen Lichtspursatz enthält. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich jedoch um funktionsfähige Leuchtspurmunition.
59Insoweit greift auch der Einwand des Angeklagten nicht durch, dass die Patrone aufgrund ihres Alters von rund 60 Jahren nicht mehr funktionieren würde. Der Sachverständige hat klargestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patronen nicht mehr funktionsfähig sind; im Gegenteil hat eine Röntgenschichtuntersuchung ergeben, dass keinerlei Verschleißspuren sichtbar sind, so dass von der Funktionsfähigkeit der Patronen auszugehen ist.
60b)
61Über diese Patronen hat der Angeklagte die tatsächliche Kontrolle ausgeübt.
62c)
63Der Angeklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis nach KrWaffKontrG. Soweit der Angeklagte einwendet, seine Wiederladeerlaubnis wurde die tatsächliche Kontrolle über die Patronen erlauben, folgt die Kammer dem nicht.
64Das nichtgewerbsmäßige Laden von Patronenhülsen unterliegt ausschließlich den Bestimmungen des SprengG. Nach § 27 Abs. 1 a SprengG gilt die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG (Heller/Soschinka/Rabe WaffR/Heller/Soschinka/Rabe, 4. Aufl. 2020, Rn. 2301, beck-online).
65Insofern sind mit dieser Erlaubnis nach Gegenständen nach dem SprengG allenfalls Waffen nach dem WaffG betroffen, nicht aber Waffen nach dem KrWaffKontrG. Insoweit ist eine Genehmigung nach § 10 KrWaffKontrG erforderlich, die der Angeklagte indes nicht besaß. Dass die Erlaubnis nach dem SprengG nicht auch für Kriegswaffen gilt, ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Erlaubnisse. Für das KrWaffKontrG ist nach § 11 KrWaffKontrG der Bund zuständig, während für das SprengG nach § 36 I SprengG grundsätzlich die Länder zuständig sind.
66d)
67Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gelten die obigen Ausführungen. Es ist nicht von einer vorsätzlichen, sondern nur von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Es ist nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte lediglich flüchtig in die Kiste mit der Munition hineingeschaut und dabei die rote Färbung der Patronenspitze nicht erkannt hat. Da es sich dabei aber ersichtlich um gefährliche Gegenstände handelte, traf den Angeklagten bei Übernahme der Munition die Sorgfaltspflicht sich die Gegenstände genauer anzuschauen. Dann hätte er die rote Färbung der Patronenspitze erkannt.
68VI.
69Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
70Der Strafzumessung war ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zugrundezulegen. Ein solcher Strafrahmen ist sowohl in § 51 IV WaffG als auch § 22a IV KrWaffKontrG vorgesehen, während § 52 IV WaffG lediglich einen milderen Strafrahmen vorsieht (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr).
71Zugunsten des Angeklagte war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und jedenfalls im Hinblick auf weite Teile der objektiven Tatbestände geständig war. Er hat freiwillig auf die Rückgabe nicht nur der Waffen, die der Verurteilung zugrundelagen, verzichtet, sondern auf alle Gegenstände, die beschlagnahmt worden sind und die nicht den hiesigen Strafbarkeitsvorwurf betrafen. Die Tat ereignete sich am 00.00.0000 und liegt damit bereits rund x Jahre zurück, ohne dass der Angeklagte zwischenzeitlich wieder auffällig geworden wäre. Das Verfahren brachte eine nicht unerhebliche zusätzliche psychische Belastung mit Verschlechterung der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung mit sich. Die Waffen waren beide schussunfähig und wären auch nur mit ganz erheblichem Aufwand wieder schussfähig zu machen gewesen, so dass die objektive Gefährlichkeit der Gegenstände vergleichsweise gering war. Die Munition hat er sich nicht aktiv beschafft, sondern aus dem Nachlass des Vaters erhalten und zudem nur kurze Zeit in Besitz gehabt.
72Gegen den Angeklagten spricht die relativ lange Besitzdauer der beiden Waffen (seit den 0000er Jahren) und der Umstand, dass er durch die abgeurteilte Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat.
73Insbesondere aufgrund des Zeitablaufs und der Tatsache, dass die Waffen nicht schussfähig waren, war die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht veranlasst, sondern es war eine Geldstrafe auszusprechen.
74Die Anzahl der Tagessätze hat die Kammer nicht zuletzt aufgrund des milderen Strafrahmens geringer bemessen als das Amtsgericht und auf
7545 Tagessätze
76festgesetzt.
77Bei der Tagessatzhöhe hat die Kammer einerseits sein monatliches Nettoeinkommen und andererseits berücksichtigt, dass er als Hauptverdiener der Familie gegenüber seiner Ehefrau und seinem nunmehr im Studium befindlichen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig ist, so dass ein Tagessatz von
78€ 80,00
79zu veranschlagen war.
80VII.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I 1, IV StPO.
82Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung.
83C.
84Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld 