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Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 21, 49 StGB
I. Feststellungen zur Person
21. Der zum Tatzeitpunkt x-jährige Angeklagte ist sog. Spätaussiedler und wurde am 00.00.0000 in R. (Ukraine) als zweitältester Sohn seiner verheirateten Eltern geboren. Diese hatten insgesamt x Kinder, von denen zwei jeweils im Kindesalter in den Jahren 0000 bzw. 0000 verstarben.
3Im Jahr 0000 wurde seine Familie, die zu dieser Zeit im sächsischen Annaberg lebte, in Deutschland eingebürgert. Mit Einmarsch der Roten Armee wurde die Familie in den G., dort in die Stadt Q., verschleppt, wo sie in einer einfachen Baracke lebte. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und im Anschluss die Schule. Seine Schullaufbahn beendete er im Jahr 0000 nach der 10. Klasse mit einem Mittelschulabschluss.
4Im selben Jahr zogen seine Eltern mit den Kindern nach Kasachstan, in die Stadt RP. (heute SV.), in der Nähe von KW. (heute: PR.). In RP. verdiente der Angeklagte seinen Lebensunterhalt mit der Verrichtung einfacher körperlicher Tätigkeiten, bis er von 0000 bis 0000 zum Wehrdienst bei der russischen Armee eingezogen wurde, den er, ohne einen Kampfeinsatz miterlebt zu haben, bei der Artillerie in Weißrussland absolvierte.
5Im Anschluss zog der Angeklagte zurück zu seinen Eltern nach RP. und studierte … in KW.. Während des Studiums, das er nach etwa vier Jahren erfolgreich abschloss, lernte er seine spätere Ehefrau, die Geschädigte der verfahrensgegenständlichen Tat, Frau ABC. A., kennen, die am selben Institut … studierte. Im Jahr … heirateten die beiden und zogen nach RG. (heute: AM.), wo seine Frau im … arbeitete und er selbst in der …. Im Jahr 0000 kam die gemeinsame Tochter UG. zur Welt.
6Da seine Ehefrau aus der Ukraine stammte, zogen die Eheleute auf deren Wunsch 0000 nach ZU. (heute: EP.) in der südlichen Ukraine, wo sie etwa x Jahre lang lebten, während der Angeklagte im Logistikbereich auf einer Werft und seine Ehefrau wiederum im Handel arbeitete.
7Der Vater des Angeklagten verstarb im Jahr 0000.
8Im Jahr 0000 entschlossen sich die Eheleute einem Teil der Familie nach Deutschland nachzufolgen, nachdem die Mutter des Angeklagten, einer seiner Brüder und seine Schwester bereits im Jahr 0000 nach Deutschland übergesiedelt waren, während die Tochter der Eheleute A. in der Ukraine ansässig blieb. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt x Jahre alt. In Deutschland lebte das Ehepaar zunächst in verschiedenen Sammelunterkünften, zuletzt in …-Innenstadt, bis sie schließlich nach einem weiteren Umzug im Jahr 0000 in die Wohnung in der LK.-straße in BL. zogen, in der sich die verfahrensgegenständliche Tat ereignete. Da es weder dem Angeklagten noch seiner Ehefrau gelang, einen Arbeitsplatz zu finden, lebten sie zunächst von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und später von ihren Renteneinkünften. Der Angeklagte erhielt zuletzt eine Rente in Höhe von ca. x EUR, seine Ehefrau eine solche in Höhe von ca. x EUR.
9Im Jahr 0000 erlitt der Angeklagte einen Herzinfarkt. Zudem besteht bei ihm seit mehreren Jahren eine Schwerhörigkeit.
10Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
112. Am 00.00.0000 ist der Angeklagte in dieser Sache vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 - 9 Gs 1444/25 - in Untersuchungshaft in der JVA NW..
12II. Feststellungen zur Sache
131. Vortatgeschehen
14a) Bereits kurz nach Ankunft in Deutschland im Jahr 0000 stellten sich bei ABC. A. zunehmend gesundheitliche Probleme ein. So litt sie etwa unter regelmäßigen Entzündungen der …, … und …. Im Jahr 0000 wurde bei der Geschädigten …krebs diagnostiziert, die Erkrankung wurde mittels einer Operation und Bestrahlungen sowie ergänzend medikamentös behandelt. Die Behandlung verlief insgesamt erfolgreich. Zu einer erneuten Krebserkrankung kam es, trotz entsprechender Sorgen der Eheleute, in den folgenden Jahren nicht.
15Im Jahr 0000 traten bei der Geschädigten … sowie Probleme mit den … auf, weshalb sie größtenteils auf einen Gehstock und/oder einen Rollator angewiesen war, um sich fortzubewegen. Da dies in der bisherigen Wohnung der Eheleute nur eingeschränkt möglich war, zogen sie im Jahr 0000 in die Wohnung in der LK.-Straße. Darüber hinaus war die Geschädigte in ihrem Hörvermögen stark und zunehmend eingeschränkt. Die erheblichen körperlichen Einschränkungen der ABC. A. führten bei dieser auch zu einer starken psychischen Belastung und allgemeiner Niedergeschlagenheit.
16Da die Eheleute jedenfalls seit dem Jahr 0000 weitgehend für sich lebten und nur wenig sozialen Umgang pflegten, so etwa gelegentliche - oftmals telefonische - Kontakte zu Angehörigen in Deutschland, sah sich der Angeklagte mit der Erkrankung seiner Ehefrau und deren physischer und psychischer Belastung letztlich allein und ohne äußeren Beistand konfrontiert. Er kümmerte sich bereits zu diesem Zeitpunkt um viele Aufgaben im Haushalt, erledigte Einkäufe und Besorgungen, unterstützte seine Ehefrau bei den Tätigkeiten, die ihr möglich waren, und begleitete sie zu Arztbesuchen. Letzteres tat er unter anderem auch deshalb, da ABC. A. über lediglich sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügte und der Angeklagte für diese übersetzen musste. Für ihn stellte sich die Lebenssituation der Eheleute insgesamt als sehr belastend dar, zumal er selbst altersbedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und zudem auch psychisch durch die Erkrankungen seiner Frau sowie deren psychische Verfassung belastet war. Obwohl er die Situation für beide Ehepartner zeitweise als extrem schwierig empfand, kümmerte sich der Angeklagte stets fürsorglich auch um die Belange seiner Ehefrau. Insgesamt verlief die Ehe der beiden in den Jahren vor der Tat, abgesehen von vereinzelten alltäglichen Meinungsverschiedenheiten, denen sich der Angeklagte jedoch persönlichkeitsbedingt meist schnell entzog, sehr harmonisch.
17b) Nachdem sich im Laufe der Zeit die Beschwerden der ABC. A. die Knie betreffend nicht besserten, zog diese auf ärztlichen Rat schließlich in Betracht, sich die Knie operieren zu lassen. Dabei stand von vornherein im Raum, dass an beiden Knien operative Eingriffe erfolgen müssten, wobei zunächst mit einem Knie begonnen werden musste. Die Geschädigte hatte allerdings große Angst vor einem entsprechenden Eingriff und dessen möglichen Folgen. Sie wog im Vorfeld immer wieder die derzeit bestehenden Beschwerden mit den möglichen Folgen einer Operation ab.
18Nachdem sich sie Geschädigte nach einiger Zeit entschlossen hatte, zunächst das rechte Knie operieren zu lassen, sagte sie einen bereits angesetzten Operationstermin aufgrund ihrer diesbezüglichen Ängste kurzfristig wieder ab. Schließlich vereinbarte sie dann jedoch einen neuen Operationstermin bei einem anderen Arzt und die Operation des rechten Knies, in deren Rahmen ein vollständig neues Kniegelenk eingesetzt wurde, erfolgte am 00.00.0000. An den Eingriff schloss sich ein etwa x Tage andauernder stationärer Aufenthalt in dem Krankenhaus „NL.“ in … an. Der Angeklagte besuchte die Geschädigte dort jeden Tag, um diese im Allgemeinen, aber insbesondere auch im Hinblick auf ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse im Kontakt mit den Ärzten zu unterstützen.
19An den stationären Krankenhausaufenthalt schloss sich dann eine etwa x Wochen andauernde ambulante Reha-Maßnahme an, die ABC. A. ebenfalls in dem Krankenhaus „NL.“ absolvierte. Auch zu den Reha-Terminen begleitete der Angeklagte die Geschädigte täglich, wobei diese selbst jeweils von einem Krankentransport abgeholt wurde, während der Angeklagte den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte. Dies stellte für den Angeklagten eine erhebliche körperliche Belastung dar, da dieser den Weg von der Bus- bzw. Bahnhaltestelle zu dem auf einer deutlichen Anhöhe gelegenen Krankenhaus zu Fuß zurücklegen musste, was ihm altersbedingt sehr schwer fiel. Aus Fürsorge und Verantwortungsgefühl gegenüber seiner Frau nahm er diese Belastung jedoch auf sich.
20Die ersten 2 bis 3 Wochen nach Rückkehr aus dem Krankenhaus stellten sich für die Eheleute, insbesondere aber auch für den Angeklagten, als besonders schwierig und belastend dar. Die Geschädigte war in der ersten Zeit sehr schwach. Sie konnte, wenn überhaupt, nur ein paar Schritte gehen. Das operierte Bein war steif bzw. unbeweglich. Die Füße der Geschädigten waren stark geschwollen. Dies führte nicht nur dazu, dass der Angeklagte - neben den von ihm ohnehin schon übernommenen Aufgaben - die Haushaltsführung insgesamt übernehmen musste, sondern auch dazu, dass er die Geschädigte letztlich bei fast jeglicher Tätigkeit unterstützen musste. So musste er ihr helfen, sich hinzusetzen, aufzustehen, sich zu waschen und sich an- sowie zu entkleiden. Auch musste er sie zu den Toilettengängen begleiten. Insbesondere die Hilfestellungen im Bereich der Intimpflege fielen dem Angeklagten schwer, der diese - als für beide Ehepartner - ein Stück weit entwürdigend und unangenehm empfand.
21Hinzu kam, dass die Geschädigte seit der Operation unter starken Schmerzen litt, die auch unter der von ihr - zumal nur teilweise eingenommenen - Schmerzmedikation fortbestanden. Sie hatte in dieser ersten Zeit durchgängig Schmerzen beim Gehen, beim Sitzen, aber auch im Liegen und beim Schlafen. Insbesondere auch nachts litt die Geschädigte sehr unter den Schmerzen und sie musste vom Angeklagten mehrmals pro Nacht umgelagert werden. Wie auch tagsüber stöhnte und weinte die Geschädigte nachts oft, was ebenso dazu beitrug, dass beide Eheleute kaum bzw. regelmäßig nur kurzzeitig Schlaf fanden. Ein tiefer Schlaf war dem Angeklagten nicht möglich, da er sich ständig in „Alarmbereitschaft“ befand.
22Dass sie, ABC. A., unter starken Schmerzen litt, tat sie dem Angeklagten gegenüber ebenso regelmäßig kund, wie den Umstand, dass sie es bereute, dass sie die Operation überhaupt hatte durchführen lassen. Täglich klagte die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber, dass sie „nicht mehr könne und nicht mehr wolle“. Der Angeklagte verstand die vorgenannten Äußerungen - zutreffend - dahin, dass diese Ausdruck der Hilflosigkeit, Erschöpfung sowie des Leidens, nicht aber eines tatsächlichen Todeswunsches der Geschädigten waren.
23Eine geringfügige Besserung der gesundheitlichen Situation der Geschädigten sowie der durch die vorstehend genannten Umstände entstandenen erheblichen Belastungen war dann bis zur ersten Monatwoche 0000 eingetreten. ABC. A. konnte inzwischen frei ein paar Schritte gehen und kurze Strecken mit Gehilfen bewältigen. Auch die Schmerzen hatten sich etwas gebessert, bestanden allerdings, insbesondere auch nachts, weiter fort, so dass die Nächte der Eheleute weiter unruhig blieben. Trotz dieser Fortschritte blieb die Geschädigte in ihrer Grundstimmung eher depressiv gestimmt und die weitere gesundheitliche Entwicklung betreffend eher pessimistisch.
24Zur Entlastung der Eheleute trug dann bei, dass am 00.00.0000 die Tochter der Eheleute, UG. NZ., für etwa zwei Monate aus der Ukraine anreiste, um ihre Eltern in der schwierigen Situation zu unterstützen. Sie half insbesondere im Haushalt, versuchte darüber hinaus aber auch, ihren spürbar belasteten Eltern gut zuzureden und ihnen Mut zu machen. Während dieser Zeit beteiligte sich der Angeklagte weiter an der Haushaltsführung und begleitete die Geschädigte darüber hinaus zur Physiotherapie sowie zu Arztterminen. Eine Erschwerung der Situation stellte in der Zeit des Besuches der Tochter der Eheleute eine Virusinfektion mit Grippesymptomen dar, an der die Eheleute und auch ihre Tochter nacheinander bzw. sich zum Teil überlagernd über etwa 3 bis 4 Wochen erkrankten, sodass allesamt - die Tochter wohnte während des Besuches in der Wohnung der Eheleute und nächtigte auf der Couch im Wohnzimmer - nur bedingt bei Kräften und einsatzbereit waren.
25Während des Besuches der Tochter leiteten die Eheleute ein Verfahren zur Bewilligung einer Pflegestufe für ABC. A. ein, wovon sie sich für die Zukunft Entlastung versprachen. Eine Begutachtung durch die Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen und/oder eine Bewilligung erfolgten bis zur verfahrensgegenständlichen Tat nicht mehr.
26Im Übrigen verging die Zeit bis zur Abreise der Tochter der Eheleute, die von Anfang an für Anfang Monat geplant war, ohne besondere weitere Vorkommnisse, aber auch, ohne dass eine weitere deutliche Verbesserung der körperlichen und psychischen Situation der Geschädigten einerseits und der hieraus resultierenden Belastungssituation des Angeklagten andererseits eintrat.
27Die bevorstehende Abreise ihrer Tochter erfüllte die Eheleute mit zusätzlicher großer Sorge, wobei sie sich auch mehrfach hierüber austauschten, ohne dies ihrer Tochter zu offenbaren. Ihnen war klar, dass ihr Leben nach der Abreise ihrer Tochter ohne deren Unterstützung erneut deutlich anstrengender und schwieriger werden würde. Zudem war ihnen bewusst, dass auch die positive psychische Wirkung, die die Anwesenheit der Tochter schon für sich genommen auf die Eheleute hatte, entfallen würde, was sie im Hinblick auf die Aussicht, bald wieder auf sich allein gestellt zu sein, zusätzlich mit großer Sorge erfüllte.
28Bis zur Abreise seiner Tochter am Tag vor der verfahrensgegenständlichen Tat hatte der Angeklagte seit der Knieoperation seiner Ehefrau unter den Belastungen durch die geschilderten Umstände körperlich stark abgebaut und etwa 12 bis 15 kg abgenommen. Zudem wurde er mit herannahendem Abreisetermin zunehmend unruhig und wirkte gehetzt.
292. Tatgeschehen
30a) Auch am Tag der Abreise der UG. NZ., dem 00.00.0000, war der Angeklagte sehr angespannt und innerlich sowie äußerlich unruhig, da er - wie geschildert - sicher davon ausging, dass sich die häusliche Situation rund um die Pflege der Geschädigten und deren psychische Situation nach Abreise ihrer Tochter wieder deutlich schwieriger darstellen würde, und er befürchtete, dass sowohl er als auch die Geschädigte die nächste Zeit nur mit großer Mühe würden bewältigen können.
31Am Morgen des Abreisetages erschien entsprechend einer vorherigen Absprache gegen x Uhr die Zeugin DS., die Nichte der Eheleute, an deren Wohnung in der LK.-Straße, um UG. NZ. mit dem PKW zum Bahnhof nach NW. zu bringen. Von dort beabsichtigte diese mit dem Fernbus in die Ukraine zurückzureisen. Während der Angeklagte darauf bestand, seine Tochter zum Bahnhof zu begleiten und mit ihr auf die Abfahrt des Busses zu warten, verabschiedete sich die Tochter noch vor Ort von ihrer Mutter, da diese ihre Tochter aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht begleiten konnte.
32Die Zeugin DS., der Angeklagte und dessen Tochter fuhren sodann mit dem Auto los. Auf der Fahrt bemerkte die Zeugin DS., dass der Angeklagte zitterte. Als sie ihn daraufhin fragte, ob es ihm nicht gut gehe, erwiderte dieser, dass er einen trockenen Mund habe. Aufgrund dessen hielten sie kurz darauf an einem Geschäft und kauften dort etwas zu trinken für den Angeklagten. Bei den körperlichen Symptomen des Angeklagten handelte es sich um solche seiner Erschöpfung und innerlichen Anspannung.
33Am Bahnhof angekommen verabschiedete sich zunächst die Zeugin DS., die aufgrund anderweitiger Termine die Abfahrt des Fernbusses nicht abwarten konnte, von der Tochter der Eheleute und bot dem Angeklagten an, diesen mit dem Auto nachhause zu bringen. Der Angeklagte blieb jedoch vor Ort, bis der Bus seiner Tochter abfuhr, und begab sich sodann wieder nach Hause in die Wohnung der Eheleute, die diesen Tag sowie den Folgetag bis zum Abend wie üblich und ohne besondere Vorkommnisse, insbesondere ohne Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten, verbrachten.
34b) Am Abend des 00.00.0000 begab sich die Geschädigte dann gegen x Uhr ins Bett, um zu schlafen. Der Angeklagte folgte ihr erst etwas später in das gemeinsame Doppelbett. Er schlief zunächst nicht, sondern ruhte und döste lediglich, da er darauf wartete, von seiner Tochter - wie verabredet - die von ihm zeitnah erwartete Nachricht über ihre Ankunft in der Ukraine zu erhalten.
35Tatsächlich erreichte UG. NZ. am späten Abend des 00.00.0000 die Ukraine. Nachdem sie mit ihren aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine zusätzlich besorgten Eltern auch zwischenzeitlich gelegentlich per Messanger Kontakt gehalten und sie über den Reiseverlauf informiert hatte, teilte sie diesen um ca. x Uhr mit, dass sie gut in der Ukraine angekommen sei.
36Wie zwischen den Eheleuten vereinbart, weckte der Angeklagte die Geschädigte nach Erhalt der Mitteilung durch seine Tochter kurz, um sie hierüber zu unterrichten. Die Geschädigte wurde jedoch nicht vollständig wach, sondern nahm die Information im Halbschlaf zur Kenntnis und sagte hierauf, dass dies „gut sei“ und „dann ja jetzt das zweite Knie in Angriff genommen werden könne“. Letzteres verstand der Angeklagte zutreffend dahingehend, dass die Geschädigte hiermit meinte, dass ein Eingriff, entsprechend dem am rechten Knie durchgeführten, nunmehr auch am linken Knie durchgeführt werden sollte.
37Diese Mitteilung versetze den Angeklagten vor dem Hintergrund der von beiden Eheleuten als sehr belastend und kaum zu bewältigen empfundenen Leidenszeit seit der Operation des ersten Knies, die beide Eheleute an ihre körperliche wie auch psychische Belastungsgrenze gebracht hatte, in Erstaunen. Er nahm die Äußerung seiner Ehefrau, die keine weiteren Ausführungen hierzu getätigt hatte und sodann wieder in den Schlaf fiel, dennoch - wie es seinem vermeidenden Konfliktverhalten entsprach - zunächst hin und begab sich selbst im gemeinsamen Doppelbett neben seiner Ehefrau zum Schlaf.
38Am Morgen des 00.00.0000 erwachte er um etwa x Uhr mit dem ersten Gedanken daran, was ihm seine Ehefrau am Vorabend mitgeteilt hatte, nämlich nunmehr das zweite Knie operieren lassen zu wollen. Sofort überkamen ihn starke Verzweiflung und ein Gefühl der Hilflosigkeit. Ihm wurde noch einmal gewahr, welchen massiven Belastungen er und seine Ehefrau aufgrund der ersten Operation ausgesetzt gewesen waren, sein eigenes Leiden und dasjenige seiner Ehefrau. Es ergriff ihn die von ihm für sicher gehaltene Erkenntnis, dass weder er noch seine Ehefrau noch einmal die Kraft haben würden, eine vergleichbare Belastung durchzustehen. Unter dem Eindruck dieser Gedanken fasste er in diesem Augenblick, immer noch im Bett liegend, den Entschluss, seine Ehefrau zu töten, um ihnen beiden die Folgen einer erneuten Knieoperation zu ersparen.
39Der Angeklagte stand sodann unmittelbar auf, um seinen gefassten Tatentschluss umzusetzen. Er ging um das Bett herum auf die andere Seite, auf der die Geschädigte schlief, was er auch erkannte. Dort setze er sich neben ABC. A. auf das Bett, beugte sich über sie und tötete sie, wobei er zwei verschiedene Tathandlungen konsekutiv ausführte, bezüglich derer die Kammer nicht hat feststellen können, welche von beiden zuerst ausgeführt wurde und welche letztendlich zum Todeseintritt führte: Zum einen würgte er die Geschädigte, indem er beide Hände um ihren Hals legte und fest zudrückte. Zum anderen verschloss er mit seinen Händen Mund und Nase der Geschädigten, um diese zu ersticken.
40Die Geschädigte wurde durch das Ansetzen zu der ersten Tathandlung wach, wurde sich des Angriffs durch den Angeklagten gewahr und versuchte, sich dessen zu erwehren. Dabei griff sie dem Angeklagten zum einen u.a. ins Gesicht, wobei sie ihm dort kleinere Hautabschürfungen zufügte. Zum anderen versuchte sie durch Stöße und/oder Druck mit Händen und Fäusten gegen den Oberkörper der Angeklagten, diesen von sich wegzudrücken. Zudem biss sie dem Angeklagten im Todeskampf - als dieser ihren Mund zuhielt - mit aller Kraft mindestens einmal in das letzte Glied des kleinen Fingers der linken Hand, wodurch auch der Fingerknochen an der Bissstelle gebrochen wurde. Diese Verletzung nahm der Angeklagte im Eifer der Auseinandersetzung jedoch zunächst nicht wahr und setzte seinen Angriff fort, bis die Geschädigte als Folge der Einwirkung des Angeklagten nach einem mindestens 2 - 3 Minuten, vielleicht auch bis zu 10 Minuten, andauernden Geschehen der Tötung reglos dalag. Erst zu diesem Zeitpunkt ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab, wobei er sicher davon ausging, diese getötet zu haben, was auch zutraf.
41Die Geschädigte verstarb entweder aufgrund eines durch Würgen hervorgerufenen Stauungssyndroms im Kopf mit Beeinträchtigung der Blutversorgung des Gehirns oder aber durch Ersticken, nachdem der Angeklagte ihre Atemwege mit den Händen längere Zeit verschlossen hatte.
42Die Kammer hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte die Umstände, dass seine Ehefrau bei Beginn des Angriffes schlief, sich keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, aufgrund einer zum Tatzeitpunkt möglicherweise bestehenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung mit affektivem Durchbruch (dazu noch unten) in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung nicht zutreffend hat einordnen können.
43Unmittelbar nach der Tat säuberte der Angeklagte mit einem feuchten Tuch das durch Blut verunreinigte Gesicht der Verstorbenen, legte sie derart in das Bett, dass sie mit dem Kopf auf dem Kopfkissen lag und ihre Arme am Körper angelegt waren, verband seinen verletzten Finger provisorisch und setzte sodann einen Notruf ab, in dem er u.a. angab, seine Ehefrau getötet zu haben.
44Von den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten ließ sich der Angeklagte widerstandslos festnehmen.
453. Schuldfähigkeit
46Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich gemindert war.
47III. Beweiswürdigung
481. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
49Der Angeklagte hat die Tat, seine Tötungsabsicht sowie seine Beweggründe der Kammer gegenüber wie festgestellt eingeräumt. Das Geständnis wird durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Soweit er angegeben hat, er könne sich lediglich daran erinnern, die Geschädigte gewürgt zu haben, nicht jedoch daran, jedenfalls auch zeitweise ihre Atemwege verschlossen zu haben, folgt diese Feststellung aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. EI., die auf Grundlage der von ihr durchgeführten Obduktion ausgeführt hat, dass sich bei der Geschädigten sowohl sichere Anzeichen für ein durch Würgen hervorgerufenes Stauungssyndrom im Kopf der Geschädigten (insb. Einblutungen im Bereich der Augenlieder, der Schläfen und der Kopfhautschwarte), als auch solche für ein Verlegen der Atemwege festzustellen gewesen seien (insb. Einblutungen im Bereich der Lippen, der Zunge sowie eine Lungengewebsüberblähung), wobei nicht gesagt werden könne, welche der beiden potentiell tödlichen Handlungen letztendlich zum Tod geführt habe. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer gefolgt.
502. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. NY., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen.
51a) Dieser hat auf Grundlage des Akteninhalts, der ihm vorliegenden Verlaufseintragungen über die Konsultationen in der Justizvollzugsanstalt durch den Anstaltsarzt Dr. DH., des Berichterstattervermerks über den Gang der Hauptverhandlung betreffend die Hauptverhandlungstage vom 13.08.2025 sowie vom 01.09.2025 und eigener Exploration des Angeklagten am 09.09.2025 ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.
52aa) Bei dem Angeklagten hätten, so der Sachverständige, im Vorfeld der Tat eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und zum Tatzeitpunkt eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) vorgelegen.
53Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion seien juristisch den anderen seelischen Störungen zuzurechnen, wobei erst schwere depressive Phasen die Kriterien der „Schwere“ einer schweren anderen seelischen Störung erfüllten. Darüber hinaus könnten Anpassungsstörungen über die Entwicklung einer seelischen Anspannung, im Sinne eines Affektstaus, zu einer akuten Belastungsreaktion beitragen, wie es vorliegend der Fall gewesen sei.
54Eine akute Belastungsreaktion rechne man juristisch zu den schweren anderen seelischen Störungen. Beim Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion bestehe aus psychiatrischer Sicht Anlass dazu, zu prüfen, ob die vorgeworfene Tat ein schweres Affektdelikt darstelle, begangen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung i.S.v. §§ 20, 21 StGB.
55bb) Die Lebenssituation des Angeklagten nach der ersten Knieoperation der Geschädigten sei durch vielfältige soziale Belastungen aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten geprägt gewesen und habe bei dem Angeklagten zu einer Anpassungsstörung im Sinne des ICD-10 geführt.
56So habe der Angeklagte hierzu unter anderen angegeben, dass seine Ehefrau nach der Operation nur noch sehr eingeschränkt und unter Schmerzen habe gehen können, dass er seine Ehefrau zur ambulanten Reha habe begleiten müssen, um zu übersetzen, dass er im Haushalt alles habe machen müssen, dass er die Geschädigte habe anziehen und waschen müssen, dass er schlaflose Nächte gehabt habe, die Geschädigte selbst traurig und klagsam gewesen sei und er in der Zeit deutlich, ca. 12 kg, an Körpergewicht verloren habe. Auch er selbst sei niedergeschlagen gewesen, weil er nicht gewusst habe, wie er ihr, der Geschädigten, hätte helfen können. Auch sei er selber unruhig und nervös gewesen und habe sich Sorgen darüber gemacht, was noch kommen könne.
57Eine solche belastende Lebenssituation sei geeignet, bei einem Menschen zu einer reaktiven psychischen Störung zu führen, im Hinblick auf den Angeklagten in Form einer depressiven Störung, aufgrund langanhaltender Belastung. Anpassungsstörungen - in Form einer länger anhaltenden depressiven Reaktion - führten wiederum dazu, dass es bei dem Betroffenen zu einem Aufbau innerseelischer Anspannung kommen könne, zu dessen angemessenen Abbau die Person nicht in der Lage sei. Dies sei auch im Hinblick auf den Angeklagten zu konstatieren, wobei bei diesem erschwerend seine selbstunsicheren und vermeidenden Persönlichkeitsanteile maßgeblich zur Entstehung eines Affektstaus beigetragen hätten.
58cc) Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine akute Belastungsreaktion zu diagnostizieren, unter der eine vorübergehende psychische Störung von beträchtlichem Schweregrad zu verstehen sei, die sich aufgrund einer außergewöhnlichen körperlichen und/oder seelischen Belastung entwickele und im Allgemeinen innerhalb weniger Stunden oder Tage wieder abklinge.
59Bei Betrachtung der Lebenssituation des Angeklagten unmittelbar vor der Tat, sei das Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion zum Tatzeitpunkt sicher anzunehmen. Zusätzlich zu den vorbestehenden, bereits genannten Belastungsfaktoren seien weitere belastende Umstände hinzugetreten, so die Abreise der Tochter der Eheleute am 00.00.0000 in die Ukraine, die zuvor über zwei Monate dem Angeklagten bei der Versorgung von ABC. A. geholfen habe. Ein weiterer erheblich belastender Faktor habe dann darüber hinaus in der Äußerung des Opfers, nunmehr auch das zweite Knie operieren lassen zu wollen, gelegen.
60Bei Berücksichtigung der schon ohnehin angespannten Lebenssituation des Angeklagten nach der ersten Knieoperation seiner Frau, mit einer hieraus resultierenden Anpassungsstörung und bestehendem erheblichem Affektstau, so sei die unmittelbar vor der Tat eingetretenen zusätzliche Belastung geeignet gewesen, zu einer akuten Belastungsreaktion des zuvor schon psychisch beeinträchtigten Angeklagten zu führen, die dann zu dem nachfolgenden Tatverhalten geführt haben könnte.
61dd) Zur Beantwortung der Frage, ob ein schweres Affektdelikt, begangen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung, gegeben sei, seien in der medizinischen Fachliteratur verschiedene Kriterien erarbeitet worden, die für die Annahme eines solchen Zustandes sprächen, wobei eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts vorzunehmen sei und nicht in jedem Fall alle Kriterien erfüllt sein müssten. Für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprächen allgemein eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung, eine langanhaltende Konflikt- oder Belastungssituation in Bezug auf Täter und Opfer dahingehend, dass der Täter aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht ausreichend in der Lage sei, die im Rahmen von Belastungen auftretenden innerseelischen Anspannung angemessen abzubauen, sodass es zu einem Affektstau komme. Unmittelbar vor der Tat müsse weiter ein akuter Konflikt oder eine akute Belastung hinzutreten, die beim Täter zu einer akuten Belastungsreaktion führe, die wiederum einen Affektdurchbruch bedinge und durch einen raschen Affektaufbau, ein kurzes Affektplateau, mit der eigentlichen Tathandlung, die in der Regel einphasig, in selteneren Fällen auch zweiphasig verlaufe, mit einem nachfolgenden Affektaufbau und schwerer psychischer Zerrüttung des Täters in der Folge.
62Unter Anwendung dieser Kriterien sei vorliegend hinreichend sicher, dass die verfahrensgegenständliche Tat ein schweres Affektdelikt, begangen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung, darstelle.
63So habe zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung bestanden, da es sich bei diesen um Ehepartner gehandelt habe.
64Bei Betrachtung der ehelichen Situation ergäben sich deutliche Anhaltspunkte für eine anhaltende, zumindest von dem Angeklagten so erlebte Belastungssituation dahingehend, dass der Angeklagte mit der Versorgung der Ehefrau nach deren erster Knieoperation offensichtlich überfordert gewesen sei, weshalb er eine Anpassungsstörung mit einer länger andauernden depressiven Reaktion entwickelt habe.
65Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, diese innerseelische Anspannung angemessen abzubauen, sodass es zu einem erheblichen Affektstau gekommen sei. Aufgrund der im Vorfeld der Tat aufgetretenen zusätzlichen belastenden Ereignisse sei es bei dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat zu einer akuten Belastungsreaktion gekommen, aufgrund derer es zu einem Affektdurchbruch und zu dem nachfolgenden Tatverhalten gekommen sei. Dabei spreche der Umstand, dass der Angeklagte hier wohl sein Tatverhalten zwischenzeitlich umgestellt habe (Wechsel zwischen Würgen und Verschließen der Atemwege) nicht dagegen, dass eine entsprechende Affekttat vorlag. Ein Wechsel in der Tatausführung innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes ohne Zäsur, spreche aus psychiatrischer Sicht nicht gegen das Vorliegen einer Affekttat.
66Gleiches gelte für den Umstand, dass zwischen Mitteilung der Geschädigten, dass sie nunmehr auch die Operation des zweiten Knies angehen wolle, und dem Eintritt der akuten Belastungsreaktion mehrere Stunden und der Schlaf des Angeklagten lagen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, dass Voraussetzung der Annahme eines schweren Affekts als Reaktion auf belastende Umstände nicht sei, dass das Affektdelikt unmittelbar auf die Kenntnis weiterer belastender Faktoren folge. Die akute Belastungsreaktion, die den Affekt hervorrufe, vollziehe sich innerpsychisch, und könne auch - gerade bei einem gehemmten Persönlichkeitstyp, wie dem Angeklagten - in Grenzen auch zeitlich verzögert auftreten. Dies sei hier im konkreten Fall auch insofern besonders plausibel, als der Angeklagte von einer möglichen weiteren Operation vor dem eigenen Schlaf erfahren habe und er diese Information - wie es durchaus typisch sei - im Schlaf naheliegend weiter verarbeitet und in ihrer erheblichen Tragweite dann erfasst habe.
67Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten nach der Tat auch eine erhebliche psychische Zerrüttung festzustellen gewesen. So hätten die Zeugen PK Meißner und POK Kötting geäußert, dass der Angeklagte bei ihrem Eintreffen kurz nach der Tat einen aufgelösten und aufgewühlten Eindruck gemacht habe und er wohl auch suizidale Äußerungen getätigt habe bzw. der Angeklagte den Eindruck gemacht habe, „durch den Wind“ zu sein. Aus der Gesundheitsakte der JVA NW. und den dortigen Verlaufsberichten des Psychiaters Dr. DH. gehe weiter hervor, dass der Angeklagte am 10.04.2025 einen depressiven Eindruck gemacht habe und die Verneinung suizidaler Gedanken dem Psychiater nur halbherzig erschienen sei. Entsprechend habe dieser am 29.04.2025 bei dem Angeklagten eine schwere Depression diagnostiziert und im weiteren Verlauf das Antidepressivum Mirtazipin verordnet. Insgesamt sei danach auch eine schwere psychische Zerrüttung des Angeklagten nach der Tat feststellbar.
68ee) Nach alledem könne aus gutachtlicher Sicht hinreichend sicher angenommen werden, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat vom 00.00.0000 als ein schweres Affektdelikt, begangen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung i.S.v. § 21 StGB zu bewerten sei.
69Das Vorliegen weiterer Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB sei dagegen aus psychiatrischer Sicht nicht feststellbar.
70b) Nach forensisch-psychiatrischer Lehrmeinung, der sich der Sachverständige anschließe, sei bei einem schweren Affektdelikt im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung grundsätzlich - und so auch vorliegend - die Annahme gerechtfertigt, dass der Täter die Tat - zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließbar - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB begangen habe. Danach sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte zustandsbedingt zum Tatzeitpunkt in seiner Fähigkeit, seiner - fortbestehenden - Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen sei.
71c) Hinweise auf die Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ergäben sich dagegen nicht. Eine entsprechende Aufhebung der Schuldfähigkeit setze aus psychiatrischer Sicht einen auf das Schwerste psychisch gestörten Zustand voraus, vergleichbar einem Zustand der akuten psychotischen oder psychoseähnlichen Dekompensation, in dem Sinne, dass es durch psychotische oder auch psychoseähnliche Symptome zu einer massiven Überflutung der Realitätswahrnehmung gekommen wäre, mit daraus resultierenden zwingenden handlungsleitenden Einflüssen, ohne dass der Angeklagte noch die Möglichkeit gehabt hätte, alternative Handlungsstrategien zu entwickeln und diesen folgen zu können, oder aber dass ein Zustand der weitestgehenden Desorientiertheit vorgelegen hätte, mit einer weitestgehend fehlenden Reagibilität auf Außenreize, fehlender Ansprechbarkeit und mit schwersten formalen Denkstörungen im Sinne einer Denkzerfahrenheit.
72Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Im Gegenteil handele es sich vorliegend hinreichend sicher um ein real motiviertes Tatverhalten, welches sich aus einer anhaltenden und zuletzt akut zunehmenden Belastungssituation für den Angeklagten entwickelt habe. Ein realmotiviertes Tatverhalten stehe jedoch der Annahme eines psychotischen oder psychoseähnlichen determinierten Verhaltens grundsätzlich entgegen. Auch sei davon auszugehen, dass der Angeklagte sich des Unrechts seiner Tat bewusst gewesen sei, was auch daran ersichtlich sei, dass er sich unmittelbar nach der Tat an die Polizei gewandt habe. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht mit der juristisch erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
73Ebenso wenig ergäben sich Hinweise für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. So sei der Angeklagte in der Tatsituation offensichtlich ausreichend orientiert gewesen, um die Tat zu begehen. Nach eigener Einlassung des Angeklagten handelte es sich zudem, wie dargelegt, um ein real motiviertes Verhalten, mit dem der Angeklagte seinen aufgrund der von ihm vorgenommenen und im Ausgangspunkt logisch nachvollziehbaren Analyse der ehelichen Lebenssituation getroffenen Tatentschluss zielgerichtet und bei Aufrechterhaltung der Reagibilität auf Außenreize ausgeführt habe. Dies lasse wiederum den sicheren Schluss zu, dass ein psychotischer oder psychoseähnlicher Zustand im oben dargestellten Sinne, der eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit begründen könne, nicht gegeben gewesen sei.
74d) Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund des im konkreten Fall vorliegenden gravierenden Affekteinflusses bei Tatausführung bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestehenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht anzunehmen sei, dass für den Angeklagten, wenn er dies auch wahrgenommen habe, die Bedeutung des Umstandes, dass die Geschädigte zu Beginn der Tatausführung geschlafen habe und sich daher weder eines Angriffes versah und aufgrund dessen diesem keine Gegenwehr entgegensetzen konnte, für die Tatbegehung subjektiv keine Rolle gespielt habe und nicht anzunehmen sei, dass er diese Umstände habe ausnutzen wollen oder auch in der Bedeutung für die Tatausführung erfasst habe. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass der Angeklagte aufgrund der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, sei vielmehr anzunehmen, dass der Angeklagte in dem konkreten Moment die Tat auch ausgeführt hätte, wenn die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt wach im Bett gelegen hätte, die betreffenden Umstände für ihn jedenfalls also keinerlei Bedeutung gehabt hätten.
75e) Es besteht für die Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Darlegungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Dieser hat seine Beurteilung auf eine - im Einzelnen von ihm dargelegte - zutreffende Tatsachengrundlage gestützt und Fragen und Einwände der Verfahrensbeteiligten fachlich souverän und überzeugend zu beantworten bzw. auszuräumen gewusst.
76Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen kritisch geprüft und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dessen Ausführungen bei der eigenen Bewertung berücksichtigt.
77Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. NY. ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. WZ., der von der Kammer ebenfalls beauftragt gewesen ist, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gutachterlich auszuführen, was dieser auch in der Hauptverhandlung vor Beauftragung des Sachverständigen Dr. NY. getan hat.
78Abgesehen davon, dass der Sachverständige Dr. WZ. sein Gutachten aufgrund offensichtlich unvollständiger Exploration des Angeklagten und - zunächst - ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, erstattet hat und Nachfragen der Kammer und der anderen Verfahrensbeteiligten zur Beurteilung unterschiedlicher möglicher Sachverhaltsvarianten nicht beantworten konnte, ist der Sachverständige Dr. WZ. jedenfalls ebenfalls zu dem Schluss gelangt, dass für den Fall, dass die Kammer das Tatgeschehen so feststellt, wie vorliegend geschehen, zum Tatzeitpunkt eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten i.S.v. § 21 StGB vorgelegen habe, die dazu geführt habe, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen, nicht aber aufgehoben gewesen sei, und die Einsichtsfähigkeit fortbestanden habe. Auch wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. WZ. die Kammer nicht überzeugt hat, so stimmt es jedoch - soweit hier von Bedeutung - im Ergebnis sowie auch im Kern der Begründung mit den Feststellungen des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. NY. überein, steht zu diesem, was die sachverständige Beurteilung des von der Kammer festgestellten Sachverhaltes angeht, jedenfalls nicht in Widerspruch.
79IV. Rechtliche Würdigung
80Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er seine Ehefrau erwürgte oder aber erstickte.
81Dagegen hat sich der Angeklagte nicht des Mordes nach § 211 Abs. 1, 2 StGB schuldig gemacht. Die Kammer hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB erfüllte. Insofern kommt nach dem vorliegenden Sachverhalt allein das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht. Die Annahme der Verwirklichung dieses Merkmales setzte voraus, dass der Angeklagte die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten bewusst zur Tat ausgenutzt hätte. Zwar dürfte die Geschädigte zum Zeitpunkt des Beginns des Angriffs durch den Angeklagten arg- und wehrlos gewesen sein, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es vor ihrem Schlaf für sie Anzeichen für einen drohenden Angriff des Angeklagten gab.
82Die Kammer kann allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten zur Begehung der Tat ausgenutzt hätte. Zur Annahme eines entsprechenden sog. Ausnutzungsbewusstseins genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, sodass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit Schutzlosen zu überraschen (BGH, Urt. v. 1.2.2024 - 4 StR 287/23, NStZ 2025, 152 m.w.N.). Es genügt insofern, dass der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, wahrgenommen und sie in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung zutreffend eingeordnet hat, wobei diese Erkenntnis nach den Umständen der Tat auf der Hand liegen kann (BGH, Urt. v. 1.2.2024 - 4 StR 287/23, NStZ 2025, 152 m.w.N.). Jedoch kann es auch dann, wenn der Täter die objektiven Umstände, aus denen sich Arg- und Wehrlosigkeit ergeben erkennt - wie hier der Angeklagte -, im Einzelfall am Ausnutzungsbewusstsein bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen fehlen (BGH, Urt. v. 4.2.2021 - 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232 m.w.N.). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter stets daran hindert, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass er ohne das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat (BGH, Urt. v. 4.2.2021 - 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232 m.w.N.). Die Frage, ob der Täter mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat, ist eine Tatsachenfrage, die das Tatgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten hat.
83Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer zu den Umständen der Tat und zur Persönlichkeit des Täters sowie den hierauf gründenden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. NY. zur psychischen Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt kann sich die Kammer keine hinreichende Überzeugung dahingehend bilden, dass der Angeklagte im vorgenannten Sinne mit dem notwendigen Ausnutzungsbewusstsein handelte. Der Angeklagte hat die Tat als schweres und persönlichkeitsfremdes Affektdelikt im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spontan begangen. Allein dies spricht vorliegend schon wesentlich gegen das Vorliegen des erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins.
84Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass die Tat ohne vorherige Auseinandersetzung begangen wurde und zwangsläufig sowie für den Angeklagten sicher erwartbar mit einem Aufwachen der Geschädigten verbunden sein würde, so dass die Geschädigte beim totbringenden, absehbar jedenfalls mehrere Minuten andauernden Tatgeschehen wach sein würde, dafür, dass die Arg- und Wehlosigkeit der Geschädigten für den Angeklagten keine Rolle gespielt hat und er diese in der Bedeutung für die Tat nicht erkannt hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seinen Angriff auch nach Aufwachen der Geschädigten fortgesetzte.
85Danach kann die Kammer jedenfalls nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte ohne das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat, was somit zu seinen Gunsten der Entscheidung der Kammer zugrunde zu legen ist.
86V. Strafzumessung
87Totschlag wird gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft. Diesen Strafrahmen hat die Kammer gemäß den §§ 21, 49 StGB gemildert, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei Tatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit deutlich vermindert gewesen ist. Eine solche Verminderung war daher jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Gründe, dem Angeklagten diese Milderungsmöglichkeit zu versagen, sind nicht ersichtlich, so dass sich ein Strafrahmen 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
88Die Kammer hat auch geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB, hier 3. Fall, vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle verringern. Dies ist hier nicht der Fall, unabhängig davon, ob das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB (s.o.) in die Gesamtwürdigung einbezogen wird. Der Annahme eines minder schweren Falles steht hier aus Sicht der Kammer schon entgegen, dass der Angeklagte seine neben ihm schlafende Ehefrau gegen deren erhebliche Gegenwehr erwürgte oder aber ersticke, ohne dass es in der Zeit vor der Tat zu ernsthaften Konflikten oder Auseinandersetzungen in der Ehe gekommen wäre. Insofern ist auch der Mordtatbestand des § 211 Abs. 1, 2 StGB (Heimtücke) in objektiver Hinsicht vollständig verwirklicht worden.
89Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
90Zugunsten des Angeklagten hat gesprochen, dass er die von ihm begangene Tat ernsthaft bereut, was er der Kammer überzeugend vermittelt hat. Darüber hinaus ist der Angeklagte nicht vorbestraft und besonders haftempfindlich, da er zum einen Erstinhaftierter sein wird und zum anderen zum Zeitpunkt des Urteils bereits 83 Jahre alt ist, sodass er durch eine lange Haftstrafe besonders belastet ist und gegebenenfalls damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte den Rest seines Lebens im Strafvollzug wird verbringen müssen. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Haftempfindlichkeit auch daraus, dass der Angeklagte unter altersbedingten körperlichen Einschränkungen, wie insbesondere starker Schwerhörigkeit leidet. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die Tat die Folge einer akuten Überforderungssituation gewesen ist, die sich bei ihm auch bereits körperlich, etwa durch erheblichen Gewichtsverlust, ausgewirkt hat und letztlich seinen Ursprung in Zukunftsängsten des Angeklagten - auch betreffend seine Ehefrau - hatte.
91Nach nochmaliger Abwägung der vorgenannten und aller sonstigen Umstände hat die Kammer - unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte - danach eine Freiheitsstrafe von
925 Jahren und 3 Monaten
93für tat- und schuldangemessen erachtet.
94V. Kosten
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
96O. Dr. F. K.
97Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld 