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Landgericht Bielefeld, 19 O 205/24

Datum:
19.05.2025
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
19 O 205/24
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2025:0519.19O205.24.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-10 U 78/25
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagten wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2021 in M. verstorbenen H. C. durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das

- alle bei dem Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und alle sonstigen Vermögenswerte, und zwar unabhängig von ihrer Belegenheit im In- oder im Ausland,

- alle Nachlassverbindlichkeiten,

- alle möglicherweise ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,

umfasst, zu erteilen sowie den Verkehrswert der Eigentumswohnung M. (H.) A.-Str. 1, eingetragen im Grundbuch von H. (Amtsgericht M.) Blatt 000 und den Verkehrswert des Hausgrundstücks M., B.-Str. 2, eingetragen im Grundbuch von H. (Amtsgericht M.) Blatt 000, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, und zwar Zug um Zug gegen Auskunfterteilung durch den Kläger gegenüber dem Beklagten

1) über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2021 in M. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen H. C., geboren am 00.00.0000 in H., mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in M. durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses; dabei sind die einzelnen Nachlassgegenstände so genau (nach Marke, Farbe, Form, Größe und sonstige individuelle Beschaffenheitsmerkmale) zu bezeichnen, dass sie zweifelsfrei von anderen Gegenständen unterschieden werden können,

2) welche Erbschaftsgegenstände in seinen Besitz gelangten und welche Erbschaftsgegenstände sich noch in seinem Besitz befinden,

3) über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände, die sich nicht mehr in seinem Besitz befinden, auch sofern nicht mehr auffindbar oder vorhanden, insbesondere mitzuteilen, was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist,

4) über Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, die er für nicht mehr vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten hat und welche Gegenstände oder Forderungen er durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat,

5) welche Nutzungen und Früchte er aus den Erbschaftsgegenständen gezogen hat,

6) über sämtliche unter Abkömmlingen möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die er und sein verstorbener Bruder M. C. erhalten haben, einschließlich der Art und Menge der Vorausempfänge, deren wertbildenden Faktoren, der Zuwendungszeitpunkte sowie der einschlägigen Anordnungen des Erblassers im Zusammenhang mit den Zuwendungen,

7) über den gesamten Brief- und Postverkehr ab dem 00.00.2021, insbesondere mit der L. Versicherung, der S. Krankenversicherung und der R. Pensionsversicherung, bis zum 30.04.2024,

8) Auskunft über sämtliche bei der S. Bank und bei der V. Bank bestehenden Konten inklusive Kontobewegungen, enthaltenen Auszahlungen aus Guthaben, Treuhandkonten und Schließfächern zu geben, sowie sämtliche Korrespondenz in dem Zeitraum vom 17.02.2021 bis 30.04.2024 vorzulegen,

9) Auskunft über Pflichtteilsverzichte des verstorbenen Bruders M. C., insbesondere, wann er verstorben ist und welche Kinder er hinterlassen hat, durch Benennung von Name, Vorname und Anschriften.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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