Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschrift:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 5 StGB.
Gründe
2I. Feststellungen zur Person
3Der zur Tatzeit x Jahre alte Angeklagte wurde in R. in Syrien geboren. Im elterlichen Haushalt wuchs er zusammen mit x Brüdern und x Schwestern auf.
4Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult und besuchte die Schule bis zur neunten Klasse. Anschließend half der nunmehr 15 Jahre alte Angeklagte für etwa drei Monate seinem Vater bei …tätigkeiten. Sodann arbeitete er die nächsten drei Jahre als …. Anschließend diente er für drei Jahre beim syrischen Militär. Danach arbeitete er wieder als …, im Jahr 0000 kurzzeitig auch im N..
5Der Angeklagte lernte sodann seine zukünftige Ehefrau, die 00.00.0000 geborene HC. kennen. Sie wurde später das Opfer der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last zu legenden Tat. Anschließend zog er kurzfristig nach RM./Syrien zu seiner späteren Frau, wo das Paar im Monat 0000 heiratete. Sodann verzogen beide nach UV.. Dort arbeitete der Angeklagte weiter als ….
6Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges verließen sie UV. in Richtung RM.. Aufgrund des andauernden Krieges floh die Familie im Jahr 0000 zunächst in den Irak, dann jedoch wieder zurück nach RM. und von dort in Richtung Deutschland, wo sie über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute am 00.00.0000, zusammen mit der Familie der Schwester der HC. TT., KH., ankam. Während dem Angeklagten und seiner Familie eine Unterkunft in F., einer ostwestfälischen Stadt, zugewiesen wurde, fand KH. TT. mit ihrer Familie in IW., einer Gemeinde im Kreis YM., Obdach.
7In der Bundesrepublik angekommen besuchte der Angeklagte einen Deutschkurs und arbeitete von 0000 bis zum 00.00.0000 für die Fa. HN., einem … in F., wo er zuletzt ca. 1.800 Euro verdiente. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens wurde dem Angeklagten gekündigt. Seit Monat 0000 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 nahm der Angeklagte an einer Qualifizierungsmaßnahme des Jobcenters teil. Gleichzeitig arbeitete er auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung als … und bezog zuletzt Leistungen nach dem ALG I.
8Aus der Beziehung sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen: der am 00.00.0000 geborene Sohn X., der am 00.00.0000 geborene Sohn QQ. und die unter dem 00.00.0000 geborene Tochter OM.. Im Frühjahr 0000 erlangte die Familie, mit Ausnahme des X., die deutsche Staatsangehörigkeit.
9Durch die Begehung von Straftaten fiel der Angeklagte bislang im Bundesgebiet nicht auf.
10Die vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgte am 00.00.0000. Er wurde noch am selben Tag im Krankenhaus H. notoperiert, wo er bis zum Folgetag verblieb. Seitdem befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 (Az. 9 Gs 2390/25) in Untersuchungshaft, bis zum 00.00.0000 im Justizvollzugskrankenhaus SN. und seitdem in der JVA Bielefeld-Brackwede.
11II. Feststellungen zur Sache
121. Vortatgeschehen im Weiteren
13Der Angeklagte, aufgewachsen in vorherrschenden patriarchalischen Strukturen, verstand sich als Familienoberhaupt und übte seine, so seine Überzeugung, ihm als Mann zukommende Macht gegenüber HC. TT. von Beginn der Eheschließung an aus. So unterwarf er sie dem tradierten Rollenverständnis, indem er ihr einen von Isolation geprägten Lebensalltag als Hausfrau aufzwang, während er selbst den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeiten als … bestritt. Gleichzeitig kontrollierte und maßregelte er HC. TT. dadurch, dass er sie in der Wohnung einschloss, sie weitgehend von sozialen Kontakten abschottete und Besuchskontakte ihrer Familie nahezu gänzlich unterband. Bei den spärlichen, ihm missfallenden Besuchen ihrer Schwester KH. TT. war der Angeklagte stets anwesend. Er konnte KH. nicht leiden und befürchtete eine aus seiner Sicht nicht hinzunehmende Einflussnahme. Zur Durchsetzung seiner Vormachtstellung benutzte der Angeklagte schon frühzeitig auch körperliche Gewalt, den die Verstorbene hinzunehmen hatte und die teilweise derart heftig ausfiel, dass HC. TT. ärztlich behandelt werden musste.
14Während sich für HC. TT. nach ihrer Ankunft in F. am 00.00.0000 erstmals Hoffnungen auf ein freies und selbstbestimmteres Leben nach dem Vorbild eines westlich geprägten Frauenbildes ergaben, lehnte der Angeklagte jede Form von Frauenrechten ab und hielt weiterhin an den in Syrien herrschenden patriarchalischen Strukturen fest. Auch in der Bundesrepublik isolierte er die Verstorbene weiterhin, maßregelte sie, gelegentlich auch X. körperlich, und verbot ihr selbständig Kontakt zu ihrer in IW. wohnenden Schwester KH. aufzunehmen. Zur Durchsetzung seines Willens übte er psychischen Druck auf HC. TT. aus, indem er ihr in Aussicht stellte, dass im gegenteiligen Fall die Familie zerstört wäre. Die vereinzelten Telefonate zwischen den Schwestern, die er ausschließlich mit seinem Smartphone duldete, kontrollierte der Angeklagte, da er darauf bestand, dass diese mit der Lautsprecherfunktion in seinem Beisein geführt wurden. Erst nach einem Jahr Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattete der Angeklagte anlässlich der Geburt seiner Tochter OM. KH. einen Besuch. Auch zweifelte der Angeklagte an der Loyalität der Verstorbenen, warf ihr vor, sich nach anderen Männern umzuschauen und ihm fremd zu gehen. Um jegliche Kontaktaufnahme seiner damaligen Frau mit Fremden zu unterbinden, kontrollierte er sie zunehmend. Ihre zaghaften Versuche, sich den seitens des Angeklagten auferlegten Zwängen zu widersetzen, mündeten in verbalen Auseinandersetzungen, die häufig mit körperlichen Übergriffen seitens des Angeklagten gipfelten. Widerworte duldete er nicht, zumal er dies als einen Angriff auf seine ihm zukommende Macht als Familienoberhaupt empfand.
15Nach einer körperlichen Attacke des Angeklagten am Abend des 00.00.0000, bei dem HC. TT. im Bereich des Rückens sowie des rechten Oberschenkels Verletzungen davontrug, entschloss sie sich zur Flucht. Die andauernden Übergriffe ihres Peinigers war sie nicht mehr bereit zu ertragen. In einem für sie günstigen Moment packte HC. TT. am 00.00.0000 eilig einige Kleidungsstücke, verließ mit ihren drei Kindern die Wohnung und begab sich zu ihrer Schwester KH. nach IW., wo kurze Zeit später auch ihr Neffe, MF. LB., eintraf. Ihnen öffnete sich HC. und berichtete von den seit Jahren weiterhin andauernden Gewalthandlungen und Zwängen. Auf Vorschlag ihres Neffen fuhr sie gemeinsam mit den Kindern zu ihm nach FQ. ins AN.. Auf gutes Zureden und Versprechungen des Angeklagten, sie künftig nicht mehr zu schlagen, sowie dem Wunsch ihrer beiden jüngeren Kinder kehrte sie nach einigen Wochen zu ihm zurück. Die Ankündigung, körperliche Übergriffe und Beleidigungen zu unterlassen, hielt er zwar ein. Auch gestattete er HC. TT., ihre Telefonnummer mit KH. und ihrem Neffen auszutauschen, sodass die Verstorbene mit einem eigenen Smartphone mit ihren Familienangehörigen kommunizieren konnte.
16Nach nur kurzer Zeit verfiel der Angeklagte indes wieder in alte Handlungsmuster, indem er die Getötete zunehmend überwachte und dann auch wieder ihre Kontakte kontrollierte, insbesondere zu ihrer Herkunftsfamilie und hier besonders zu ihrer in IW. lebenden Schwester. Das enge Geschwisterverhältnis war ihm seit jeher zuwider. Weil er es nicht gänzlich unterbinden konnte, nahm er es mit Widerwillen aber hin. Zudem schränkte er ihre Bewegungsfreiheit ein, indem er ihr verbot, ohne ihn die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte bestand darauf, die Verstorbene bei sämtlichen Aktivitäten außerhalb der Wohnung zu begleiten, etwa bei Einkäufen, Arztbesuchen, Spaziergängen oder auf dem Schulweg.
17Bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle im Monat 0000 zwang der Angeklagte HC. TT. weiterhin einen Lebensalltag als Hausfrau auf. Erst dann, aufgrund beengter finanzieller Verhältnisse, gestattete er der Verstorbenen eine Arbeit auszuüben, um zum Lebensunterhalt beizutragen. Nach einem Praktikum fand HC. TT. eine Anstellung in einem …, wo sie in Teilzeit in der … eingesetzt wurde. Diese Arbeit verrichtete die Verstorbene gern, zumal sie sich hierdurch wertgeschätzt fühlte und ihrem Ziel, nach dem Vorbild westlicher Frauen zu leben, ein Stück näherkam. Zwar erlaubte der Angeklagte diese Tätigkeit, bestand jedoch darauf, die Verstorbene zur Arbeitsstelle zu fahren und von dort wieder abzuholen. Auch kontrollierte er HC. TT. während der Arbeitszeit, indem er sie ständig anrief.
182. Unmittelbares Vortatgeschehen
19Für den 00.00.0000 war der Besuch bei einer Nichte der HC. TT. in den VQ. geplant. Lust hierauf verspürte der Angeklagte zwar nicht, hatte sich aber die folgenden Tage vom Jobcenter und dem Minijobarbeitgeber als Urlaub genehmigen lassen. Ihm missfiel grundsätzlich der Besuch bei der Familie seiner Frau. Überdies hatte HC. TT. mit ihrer Schwester KH. verabredet, dass diese sie begleite, zumal ein Platz im Auto des Angeklagten frei war, weil der Sohn X. zu Hause bleiben wollte. Auch HC. TT. nahm sich für diesen Zeitraum Urlaub.
20Als der Angeklagte am 00.00.0000 abends nach seiner Arbeit in die Wohnung zurückkehrte, kam es in der Küche zum Streit zwischen den Eheleuten wegen der bevorstehenden Fahrt und der Teilnahme der KH.. Seine Wut steigerte sich, als er entdeckte, dass HC. bereits die Koffer ohne seine Beteiligung gepackt hatte, und er beleidigte sie massiv. Die Verstorbene fühlte sich hierdurch derart stark gekränkt, dass sie die Fahrt nicht mehr antreten wollte. Ihren Entschluss teilte sie dem Angeklagten mit und verließ gegen x Uhr die Küche in Richtung des Schlafzimmers der Tochter. Dort angekommen, nahm sie Kontakt zu KH. auf. Während des etwa eine Stunde dauernden Gespräches teilte sie ihrer Schwester ihre Entscheidung mit. Deren Angebot, auf die Mitfahrt zu verzichten, ließ sie nicht umstimmen. Noch in diesem längeren Telefonat wiederholte HC., wie schlecht es ihr in der Ehe ginge und sie sich vom Angeklagten unterdrückt fühle.
21Nach dem Gespräch, welches kurz vor Mitternacht des 00.00.0000 beendet war, saßen die Eheleute erneut in der Küche zusammen und führten ihren Streit weiter, den der Angeklagte nunmehr mit seiner Bereitschaft, die Teilnahme der Schwägerin zu dulden, zu befrieden suchte. Gestärkt durch das Gespräch mit der Schwester beharrte HC. TT. aber darauf, zu Hause zu bleiben. Für sie war die Sache damit erledigt; jedoch nicht für den Angeklagten. Er war wütend, weil die Entscheidung nicht durch ihn, sondern seine Ehefrau getroffen wurde. Hinzu trat der aus seiner Sicht befürchtete Gesichtsverlust, würde er doch erklären müssen, warum er den beantragten Urlaub nicht würde antreten.
22Gemeinsam legte sich das Ehepaar trotz der wenig geklärten Situation im gemeinsamen Bett schlafen. Der Angeklagte fand aber keine Ruhe. Gegen x Uhr morgens begegnete er im Flur seinem Sohn X., der auf dem Weg zur Toilette war.
233. Tatgeschehen
24Am Samstag, den 00.00.0000, in den frühen Morgenstunden zwischen x Uhr und x Uhr schlich sich der Angeklagte in die Küche der Wohnung. Er war entschlossen, seine schlafende Ehefrau umzubringen, weil er ihren aufkeimenden Drang auf gleichberechtigte Beteiligung bei Familienentscheidung, hier der Fahrt in die WN., überdrüssig war. Eine derartige Demütigung, die ihn in Rage versetzte, war er nicht bereit zu akzeptieren. Er strebte danach, sein ehemals in Syrien an HC. TT. manifestiertes vermeintliches Besitzrecht wie auch den ihm seiner Vorstellung nach zustehenden Herrschaftsanspruch aufrechtzuerhalten und durchzusetzen. Aus seiner Sicht konnte er seine so verstandene Ehre, die er durch ihr unbeugsames Verhalten als verletzt ansah, nur durch ihre Tötung wiederherstellen. Deshalb bewaffnete er sich mit einem Küchenmesser, dessen einseitig geschliffene, spitz zulaufende Klinge 16 cm maß.
25Zurückgekehrt ins Schlafzimmer, ging er hiermit ans Bett seiner schlafenden, zugedeckten Ehefrau und stach innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten in gezielter Tötungsabsicht 32-mal auf sein Opfer, vornehmlich auf die Brustkorbvorderseite ein, bis HC. TT. aufgrund der erlittenen Verletzungen, von denen keine für sich genommen letal war, - wie von ihm beabsichtigt - verblutete und verstarb. Dabei war ihm bewusst, dass HC. TT. - als sie sich schlafend legte - nicht damit gerechnet hatte, dass ihr ein tödlicher Angriff drohte. Der Angeklagte nutzte die von ihr gefühlte Sicherheit zur Durchführung seiner Tat aus. Neben todesmitursächlichen direkten Verletzungen von inneren Organen wie dem Herzen, der Lunge, der Leber, der Milz, dem Magen, dem Darm und den Nieren, dem Durchstechen der 4. und 5. Rippe kam es durch die wuchtig geführten Attacken zu einem hohen Blutverlust bei Eröffnung der Körperhauptschlagader. Später fand man in der rechten Brusthöhle 600 ml flüssiges und locker geronnenes Leichenblut, in der linken Brusthöhle waren 200 ml flüssiges und 470 g geronnenes Leichenblut. Eine Gegenwehr des schlafenden Opfers war während der Attacken nahezu ausgeschlossen. HC. TT., die während der gegen sie geführten Stiche aufwachte, gelang es lediglich, sich einmal gegen die Messerattacken zu verteidigen, was zu einer Stichverletzung am linken, kleinfingerseitigen Unterarm führte.
264. Nachtatgeschehen
27Als er später das von ihm angerichtete Unrecht seiner Tat erkannte - der Angeklagte wusste, dass er hierfür in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden würde -, versuchte er sich selbst zu richten, indem er sich fünfmal das Messer in den Bauch stach, mit Schwerpunkt des Mittel- und rechten Oberbauches, was auch zu Verletzungen des großen Netzes und des Krummdarmes führte. Entgegen seiner Vorstellung blieb der erstrebte Todeseintritt bei ihm indes aus. Um zu verhindern, dass seine Kinder das Schlafzimmer betreten könnten, verschloss er die Tür von innen.
28Als der Angeklagte gegen x Uhr erkannte, dass ihm die Selbsttötung misslungen war, entschloss er sich, Hilfe zu rufen. Um x Uhr erreichte er die Leitstelle der Kreispolizeibehörde D.-H. und teilte u.a. mit, dass seine Ehefrau aufgrund des Messereinsatzes möglicherweise gestorben und er deswegen schwer verletzt sei.
29Auf Aufforderung des Angeklagten öffnete QQ. den eingetroffenen Polizeibeamten die Haustür und der Angeklagte sodann die Schlafzimmertür. Diesen gegenüber gab er ungefragt an, dass er HC. TT. mit dem Messer verletzt habe. Er wurde durch die eingetroffenen Rettungskräfte erstversorgt und anschließend dem Krankenhaus H. zugeführt, wo er notoperiert wurde und bis zum 00.00.0000 verblieb. Anschließend wurde er in Untersuchungshaft genommen und bis zum 00.00.0000 im Justizkrankenhaus SN. ärztlich versorgt.
30Die drei minderjährigen Kinder wurden währenddessen zwecks Betreuung mittels Rettungswagen der Polizeiwache F. zugeführt, wo Mitarbeiter des Jugendamtes sowie Seelsorge des Notfalldienstes sie in Empfang nahmen. Dort informierte man sie vom Tod ihrer Mutter. Seitdem leben sie voneinander getrennt in Pflegefamilien bzw. -einrichtungen.
31III. Beweiswürdigung
32Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
331. Der Angeklagte hat das Zustechen auf seine Ehefrau zwar eingeräumt. Das Tatgeschehen in seinem Ausgangspunkt hat er jedoch bestritten und behauptet, Auslöser sei ein Angriff seiner Ehefrau gewesen. HC. TT. habe ihn im Schlaf mit dem Messer zuerst attackiert. Wegen eines brennenden Schmerzes sei er aufgewacht und habe das Küchenmesser in seinem Bauch steckend entdeckt. Daraufhin habe er sich gegen seine Ehefrau gewandt, diese von sich weggeschubst und direkt auf sie eingestochen. Währenddessen habe HC. etwas über sich gezogen, um sich zu schützen, vermutlich die Decke. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen.
342. Diese Einlassung sieht die Kammer, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, als Schutzbehauptung an.
35a) Gegen den vom Angeklagten geschilderten Ablauf spricht bereits, dass danach ein nachvollziehbares Motiv der HC. TT., dem Angeklagten im Schlaf ein Küchenmesser in den Bauch zu stoßen, nicht ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass sie sich hinsichtlich des geplanten Urlaubs in die WN. gestritten haben, würde einen derart massiven und potentiell lebensgefährlichen körperlichen Angriff aus ihrer Sicht auf den Angeklagten nicht erklären können, zumal verbale Auseinandersetzungen dem damaligen Ehepaar nicht fremd waren. Hinzutritt, dass HC. TT. ihr Ziel, die Absage des Familienurlaubs aus Verärgerung über den Angeklagten, bereits erreicht hatte, sodass sie sich erfolgreich gegen ihren Lebenspartner behaupten konnte. Andere Gründe, die die Getötete dazu bewegt haben könnten, eine derartige Eskalation herbeizuführen, sind nicht ersichtlich.
36b) Auch haben ihre Verwandten ein solches, von der Verstorbenen ausgehendes Konfliktverhalten nicht erlebt. Sie schilderten stattdessen, dass es für den Angeklagten üblich war, Gewalt gegenüber seinem späteren Tatopfer sowie seinem Sohn X. anzuwenden.
37So berichtete KH. TT. von bereits in Syrien erfahrenen Gewalthandlungen gegenüber der Getöteten. Sie konnte sich konkret an zwei Vorfälle erinnern. Hiernach habe ihr HC. berichtet, dass der Angeklagte sie im Gesicht und am Ohr verletzt habe. Einen weiteren Übergriff erfuhr HC. TT. in UV., wo sie vom Angeklagten, so ihre Schwester, wuchtig in ein Auge geboxt worden sei und sie deswegen im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Auf der Flucht vor dem Krieg in Syrien übte der Angeklagte ebenso Gewalthandlungen gegen seine damalige Lebenspartnerin aus. Hierzu bekundete die Schwester, dass ihr Schwager die Getötete im Irak derart heftig mit einer Fliese auf den Oberschenkel geschlagen habe, dass diese in Ohnmacht gefallen sei.
38Auch in der Bundesrepublik attackierte der Angeklagte HC. TT. weiterhin. Hiervon wusste sein Sohn X. zu berichten. Hiernach habe er gesehen, dass sein Vater sehr schnell ungehalten („sauer“) geworden sei und seine Mutter mit der flachen Hand in ihr Gesicht geschlagen habe. An eigene Gewalterfahrungen erinnerte er sich ebenfalls. So habe ihn sein Vater anfangs in Deutschland häufig mit Fäusten und einem Gürtel gemaßregelt, als er - der Zeuge - noch die Grundschule besucht habe. Später habe ihm der Angeklagte mehrfach Ohrfeigen verpasst. Demgegenüber negierte X. Gewalthandlungen seiner Mutter ihrem Vater sowie den Kindern gegenüber.
39Bestätigung finden die in der Bundesrepublik geführten körperlichen Attacken gegen HC. TT. im Bericht ihres Neffen, dem MF. LB., der sich anlässlich der Flucht am 00.00.0000 hiervon habe überzeugen müssen. So schilderte er, dass ihm seine Tante von den letzten Gewalthandlungen in IW. erzählt habe. Dies bestätigte ebenfalls ihre Schwester, KH. TT.. Weiter bekundete MF. LB., dass er blaue Hämatome auf der Rückseite der Schulter seiner Tante gesehen habe.
40c) Entgegen der Einlassung hatte der Angeklagte ein klares Motiv, HC. TT., die nach einem selbstbestimmten Leben nach dem Vorbild eines westlich geprägten Frauenbildes strebte, was mit seinen patriarchalischen Vorstellungen nicht in Einklang zu bringen war, mit dem Messer zu attackieren und sie hiermit zu töten.
41aa) Aus den Berichten von KH., X., MF. LB. sowie von TP. UF., einer engen Freundin der Verstorbenen, zeigt sich, wie sehr der Angeklagte darauf bedacht war, seine ehemalige Frau weiterhin dem tradierten Rollenverständnis zu unterwerfen, indem er sie kontrollierte und isolierte, während HC. TT. eine gänzlich entgegengesetzte Entwicklung anstrebte.
42So schilderte KH. TT., wie sehr der Angeklagte bereits in Syrien darauf bedacht war, seine Frau zu isolieren. Hiernach habe der Angeklagte ihre Schwester in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen und ihr verboten, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Sie habe auch nicht arbeiten dürfen. Dieses Verhalten habe der Angeklagte auch nach der Einreise in die Bundesrepublik fortgesetzt. Hierzu bekundete KH. TT., dass ihre Schwester sie - die Zeugin - nur ganz selten habe anrufen dürfen und dann nur mit dem Smartphone des Angeklagten. Zudem habe der Angeklagte darauf bestanden, dass die Gespräche mit der Lautsprecherfunktion in seinem Beisein geführt werden müssten. Sie habe HC. erst etwa nach einem Jahr besuchen dürfen, anlässlich der Geburt von OM.. Befragt zum Hintergrund dieser Vorgehensweise bekundete KH., dass der Angeklagte ihrer Schwester bei einer autonomen Kontaktaufnahme damit gedroht habe, dass dann die Familie zerstört würde.
43Zum weiteren Kontrolldrang des Angeklagten bekundete KH., dass der Angeklagte ihrer Schwester verboten habe, ohne ihn die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte habe darauf bestanden, die Verstorbene bei sämtlichen Aktivitäten außerhalb der Wohnung zu begleiten, etwa bei Einkäufen, Arztbesuchen, Spaziergängen oder auf dem Schulweg. Auch MF. LB. erfuhr von der Verstorbenen, dass sie die Wohnung nicht habe alleine verlassen dürfen, zudem habe sie nicht mit ihrer Familie telefonieren dürfen, der Angeklagte habe ihr verboten, ihre Rufnummer mit anderen zu teilen.
44Diese Schilderungen stehen zudem im Einklang mit den Beobachtungen von X., der mitbekommen habe, dass sein Vater, nachdem seine Mutter eine Arbeit angenommen habe, sie morgens dorthin gefahren und auch wieder abgeholt habe. Die Bekundungen stimmen mit den weiteren Angaben von KH. überein, wonach der Angeklagte darauf bestanden habe, ihre Schwester zu der Arbeit zu bringen und wieder abzuholen; zudem habe der Angeklagte teilweise am Seniorenheim auf HC. gewartet oder mit der Getöteten während ihrer Tätigkeit telefoniert. Von einer weiteren Steigerung der Kontrolle und einem Absprechen ihrer Loyalität dem Angeklagten gegenüber wusste X. zu berichten. So habe ihm sein Vater zeitweise davon berichtet, dass seine Mutter fremden Männern hinterherschauen und fremdgehen würde. Der junge Mann wusste auch von einer konkreten Situation auf dem Schulweg zu berichten, wonach ihm sein Vater aufgetragen habe, seine Mutter zu beobachten, und ihm - dem Angeklagten - berichten sollte, was sie in ihrer Freizeit mache. Diesen Verfolgungseifer seines Vaters habe er, so X. weiter, mangels tatsächlicher Begebenheiten als völlig abwegig angesehen.
45Eindrücklich wussten KH. TT. und TP. UF., eine enge Freundin, darüber zu berichten, dass die Verstorbene nach einem emanzipierten Lebensweg strebte. So bekundete TP. UF., dass die Verstorbene glücklich gewesen sei, in Deutschland zu leben. Mehrmals habe sie gesagt, „wie eine deutsche Frau“ werden und freie Entscheidungen treffen zu wollen. Dass ihr ein wichtiger Schritt in diese Richtung mit der Arbeitsaufnahme bereits gelungen sei, bestätigte die Frau UF., wonach sie es geliebt habe zu arbeiten, sie habe sich hierdurch wertgeschätzt gefühlt.
46Vom gegenteiligen Verständnis des Angeklagten über die Rechte einer Frau, der an einem tradierten Rollenverständnis festhielt, wusste KH. TT. zu berichten. Anschaulich schilderte sie eigene Wahrnehmungen, wie der Angeklagte seinen Widerwillen hinsichtlich des in der Bundesrepublik geltenden Verständnisses von Frauen geäußert hat. So habe der Angeklagte kundgetan, dass er gegen Frauen und Frauenrechte sei und wie er gefragt habe: „Warum hat eine Frau hier Rechte, warum wird eine Frau hier unterstützt?“
47Zum Hintergrund des Streites zwischen dem Angeklagten und HC. TT., dem Auslöser für die Tat, wusste ihre Schwester KH. zu berichten. Hiernach habe ihr die Verstorbene anlässlich eines ab etwa x Uhr geführten Telefonates geschildert, dass der Angeklagte ihrer Schwester darüber Vorwürfe gemacht habe, dass sie die Koffer für die geplante Reise allein gepackt habe, ohne dies mit ihm abzusprechen. Daraufhin habe er sie lautstark beschimpft und beide hätten gestritten. Schlussendlich habe HC. dem Angeklagten entgegnet, dass sie die Reise nicht antreten werde. Als die Verstorbene ihr - der Zeugin - ihren Entschluss mitgeteilt habe, habe sie HC. angeboten, auf die Reise zu verzichten. Dies habe ihre Schwester indes nicht umstimmen können, HC. sei nicht mehr bereit gewesen, die Fahrt zu machen, weil der Angeklagte ihr die Reise verdorben habe. Ferner habe HC. wiederholt, wie schlecht es ihr in der Ehe ginge und sie sich vom Angeklagten unterdrückt fühle. Sie habe ihre Schwester jedoch beruhigen können. HC. habe sich dann schlafen legen wollen, weshalb sie nach etwa einer Stunde das Telefonat beendet hätten.
48bb) Unter besonderer Berücksichtigung seiner soziokulturellen Prägung sowie des Beziehungsgefüges des ehemaligen Ehepaares ging es demnach dem Angeklagten um die Wiederherstellung seiner von patriarchalischen Wertvorstellungen seines Kulturkreises geprägte Ehre, die HC. TT. durch ihr unbeugsames Verhalten verletzt hatte. Der Angeklagte war ihren aufkeimenden Drang auf gleichberechtigte Beteiligung bei Familienentscheidungen, hier der Fahrt in die WN., überdrüssig, eine derartige Demütigung, die ihn in Rage versetzte, war er nicht bereit zu akzeptieren. Er strebte danach, sein ehemals in Syrien an ihr manifestiertes vermeintliches Besitzrecht wie auch den ihm seiner Vorstellung nach zustehenden Herrschaftsanspruch aufrechtzuerhalten und durchzusetzen. Aus seiner Sicht konnte er seine so verstandene Ehre nur durch die Tötung der Verstorbenen wiederherstellen.
49d) Gründe dafür, weswegen sich die Zeugen solche Vorwürfe hätten ausdenken können, fehlen, zumal keiner überdramatisierte. Insoweit berichteten MF. LB. und KH. TT., dass der Angeklagte der Getöteten nach ihrer Rückkehr von ihrem Neffen gestattet habe, ihre Telefonnummer mit ihnen zu teilen, sodass der Kontakt sich danach erstmals gesteigert habe.
50Ähnliches schilderte X., wonach sein Vater nach der Rückkehr von MF. LB. aufgehört habe, ihn und seine Mutter zu schlagen, insoweit habe er sich an sein Versprechen gehalten. Auch schloss er aus, dass der Angeklagte seine kleine Schwester geschlagen habe, und räumte ein, dass er - der Zeuge - sich nicht daran erinnere, Verletzungen aufgrund der körperlichen Übergriffe seines Vaters davongetragen zu haben. Zudem beschrieb er die ihm und seiner Mutter zugefügten körperlichen Übergriffe mittels Backpfeifen als eher niederschwellig und war darauf bedacht, die gegen ihn geführten Attacken mit einem Gürtel und der Faust auf einen zeitlich früheren Zeitpunkt zu verorten.
51Belastungstendenzen sind im Übrigen nicht erkennbar. So stellte X. seinen Vater nicht pauschal in ein schlechtes Licht. Er schilderte etwa, wie glücklich der Angeklagte gewesen sei, als er eine neue Anstellung gefunden habe, worüber er ihm nachts erzählt habe. Auch berichtete er darüber, wie sehr der Angeklagte nach der Rückkehr von MF. LB. darauf bedacht gewesen sei, zu ihm - dem Zeugen - ein besseres Verhältnis aufzubauen und wie freundlich er ihm gegenüber gewesen sei. Er erzählte zudem von gemeinsamen Aktivitäten, etwa darüber, dass der Angeklagte gemeinsam mit ihm einkaufen gewesen sei, um seine Wünsche zu erfüllen. Zudem schilderte X., dass der Angeklagte nach der Rückkehr von MF. LB. seine Mutter oft angelächelt und öfter geküsst habe, was vorher eher nicht vorgekommen sei. Auch MF. RS. achtete darauf, nur das über den Angeklagten zu berichten, was er wahrgenommen habe. Im Übrigen schilderte er, dass er weitere Angaben zu diesem nicht machen könne, da er nur wenig Kontakt zu seinem Onkel gehabt habe. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben von KH. TT.. So gab sie freimütig an, dass der Angeklagte ihre Schwester nach der Rückkehr von MF. RS. nicht mehr geschlagen oder beleidigt habe. Zudem bekundete sie, dass HC. den Angeklagten geliebt habe, sie habe ihn wegen der Kinder nicht verlassen wollen. Ihre Schwester habe lediglich gewollt, dass der Angeklagte keinen Druck mehr auf sie ausübe.
52e) Ferner ist die Schilderung des Angeklagten hinsichtlich des Tatablaufes, wonach es sich um dynamisches Geschehen gehandelt habe, unzutreffend. Sein Bericht wird widerlegt durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. SW. FM., Fachärztin für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums KV. (AG.).
53aa) ZC. IU., Ärztin und Rechtsmedizinerin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums KV. (AG.), beschrieb nach ihrer Untersuchung des Angeklagten fünf Stichverletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung mit Schwerpunkt des Mittel- und rechten Oberbauches mit Verletzungen des großen Netzes und des Krummdarmes. Dieses Verletzungsbild ließe, so ihre Darlegung gegenüber der Kammer, keine zwingenden Rückschlüsse auf die Genese der Stiche zu. Denn die Verletzungen seien einerseits mit einer Selbstbeibringung vereinbar, andererseits sei es auch nicht auszuschließen, dass sie durch fremde Hand, hier entsprechend der Einlassung durch die Verstorbene, beigebracht worden sein können.
54Ihre nachvollziehbaren Ausführungen sind demnach nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu belegen. Zudem stehen das objektive Verletzungsbild bei der Verstorbenen und die Motivlage der Beteiligten dagegen.
55bb) Zum Verletzungsbild der Verstorbenen und zum vom Angeklagten berichteten Tathergang hat die Rechtsmedizinerin Dr. FM. ausgeführt, dass es als eher statisch anzusehen sei. Zum Ablauf befragt könne sie - die Sachverständige - festhalten, dass, ließe man die Verletzungen an den linken oberen Extremitäten außen vor, die Stichverletzungen nahezu ausschließlich an der Rumpfvorderseite lokalisiert worden seien, sodass der Schwerpunkt der Gewalteinwirkungen gegen diese Körperregion geführt worden sei. Auf einer Fläche von 46 cm x 27 cm seien die Stiche sehr gruppiert zugefügt worden. Sie habe am Leichnam vorgefunden, dass die Stiche häufig die gleiche Halsrichtung gehabt, oft sehr nahe beieinander gelegen hätten und dann auch in einer gleichen Achse, d. h. parallel zueinander, zu finden gewesen seien. Dies könne damit erklärt werden, dass der Angriff aus derselben Richtung geführt und sich das Opfer nicht gewehrt habe. Betrachte man darüber hinaus, dass die Leiche nur eine einzige als Abwehrverletzung zu qualifizierende Stichverletzung am linken, kleinfingerseitigen Unterarm aufgewiesen habe, komme sie - die Sachverständige - zu dem Schluss, dass es sich um ein sehr statisches Geschehen gehandelt haben müsse, bei dem sich die Verstorbene nur sehr wenig bewegt habe. Für diese Wertung spreche gewichtig, dass die Bekleidung am Oberkörper massiv beblutet gewesen sei, was für einen großen Blutaustritt in diesem Bereich spreche. Keine der zugefügten Verletzungen sei dabei als sicher letal wirkend zu qualifizieren gewesen. Sämtliche Wunden seien beblutet gewesen. Bei einer aktiven oder passiven Gegenwehr wären weitere Abwehrverletzungen zu erwarten gewesen. Ein Beweis für ein dynamisches Kampfgeschehen, wie es der Angeklagten behauptet habe, sei damit nicht vereinbar.
56f) Indizielle Bestätigung für einen überraschenden Angriff durch den Angeklagten findet sich im Zustand der Bettdecke, die die Eheleute gemeinsam beim Schlafen benutzten. Die Decke hatte die Maße 200 cm x 240 cm (Höhe x Breite). Auffällig ist, dass sich sämtliche 23 Textildefekte nur auf einer Hälfte, längst der kurzen Seite auf einer Fläche von 160 cm x 74 cm (Höhe x Breite) befinden. Bei einem üblichen Benutzen der Decke durch zwei Personen im Querformat lässt sich daraus schlussfolgern, dass nur eine darunterliegende Person angegriffen worden sein kann, und nicht zwei, wie vom Angeklagten behauptet. Denn anderenfalls wären auf beiden Seiten Schnitte im Stoff erkennbar. Dass das Paar, abweichend vom üblichen Gebrauch, sich mit der Decke hochkant zudeckte, so die Spekulation des Verteidigers, spricht nichts.
57Hinzu kommt, dass die Textildefekte an ihren Rändern Blutanhaftungen aufwiesen, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Stiche auf der blutenden Person gelegen haben muss, was wiederum aufgrund des statischen Verletzungsbildes insgesamt für eine schlafende Körperhaltung des Opfers spricht. Ohne die exakte Lage der Decke zum Zeitpunkt des tödlichen Angriffs rekonstruieren zu können, hat die Sachverständige Dr. FM. doch die Positionierung einiger Stichverletzungen am Körper der Toten mit derjenigen der Textildefekte in Übereinstimmung bringen können.
58g) Ausgehend von den Ergebnissen der genannten Erkenntnisquellen ist die Kammer deshalb davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten, über die Täterschaft hinaus, die außer Frage steht, falsch ist. Die durch objektive Beweismittel widerlegte Einlassung zum Tatablauf diente somit offensichtlich dem Zweck, vor sich selbst das eigene Handeln zu erklären.
593. Die Feststellungen zur Todesursache fußen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. SW. FM..
60Die Sachverständige hat die Obduktion des Leichnams der HC. TT. am 00.00.0000 durchgeführt. Nachvollziehbar hat sie geschildert, dass neben todesmitursächlichen direkten Verletzungen von inneren Organen wie dem Herzen, der Lunge, der Leber, der Milz, dem Magen, dem Darm und den Nieren auch der hierdurch entstandene hohe Blutverlust bei Eröffnung der Körperhauptschlagader zu berücksichtigen sei.
61a) Es hätten sich multiple Verletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung bei der Toten befunden, der Schwerpunkt liege auf der Brustkorbvorderseite. Das korrespondiere mit den am Leichnam in diesem Bereich aufgefundenen Bekleidungsstücken, die sämtlich massiv beblutet gewesen seien. So habe die Frau einen jetzt vorderseitig scharf durchtrennten, nahezu komplett bebluteten Büstenhalter, ein jetzt vorderseitig scharf durchtrenntes, großflächig beblutetes Unterhemd sowie ein vorderseitig scharf durchtrenntes, umfangreich beblutetes T-Shirt getragen.
62An der Rumpfvorderseite hätten sich 27 Stichverletzungen befunden. Im Einzelnen:
63Eine Stichverletzung der unteren Halsregion mit ganz kurzstreckiger Eröffnung der Luftröhre und Anstich der Halswirbelsäule. Eine Stichverletzung der rechten Nackenregion. Zwei Stichverletzungen der rechten Brustregion mit Durchsetzung der Rippen 4 und 5, zweifacher Eröffnung der rechten Brustkorbhöhle, zwei Anstichverletzungen der rechten Lunge, Eröffnung des Herzbeutels und Anstich des Herzens. Es habe sich reichlich Blut in der Brustkorbhöhle befunden. In der rechten Brusthöhle hätten sich 600 ml flüssiges und locker geronnenen Leichenblut, in der linken Brusthöhle hätten sich 200 ml flüssiges und 470 g geronnenes Leichenblut befunden. Neun Stichverletzungen der linken Brustregion mit fünffacher Eröffnung der Brusthöhle, Durchsetzung der Rippen, zwei Anstichverletzungen und eine Durchstichverletzung der linken Lunge, Anschnitt des Brustbeins, dreifacher Eröffnung des Herzbeutels, zwei Durchstich- und eine Anstichverletzung des Herzens. Zwei Durchtrennungen und eine Einkerbung des unteren Rippenbogens. Elf Stichverletzungen der Bauchhöhle mit drei Anstichverletzungen des Magens, Stichverletzung der Milz, drei Anstich- und einer Durchstichverletzung der Leber, fünf Durchstichen der Darmaufhängungen, acht Durchstiche des großen Netzes, zwei Stichverletzungen des querverlaufenden Dickdarms und elf Stichverletzungen des Dünndarms sowie Stichverletzung des Zwölffingerdarms, Stichverletzung der Bauchschlagader und -vene, Anstich der unteren Brustwirbelsäule, zwei Stichverletzungen der rechten und eine Stichverletzung der linken Niere.
64Darüber hinaus habe sie - die Sachverständige - fünf Stichverletzungen der linken, oberen Extremitäten erkennen können: Zwei Durchstichverletzungen des linken Oberarms mit Einkerbung des Oberarmknochens. Drei Stichverletzungen des linken Ober- und Unterarmes mit Stichkanalende im Weichgewebe.
65b) Neben todesmitursächlichen direkten Verletzungen von inneren Organen wie dem Herzen, der Lunge, der Leber, der Milz, dem Magen, dem Darm und den Nieren sei auch der hierdurch entstandene hohe Blutverlust bei Eröffnung der Körperhauptschlagader zu berücksichtigen. Als Zeichen des hochgradigen Blutverlustes seien die sehr spärlichen Totenflecke, die blassen Schleimhäute, die Eigenfarbe der Niere, die Blutarmut der Leber und Milz, das wenige Herzblut sowie die dezenten Bluteinatmungsherde zu werten.
66Bei nahezu ausschließlicher Lokalisation der Stichverletzungen an der Rumpfvorderseite sei eine Entstehung ebendieser in der Auffindungssituation vereinbar. Die Stichverletzung des linken, kleinfingerseitigen Unterarms könne bei typischer Lokalisation als Abwehrverletzung angesprochen werden. Die Stichverletzungen seien mit der Beibringung durch das fotografisch übersandte Tatmesser zu vereinbaren.
67c) Die Kammer ist den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt, weil kein Anlass dafür bestanden hat, an der Richtigkeit ihrer Darlegungen und des Ergebnisses ihrer Untersuchung zu zweifeln. Die Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie hat Fragen und Einwände der Verfahrensbeteiligten fachlich souverän und überzeugend zu beantworten bzw. auszuräumen gewusst und ist bei der Erstattung ihres Gutachtens auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.
684. Die Bestimmung der Tatzeit in den frühen Morgenstunden zwischen x Uhr und x Uhr folgt zunächst aus den Angaben des Angeklagten, wonach sich das Geschehen nach x Uhr ereignet habe. Dies steht im Einklang mit den Bekundungen des X., wonach er seinen Vater gegen x Uhr angetroffen und keinerlei Besonderheiten, etwa blutsuspekte Anhaftungen, an ihm bemerkt habe. Die Feststellungen fußen zudem aus den Angaben des Angeklagten anlässlich des von ihm abgesetzten Notrufes bei Leitstelle der Kreispolizeibehörde D.-H., die er um x Uhr erreichte.
695. Dass der Angeklagte in der Absicht handelte, HC. TT. zu töten, ergibt sich neben der bereits geschilderten Motivationslage, gewichtig aus der Vielzahl und Tiefe der ihr zugefügten Stichverletzungen. Diese, der Verstorbenen während der Tatausführung beigebrachten Wunden, waren offenkundig gegen empfindliche Körperpartien gerichtet und, mögen auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen sein, für jedermann erkennbar geeignet, das Leben der Geschädigten zu beenden.
70Sein absoluter Vernichtungswille kam in der Ausführung der Stiche zum Ausdruck. Diese führte er gezielt und schwerpunktmäßig gegen die Brustkorbvorderseite, demnach in einen besonders empfindlichen Bereich, in dem, wie allgemein bekannt ist, neben lebenswichtigen Organen auch eine Vielzahl von großen Blutgefäßen verläuft. Mit welcher Intensität, Entschlossenheit und Wucht er die Stiche ausführte, zeigt sich am Verletzungsbild, wonach er hierdurch nicht nur sieben innere Organe, namentlich das Herz, die Lunge, die Leber, die Milz, den Magen, den Darm sowie die Nieren todesmitursächlich verletzte, sondern auch die 4. und 5. Rippe durchstach. Der allgemein bekannten Erkenntnis, dass durch eine derartige Attacke, die auch zu einem massiven Blutverlust führen kann, eine akute Lebensgefahr verbunden ist, konnte sich der Angeklagte nicht verschließen.
71IV. Rechtliche Würdigung
72Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 5 StGB schuldig gemacht.
731. Er tötete HC. TT., indem er auf seine im Bett schlafende Ehefrau 32-mal mit Schwerpunkt auf die Rumpfvorderseite einstach, bis diese aufgrund der erlittenen Verletzungen - wie von ihm beabsichtigt - verblutete und verstarb.
742. Hierbei hat der Angeklagte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nach § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 StGB verwirklicht.
75Beweggründe sind niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist nicht auf die Herkunft des Angeklagten und die Wertvorstellungen des Kulturkreises abzustellen, aus dem dieser stammt. Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds ist vielmehr den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in welcher der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt (BGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 1 StR 376/10, BeckRS 2011, 16157; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; BGH, Urteil vom 07.10.1994 - 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79).
76Im Rahmen der Tötung des (ehemaligen) Intimpartners können Beweggründe niedrig sein, wenn die Tötung erfolgt, um „alte Besitzrechte“ nicht aufzugeben oder ein uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren bzw. um ein Verhalten zu bestrafen, dass diesen Vorstellungen entgegenläuft (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - 2 StR 452/03). Insoweit kann für einen niedrigen Beweggrund sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2020 - 5 StR 124/20) oder den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2020 - 5 StR 543/19).
77Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die den Angeklagten zur Tat leitenden Beweggründe als niedrig. Als leitendes Motiv sieht die Kammer den Umstand, dass HC. TT. nicht bereit war, die für den nächsten Tag geplante Reise in die WN. durchzuführen. Ihren aufkeimenden Drang auf gleichberechtigte Beteiligung bei Familienentscheidungen war der Angeklagte überdrüssig, eine derartige Demütigung, die ihn in Rage versetzte, war er nicht bereit hinzunehmen. Ausschlaggebend für die Tötung der HC. TT. war - wie festgestellt - das Streben des Angeklagten, sein ehemals in Syrien an ihr manifestiertes vermeintliches Besitzrecht wie auch den ihm in seiner Vorstellung zustehenden Herrschaftsanspruch aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, um seine so verstandene Ehre wiederherzustellen.
78Diese Gefühlsregungen beruhten auf einer Grundhaltung, die gekennzeichnet ist durch unduldsame Selbstgerechtigkeit, exklusive Besitzansprüche, eine ungehemmte Eigensucht und einer im hiesigen Kulturkreis nicht hinnehmbaren Vorstellung, seine Ehefrau in ein tradiertes Rollenverständnis hineinpressen und die Mannesehre mittels der Entfernung der angeblich ehrlosen Ehefrau wiederherstellen zu können. Der Angeklagte hat damit einen völlig im Missverhältnis stehenden Herrschafts- und Kontrollanspruch über HC. TT. demonstriert, der als besonders verachtenswert erscheint.
79Die Nichtigkeit des Tötungsanlasses war ihm bewusst, zumal er wusste, dass Frauen in der Bundesrepublik Rechte zukommen und der Staat diese notfalls im Rahmen der hiesigen Rechtsordnung durchzusetzen bereit ist.
803. Darüber hinaus hat er auch das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2, 5. Var. StGB verwirklicht.
81Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tatausführung ausnutzt. Arglosigkeit ist dann anzunehmen, wenn das Opfer bei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Auch eine schlafende Person ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel arglos, wenn sie die Arglosigkeit „mit in den Schlaf“ nimmt, sich also mit dem Bewusstsein zum Schlaf niederlegt, dass ihr von anwesenden Personen, die Zutritt zum Schlafraum haben, keine Gefahr droht (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. [2024], § 211, Rn. 38 m.w.N.).
82So liegt der Fall hier. Nach den getroffenen Feststellungen versah sich HC. TT. zum Zeitpunkt des ersten, von dem Angeklagten in Tötungsabsicht geführten Angriffs keiner Gefahr, denn sie legte sich wie üblich nachts zu Bett, um zu schlafen. Der Arglosigkeit der HC. TT. steht nicht entgegen, dass sie sich zuvor mit dem Angeklagten gestritten hat, zumal verbale Auseinandersetzungen dem ehemaligen Paar nicht fremd waren. Zwar mündeten diese teilweise in körperlichen Übergriffen seitens des Angeklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der Vergangenheit nach einem Streit auch auf seine schlafende Ehefrau körperlich eingewirkt hätte, haben sich nicht ergeben. Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme Hinweise offengelegt, dass der Angeklagte anlässlich eines zuvor geführten Streits gegen HC. TT. einen lebensbedrohlichen Angriff, etwa mit einem Messer, unternommen hätte.
83Auch war der Angeklagte sich in diesem Augenblick ohne weiteres darüber im Klaren, dass die Geschädigte infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos war.
844. Der Angeklagte handelte überdies rechtswidrig und schuldhaft.
85V. Strafzumessung
86Wegen des von dem Angeklagten begangenen Mordes ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB auf
87lebenslange Freiheitsstrafe
88zu erkennen.
89VI. Besondere Schwere der Schuld
90Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt hinsichtlich des Angeklagten nicht vor. Eine solche Feststellung käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeiten ergibt, dass die Mordtat unter Umständen begangen worden ist, die ein besonderes Gewicht haben, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. [2024], § 57a Rdn. 9).
91Für den Angeklagten kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Zwar war schuldsteigernd zu berücksichtigen, dass er zwei Mordmerkmale verwirklichte. Entlastend zu würdigen ist indes, dass er auf dem Gebiet der Bundesrepublik bislang strafrechtlich nicht aufgefallen war. Auch ist er aufgrund der bevorstehenden langfristigen Trennung von seinen Kindern sowie existierenden Sprachbarrieren besonders haftempfindlich. Zudem war Hintergrund der Straftat ein Paarkonflikt.
92VII. Kostenentscheidung
93Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.
94S. Dr. E. Y.
95Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld 