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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nebst weiteren Positionen.
3Die Parteien schlossen - das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig -einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 15.100,00 €. Der Beklagte ist Betreiber eines gewerbsmäßigen Kfz-Handels, namentlich „E.“.
4Der Kläger leistete dazu am 22.08.2023 eine Anzahlung in Höhe von 500,00 €. Er ließ das Fahrzeug am 31.08.2023 gegen eine Gebühr in Höhe von 49,20 € auf sich zu. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 01.09.2023.
5In dem - schriftlichen - Kaufvertrag vom 22.08.2023 heißt es unter anderem wie folgt: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“
6Der Kläger hatte mit Einschreiben vom 22.01.2024, welches dem Beklagten am 23.01.2024 zugegangen ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten erklärt und ihn mit dem Schreiben aufgefordert, den Kaufpreis bis zum 31.01.2024 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und Übergabe der Fahrzeugpapiere und der übergebenen Schlüssel - an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 02.02.2024 durch seinen Prozessbevollmächtigten den Rücktritt des Klägers zurück und lehnte eine Zahlung ab.
7Der Kläger behauptet, ihm sei die Existenz eines wirksamen Kaufvertragstextes, der den tatsächlich getroffenen Abreden der Vertragsparteien entspreche, unbekannt. Er behauptet, ihm sei das Fahrzeug zu einem Gesamtpreis in Höhe von 15.100,00 € angeboten worden, samt einer beanstandungsfreien neuen Hauptuntersuchung, großem Ölwechsel, einer Neulackierung der Schadenstelle vorne rechts und der Verschaffung einer mitverkauften Gebrauchtwagengarantie mit einer Laufzeit von einem Jahr. Der Kläger behauptet, das Dokument vom 22.08.2023, welches er unterschrieben habe, habe kein Kreuz in der oberen Hälfte bei „Folgende Mängel sind bekannt“ und auch nicht das handschriftliche Wort „Ölverbrauch“ enthalten.
8Der Kläger behauptet weiter, er habe bereits bei der Rückfahrt vom Betrieb des Beklagten festgestellt, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß funktioniere und der Motor unrund liefe. Er behauptet, die Ölwarnlampe sei am 04.09.2023 angegangen und er habe den Beklagten darüber direkt informiert. Der Beklagte habe ihn aufgefordert, das Fahrzeug bei ihm vorzustellen. Dieser habe das Fahrzeug, insbesondere den Ölstand überprüft, diesen aufgefüllt, dem Kläger mitgeteilt, der Ölverbrauch sei zu hoch und er solle das Fahrzeug weiter beobachten. Er behauptet, am 10.09.2023 sei während der Fahrt die Motorkontrollleuchte angegangen. Er habe das Fahrzeug direkt abgestellt und den Beklagten erneut angerufen.
9Er habe das Fahrzeug einer Fachwerkstatt vorgestellt. Diese habe ihm mitgeteilt, es seien die Zündspule und mehrere Zündkerzen fehlerhaft. Ferner verbrauche der Motor ungewöhnlich viel Öl, was auf den - vom Kläger behaupteten - Ölwechsel durch den Beklagten zurückzuführen sei.
10Er trägt ferner vor, er habe mit Schreiben vom 19.09.2023 den Beklagten bis zum 10.10.2023 zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Dieser habe das Fahrzeug noch am selben Tag abgeholt, eine längere Probefahrt durchgeführt und bei der Rückgabe am 20.09.2023 sodann geäußert, dass alle Mängel im Anschluss beseitig seien. Insbesondere behauptet der Kläger, der Beklagte habe gesagt, er habe im Hinblick auf den überhöhten Ölverbrauch alle möglichen Ursachen für den Ölverlust erfolglos überprüft. Er behauptet, der Beklagte habe ihm gesagt, er solle den Ölverbrauch weiter beobachten und sich melden, sofern dieser weiterhin so hoch bleibe. Er behauptet, der Beklagte habe ihm zugesagt, dass er sich sodann umgehend um das Problem des Ölverlustes kümmern werde. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm während eines Telefongesprächs angeboten, das Fahrzeug in dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Zustand für 14.100,00 € zurückzukaufen. Er behauptet weiter, der Ölverbrauch des Fahrzeugs sei weiterhin exorbitant hoch geblieben. Er habe ferner am 21.09.2023 bei einem Kilometerstand von 161.341 km den Ölstand gemessen und festgestellt, dass dieser deutlich unter den Mindestölstand gesunken sei. Er habe Öl bis zum zulässigen Höchststand nachgefüllt und am 25.09.2023 bei einem Kilometerstand von 161.517 km festgestellt, dass der Ölstand erneut unter den Mindestfüllstand gesunken sei. Er habe den Motorölstand auf das zulässige Höchstmaß aufgefüllt. Am 04.10.2023 sei dieser erneut auf nur noch die Hälfte des Sollbereichs des Messstabes abgesackt und bis zum 18.10.2023 bei einem Kilometerstand von 161.977 km wieder unter den Mindestfüllstand des Messstabes gesunken. Infolgedessen habe er mehrere Audi-Fachwerkstätte konsultiert. Diese haben ihm übereinstimmend mitgeteilt, dass das Problem als ein Schaden der Kolbenringe zu diagnostizieren sei. Sie haben ihm von einer Weiterfahrt dringend abgeraten. Auch haben sie ihm mitgeteilt, dass der Einbau eines Ersatzmotors zu Kosten von mindestens 4.200,00 € am sinnvollsten sei. Er habe den Beklagten am 18.10.2023 über die oben beschriebene Problematik informiert und ihn ferner zur Beseitigung des Mangels bis zum 08.11.2023 aufgefordert. Alternativ habe er ihm vorgeschlagen den Mangel auf Kosten des Beklagten in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Das Fahrzeug sei mittlerweile abgemeldet.
11Er ist der Ansicht, dass ein derartiger Ölverbrauch über den normalen Verschleiß eines Fahrzeuges mit der geringen Laufleistung hinausgehe. Er ist der Ansicht, dies würde einen Mangel darstellen, welcher bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Er ist der Ansicht, er schulde für die gefahrenen Kilometer im Rahmen und im Zusammenhang mit der Nachbesserung und der Beseitigung der Mängel keine Nutzungsentschädigung. Zudem ist er der Ansicht, er habe den Vertrag als Verbraucher geschlossen. Er sei zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch in der Ausbildung gewesen. Er behauptet, er betreibe bis heute keinen Gewerbebetrieb und führe auch keine selbstständige Tätigkeit aus. Er behauptet, ihm sei ferner nicht bekannt, was einen Gewerbetreibenden oder einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ausmache. Der Beklagte habe ihn auch nicht gefragt, ob er Gewerbetreibender sei und worin sein Gewerbe bestehe. Ihm sei ein Dokument vorgelegt worden, auf diese habe er mehrfach unterschreiben sollen, ohne Gelegenheit zu bekommen, diese näher zu prüfen. Er habe auch keine Abschrift erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Stellung des Käufers als Unternehmer i.S.d § 14 BGB nicht durch AGB festgelegt werden könne, dies verstoße gegen § 309 Nr. 12 BGB und § 305c BGB.
12Der Kläger beantragt,
131) den Beklagten zu verurteilen, ihm 15.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem PKW mit der FIN N01 sowie Übergabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und der beiden Schlüssel, sowie Rückabtretung der Ansprüche aus der Z. Garantie mit der Nummer N02 gegen der Z. Garantie AG;
142) festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges mit der FIN N01 samt der Übergabe der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel sowie Rückabtretung der Ansprüche aus der Z. Garantie mit der Nummer N02 gegen der Z. Garantie AG in Annahmeverzug befindet;
153) den Beklagten zu verurteilen, ihn 49,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen;
164) a) den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 Nutzungen aus dem Nettokaufpreis gezogen hat, und
17b) den Beklagten zu verurteilen, an ihn die von ihm aus dem Nettokaufpreis vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 gezogenen Nutzungen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
185) an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.134,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er behauptet am 20.08.2023 sei kein Vertrag, auch nicht mündlich, zustande gekommen. Er behauptet, seine Angebote richten sich ganz überwiegend nur an Gewerbetreibende. Er veräußere Fahrzeuge, die entweder älter als acht Jahre seien oder aber mehr als 80.000 km Laufleistung aufwiesen ausschließlich an Gewerbetreibende unter Ausschluss der Gewährleistung. Er habe den Kläger vor Abschluss des Vertrages nochmals darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug nur unter Gewährleistungsausschluss verkaufen wolle, weshalb er den Kläger darum gebeten habe, ihm gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass er tatsächlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sei. Eine solche Erklärung habe der Kläger auch abgegeben. Er habe auch ferner angegeben, dass er ein Kleingewerbe habe und mit gebrauchten und neuen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge handele. Der Beklagte behauptet, in seinem Verkaufsraum hänge auch gut sichtbar ein 80 cm x 40 cm großes Schild, auf diesem stehe: „Fahrzeuge über 80.000 km oder älter als 12 Jahre nur Verkauf an Gewerbetreibende oder Export ohne Gewährleistung“. Er habe dem Kläger - auch ausweislich des Kaufvertrages - darauf hingewiesen bzw. ihm ausführlich erläutert, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von rund 160.000 km aufweise und daher mit einem hohen Ölverbrauch zu rechnen sei. Der Beklagte behauptet, er habe sich beim Abschluss des Vertrages gegenüber dem Kläger nur dazu verpflichtet, bei dem Fahrzeug eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Insbesondere habe er sich nicht dazu verpflichtet, dem Kläger eine zusätzliche Cargarantie zu verschaffen. Er habe ihm vielmehr einen Garantievertrag mit der Fa. Z. Garantie AG vermittelt.
22Er behauptet, er habe im Monat September aus Kulanz die Zündspule des Fahrzeugs ausgetauscht, eine längere Probefahrt habe er nicht durchgeführt. Er behauptet, dass sie in diesem Kontext nicht über den Ölverbrauch des Fahrzeugs gesprochen haben. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei nach dem Austausch in sein Büro gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er das Fahrzeug gegen etwas kleineres tauschen wolle, da seine Mutter der Ansicht sei, das Auto sei zu teuer. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Exemplar vom Kaufvertrag und die Zusatzerklärung weggeworfen.
23Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei Unternehmer und habe das Fahrzeug in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit erworben. Er ist der Ansicht, sofern der Kläger wirklich Verbraucher sei, sei sein Handeln arglistig gewesen. Er habe das streitgegenständliche Fahrzeug ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - insbesondere im Hinblick auf einen überhöhten Ölverbrauch - erworben. Ferner sei das Fahrzeug nicht mangelhaft. Auch sei weder die Verkehrssicherheit noch dessen Fahrtüchtigkeit durch den überdurchschnittlichen hohen Ölverbrauch beeinträchtigt.
24Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und T., für beides wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
27II.
28Der Kläger ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten, da sich der Beklagte insoweit zurecht auf den Vereinbarten Gewährleistungsausschluss beruft.
291.
30Die Parteien haben zur Überzeugung des Gerichts am 22.08.2023 einen schriftlichen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte den Beweis eines (früheren) mündlichen Vertragsschlusses nicht zu erbringen. Sowohl er, als auch die vernommenen Zeugen haben übereinstimmend - und insoweit glaubhaft und nachvollziehbar - geschildert, dass am Tag des ersten Gespräches - wohl einem Sonntag - noch kein Vertrag geschlossen worden ist, sondern sich der Kläger vielmehr zunächst selbst noch Gedanken machen sollte und wollte, ob er das Fahrzeug überhaupt kaufen wollte.
312. Dem Anspruch auf Rückabwicklung steht ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss entgegen.
32a. Der Gewährleistungsausschluss ist wirksam vereinbart worden. Denn ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 BGB, bei dem die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor.
33Gemäß § 474 Abs. 1 BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware kauft. Der Beklagte, der einen Autohandel führt, ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ob der Kläger, wie vom Beklagten behauptet, ein Kleingewerbe betreibt oder tatsächlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist unerheblich, da ihm nach dem Gebot aus Treu und Glauben verboten ist, sich auf eine mögliche tatbestandlich vorliegende Verbrauchereigenschaft zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - VIII ZR 91/04).
34Eine natürliche Person als Käufer handelt gem. § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucher. Anders nur, wenn die dem Verkäufer erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf ein Handeln des Käufers in Verfolgung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit hinweisen. Täuscht ein Verbraucher als Käufer den Unternehmer als Verkäufer, der nur an Händler verkaufen will, allerdings vor, der Verwendungszweck sei gewerblich, kann er sich nicht auf §§ 474 ff. BGB berufen. Ein Verbraucher, der ausdrücklich bestätigt, er sei Unternehmer, kann also den Schutz der §§ 474 ff. BGB nicht in Anspruch nehmen (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB § 474 Rn.4). Die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB greifen nur dann ein, wenn der Vertragspartner die die Verbrauchereigenschaft begründenden Tatsachen gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Vertragspartner wahrheitswidrig als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ausgibt. Wer bei einem Rechtsgeschäft wahrheitswidrig als Unternehmer auftritt, kann sich eben nicht auf den Schutz des § 13 berufen (vgl. Grüneberg; 83. Aufl, 2024, BGB § 13 Rn.4). Dem Käufer wird dann nach dem Gebot aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verboten, sich auf die tatbestandlich vorliegende Verbrauchereigenschaft zu berufen. Vorliegend tritt der Verbraucherschutz hinter den Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen zurück (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - VIII ZR 91/04).
35Auf dem Vertragsdokument vom 22.08.2023 hat der Kläger neben dem folgenden Satz eine Unterschrift gesetzt: „Ich Bestätige das ich Gewerbetreibender bin.“ Dies hat er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Dass er dabei weder gewusst, noch nachgefragt haben will, was das bedeutet überzeugt das Gericht nicht. Ob er daneben auch eine weitere Erklärung abgegeben hat, mit der er erklärt hat, dass es sich beim ihm als Käufer um einen Händler/Unternehmer gemäß § 14 BGB handelt - welche jedenfalls dreifach seine Unterschrift trägt - kann damit dahinstehen.
36Ob der Beklagte den Kläger mündlich darüber aufgeklärt hat, dass er ausschließlich mit Gewerbetreibenden Verträge abschließt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn die vorliegenden Dokumente bieten jedenfalls gemäß § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Klägers in dieser Form abgegeben wurde. Nicht davon erfasst, ist allerdings, ob sie ihm auch zugegangen und inhaltlich richtig ist, hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 286 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, ZPO § 416, Rn.3). Nach Überzeugung des Gerichts konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen und beweisen (vgl. Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, ZPO § 416, Rn.4), dass ihm nicht bewusst gewesen war, was er dort unterschrieben hat, da es sich ferner um überschaubare Textpassagen handelt, die klar strukturiert sind und keine versteckten Klauseln enthalten. Ferner hat er durch seine WhatsApp Nachricht vom 20.09.2023, welche er dem Beklagten geschickt hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Existenz eines Kaufvertrages, entgegen seinem Vortrag, sehr wohl bekannt war. Da er in dieser geschrieben hat, dass er den Kaufvertrag schon weggeworfen habe.
37b. Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB zu berufen, da ein Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Beklagten nicht vorliegt. Verschweigen des Mangels erfolgt durch aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Mangel, aber auch irreführende Angaben über einen vorhandenen Mangel ist davon erfasst. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB § 444 Rn.10/11). Denn auf dem Vertrag vom 22.08.2023 wurde ein Kreuz bei dem Kästchen „folgende Mängel sind bekannt“ gesetzt und handschriftlich dazu das Wort „Ölverbrauch“ angegeben. Das Bestreiten des Klägers, dass in dem Zeitpunkt, in dem er den Vertrag unterschrieben hat, kein Kreuz bei dem Kästchen „folgende Mängel sind bekannt“ gesetzt gewesen sei und dass auch das handschriftliche Wort „Ölverbrauch“ nicht niedergeschrieben war, ist unerheblich.
38Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (formelle Beweiskraft). Es bleibt allerdings dem Gericht frei, nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, ob die Angaben in der Privaturkunde korrekt sind, ob die beschriebenen Tatsachen tatsächlich stattgefunden haben und ob ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und wie dessen Inhalt beschaffen ist (vgl. Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 416 Rn.4).
39Nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB steht fest, dass es sich nicht um nachträgliche Änderungen handelt, sondern diese bereits beim Setzen der Unterschrift vorhanden waren. Hierfür spricht insbesondere der Umstand folgender Formulierung im Vertrag: „Das Fahrzeug könnte der Laufzeit bzw. dem Alter entsprechende, zusätzliche oder verschleißbedingte Mängel aufweisen. (z.B. Ölverlust, ...)“. Diese wurde nämlich maschinell und nicht handschriftlich angefertigt. Ferner wurde der gesamte Vertrag handschriftlich an den passenden Stellen ausgefüllt. Es handelt sich hierbei um ein einheitliches Schriftbild. Auch schließt sowohl die Unterschrift des Klägers als auch des Beklagten den Urkundentext räumlich ab (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB § 126 Rn.6).
40III.
41Mangels wirksamen Rücktritt, und damit mangels Rückgewährschuldverhältnis, stehen dem Kläger auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
42IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
43Der Streitwert wird auf 15.149,20 EUR festgesetzt.
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