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Landgericht Bielefeld, 15 O 35/22

Datum:
30.07.2024
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 35/22
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2024:0730.15O35.22.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 105/24
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage der Klägerin zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 68.311,46 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2022 zu zahlen.

Die Klägerin zu 1) und die Beklagte tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 1) sowie die Streithelferin je zu Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

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