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Landgericht Bielefeld, 8 O 315/22

Datum:
01.02.2023
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 315/22
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2023:0201.8O315.22.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I - 5 U 24/23
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Beklagten wird verurteilt, das Grundstück A.-Straße x, B. sowie sämtliche auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude zu räumen und geräumt einschließlich sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Schlüssel an den Kläger herauszugeben.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 Euro zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe eines Hausgrundstücks.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks A.-Straße x in B., das derzeit vom Beklagten zu Wohnzwecken genutzt wird. Entstehung, Hintergrund und Rechtsnatur des Nutzungsverhältnisses sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach, letztmals anwaltlich mit Räumungsfrist bis zum 15.03.2022 erfolglos zur Räumung und Herausgabe auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich ohne sein Einverständnis auf dem Grundstück eingenistet. Ein Mietverhältnis habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der Kläger beantragt,

1.       den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück A.-Straße x, B. sowie sämtliche auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude zu räumen und geräumt einschließlich sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Schlüssel an den Kläger herauszugeben;

2.       den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Er behauptet, mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers das streitgegenständliche Haus zu Wohnzwecken benutzt zu haben. Im Sommer 2020 hätten die Parteien vereinbart, dass der Beklagte das Gebäude, das sich in einem stark verwahrlosten, kaum bewohnbaren Zustand befunden habe, auf eigene Kosten repariere und renoviere. Entsprechend sei ein formloser Mietvertrag geschlossen worden, die Miete bestehe in der Erbringung von Werkleistungen. Das Mietverhältnis sei nicht formgerecht gekündigt worden. Das Landgericht sei sachlich unzuständig, da es sich um eine Streitigkeit wegen Wohnraummiete handele.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat beide Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin C.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 verwiesen.

 
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