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Landgericht Bielefeld, 3 O 194/22

Datum:
13.01.2023
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 194/22
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2023:0113.3O194.22.00
 
Tenor:

1)              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) der Klägerin den mittelbaren und der A. GmbH, den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück, Gebäuden und Hallen B.straße xx, xxxxx D.wieder einzuräumen und das Grundstück, Gebäude und Hallen B.straße xx, xxxxx D.herauszugeben hatte.

2)              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) der Klägerin den mittelbaren und der A. GmbH, den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück, Gebäuden und Hallen B.straße yy, xxxxx D.wieder einzuräumen und das Grundstück, Gebäude und Hallen B.straße yy, xxxxx D.herauszugeben hatte.

3)              Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin und die A. GmbH, im Besitz an den Grundstücken, Gebäuden und Hallen B.straße xx, xxxxx D.und B.straße yy, xxxxx D.zu stören, insbesondere durch Behinderung des Zutrittes zu den Grundstücken, Gebäuden und Hallen.

4)              Der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 3 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht.

5) Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, die Löschung der Auflassungsvormerkung bezüglich des Grundstücks Gemarkung B., Flur xx, Flurstück xx, Gebäude und Freifläche, B.straße xx, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D. von B., Bl. zzzz zu bewilligen und auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die genannte Auflassungsvormerkung zu verzichten.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 48%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 5% und der Beklagten zu 1) allein zu weiteren 47% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5% und die Beklagte zu 1) zu weiteren 47% und die der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 48%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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