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Landgericht Bielefeld, 2 O 449/20

Datum:
03.05.2023
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 449/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2023:0503.2O449.20.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechnungen der Firma D. GmbH vom 17.11.2020 mit der Beleg-Nr. 175171 in Höhe von 5.188,10 Euro und der Rechnung mit der Beleg-Nr. 175172 in Höhe von 522,00 Euro freizustellen.

2.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von den Gutachtergebühren des Ing.-Büros M. aus der Rechnung vom 27.10.2020, Rechnungs-Nr. 26102020GA349 in Höhe von 980,08 Euro freizustellen.

3.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 375,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.12.2020 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 633,94 Euro freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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