Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.304,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 850,91 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2022 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.
3Am 02.06.2021 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Opel Astra, amtliches Kennzeichen xxx die Straße A. in B. und beabsichtigte von hier nach rechts in die Straße C. abzubiegen. Beide Straßen stoßen spitzwinklig aufeinander, im Einmündungsbereich befindet sich eine befestigte, dreieckige Fläche, die der Kläger befuhr, um auf die Straße C. zu gelangen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kann es hier zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Suzuki Splash, amtliches Kennzeichen yyy. Die Beklagte zu 1) hatte die Staße C. befahren und beabsichtigt, an deren Ende auf den bevorrechtigtenA. aufzufahren.
4Neben einem Wiederbeschaffungsaufwand von 12.600,00 € beansprucht der Kläger Sachverständigenkosten i.H.v. 1.659,34 €, Stand-und Abschleppkosten i.H.v. 788,78 € und pauschale Unkosten i.H.v. 25,00 €.
5Der Kläger behauptet, er habe auf der Dreiecksfläche im Einmündungsbereich gehalten, die Beklagte zu 1) sei sodann in sein stehendes Fahrzeug gefahren. Sie habe zudem gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, indem sie auf der Straße äußerst links gefahren sei. Die Beklagte zu 1) habe mithin den Unfall allein schuldhaft verursacht, während die Kollision für ihn – den Kläger – unvermeidbar gewesen sei.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.073,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen,
82. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.134,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2022 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meinen, der Kläger habe den Unfall allein schuldhaft verursacht, indem er die Dreiecksfläche im Einmündungsbereich beider Straßen befahren habe, ohne hierbei die Gefährdung anderer ausschließen zu können. Insoweit streite gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Die Straße C. sei für ihn auch nicht einsehbar gewesen, sodass ihm zudem ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last falle.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13Das Gericht hat beide unfallbeteiligten Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D. und Einholung eines mündlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.08.2022 verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
16I.
17Der Anspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG.
181.
19Der Unfall vom 02.06.2021 hat sich unstreitig bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet, § 7 Abs. 1 StVG.
202.
21Der Unfall war für die Beklagte zu 1) auch nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Dies folgt zum einen aus dem Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen E., der ausgeführt hat, die Beklagte zu 1) sei auf der ohnehin schmalen Straße nicht rechts oder mittig, sondern im linken Fahrbahnbereich gefahren. Dies folgt zum anderen aus den Bekundungen des Zeugen D., der angegeben hat, er habe befürchtet, die Beklagte zu 1) werde mit den am linken Fahrbahnrand aufgestellten Mülltonnen kollidieren.
22Sowohl die Ausführungen des technischen Sachverständigen als auch die Angaben des Zeugen waren nachvollziehbar und plausibel, Zweifel an der Richtigkeit haben sich insoweit nicht ergeben.
233.
24Andererseits war das Unfallgeschehen auch für den Kläger selbst nicht unvermeidbar. Unvermeidbar wäre das Unfallgeschehen allenfalls dann gewesen, wenn er – wie er behauptet hat – gestanden hätte und sein Fahrzeug noch im Bereich der Dreiecksfläche vom Beklagtenfahrzeug erfasst worden wäre. Diese Behauptung hat der Kläger jedoch nicht bewiesen. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug in den Bereich der Straße C. hineingerollt ist. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Einmündungsbereich – entgegen der Behauptung beider Parteien - nicht vollständig bewachsen ist und der Blick des Klägers auf die einmündende Straße nicht vollständig verdeckt war. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Kläger die herannahende Beklagte zu 1) wahrnehmen und seinen Abbiegevorgang vollständig zurückstellen können.
254.
26Hiernach war eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG durchzuführen und eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde. Eine solche Abwägung ergibt einen Verursachungsbeitrag auf Seiten der Beklagten von 75 %, auf Seiten des Klägers von 25 %.
27Der Beklagten zu 1) fällt insoweit maßgeblich der zuvor erörterte Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO zur Last, der ganz maßgeblich zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers fällt der Beklagten zu 1) daneben allerdings kein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 StVO zur Last, weil sie den konkreten Einmündungsbereich zur bevorrechtigten StraßeA. noch gar nicht erreicht hatte.
28Auf Klägerseite verbleibt die Betriebsgefahr, die das Gericht mit einer Quote von 25 % bewertet.
295.
30Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten streitet gegen den Kläger kein Anscheinsbeweis. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die vom Kläger befahrene Dreiecksfläche im Einmündungsbereich der Straßen stelle einen „anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 StVO dar, der nur befahren werden dürfe, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei der befahrene Flächen gerade um keinen „anderen Straßenteil“ im Sinne dieser Norm. Ein solcher Straßenteil liegt nach ständiger Rechtsprechung immer nur dann vor, wenn es sich um eine Fläche handelt, die aufgrund äußerer Merkmale von den Straßenteilen, die dem fließenden Verkehr dienen, besonders abgesondert ist und dem fließenden Verkehr entsprechend erkennbar nicht dient (BGH NJW 1987, 435; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., § 10 StVO Rn. 6). Bei befestigten Dreiecksflächen im Scheitelpunkt spitzwinklig verlaufender Straßen handelt es sich demgegenüber nach der Verkehrsanschauung um Flächen, die jedoch gerade auch dem fließenden Verkehr dienen, da anderenfalls ein Abbiegen ohne mehrere Rangierzüge nicht möglich wäre.
31II.
32Im Ergebnis kann der Kläger unter Abzug eines eigenen Verursachungsbeitrag von 25 % den der Höhe nach unstreitigen Schadensersatz von 11.304,84 € verlangen.
33III.
34Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
35IV.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 S. 1, S. 2 ZPO.