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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.199,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlungen von Einzahlungen nach Teilnahme an seiner Ansicht nach unerlaubt angebotenem Online-Glücksspiel in Anspruch.
3Er nahm von Juni 2018 bis März 2020 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten https://xxx an Online Glücksspielen (Casinospielen) teil unter Verwendung seines Nutzernamens A.B.. Auch vor diesem Zeitraum nahm der Kläger an Glücksspielen der Beklagten teil, die er aber nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits macht.
4Die Beklagte besitzt eine in Gibraltar erteilte Erlaubnis für Online-Glücksspiel.
5Bei der Anmeldung hat der Kläger durch „Anklicken“ sein Einverständnis mit den derzeit geltenden AGB der Beklagten erklärt, die auf deren Internetseite veröffentlicht sind.
6Der Kläger zahlte im hier gegenständlichen Zeitraum vom 07.12.2019 bis zum 29.03.2020 120.315,00 € an die Beklagte und erhielt Auszahlungen in Höhe von 63.115,14 €. Die Abbuchungen erfolgten über das in Deutschland geführte Girokonto des Klägers. Die konkreten Ein- und Auszahlungen hat die Beklagte dem Kläger nach einem Antrag nach § 15 Abs. 1 DSGVO übermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz vom 19.04.2021 Bezug genommen.
7In den AGB heißt es in Ziff. 24: „Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von Gibraltar und werden entsprechend ausgelegt.“
8Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der Verluste nach erfolgter Saldierung für den Zeitraum vom 07.12.2019 bis zum 29.03.2020.
9Der Kläger behauptet, von etwaigen Medienberichten über eine Diskussion über die Legalität von Online-Glücksspiel nichts mitbekommen zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Teilnahme legal sei. Er habe nur von seiner Wohnung in Enger aus an Online-Glücksspielen teilgenommen.
10Er ist der Ansicht, der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag und die Spielverträge seien gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 4 IV GlüStV a.F. nichtig. Eine Rückforderung sei nicht gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da er über die Legalität der Spielteilnahme getäuscht worden sei, hilfsweise sei die Norm teleologisch zu reduzieren.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 57.199,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da es an der internationalen Zuständigkeit fehle, da der Kläger nicht als Verbraucher an den von ihr angebotenen Spielen teilgenommen habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass er ausschließlich aus seiner Wohnung in Deutschland heraus an den Spielen teilgenommen habe.
16Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da deutsches Recht aufgrund der ihrer Ansicht nach wirksamen Rechtswahlklausel in ihren AGB nicht anwendbar sei.
17Sie behauptet, im Zeitraum von Juni 2018 bis März 2020 habe der Kläger insgesamt 305.780,00 € eingezahlt und Auszahlungen in Höhe von 330.156,00 € erhalten. Über alle seine Accounts hinweg habe sich jedoch ein Verlust in Höhe von 18.024,00 € ergeben.
18Sie ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 4 IV GlüStV a.F. nicht vorliege, da dieser gegen Art. 56 AEUV verstoße, da sie an ihrem Sitz in Gibraltar über eine Erlaubnis verfüge, aber an ihrem Angebot in Deutschland behindert werde.
19Jedenfalls sei eine Rückforderung gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger Kenntnis von der Illegalität seiner Teilnahme am von ihr angebotenen Online-Glücksspiel hatte bzw. sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Diese Kenntnis ergebe sich u.a. aus ihren AGB, die zum Zeitpunkt der Teilnahme des Klägers wie folgt gelautet hätten:
20„Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Sie 18 Jahre sind (…) und wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Services nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Rechtsgebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen. (…).“
21Des Weiteren ergebe sich eine Kenntnis des Klägers aus einer Diskussion über die Legalität von Online-Glücksspiel in den Medien, die der Kläger wahrgenommen haben müsste.
22Eine Rückforderung sei auch treuwidrig, da so ein risikoloses Spiel ermöglicht werde.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
24Die Klage ist der Beklagten am 13.11.2020 zugestellt worden.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist zulässig und begründet.
27I.
28Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Der Kläger ist Verbraucher i.S.v. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 glaubhaft erklärt, er sei Gelegenheitsspieler gewesen. Entgegenstehende Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht dargelegt, eine hohe Einsatzsumme allein ist insoweit nicht ausreichend um eine Gewerbsmäßigkeit anzunehmen. Des Weiteren hat der Kläger in seiner Anhörung bestätigt, ausschließlich aus seiner Wohnung in Enger heraus an den Spielen teilgenommen zu haben. Auch diesbezüglich hat die Beklagte keine entgegenstehenden Anhaltspunkte dargelegt.
29II.
30Die Klage ist begründet.
311.
32Gem. Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO ist deutsches Recht anwendbar. Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also Deutschland.
33Aus Ziff. 24 der AGB der Beklagten ergibt sich keine anderslautende Vereinbarung im Rahmen einer Rechtswahl i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO, da diese ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB den Verbraucher unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2012 – I ZR 40/11).
34Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO, da Art. 6 Rom-I-VO eine für Verbraucher vorrangige Sondervorschrift darstellt (vgl. Thorn, in: Grüneberg BGB, 81. Aufl. 2022, Rom I 4 Rn. 6).
352.
36Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des im Tenor genannten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte.
37a.
38Die Beklagte hat im Zeitraum vom 07.12.2019 bis zum 29.03.2020 Einzahlungen in Höhe von 120.315,00 € erlangt, wohingegen lediglich 63.115,14 € ausgezahlt wurden. Die Höhe der Einzahlungen hat der Kläger detailliert tabellarisch im Schriftsatz vom 19.04.2021 dargelegt. Nach Saldierung hat die Beklagte somit 57.199,86 € in diesem Zeitraum erlangt. Dass der Kläger bei Zugrundelegung eines darüber hinausgehenden Zeitraums von Juni 2018 bis März 2020 und erfolgter Saldierung insgesamt einen geringeren Verlust in Höhe von 18.024,00 € erlitten habe, hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt.
39Sie hat keinerlei nachvollziehbares Zahlenwerk dargelegt aus dem sich ein Verlust von 18.024,00 € ergibt, obwohl ihr dies unproblematisch möglich gewesen wäre, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger seine Zahlen nach einem DSGVO-Auskunftsbegehren von der Beklagte erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, woher die von der Beklagten genannten Zahlen stammen und auf welche Accounts des Klägers sie jeweils entfallen. Der genannte Verlustbeitrag über alle Accounts hinweg ist insbesondere im Hinblick auf die zuvor genannten Auszahlungen, die die Einzahlungen überstiegen haben sollen, mangels Aufschlüsselung nicht nachvollziehbar.
40b.
41Dies geschah durch Leistung des Klägers, also ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer zumindest vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit, indem dieser seien Verpflichtung aus dem Spielvertrag erfüllen wollte.
42c.
43Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Rahmenvertrag und die Spielverträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. gem. § 134 BGB nichtig sind. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen diese Verbotsnorm hat die Beklagte verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht hat.
44Nach zutreffender Auffassung des OLG Hamm (Beschluss v. 12.11.2021, I-12 W 13/21), der die Kammer folgt, steht das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. in Einklang mit Unionsrecht (BGH, Urteil v. 28.09.2011, MDR 2012, 350, BVerwG, Urteil v. 26.10.2017, BVerwGE 160,193). Eine Verletzung von Art. 56 AEUV liegt nicht vor. Zwar besteht nach der Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021, eine solche in Deutschland gültige Erlaubnis besaß die Beklagte aber nicht. Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 S.2 GlüStV 2021. Darüber hinaus ist hier für die Frage der Nichtigkeit auf den Zeitraum 2019 – 2020 abzustellen, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (BGH GRUR 2012, 1050, Rn. 21; BGH WM 2003, 1131; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 249, 250). Im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069, Rn. 14; NJW-RR 1997, 641, 642). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben wird (OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2021, I-12 W 13/21, BGH WuM 2007, 440). Dies war hier indes nicht der Fall.
45d.
46Dem Anspruch steht eine Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Kläger selbst durch seine Teilnahme am illegalen Glücksspiel gegen § 285 StGB verstoßen hat.
47Für das Vorliegen einer vorsätzlichen verbots- oder sittenwidrige Handlung des Klägers ist subjektiv erforderlich, dass der Leistende positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hat (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 817 Rn. 8, 17). Bloßes Kennenmüssen des Verbots und selbst grob fahrlässiges Handeln gegen ein gesetzliches Verbot genügen nicht (Sprau, in: Grüneberg, a.a.O.). Wer allerdings leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschließt, steht dem bewusst Handelnden gleich, wobei ein Bewusstsein der bzw. leichtfertiges Verschließen vor der Folge der Vertragsnichtigkeit nicht notwendig ist (BGH NJW 89, 3217; OLG Stuttgart NJW 2008, 3071, LG Aachen, Urteil v. 28.10.2021, 12 O 510/20). Die Beweislast trägt der Bereicherte (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81 Aufl. 2022, § 817 Rn. 24).
48Die erforderliche Kenntnis des Klägers ergibt sich nicht aus den AGB der Beklagten, die über ihre Website abrufbar sind. Der Kläger hat jedoch glaubhaft erklärt, dass er die AGB nicht abgerufen und gelesen hat, sondern nur angeklickt hat, ihnen zuzustimmen, um spielen zu können. Gegenteilige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die AGB positiv zur Kenntnis genommen hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist vielmehr üblich, dass Privatpersonen AGB in der Regel höchstens flüchtig lesen, was auch der Gesetzgeber erkannt hat, wie die Existenz des § 305c BGB, wonach ungewöhnliche Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, verdeutlicht: § 305c Abs. 1 BGB beruht auf der Überlegung, dass der Kunde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB, die ihm gem. § 305 Abs. 2 BGB verschafft werden muss, oft nicht nutzt, etwa weil er das Klauselwerk als Ganzes ungelesen akzeptiert (vgl. LG Aachen, Urteil v. 28.10.2021, 12 O 510/20, BT-Drs. 7/3919, 19; Basedow, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 1).
49Zudem kann auch nicht allein die Existenz dieser AGB dazu führen, dass von einem leichtfertigen Verschließen des Klägers vor der Illegalität des Online-Glücksspiels auszugehen ist, da der Anbieter so im Ergebnis ohne das Risiko einer evtl. Rückforderungsmöglichkeit agieren könnte. (vgl. LG Aachen, Urteil v. 28.10.2021, 12 O 510/20 m.w.N.)
50Im Übrigen ergibt sich auch aus den AGB nicht eindeutig, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel im Heimatland des Klägers verboten ist, sondern dass dieser eigene Nachforschungen hierzu anzustellen habe.
51Diesbezüglich ist der Vortrag der Beklagten widersprüchlich, wenn sie vorliegend im Prozess die Ansicht vertritt, dass ihr Angebot legal gewesen sei, der Kläger bei einer Überprüfung aber zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass das Gegenteil der Fall sei. Der Beklagten als Betreiberin hätte es auch freigestanden, konkret zu benennen, von welchen Orten aus eine Spielteilnahme illegal ist.
52Die Kenntnis ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verbot von Online-Glücksspielen in den Medien und auch in sozialen Netzwerken vermehrt diskutiert wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, wann in welchen Medien konkret berichtet wurde und Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Diskussion wahrgenommen hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Aber auch bei Kenntnis von der Diskussion kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger die für einen Laien undurchsichtige Rechtslage durchschauen und zu dem eindeutigen Ergebnis hätte kommen können, dass seine Teilnahme am Online-Glücksspiel der Beklagte illegal war.
53Darüber hinaus vermittelte die Beklagte durch ihren Internetauftritt den Eindruck der Legalität. Der Kläger konnte sich ohne Weiteres unter Angabe seines Wohnortes zum Glücksspiel anmelden.
54Eine Kenntnis kann auch nicht aus der Eindeutigkeit der Illegalität des Online-Glücksspiels gefolgert werden.
55Der BGH stellt im Rahmen der Beurteilung eines leichtfertigen Verschließens darauf ab, ob die Rechtslage eindeutig ist (BGH NJW-RR 06, 1071). Im vorliegenden Fall mag die Illegalität des Online-Glücksspiels für einen Laien mitunter schwer zu erkennen sein, sie ist dennoch rechtlich eindeutig. Allerdings sollte an dieser Stelle beachtet werden, dass Glücksspiele in Spielbanken erlaubt sind. Dass der Gesetzgeber im Online-Glücksspiel besondere Gefahren erkennt aufgrund des ständigen Zugangs, einer fehlenden sozialen Kontrolle und der Anonymität des Internets, ist eine rechtspolitische Wertung, die für den Laien nicht offenkundig sein muss. Nach Ansicht der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre an dem Online-Glücksspiel teilnehmen konnte, eher dafür, dass er von dessen Legalität ausgehen durfte, da davon auszugehen ist, dass ein Verbot über die Jahre umgesetzt worden wäre.
56Angesichts dessen kann dahinstehen, ob § 817 S. 2 BGB in Fallgestaltungen wie den hier vorliegenden dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass eine Rückforderung nicht ausgeschlossen ist.
57e.
58Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht gem. § 242 BGB wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, da sie selbst gesetzeswidrig gehandelt hat, indem sie ohne Konzession über eine aus Deutschland aus erreichbare Internetdomain Online-Casino-Spiele für Verbraucher aus Deutschland angeboten hat.
59f.
60Auch nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen. Es liegt zwar ein Glücksspiel vor, die Norm greift aber nur, wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt. Daran fehlt es hier, sodass es bei den allgemeinen Regeln bleibt
613.
62Insofern kann dahinstehen, ob ein Anspruch sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. bzw. § 284 StGB ergibt.
634.
64Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
65III.
66Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
67IV.
68Der Streitwert wird auf 57.199,86 € festgesetzt.