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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.496,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2021 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
3Von der tatbestandlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weit überwiegend begründet.
61. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 445,39 EUR im Hinblick auf den Schadensfall 1 und in Höhe von 1.050,81 EUR im Hinblick auf den Schadensfall 2 aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 398 BGB zu.
7a) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten als Halterin des Beklagtenfahrzeuges aus § 7 Abs. 1 StVG liegen, soweit es die Haftung dem Grunde nach betrifft, unstreitig vor. Unstreitig hat die Beklagte auch im Verhältnis zu den Geschädigten, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, allein für die Unfallfolgen einzustehen.
8b) Der Höhe nach beläuft sich der restliche Schadensersatzanspruch auf den ausgeurteilten Betrag.
9Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daher kann der Geschädigte grundsätzlich nur Ersatz des sog. „Normaltarifes“ (in Abgrenzung zu einem höheren sog. Unfallersatztarif) verlangen, es sei denn, es liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor (BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870; BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, r + s 2010, 211).
10Vorliegend verlangt die Klägerin Ersatz nach dem Normaltarif. Der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann die Höhe des Normaltarifes anhand geeigneter Mietpreiserhebungen schätzen (BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870; BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, r + s 2010, 211). Sowohl der „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens EURtax Schwacke (im Folgenden: „Schwacke-Liste“) als auch der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO (im Folgenden: „Fraunhofer-Liste“) stellen grundsätzlich jeweils für sich genommen geeignete Schätzgrundlagen dar (BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539; OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 - 9 U 142/15, NZV 2016, 336).
11Im Hinblick auf die hinlänglich diskutierten Schwächen beider Listen (vgl. hierzu zusammenfassend OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 - 9 U 142/15, NZV 2016, 336) erscheint es der Kammer in Anschluss an die zitierte Rechtsprechung des 9. Zivilsenates des OLG Hamm – jedenfalls soweit beide Erhebungen die im Streit stehenden Positionen erfassen – sachgerecht, ihrer Schätzung den arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zugrunde zu legen.
12Die Eignung der von der Kammer angewandten Schätzgrundlage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die von ihr vorgelegten Vergleichsangebote in Frage gestellt. Die Beklagte macht insofern geltend, dass die Schwacke-Liste überhöhte und nicht marktgerechte Preise ausweise. Richtig ist, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, einer Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Eine solche erhebliche Auswirkung ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Dadurch, dass die Kammer auf beide genannten Erhebungen abstellt, gelangt sie, wie sogleich noch darzulegen sein wird, im Schadensfall 1 zu einem geschätzten Grundmietpreis, der sogar etwa 100,00 EUR unter dem von der Beklagten behaupteten Normaltarif liegt (1.057,77 EUR zu 943,03 EUR). Hinsichtlich des Schadensfalles 2 gelangt die Kammer zu einem geschätzten Grundmietpreis, der bis auf ca. 8,00 EUR dem von der Beklagten behaupteten Normaltarif entspricht (1.246,20 EUR zu 1.254,93 EUR). Eine erhebliche Auswirkung etwaiger Schwächen der Schwacke-Liste zulasten der Beklagten ist daher nicht festzustellen. Im Gegenteil verdeutlichen die aufgezeigten Werte, dass die Schätzgrundlage der Kammer durchaus zutreffend gewählt zu sein scheint. Soweit von der Klägerin höhere Gesamtpreise unter Berücksichtigung der Nebenkostenpositionen geltend gemacht werden, ist dies hinsichtlich der Validität der Schätzgrundlage unerheblich, da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass in den Vergleichsangeboten die vorliegend in Rede stehenden Nebenkosten (Reduzierung des Selbstbehaltes auf 150,00 EUR, Winterreifen, Abholung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät) enthalten wären.
13Weiter sind nach Ansicht der Kammer der Mittelwertbildung die in den Listen ausgewiesenen arithmetischen Mittelwerte zugrunde zu legen und nicht der in der Schwacke-Liste zusätzlich ausgewiesene Modus-Wert (d.h. der am häufigsten genannte Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte). So werden die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Außerdem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert in der Gesamtschau eine geringere Fehlerneigung. Beim Modus-Wert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus-Wert bilden (OLG Celle, Urt. v. 29. 2. 2012 − 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802; ohne nähere Begründung im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 - 9 U 142/15, NZV 2016, 336).
14aa) Danach ergeben sich die Grundmietpreise für die vorliegenden Schadenfälle wie folgt:
15(1) Schadensfall 1
16Geschädigter: A. B.
17Anmietort: C. / PLZ-Gebiet 33605
18Anmietung vom 01.03.19 - 22.03.19
19Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 1
20Fahrzeugklasse des Mietwagens: 1
21Mietdauer in Tagen: 22
22Grundmietpreis Schwacke-Liste: 1-Wochenpauschale = 470,47 EUR ./. 7 = Tagessatz x 22 à 67,21 EUR |
1.478,62 EUR |
Grundmietpreis Fraunhofer-Liste: 1 x 1-Wochenpauschale = 129,62 EUR ./. 7 =Tagessatz x 22 à 18,52 EUR |
407,44 EUR |
Mittelwert: |
943,03 EUR |
(2) Schadensfall 2
24Geschädigte: D. GmbH
25Anmietort: E. / PLZ-Gebiet 33689
26Anmietung vom 01.03.19 - 22.03.19
27Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 9
28Fahrzeugklasse des Mietwagens: 6
29Mietdauer in Tagen: 21
30Grundmietpreis Schwacke-Liste: 3 x 1-Wochenpauschale à 601,57 EUR |
1.804,71 EUR |
Grundmietpreis Fraunhofer-Liste: 3 x 1-Wochenpauschale à 235,05 EUR |
705,15 EUR |
Mittelwert: |
1.254,93 EUR |
bb) Die Nebenkosten sind nach Maßgabe der folgenden Ausführungen ersatzfähig.
32Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Nebenkosten zu ersetzen sind, können diese ebenfalls gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Diese Schätzung kann – da die Fraunhofer-Liste keine Angaben zur Höhe von Nebenkosten enthält und andererseits die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste auch hinsichtlich der Nebenkosten nicht dargelegt ist – entweder auf Grundlage der Daten aus der Schwacke-Liste oder aufgrund sonstiger konkreter Anhaltspunkte erfolgen.
33(1) Herabsetzung der Selbstbeteiligung
34Die Klägerin kann hinsichtlich beider Schadensfälle Ersatz der Kosten für den Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR verlangen. Die Ersatzfähigkeit dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug in gleicher Weise versichert hatte, da die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden ist (OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 – 15 U 59/16, NJOZ 2018, 96; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2016 - 4 U 164/15, BeckRS 2016, 12704; LG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2019 – 20 S 185/18, BeckRS 2019, 33969).
35Ein Abschlag von den Kosten der Haftungsreduzierung ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen ist, da der Abschluss der Vollkaskoversicherung gerade der Absicherung eines erhöhten Risikos dient. Der Vorteil, den der Geschädigte dadurch erzielt, dass sein eigenes Fahrzeug während der Dauer der Nutzung des Mietwagens keinem Schadensrisiko ausgesetzt ist, ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs durch einen pauschalen Abzug von den Mietkosten zu berücksichtigen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2016 - 4 U 164/15, BeckRS 2016, 12704). Hierzu noch unten.
36In Anbetracht der Möglichkeit der Verwicklung in mehrere (ggf. kleinere) Unfälle während der Anmietzeit ergibt sich eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit auch nicht im Hinblick darauf, dass die Kosten für die Haftungsreduzierung den einfachen Betrag, um den die Selbstbeteiligung herabgesetzt wird, erreichen oder geringfügig überschreiten.
37Danach ergeben sich auf Grundlage der in der Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel, brutto) ausgewiesenen Tagessätze für die Haftungsreduzierung betreffend die Fahrzeugklassen 1 bzw. 6 für Schadensfall 1 ein erstattungsfähiger Betrag von 400,84 EUR (für 22 Tage) und für Schadensfall 2 ein solcher in Höhe von 461,16 EUR (für 21 Tage).
38(2) Weiter sind die Kosten für die Zustellung und Abholung eines Mietfahrzeuges dem Grunde nach ersatzfähig (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940; LG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2019 – 20 S 185/18, BeckRS 2019, 33969).
39Für den Schadensfall 1 schätzt die Kammer die entsprechenden Kosten in Anlehnung an die Werte aus der Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel, brutto) auf insgesamt 56,70 EUR (2 x 28,35 EUR). Den Schadenfall 2 betreffend ist die Zustellung ebenfalls mit 28,35 EUR brutto einzustellen. Soweit das Amtsgericht die Kosten für die Abholung des Mietwagens aus Wolfsburg ausgehend von einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR, einer Gesamtfahrstrecke von 645 km, einem Arbeitsstundenaufwand von 10 Stunden bei einem Stundensatz von 10,00 EUR auf insgesamt 261,25 EUR netto geschätzt hat, schließt sich die Kammer dieser mit der Berufung nicht angegriffenen Vorgehensweise an.
40(3) Auch die Kosten für die Ausstattung der Fahrzeuge mit Winterbereifung sind – soweit die Anmietung wie vorliegend in der Winterzeit erfolgt – unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug über entsprechende Bereifung verfügte, ersatzfähig (OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 – 15 U 59/16, NJOZ 2018, 96; OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 – 14 U 186/18, NJW-RR 2012, 802; LG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2019 – 20 S 185/18, BeckRS 2019, 33969).
41Entscheidend ist insofern, dass diese Kosten regelmäßig von Autovermietern erhoben werden (wie sich auch aus der Schwacke-Erhebung ergibt) und der Geschädigte die Verantwortung für ein fremdes Fahrzeug übernehmen muss, so dass entsprechende Kosten aus Sicht eines verständigen Geschädigten i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind
42Ausgehend von den Werten der Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel, brutto) ergibt sich somit für den Schadensfall 1 ein ersatzfähiger Betrag von 240,68 EUR (22 x 10,94 EUR) und für den Schadensfall 2 ein solcher von 229,74 EUR (21 x 10,94 EUR).
43(4) Darüber über hinaus kann die Klägerin betreffend Schadensfall 2 die Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit einem Navigationssystem ersetzt verlangen. Eine Ersatzpflicht besteht immer dann, wenn auch das beschädigte Fahrzeug mit einem solchen ausgestattet war (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940; OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 – 14 U 186/18, Beck RS 2019, 37131; OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 – 12 U 1429/13, NJW 2015, 1615), was vorliegend unstreitig der Fall gewesen ist.
44Wie sich aus der Schwacke-Erhebung ergibt, fallen für die Ausstattung mit einem Navigationsgerät typischerweise Zusatzkosten an. Dies ist auch aus Sicht eines verständigen Geschädigten nachvollziehbar, da es sich insofern jedenfalls oftmals um Zusatzausstattung handelt. Ob das vermietete Fahrzeug serienmäßig über ein Navigationsgerät verfügt oder dieses Bestandteil einer (kostenpflichtigen) Editionsausstattung ist, ist für den Kunden dagegen nicht ohne weiteres ersichtlich, so dass es hierauf für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ankommen kann.
45Danach kann die Klägerin hinsichtlich des Schadensfalles 2 bei Zugrundelegung des Erhebungswertes aus der Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel, brutto) einen weiteren Betrag von 191,52 EUR (21 x 9,12 EUR) geltend machen.
46(5) Auch die von der Klägerin im Hinblick auf den Schadensfall 2 geltend gemachten Kosten für Zusatzfahrer sind vorliegend erstattungsfähig. Entsprechende Zusatzkosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich aus, dass das beschädigte Fahrzeug durch einen zweiten Fahrer oder mehrere andere Fahrer genutzt wurde (OLG Celle, Urt. v. 26.06.2019 – 14 U 186/18, Beck RS 2019, 37131).
47Die Klägerin hat vorliegend nachvollziehbar dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug je nach betrieblicher Notwendigkeit von verschiedenen Fahrern genutzt worden sei. Unerheblich ist insofern, ob – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch von mehreren Fahrern genutzt wurde.
48Die Kosten für die Nutzung durch zusätzliche Fahrer belaufen sich nach Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel, brutto) auf 238,77 EUR (21 x 11,37 EUR).
49cc) Hinsichtlich des Schadensfalles 1 sind die Aufwendungen in Abzug zu bringen, die der Geschädigte durch Nutzung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges erspart hat. Diese schätzt die Kammer auf 10 % des Gesamtmietpreises für den Ersatzwagen (KG, Urt. v. 08.05.2014 - 22 U 119/13, BeckRS 2015, 12148 m.w.N.). Ein Abzug im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 186/12, NZV 2014, 314), wie sie beim Schadensfall 2 vorgenommen worden ist.
50c) Danach besteht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschädigte des Schadensfalles 2 vorsteuerabzugsberechtigt ist folgende Restansprüche:
51aa) Schadensfall 1
52Grundmiete |
943,03 EUR |
Nebenkosten |
|
Haftungsreduzierung |
400,84 EUR |
Fahrzeugzustellung und - abholung |
56,70 EUR |
Winterreifen |
240,68 EUR |
Gesamt |
1.641,25 EUR |
Abzgl. |
|
Ersparte Aufwendungen (10%) |
./. 164,13 EUR |
Geleistete Zahlungen |
./. 1.031,73 EUR |
Restanspruch |
445,39 EUR |
bb) Schadensfall 2
54Grundmiete |
1.254,93 EUR |
Nebenkosten |
|
Haftungsreduzierung |
461,16 EUR |
Fahrzeugzustellung |
28,35 EUR |
Winterreifen |
229,74 EUR |
Navigationsgerät |
191,52 EUR |
Zusatzfahrer |
238,77 EUR |
Gesamt |
2.404,47 EUR |
Abzgl. Umsatzsteuer |
./. 383,91 EUR |
Netto |
2.020,56 EUR |
Zzgl. Fahrzeugabholung netto |
261,25 EUR |
Gesamt netto |
2.281,81 EUR |
Abzgl. geleistete Zahlung |
./. 1.231,00 EUR |
Restanspruch |
1.050,81 EUR |
2. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt nach Zustellung der Klage am 27.08.2021 seit dem 28.08.2021 aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.
56III.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.