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Entscheidung hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ist nicht rechtskräftig
Der Angeklagte A wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 980.940,00 EUR angeordnet.
Der Angeklagte B wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 31 Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 242.835,00 EUR angeordnet
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften für den Angeklagten A:
§§ 369, 374, 375 AO, §§ 1-4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB.
Angewandte Vorschriften für den Angeklagten B:
§§ 369, 374, 375 AO, §§ 1-4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 259, 52, 53, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB.
Gründe:
2I.
31.
4Der heute 00 Jahre alte, in C geborene Angeklagte A hat eine Schwester und einen Bruder. Sein Vater arbeitete in C als D und E in einem Kraftwerk, seine Mutter war F.
5Er besuchte dort den Kindergarten und danach die Grundschule bis zur 4. Klasse, im Anschluss die Mittelschule von der 5. bis zur 9. Klasse. Nach Beendigung der Schule absolvierte er erfolgreich die 3-jährige Ausbildung als G an einer Berufsschule.
6Danach arbeitete er 00 Jahre lang als H.
7Im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau und das Paar hat Kinder. Der Sohn I leidet seit seiner Geburt unter einer Behinderung und bedarf regelmäßiger ärztlicher Betreuung.
8Im Jahr 0000 siedelte die Familie nach Deutschland um. Seine Schwiegermutter hatte über das Aussiedlerprogramm die Möglichkeit bekommen, nach Deutschland zu ziehen. Dies schloss auch nahe Angehörige ein. Seine Frau wollte gerne mitgehen, und der Angeklagte hatte diesen Wunsch respektiert, so dass sie mit den Kindern ebenfalls nach Deutschland zogen.
9Zunächst wurden sie in J in einem Heim untergebracht. Nach einem Monat zogen sie nach K in eine weitere Unterkunft. Danach konnten sie eine eigene Wohnung beziehen. Zunächst erhielten der Angeklagte und seine Frau Sozialhilfe, er besuchte einen Sprachkurs und sie kümmerte sich um die Kinder. Das Sozialamt vermittelte ihm dann einen 1-Euro-Job als L, welchen er etwa ein Jahr ausübte, während er parallel weiter den Sprachkurs besuchte.
10Danach fand er eine Arbeitsstelle als M bei der Firma „N“ in K, wo er bis zur Insolvenz der Firma arbeitete.
11Der Angeklagte begann sodann eine Umschulung in O zum P und arbeitete bis Ende des Jahres 0000 in diesem Beruf bei einer Leiharbeitsfirma. Er verdiente dort zwischen 0.0000 und 0.0000 EUR netto. Wegen der intensiver werdenden Betreuung des Sohnes I kündigte der Angeklagte jedoch sodann sein Beschäftigungsverhältnis und kümmerte sich von da an als Hausmann um die Kinder. Seine Frau hatte im Jahr 0000 eine Ausbildung als Q begonnen und benötigte daher Entlastung bei der Kinderbetreuung.
12Im Jahr 0000 zog die Familie nach R. Sie wohnen auch dort zur Miete. Seine Frau schloss ihre Ausbildung erfolgreich ab und arbeitet seitdem als Q in Vollzeit. Sie verdient etwa 0.000 EUR netto. Die Familie bezieht zur Unterstützung daneben noch Wohngeld.
13Der Angeklagte leidet unter S und damit unter erheblichen Schmerzen. Alle vier Jahre absolvierte er bisher daher eine 3-wöchige Kur.
14Über das Ausmaß seines gelegentlichen Konsums von Marihuana liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Harte Drogen oder Alkohol konsumiert der Angeklagte nicht.
15Der Angeklagte A wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.09.2021 (9 Gs 4683/21) am 27.01.2022 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung am 26.10.2022 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde sodann gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
16Der Angeklagte A ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
172.
18Der Angeklagte B wurde als jüngeres von zwei Kindern in C im Jahr 0000 geboren und verbrachte eine glückliche Kindheit dort. Sein Vater war T, seine Mutter U.
19Nachdem der Angeklagte den Kindergarten und die Grundschule regelgerecht in seinem Geburtsland absolviert hatte, siedelte die Familie im Jahr 0000 nach Deutschland um. Der Angeklagte setzte sodann seine Schullaufbahn auf der Hauptschule in V fort und erhielt statt Englischunterricht eine Förderung zum Erlernen der deutschen Sprache.
20Im Jahr 0000 erhielt er den Hauptschulabschluss und wechselte auf die Wirtschaftsschule, um noch die mittlere Reife zu absolvieren, was ihm allerdings nicht gelang. Danach wechselte er auf die Technische Schule und schloss diese dann im Jahr 0000 mit mittlerer Reife ab. Eine anschließende Ausbildung fand der Angeklagte dann jedoch zunächst nicht, so dass er seinen 9-monatigen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ableistete. Dort schloss er eine Ausbildung im W ab und arbeitete nach Ende seines Grundwehrdienstes als X bei der Bundeswehr bis 0000 dort weiter.
21Seit 0000 bis zu seiner Verhaftung im Januar 0000 arbeitete er bei der Firma Y in Z und verdiente dort zuletzt 0.000 EUR brutto.
22Seit dem Jahr 0000 ist er verheiratet. Seine Frau ist als AA am Universitätsklinikum in AB beschäftigt, seit 0000 in Teilzeitbeschäftigung. Das Paar hat Kinder. Sie bewohnen in Z ein gemeinsames Eigenheim, das sie 0000 haben bauen lassen. Die für den Hausbau aufgenommene Kreditsumme wurde nicht festgestellt, die monatliche Tilgungsrate beträgt jedenfalls etwa 0.000 EUR.
23Drogen- und Alkoholprobleme bestehen bei dem Angeklagten nicht. Auch hat er keinerlei schwerere Erkrankungen oder Unfälle erlitten. Allerdings ist er während der Zeit der Untersuchungshaft zwei Mal an Corona erkrankt.
24Der Angeklagte B wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.09.2021, neu gefasst am 17.02.2022, (9 Gs 4684/21) am 28.01.2022 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung am 26.10.2022 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde sodann aufgehoben.
25Der Angeklagte B ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
26II.
27Die Angeklagten beschäftigten sich seit einiger Zeit mit dem Ankauf und Weiterverkauf unversteuerter und teils auch unverzollter Zigaretten. Sie verfügten über eine Reihe an Kontakten, die es ihnen ermöglichte, sich aus unterschiedlichen Quellen unversteuerte Zigaretten zu beschaffen und diese anschließend in kurzer Zeit wieder an Abnehmer gewinnbringend weiterzuverkaufen.
28Den Angeklagten war bei allen Taten bewusst, dass sie unversteuerte Zigaretten übernahmen oder vermittelten und dass der aus dem Absatz jeweils erzielte Profit darauf beruhte, dass die Steuern und Abgaben hinsichtlich der Zigaretten hinterzogen worden waren. Entsprechend bezogen und veräußerten sie bewusst nur solche Zigaretten, für die die nach § 17 Tabaksteuergesetz vorgeschriebenen deutschen Steuerzeichen nicht verwendet und für die etwaige insbesondere nach dem Tabaksteuergesetz erforderliche Steuererklärungen nicht abgegeben wurden. Die deutsche Tabaksteuer für eine Stange mit 10 Päckchen zu je 20 Stück Zigaretten, wie sie die Angeklagten in allen hier festgestellten Fällen umschlugen, belief sich betreffend den relevanten Tatzeitraum vom 15.02.2019 bis zum 14.02.2020 auf 32,27 EUR, in der Zeit vom 15.02.2020 bis 14.02.2021 auf 32,72 EUR und vom 15.02.2021 bis 14.02.2022 auf 33,04 EUR.
29Aus dem An- und Verkauf unversteuerter Zigaretten zogen die Angeklagten bei allen Taten eine auf Dauer angelegte nicht unerhebliche Einnahmequelle für ihren Lebensunterhalt bzw. beabsichtigten dies.
30Der Angeklagte A ging im Tatzeitraum keiner ordentlichen Beschäftigung nach, sondern kümmerte sich als Hausmann um die vier Kinder. Daneben kümmerte er sich um die Übernahme und den Vertrieb der unversteuerten Zigaretten. Er besaß einen großen Abnehmerkreis, an den er die Zigaretten verkaufen konnte. Der Angeklagte B war im Tatzeitraum berufstätig und organisierte nebenbei das Zigarettengeschäft.
31Beide Angeklagte gingen bei der Begehung ihrer Taten sehr konspirativ vor und trafen Absprachen zu dem Vertrieb von unversteuerten Zigaretten vorrangig bei persönlichen Treffen, wechselten häufig die SIM-Karten ihrer Mobilfunkgeräte und verwendeten am Telefon oder in ihren Kurznachrichten per SMS, WhatsApp, Telegram oder das Netzwerk AC verschleiernde Begriffe.
32Der Angeklagte A nutzte darüber hinaus im Zeitraum von etwa zwei Monaten für die Kommunikation mit einem seiner polnischen Lieferanten, dem gesondert verfolgten AD, auch den kryptierten Messengerdienst EncroChat.
33Später stellte AD dem Angeklagten A für die Kommunikation tschechische SIM-Karten zur Verfügung, die letzterer auch in seinem Abnehmerkreis, u.a. auch an den Angeklagten B, verteilte und die häufig gewechselt wurden. Hierbei waren häufig ganze Reihen an SIM-Karten von AD gekauft worden, so dass sich die Mobilfunknummern lediglich in ihren Endziffern unterschieden.
34Der gesondert verfolgte AD begleitete zum Teil die Transporte aus AE, AF bzw. AG, war aber bei den Übergaben in der Regel nicht unmittelbar vor Ort, sondern ließ dies von seinen Helfern abwickeln. Teilweise traf er sich jedoch mit dem Angeklagten A, um weitere Geschäftsabsprachen zu treffen oder Kaufgeld entgegen zu nehmen. Während der ersten Phase der Corona-Pandemie hatte AD indes teils erhebliche Schwierigkeiten, die Zigaretten über die Staatsgrenze zu bringen, da diese aufgrund der Pandemie geschlossen wurden.
35Neben dem gesondert verfolgten AD hatte der Angeklagte A zudem Kontakt zu einem weiteren polnischen Lieferanten, der jedoch unbekannt geblieben ist. Des Weiteren holte er vor allem zum Ende des Tatzeitraums Zigaretten auch aus AH von einem unbekannten Lieferanten ab. Handel trieb er auch mit den gesondert verfolgten AJ, AI und AK, die er mit AD bekannt machte. Zu Beginn der Ermittlungen hatte er vor allem Zigarettenhandel mit dem gesondert Verfolgten AL getrieben.
36Der Angeklagte A lagerte seine unversteuerten Zigaretten nach der Beschaffung bis zum zeitnahen Abverkauf entweder in der Garage des von ihm bewohnten Hauses in der A-Straße in R oder in einer Garage in AM bei einer Bekannten ein. Von August 0000 bis Mitte Juli 0000 und dann erneut von November 0000 bis September 21 verwendete er für die 0000 Zwischenlagerung eigens hierfür angemietete Lagerboxen bei der Firma AN in der B-Straße in AO. Teilweise erfolgte bereits die Anlieferung durch die Lieferanten an die Lagerbox des AN Lagers. Durch eine PIN haben alle Mieter Zugang zu dem Lager, eine weitere PIN verschafft ihnen dann Zugang zu ihrer persönlichen Lagerbox. Das Heranfahren mittels eines BLLKW an die Lagerbox ist möglich.
37Ansonsten holte der Angeklagte A die Zigaretten an geeigneten Treffpunkten ab und transportierte sie in seinem privaten PKW zu den Abnehmern bzw. zu seiner Lagerbox in der B-Straße / in seine Garage. Im angeklagten Tatzeitraum handelte es sich bei den von dem Angeklagten A verwendeten privaten PKW zunächst um einen Citroen, und sodann ab dem 00.00.0000 um einen Audi, beide auf den Angeklagten persönlich zugelassen. Gegen Ende des Tatzeitraums und insbesondere für die Abholung von Kaufgeld und Fahrten zu Absprachen mit weiteren Tatbeteiligten verwendete der Angeklagte auch den auf seine Ehefrau zugelassenen PKW.
38Damit sich die teils langen Fahrtstrecken zu seinen Abnehmern finanziell für ihn rechneten, lieferte er an seine Abnehmer jeweils mindestens einen Karton (sog. Mastercase) mit je 50 Stangen à 10 Schachteln mit je 20 Zigaretten aus. Nachts nutzte der Angeklagte A zumeist die volle Ladekapazität seines jeweils verwendeten Fahrzeug von 18 (Citroen) bis 20 (Audi) Kartons, während er tagsüber weniger Kartons transportierte, um sie noch abdecken zu können und somit vor Einsichtnahmen von außen zu schützen.
39Der Angeklagte B nahm unversteuerte Zigaretten überwiegend an seiner Wohnanschrift in Z oder an einer ihm bei seinem Arbeitgeber, der Firma Y, zur Verfügung stehenden Halle in AP entgegen. Des Weiteren teilte er sich mit den gesondert verfolgten AQ und AR ein Lager in der C-Straße in AS, wobei es sich um eine Scheune handelte.
40Mit Ausnahme des Angeklagten A und der gesondert Verfolgten AT, AQ und AR sind die Lieferanten und Abnehmer des Angeklagten B unbekannt geblieben.
41Beide Angeklagte belieferten sich auch gegenseitig oder vermittelten sich Lieferanten bzw. Abnehmer.
42Die Zigaretten wurden in der Regel nicht gegen unmittelbare Zahlung geliefert, vielmehr der Kaufpreis erst nach dem Abverkauf bezahlt oder bei Anlieferung jedenfalls nur eine Anzahlung geleistet.
43Die Zigaretten waren des Öfteren von schlechter Qualität, so dass von den Angeklagten selbst oder von ihren Abnehmern über Rückabwicklungen der Geschäfte diskutiert wurde. In Einzelfällen kam es dann tatsächlich zu Austauschgeschäften.
44Im Rahmen des Handels mit unversteuerten Zigaretten werden zur Bezeichnung der Zigaretten die Namen von Originalmarken verwendet, also „Marlboro“, „NZ“, „L&M“, „Richmond“, usw. Indes handelt es sich bei den nachfolgenden Zigaretten nicht um Originalzigaretten dieser Hersteller, sondern um gefälschte Zigaretten. Für den besseren Lesefluss wurde dennoch die Formulierung „Zigaretten der Marke…“ verwendet.
45Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
461. Tat vom 07.08.2019 (Fall 2 der Anklage)
47Der Angeklagte A übergab fünf Kartons mit jeweils 50 Stangen Zigaretten der Marke „NZ“, mithin 250 Stangen, an den gesondert verfolgten AU. Am 08.08.2019 zahlte AU pro übernommener Stange Zigaretten 20 EUR an A.
48Der dadurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 8.067,50 EUR.
492. Tat vom 26.09.2019 (Fall 3 der Anklage)
50Am Abend gab der Angeklagte A auf Vermittlung des gesondert verfolgten AU zumindest 1.000 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten Marke „Marlboro“ zu einem Preis von 15,50 EUR pro Stange an einen weiteren Zwischenhändler, den gesondert verfolgten AT, weiter. Zu der Übergabe kam es im Bereich AV. A erhielt von dem zu entrichtenden Kaufpreis 15,00 EUR je Stange Zigaretten und AU als Vermittlungsprovision 0,50 EUR je Stange.
51Für diese 1.000 Stangen Zigaretten betrug die in Deutschland anfallende Tabaksteuer 32.270,00 EUR.
523. Tat vom 28.09.2019 (Fall 4 der Anklage)
53Am Morgen gab der Angeklagte A wieder auf Vermittlung des gesondert verfolgten AL zumindest einen Karton mit 50 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ an den gesondert verfolgten AT weiter.
54Der Angeklagte A vertiefte damit einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von mindestens 1.613,50 EUR.
554. Tat vom 02.10.2019 (Fall 5 der Anklage)
56Am 00.00.0000 erhielt der Angeklagte A eine unbekannte Menge unverzollter und unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke, mindestens aber 1 Karton, also 50 Stangen, von einem nicht feststellbaren Lieferanten. Auf Vermittlung des gesondert verfolgten AL fanden zuvor Verkaufsverhandlungen zwischen A und dem gesondert verfolgten Zwischenhändler AT statt. Letztendlich nahm AT die Zigaretten indes nicht ab, so dass der Angeklagte A diese an andere, unbekannte Abnehmer veräußerte.
57Der Mindestschaden hinsichtlich der deutschen Tabaksteuer beläuft sich hier auf 1.613,50 EUR.
585. Tat vom 06.10.2019 (Fall 6 der Anklage)
59Der gesondert verfolgte AT bestellte bei dem Angeklagten A unter Zwischenschaltung des gesondert verfolgten AU 20 Kartons unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke. A hatte jedoch nicht mehr so viele Zigaretten, daher übergab er ihm letztendlich nur 12 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten, also 600 Stangen.
60Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 19.362,00 EUR.
616. 17.10. / 22.10.2019 (Fälle 7 und 8 der Anklage)
62Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A eine große Lieferung unversteuerter und unverzollter Zigaretten, mindestens hat er seine volle Ladekapazität in seinem PKW von 20 Kartons, also 1.000 Stangen, ausgereizt. Im Nachgang veräußerte der Angeklagte an eine Vielzahl an Abnehmern, u.a. am 00.00.0000 mindestens einen Karton an den gesondert verfolgten AU, der diese Zigaretten an den AT weiterverkaufte.
63Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf mindestens 32.270,00 EUR.
647. Tat vom 07.03.2020 (Fall 9 der Anklage)
65Der Angeklagte A veräußerte an einen unbekannten Abnehmer mit der Mobilfunknummer 0000-0000000 (Anschlussinhaber AW) in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei insgesamt fünf Gelegenheiten mindestens 15 Stangen aus einer zuvor angekauften Gesamtmenge, wobei er bei vier Treffen mindestens jeweils eine Stange unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke und bei einem Treffen (am 00.00.0000) elf Stangen an seinen Abnehmer übergab.
66Für diese 15 Stangen beträgt der vertiefte Tabaksteuerschaden in Deutschland 490,80 EUR.
678. Tat vom 15.03.2020 (Fall 10 der Anklage)
68Der Angeklagte A erhielt an oder kurz vor dem 00.00.0000 erneut eine unbekannte Menge, mindestens aber 320 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten der Marken „NZ gold“ und „Regina rot“ für den gewinnbringenden Absatz. Hiervon veräußerte er am 31.03.2020 u.a. 20 Stangen an die Nutzerin der Mobilfunknummer 0000-0000000 (Anschlussinhaberin AX). Am 00.00.0000 und 00.00.0000 veräußerte er an die Nutzerin der Mobilfunknummer 0000-0000000 zunächst 250 Stangen und dann nochmal weitere 50 Stangen Zigaretten.
69Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 10.470,40 EUR.
709. Tat vom 09.04. / 29.04.2020 (Fälle 11 und 12 der Anklage)
71Der Angeklagte A kaufte von einem Helfer („AY“) seines Lieferanten, des gesondert verfolgten AD, im Bereich des Supermarktes, D-Straße in R 1.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“. Diese waren mit einem BLtransporter aus AF ins Bundesgebiet transportiert worden. A hatte diese Zigaretten bei AD zuvor über den Messengerdienst „EncroChat“ bestellt. Im Nachgang veräußerte der Angeklagte die Zigaretten, u.a. am 29.04.2020, an diverse Abnehmer.
72Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 49.080,00 EUR.
7310. Tat vom 23.05.2020 (Fall 13 der Anklage)
74Der Angeklagte B bezog an oder kurz vor dem 23.05.2020 mindestens 97 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ von einem unbekannten Lieferanten. Diese holte der Angeklagte A nach vorherigen telefonischen Absprachen ab, um sie in seinem eigenen Abnehmerkreis weiterzuveräußern.
75Hinsichtlich dieser Menge an Zigaretten vertieften die Angeklagten A und B einen Tabaksteuerschaden in Höhe von 3.173,84 EUR.
7611. Tat vom 27.05.2020 (Fall 14 der Anklage)
77An oder kurz vor dem 27.05.2020 verschaffte der Angeklagte A sich erneut wenigstens 325 Stangen unverzollter und versteuerter Zigaretten, u.a. der Marke „NZ“ für den gewinnbringenden Absatz, die er in der Folge an diverse Abnehmer weitergab. Es kam zu verschiedenen persönlichen Treffen, bei denen der Angeklagte A diese Zigaretten weiterveräußerte. Einer der Abnehmer war der Angeklagte B, der am 27.05.2020 von den 325 Stangen 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ an seiner Arbeitsstätte in AP übernahm.
78Der Angeklagte A vertiefte den deutschen Tabaksteuerschaden damit in Höhe von 10.634,00 EUR und der Angeklagte B in Höhe von 8.180,00 EUR.
7912. Tat vom 20./ 21.06.2020 (Fall 15 der Anklage)
80Am Abend fuhr der Angeklagte A nach AH, wo er am Morgen 300 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke von einem Lieferanten namens „BA“ übernahm, die er nachfolgend gewinnbringend weiterveräußerte.
81Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 9.816,00 EUR.
8213. Tat vom 24./25.07.2020 (Fall 16 der Anklage)
83Der Angeklagte B erhielt an oder kurz vor dem 00.00.0000 von einem unbekannten Lieferanten mindestens 2.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“, die er in der C-Straße in AS einlagerte. Diese kaufte und übernahm der Angeklagte A von ihm anlässlich dreier Abholfahrten: Am Abend des 00.00.0000 holte der Angeklagte A zunächst 500 Stangen ab. In der Nacht und am nächsten Abend des 00.00.0000 übernahm er in AS jeweils noch einmal mindestens 1.000 Stangen. Im Anschluss an die Fahrten lieferte er einen Teil der Zigaretten direkt an Abnehmer u.a. in O, den Rest brachte er seine als Zwischenlager genutzte Garage in AM und in die Garage seines Wohnhauses in R.
84Die Angeklagten A und B vertieften hiermit alleine in Deutschland einen Steuerschaden in Höhe von 81.800,00 EUR.
8514. Tat vom 12.08.2020 (Fall 17 der Anklage)
86Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A in BB von der Gruppierung um den gesondert Verfolgten AJ 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regina“ zu einem Preis von 17,50 EUR pro Stange und lieferte fast die gesamte Menge (490 Stangen) unmittelbar an einen seiner eigenen Abnehmer in O aus.
87Der dadurch allein in Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 16.360,00 EUR.
8815. Tat vom 13.08.2020 (Fall 18 der Anklage)
89Bereits am 00.00.0000 erhielt der Angeklagte A von der Gruppierung um den gesondert Verfolgten AJ in BB weitere 550 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regina“, ebenfalls zum Preis von 17,50 EUR pro Stange. A veräußerte sie nachfolgend gewinnbringend an Abnehmer in BC und O.
90Der vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich hier auf 17.996,00 EUR.
9116. Tat vom 05.09.2020 (Fall 19 der Anklage)
92Am Abend übernahm der Angeklagte A von der Liefergruppierung um den gesondert Verfolgten AD auf dem Parkplatz E-Straße/ Ecke F-Straße in R 15 Kartons zu je 50 Stangen, mithin 750 Stangen, unverzollter und unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ für einen Gesamtkaufpreis von 16.500,00 EUR. Eine Teilmenge brachte er noch am gleichen Abend zu einem Abnehmer nach O, den Rest lagerte er zunächst bei sich zu Hause und lieferte sie erst am nächsten Tag an weitere Abnehmer aus.
93Der Angeklagte vertiefte dadurch alleine in Deutschland einen Steuerschaden in Höhe von 24.540,00 EUR.
9417. Tat vom 12.09.2020 (Fall 20 der Anklage)
95Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A von der Liefergruppierung um den gesondert Verfolgten AD in R wenigstens 400 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke. Hiervon veräußert er einen Teil sogleich an Abnehmer in BC und O. Den restlichen Teil lagerte er in seiner Garage an seiner Wohnanschrift zwischen, um sie später gewinnbringend abzusetzen.
96Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 13.088,00 EUR.
9718. Taten vom 26./27.09.2020 (Fälle 21 und 22 der Anklage)
98Auf seine Bestellung von insgesamt 1.000 Stangen erhielt der Angeklagte A am 00.00.0000 zunächst 600 Stangen und dann am 00.00.0000 noch einmal 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regina“ von der Liefergruppierung um den gesondert Verfolgten AJ. Diese verkaufte er nachfolgend an seine Abnehmer, u.a. in K, BC und O, zu einem Preis von 21,50 EUR bzw. 22 EUR.
99Hinsichtlich dieser Menge vertiefte der Angeklagte einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 32.720,00 EUR.
10019. Tat vom 02.10.2020 (Fall 23 der Anklage)
101Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AJ in AZ 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Marlboro rot“ und „Marlboro schwarz“. In den nachfolgenden Tagen verkaufte er diese Zigaretten an seine Abnehmer für einen Preis zwischen 20 und 22 EUR, u.a. in R, AM, O und AH.
102Der dadurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich hier auf 32.720,00 EUR.
10320. Tat vom 06.10.2020 (Fall 24 der Anklage)
104Der Angeklagte A übernahm am 00.00.0000 von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AJ 400 Stangen der Marken „Regina“, Winston“ und / oder „Marlboro“ und verkaufte sie nachfolgend an eigene Abnehmer weiter.
105Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 13.088,00 EUR.
10621. Tat vom 12.10.2020 (Fall 25 der Anklage)
107Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AJ mindestens 520 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro schwarz“. Diese veräußerte er nachfolgend an seine Abnehmer. Am selben Tag übernahm der Angeklagte B aus dieser Menge 320 Stangen von A und verkaufte sie an seine eigenen Abnehmer weiter.
108Der Angeklagte A vertiefte hierdurch einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 17.014,40 EUR und der Angeklagte B einen solchen von 10.470,40 EUR.
10922. Tat vom 14.10.2020 (Fall 26 der Anklage)
110Der Angeklagte A übernahm am 00.00.0000 von der Liefergruppe um die gesondert Verfolgten AJ, AK und AI 25 Kartons mit je 50 Stangen, mithin 1.250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ und lagerte sie zunächst in der Garage an seiner Wohnanschrift in R ein. Am selben Tag übernahm der Angeklagte B von ihm aus dieser Menge mindestens 300 Stangen, die A absprachegemäß nach AS lieferte.
111Der Angeklagte A vertiefte hierdurch einen Steuerschaden in Höhe von 40.900,00 EUR, der Angeklagte B einen Steuerschaden in Höhe von 9.816,00 EUR.
11223. Taten vom 17.11.2020 (Fälle 27 und 28 der Anklage)
113Am 00.00.0000 erhielt der Angeklagte A aufgrund einer einheitlichen Bestellung zwei Lieferungen von der Liefergruppierung um AD. In den Vormittagsstunden wurden ihm mindestens 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ geliefert, die er in seinem kurz zuvor eigens für die Zwischenlagerung von Zigaretten bei der Firma „AN“ angemieteten Lagerraum in AO zwischenlagerte. Am selben Tag übernahm der Angeklagte B aus dieser Menge 750 Stangen, die A ihm nach Z brachte. Den Rest verkaufte A an unterschiedliche Abnehmer weiter.
114Am späten Abend übernahm der Angeklagte A wiederum von der Liefergruppe um AD zudem 1.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“, die er in der Garage seines Wohnhauses in R entgegennahm und später an verschiedene Abnehmer absetzte. Insgesamt hatte der Angeklagte A somit 2.500 Stangen unversteuerter Zigaretten an diesem Tag von AD entgegen genommen.
115Er vertiefte somit einen Steuerschaden in Höhe von insgesamt 81.800,00 EUR, der Angeklagte B für die von ihm entgegen genommenen 750 Stangen in Höhe von 24.540,00 EUR.
11624. Tat vom 20.11.2020 (Fall 29 der Anklage)
117Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an der Arbeitsstätte von B an der G-Straße in AP von einem unbekannten Lieferanten 2.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“. Hiervon erhielt der Angeklagte B unmittelbar nach Abfahrt des Lieferanten 1.500 Stangen, die restlichen 500 Stangen nahm A zum gewinnbringenden Absatz an seine übrigen Abnehmer mit. Wegen der schlechten Qualität der Zigaretten nahm A zudem weitere 400 Stangen direkt zurück. Die übrigen Zigaretten tauschte A bei B im Laufe der nächsten Monate gegen bessere Zigaretten aus.
118Der von dem Angeklagten A vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beträgt 65.440,00 EUR, derjenige des Angeklagten B 49.080,00 EUR.
11925. Tat vom 24.11.2020 (Fall 30 der Anklage)
120Der Angeklagte B übernahm von dem Angeklagten A 100 Stangen unversteuerter Stangen, die diesem noch aus der Lieferung vom 00.00.0000 zur Verfügung standen. Hierbei handelte es sich entweder um Zigaretten der Marke „Marlboro“ oder „Regal“.
121Er vertiefte damit einen Steuerschaden in Höhe von 3.272,00 EUR.
12226. Tat vom 29.11.2020 (Fall 31 der Anklage)
123Fünf Tage später übernahm B von A weitere 450 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“, die dieser ihm nach V lieferte und die ebenfalls noch aus der Anlieferung vom 00.00.0000 stammten.
124Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beträgt 14.724,00 EUR.
12527. Tat vom 04.12.2020 (Fall 32 der Anklage)
126Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an seinem Lager bei der Firma „AN“ von einer unbekannten Liefergruppe aus AE 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten und zwar 3.000 Stangen der Marke „Marlboro“ und 2.000 Stangen der Marke „Richmond“. A wollte wegen der schlechten Qualität allerdings alles zurückgeben, was aber nicht erfolgte.
127Der durch diese Tat vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beträgt 163.600,00 EUR.
12828. Tat vom 09.12.2020 (Fall 34 der Anklage)
129Der Angeklagte B übernahm am 00.00.0000 von A aus dessen Lieferung vom 00.00.0000 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“. A brachte B die Zigaretten an seine Arbeitsstätte in AP.
130Der Angeklagte vertiefte hiermit einen Steuerschaden in Höhe von 8.180,00 EUR.
13129. Tat vom 12.12.2020 (Fall 35 der Anklage)
132Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte B weitere 100 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ von A aus der Lieferung vom 00.00.0000. Diesmal brachte A die Zigaretten zu B nach Hause in Z.
133Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 3.272,00 EUR.
13430. Tat vom 16.12.2020 (Fall 36 der Anklage)
135Der Angeklagte A übernahm am 00.00.0000 von der Liefergruppe des gesondert Verfolgten AD 750 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“. A hatte ursprünglich 1.000 Stangen bestellt. Die Liefergruppe hatte jedoch kein größeres Transportfahrzeug beschaffen können, so dass nur die 750 Stangen hatten geliefert werden können. Das Treffen fand auf einem Toom-Parkplatz in AV statt. Anschließend pilotierte A das Transportfahrzeug zu einem Abnehmer nach O, der A die Zigaretten abkaufte.
136Der dadurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 24.540,00 EUR.
13731. Tat vom 30.12.2020 (Fall 37 der Anklage)
138Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte B von A 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“, die dieser ihm an seine Wohnanschrift in Z brachte.
139Der Angeklagte vertiefte hiermit einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 16.360,00 EUR.
14032. Tat vom 16./27.01.2021 (Fall 39 der Anklage)
141Der Angeklagte A übernahm am 00.00.0000 von der Liefergruppierung um den gesondert Verfolgten AD an seinem Lager bei der Firma „AN“ 2.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“. Hierbei handelte es sich um eine Teilmenge einer Lieferung, die AD zuvor nach BE zu dem Lager der Gruppierung um die gesondert Verfolgten AJ, AK und AI gebracht hatte. A veräußerte die Zigaretten nachfolgend gewinnbringend an seine Abnehmer. So erhielt der Angeklagte B in Z von ihm am 00.00.0000 50 Stangen unversteuerter Zigaretten aus dieser Lieferung.
142Der Angeklagte B vertiefte hiermit einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 65.440,00 EUR, der Angeklagte B in Höhe von 1.636,00 EUR.
14333. Tat vom 30.01.2021 (Fall 40 der Anklage)
144An einem nicht näher feststellbaren Tag zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 bezog der Angeklagte A mindestens 1.469 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M“ von dem gesondert Verfolgten AD. Hiervon gab er am 00.00.0000 wegen Qualitätsmängeln 800 Stangen gegen Erstattung des Kaufpreises von 15 EUR pro Stange zurück, die dieser an einen eigenen Abnehmer, genannt „BD“, weitergab. Auf das Angebot von A lehnte AD die Übernahme von weiteren 669 Stangen indes ab, da sich auch „rum“ über die Qualität der Zigaretten beschwert hatte. So veräußerte A die übrigen Zigaretten an andere Abnehmer, den weit überwiegenden Teil von 650 Stangen an den gesondert Verfolgten AI von der Tätergruppierung aus BF.
145Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 48.065,68 EUR.
14634. Tat vom 30.01./02.02.2021 (Fall 41 der Anklage)
147Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an seinem Lager bei der Firma „AN“ von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AD 1.100 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“. Dies veräußerte er nachfolgend gewinnbringend an seine Abnehmer. Unter anderem übernahm der Angeklagte B am 02.02.2021 in Z von A 300 Stangen aus dieser Lieferung.
148Der Angeklagte A vertiefte hierdurch einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 35.992,00 EUR, der Angeklagte B in Höhe von 9.816,00 EUR.
14935. Tat vom 01. bis 03.02.2021 (Fall 42 der Anklage)
150In der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A von den gesondert Verfolgten AJ, AK und AI am Lager in BE im Rahmen von Abholfahrten aufgrund eines einheitlichen Bestellvorgangs insgesamt 1.600 Stangen der Marken „NZ“, für die er 18 EUR pro Stange bezahlte. Die Zigaretten waren in BF am 01.02.2021 außerhalb der üblichen Praxis nicht in Mastercases von 50 Stangen geliefert worden, sondern stangenweise lose in Holzbalken versteckt, so dass die Zigaretten in BF noch in Kartons umgepackt werden mussten. Der Angeklagte A war bereits beim Aufbrechen der Hölzer dabei und nahm die erste Ladung mit. Aus der ersten Abholfahrt übernahm der Angeklagte B mindestens 430 Stangen, die A ihm nach Z brachte. Am Abend des 01.02.2021 holte A weitere Zigaretten ab, ebenso wie jeweils einmal an den beiden nachfolgenden Tagen.
151Der Angeklagte A vertiefte hierdurch einen Steuerschaden in Höhe von 52.352,00 EUR, der Angeklagte B in Höhe von 14.069,60 EUR.
15236. Tat vom 05.02.2021 (Fall 43 der Anklage)
153Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte B in Z von dem Angeklagten A 150 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“.
154Hierdurch vertiefte er einen Steuerschaden in Höhe von 4.908,00 EUR.
15537. Tat vom 12.02.2021 (Fall 44 der Anklage)
156Am Nachmittag übernahm der Angeklagte B von dem Angeklagten A 200 Stangen unversteuerter Zigaretten, und zwar 100 Stangen der Marke „NZ“ und 100 Stangen der Marke „Richmond“.
157Für diese 200 Stangen beträgt der von dem Angeklagten B vertiefte Tabaksteuerschaden in Deutschland 6.544,00 EUR.
15838. Tat vom 13.02.2021 (Fall 45 der Anklage)
159Der Angeklagte A übernahm von den gesondert Verfolgten AJ, AK und AI an ihrem Lager in AZ 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“.
160Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 8.180,00 EUR.
16139. Tat vom 15.02.2021 (Fall 46 der Anklage)
162Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AD an seinem Lager bei der Firma „AN“ in AO mindestens 2.350 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“. Hiervon veräußerte er im Rahmen von zwei Abholfahrten am 16.02. und 18.02.2021 insgesamt 2.000 Stangen an den gesondert Verfolgten AI.
163Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 77.644,00 EUR.
16440. Tat vom 22.02.2021 (Fälle 47 und 48 der Anklage)
165Am oder kurz vor dem 00.00.0000 erhielt der Angeklagte B von einem unbekannten Lieferanten eine Menge von mindestens 3.850 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“, die er für den gewinnbringenden Absatz an seine Abnehmer in seinem Lager in AS verwahrte. Aus dieser Menge übernahm der Angeklagte A an diesem Tag 400 Stangen, indem er sie aus AS abholte und 19,50 EUR pro Stange zahlte.
166Der Angeklagte B vertiefte damit einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 127.204,00 EUR, der Angeklagte A in Höhe von 13.216,00 EUR.
16741. Tat vom 27./28.02.2021 (Fälle 48 und 49 der Anklage)
168Aus der dem Angeklagten B zur Verfügung stehenden Menge unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“ übernahm der Angeklagte A am 00. und 00.00.0000 bei zwei Abholfahrten nach AS insgesamt 2.000 Stangen. Am 00.00.0000 holte er 950 Stangen ab, am folgenden Tag 1.050 Stangen, wobei beide zuvor vereinbart hatten, dass A insgesamt 2.000 Stangen erhalten sollte.
169Der deutsche Tabaksteuerschaden beträgt hier 66.080,00 EUR.
17042. Tat vom 18.03.2021 (Fall 50 der Anklage)
171Am oder kurz vor dem 00.00.000 hatte der Angeklagten B mindestens 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ von einem unbekannten Lieferanten bezogen und an seine Abnehmer weiter verkauft. Diese Zigaretten waren von schlechter Qualität und so verhandelte er mit seinen Abnehmern über eine Rückabwicklung, die dann auch erfolgte.
172Der vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich hier auf 13.216,00 EUR.
17343. Tat vom 20.03.2021 (Fall 51 der Anklage)
174Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an der von ihm angemieteten Lagerbox bei der Firma „AN“ in AO 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AD. Dabei handelte es sich um 500 Stangen, die als „Marlboro black“ und 500 Stangen, die als „Marlboro red“ bezeichnet wurden.
175Der Angeklagte vertiefte hier einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 33.040,00 EUR.
17644. Tat vom 22.03.2021 (Fall 52 der Anklage)
177Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A aus dem Lager der gesondert Verfolgten AJ, AK und AI in BE eine Menge von 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“, um sie nachfolgend an seinen Abnehmerkreis gewinnbringend zu veräußern. Zunächst verbachte er sie in sein Lager bei der Firma „AN“.
178Der dadurch allein in Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 16.520,00 EUR.
17945. Tat vom 23.03.2021 (Fall 53 der Anklage)
180Der Angeklagte A übernahm am folgenden Tag weitere 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ von den gesondert Verfolgten AJ, AK und AI und verbrachte sie in sein Lager bei der Firma „AN“, um sie später gewinnbringend an seine Abnehmer weiterzuverkaufen.
181Der Angeklagte vertiefte hierdurch einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 16.520,00 EUR.
18246. Tat vom 26.03.2021 (Fall 54 der Anklage)
183Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an seinem Lagerraum bei der Firma „AN“ in AO mindestens 3.650 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ von dem gesondert Verfolgten AI, die dieser mittels eines BL-LKW anlieferte. Nach der Einlagerung veräußerte der Angeklagte die Zigaretten an seine Abnehmer weiter, u.a. 3.500 Stangen an den gesondert Verfolgten AD.
184Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt 120.596,00 EUR.
18547. Tat vom 14.04.2021 (Fall 55 der Anklage)
186Der Angeklagte A übernahm von einem unbekannten Lieferanten mindestens 2.650 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“, die mit einem BL-LKW P mit Plane und einem Begleitfahrzeug zu seinem Lager an der „AN“ angeliefert wurden. Nachfolgend veräußerte A sie an seine Abnehmer, überwiegend (2.300 Stangen) an den gesondert Verfolgten AI.
187Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 87.556,00 EUR.
18848. Tat vom 15.04.2021 (Fall 56 der Anklage)
189Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A am Lager in BE von dem gesondert Verfolgten AI 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“, die er zum großen Teil zunächst in seiner Lagerbox bei der Firma „AN“ abstellte, um sie später gewinnbringend zu verkaufen.
190Der dadurch in Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt 16.520,00 EUR.
19149. Tat vom 16.04.2021 (Fall 57 der Anklage)
192Der Angeklagte A übernahm insgesamt 7.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ von dem gesondert Verfolgten BG. Die Zigaretten wurden von einem BLtransporter an seinem Lager bei der Firma „AN“ angeliefert. Für die Aufbewahrung mietete er einen weiteren Lagerraum bei der Firma „AN“ an, für den auch der Lieferant einen Zugangscode erhielt, da er berechtigt bleiben sollte, die Hälfte der Ware auch selbst abzusetzen. Später schaffte A die gesamten 7.000 Stangen in seinen ursprünglichen Lagerraum bei der Firma „AN“ und schloss damit den Lieferanten zunächst vom Zugriff auf die Ware aus. Wegen der schlechten Qualität der Zigaretten gab er Anfang Juni 3.500 Stangen an den Lieferanten zurück.
193Der Angeklagte vertiefte hierdurch einen Tabaksteuerschaden in Höhe von 231.280,00 EUR.
19450. Tat vom 19.04.2021 (Fall 59 der Anklage)
195Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an seinem Lager bei der Firma „AN“ von dem gesondert Verfolgte AI400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke Regal, um sie nachfolgend gewinnbringend an seine Abnehmer zu veräußern. Die Anlieferung durch AI erfolgte mittels eines BLtransporters.
196Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 13.216,00 EUR.
19751. Tat vom 19.04.2021 (Fall 60 der Anklage)
198Am 00.00.0000 oder einem Tag zuvor standen dem Angeklagten B 150 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ zum gewinnbringenden Absatz zur Verfügung, die er von einem unbekannten Lieferanten erhalten hatte.
199Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt 4.956,00 EUR.
20052. Tat vom 06.05.2021 (Fall 61 der Anklage)
201Am 00.00.0000 beschaffte sich der Angeklagten B aus bisher unbekannter Quelle 200 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“, wovon 100 Stangen die Sorte „NZ slim“ betraf.
202Der hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 6.608,00 EUR.
20353. Tat vom 30.06.2021 (Fall 62 der Anklage)
204Der Angeklagte A übernahm an seinem Lager bei der Firma „AN“ von einem unbekannten polnischen Lieferanten, der die Zigaretten mit einem BLLKW anlieferte, 1.600 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke. Der gesondert Verfolgte AK war bei der Entgegennahme ebenfalls vor Ort und kaufte von A direkt 500 Stangen unversteuerter Zigaretten, die er im Anschluss an die Anlieferung sofort mitnahm. Die übrigen Zigaretten veräußerte A in den Folgetagen an seine Abnehmer.
205Der Angeklagte vertiefte hierdurch einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 52.864,00 EUR.
20654. Tat vom 08.07.2021 (Fall 63 der Anklage)
207Der Angeklagte B erhielt 600 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke von einem unbekannten Lieferanten, die er nachfolgend an seine Abnehmer weiterveräußerte. Zuvor hatte er sie eine Weile vertrösten müssen, da er keine Zigarettenlieferungen hatte beschaffen können.
208Der Angeklagte vertiefte hierdurch einen Tabaksteuerschaden in Höhe von 19.824,00 EUR.
20955. Tat vom 21.07.2021 (Fall 64 der Anklage)
210Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A an seinem Lager bei der Firma „AN“ von der unbekannten polnischen Liefergruppe, die ihre Anlieferungen bereits zuvor schon bei A mittels eines BLLKW absolviert hatte, nunmehr 2.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“. Auch dieses Mal war der gesondert Verfolgte AK bei der Anlieferung vor Ort und übernahm im Anschluss an die Anlieferung 500 Stangen dieser Zigaretten. Die übrigen Zigaretten schaffte A zunächst in seine Lagerbox, um sie nachfolgend gewinnbringend an seine übrigen Abnehmer zu veräußern. Bei der Entgegennahme der Zigaretten war auch der Bruder des Angeklagten A dabei, der zu dieser Zeit bei ihm Urlaub machte.
211Der vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beträgt für diesen Fall 66.080,00 EUR.
21256. Tat vom 29.07.2021 (Fall 65 der Anklage)
213Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A erneut an seinem Lager bei der Firma „AN“ von der unbekannten polnischen Liefergruppe, die den oben bereits erwähnten Renault Master zur Anlieferung einsetzte, 2.950 Stangen der Marke „Marlboro“. Dieses Mal wurden die Zigaretten in sog. „Softpacks“ angeliefert.
214Der Angeklagte vertiefte in diesem Fall einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 97.468,00 EUR.
21557. Tat vom 15.08.2021 (Fall 66 der Anklage)
216Der Angeklagte A übernahm von einem unbekannten Lieferanten in AH 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“, die er mit seinem privaten PKW Audi in AH abholte und nachfolgend gewinnbringend an seine Abnehmer weiterveräußerte.
217Der hierdurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 8.260,00 EUR.
21858. Tat vom 19.08.2021 (Fall 67 der Anklage)
219Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A von dem unbekannten Lieferanten in AH anlässlich zweier Abholfahrten insgesamt 950 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke. Morgens holte A zunächst 500 Stangen unversteuerter Zigaretten und fuhr damit zu Abnehmern. Abends fuhr der Angeklagte A erneut nach AH und holte weitere 450 Stangen ab. Diese beließ er während der Nacht in seinem Fahrzeug an seinem Wohnhaus, um sie am nächsten Morgen zu seinem Lager bei der Firma „AN“ zu bringen und nachfolgend an weitere Abnehmer gewinnbringend zu veräußern. In diesem Zusammenhang übernahm der Angeklagte B zwei Tage später aus dieser Menge 200 Stangen an seiner Wohnanschrift in Z.
220Der Angeklagte A vertiefte damit einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 31.388,00 EUR, der Angeklagte B in Höhe von 6.608,00 EUR.
22159. Tat vom 22./23.08.2021 (Fall 68 der Anklage)
222Der Angeklagte A übernahm mittels seines privaten PKW Audi am 00.00.0000 wiederum von dem unbekannten Lieferanten in AH mindestens 250 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke, die er nachfolgend gewinnbringend bei seinen Abnehmern absetzte. Unter anderem übernahm der Angeklagte B am 00.00.0000 aus dieser Menge einen Karton, mithin 50 Stangen, die A ihm an seine Wohnanschrift in Z brachte.
223Der Angeklagte A vertiefte einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 8.260,00 EUR, der Angeklagte B in Höhe von 1.652,00 EUR.
22460. Tat vom 26.08.2021 (Fall 69 der Anklage)
225Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A in AH von dem unbekannten Lieferanten weitere 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro Gold“. Daraufhin fuhr der Angeklagte A von AH umgehend nach Z, wo der Angeklagte B die Gesamtmenge übernahm. Diese veräußerte er sodann an seine eigenen Abnehmer weiter.
226Der von beiden Angeklagten hierdurch vertiefte Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 16.520,00 EUR.
22761. Tat vom 27./28.08.2021 (Fall 70 der Anklage)
228Der Angeklagte A fuhr mit seinem privaten PKW Audi am 00.00.0000 erneut nach AH und übernahm dort von dem unbekannten Lieferanten mindestens 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro“. Damit fuhr er nach Hause und beließ die Zigaretten über Nacht in seinem Fahrzeug. Am nächsten Tag traf er sich mit dem Angeklagten B an der C-Straße in AS, wo B die gesamte Menge übernahm, um sie später an seine Abnehmer gewinnbringend weiterzuveräußern.
229Die Angeklagten vertieften damit einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 16.520,00 EUR.
23062. Tat vom 28.08.2021 (Fall 71 der Anklage)
231Da der Angeklagte B bei der Übernahme der Zigaretten aus Ziffer 61 deutlich gemacht hatte, dass er schnellstmöglich mehr benötige, fuhr der Angeklagte A am 00.00.0000 erneut nach AH und übernahm dort von dem unbekannten Lieferanten weitere 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke. Am frühen Abend traf er dann in Z ein, wo der Angeklagte B an seiner Wohnanschrift 400 Stangen aus dieser Menge übernahm. Am späten Nachmittag des Folgetages holte der Angeklagte A das Kaufgeld bei B ab.
232Der von dem Angeklagten A vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 16.520,00 EUR, derjenige des Angeklagten B auf 13.216,00 EUR.
23363. Tat vom 29./30.08.2021 (Fall 72 der Anklage)
234Am Abend des 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A in AH von dem unbekannten Lieferanten 750 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro Gold“. Einen Tag später übernahm der Angeklagte B aus dieser Menge an einem Treffpunkt in BI 300 Stangen, um sie nachfolgend gewinnbringend weiterzuveräußern.
235Der Angeklagte A vertiefte hierdurch einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 24.780,00 EUR, der Anklagte B in Höhe von 9.912,00 EUR.
23664. Tat vom 31.08.2021 (Fall 73 der Anklage)
237Am frühen Abend übernahm der Angeklagte A in AH von dem unbekannten Lieferanten weitere 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke und fuhr damit unmittelbar nach Z. Gegen 22 Uhr übernahm sodann der Angeklagte B aus dieser Menge 250 Stangen, um sie nachfolgend gewinnbringend weiterzuveräußern.
238Die auf den Zigaretten lastende deutsche Tabaksteuer beläuft sich für den Angeklagten A auf 16.520,00 EUR, für den Angeklagten B auf 8.260,00 EUR.
23965. Tat vom 02./04.09.2021 (Fall 74 der Anklage)
240Am Vormittag übernahm der Angeklagte A in AH von dem unbekannten Lieferanten 450 Stangen unversteuerter Zigaretten „L&M“ und verbrachte sie zunächst in sein Lager bei der Firma „AN“, um sie in den nächsten Tagen an seine Abnehmer weiterzuveräußern. Am Abend des 00.00.0000 übernahm sodann der Angeklagte B aus dieser Menge 250 Stangen an seiner Wohnanschrift in Z, um sie an seine eigenen Abnehmer gewinnbringend zu verteilen.
241Der Angeklagte A vertiefte hierdurch einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 14.868,00 EUR, der Angeklagte B in Höhe von 8.260,00 EUR.
24266. Tat vom 05./07.09.2021 (Fall 75 der Anklage)
243Am Abend übernahm der Angeklagte A in AH von dem unbekannten Lieferanten 800 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M“, die er nachfolgend an seine Abnehmer verkaufte. Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte B an seinem Lager an der C-Straße in AS aus dieser Menge von A 300 Stangen, die er nachfolgend gewinnbringend an seine Abnehmer abgab.
244Der von dem Angeklagten A vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 26.432,00 EUR, derjenige des Angeklagten B auf 9.912,00 EUR.
245Auf einer dieser Fahrten, am 00.00.0000, kam der Angeklagte A in eine Polizeikontrolle. Bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs wurde Marihuana in einer BLen Menge sowie Bargeld in Höhe von 24.000,00 EUR aufgefunden und sichergestellt.. Daraufhin kündigte der Angeklagte das Mietverhältnis bei der Firma „AN“ und räumte sein Lager am 00.00.0000 aus. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch 1.400 Stangen unversteuerter Zigaretten darin, die jedoch keiner Tat konkret zugeordnet werden konnten.
24667. Tat vom 18.11.2021 (Fall 76 der Anklage)
247Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A in AH von dem unbekannten Lieferanten mindestens 300 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M“ und veräußerte sie nachfolgend an seine Abnehmer.
248Die auf den Zigaretten lastende deutsche Tabaksteuer beläuft sich auf 9.912,00 EUR.
24968. Tat vom 10.12.2021 (Fall 77 der Anklage)
250Der Angeklagte A übernahm mindestens 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M red“ in AH von dem unbekannten Lieferanten, um sie nachfolgend in seinem Abnehmerkreis abzusetzen.
251Der dadurch vertiefte deutsche Tabaksteuerschaden beläuft sich auf 13.216,00 EUR.
25269. Tat vor dem 07.01.2022 (Fall 78 der Anklage)
253An einem Tag vor dem 00.00.0000 hatte der Angeklagte A 400 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke von einem unbekannten Lieferanten erhalten und an seine Abnehmer weiterverkauft. Anschließend, am 00.00.0000, stritt er mit einem seiner Abnehmer über die schlechte Qualität dieser Zigaretten.
254Der Angeklagte vertiefte damit einen Steuerschaden in Deutschland in Höhe von 13.216,00 EUR.
25570. Tat vom 25.01.2022 (Fall 79 der Anklage)
256Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte A auf dem Parkplatz des Schnellrestaurants in R 600 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ zu einem Preis von 17 EUR pro Stange von einem unbekannten Lieferanten. Die Hälfte dieser Lieferung konnte er unmittelbar danach an einen Abnehmer weiterverkaufen, die andere Hälfte der Lieferung lagerte er in der Garage an seiner Wohnanschrift ein. Diese eingelagerten Zigaretten wurden am 27.01.2022 im Rahmen der Durchsuchung der Garage sichergestellt.
257Die auf den Zigaretten lastende deutsche Tabaksteuer beträgt 19.824,00 EUR.
258Durch den Umschlag von insgesamt zumindest 65.696 Stangen unversteuerter Zigaretten vertiefte der Angeklagte A allein in der Bundesrepublik Deutschland einen Tabaksteuerschaden in Höhe von 2.159.333,62 EUR.
259Der Angeklagte B vertiefte durch die Übernahme und den Verkauf von 16.197 Stangen unversteuerter Zigaretten einen deutschen Tabaksteuerschaden in Höhe von 532.509,84 EUR.
26071. Tat vom 09.07.2021 (Fall 81 der Anklage)
261Über Verbindungen zu den Mitarbeitern einer Entsorgungsfirma, die in der Lage waren, zur Vernichtung angelieferte Waren sich widerrechtlich zuzueignen, erhielt der Angeklagte B in Kenntnis des zuvor durch diese Mitarbeiter verübten Delikte gegen fremdes Eigentum an einem Tag vor dem 09.07.2021 mindestens 210 Flaschen Wodka zu 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 40%, die er in der Folgezeit gewinnbringend an einen Abnehmer verkaufte.
26272. Tat vom 23.07.2021 (Fall 82 der Anklage)
263Am 00.00.0000 übernahm der Angeklagte B in Kenntnis der illegalen Herkunft über die Mitarbeiter desselben Entsorgungsunternehmens 360 Flaschen Wodka zu 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5 %. Auch diese Ware setzte er in der Folgezeit gewinnbringend an verschiedene Abnehmer ab.
264Berechnung der Tabaksteuern:
265Als der Berechnung der Tabaksteuer zu Grunde zu legenden BLverkaufspreis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) war von der Kammer für die gehandelten Zigaretten jeweils
266ein BLverkaufspreis von 29,1275 Cent je Zigarette für die im Zeitraum zwischen dem 15.02.2019 und dem 14.02.2020 verwirklichten Fälle 2 bis 7 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 5,83 Euro je Schachtel) und
ein BLverkaufspreis von 30,1491 Cent je Zigarette für die im Zeitraum zwischen dem 15.02.2020 und dem 14.02.2021 verwirklichten Fälle 9 bis 45 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 6,03 Euro je Schachtel) sowie
ein BLverkaufspreis von 30,8996 Cent je Zigarette für die im Zeitraum zwischen dem 15.02.2021 und dem 14.02.2022 verwirklichten Fälle 46 bis 79 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 6,18 Euro je Schachtel) anzusetzen.
1.
271Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fällen 2 bis 7 der Anklage im Zeitraum zwischen dem 15.02.2019 und dem 14.02.2020 wurde die auf eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange entfallende Tabaksteuer von 32,27 Euro für diese Fälle wie folgt berechnet:
272Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a) TabStG a.F. beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des BLverkaufspreises. Bei einem BLverkaufspreis von 29,1275 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 32,27 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 29,1275 Cent)).
273Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs.1 Nr.1 g) TabStG a.F. berechnet sich auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 19 % nach § 12 Abs.1 UStG und einem BLverkaufspreis von 29,1275 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 29,97 Euro (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 29,1275 Cent x 19/119)).
274Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs. 2 S.1 TabStG a.F. ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen BLverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten BLverkaufspreises ab dem 15.02.2019 von 29,1275 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 09.01.2019, Az. III B 4 – V 1101/19/10001, BAnz AT 15.01.2019 B1), einem BLverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 29,1275 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs.1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 32,27 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 29,1275 Cent + 29,1275 Cent x 19/119 - 29,1275 Cent x 19/119)).
2752.
276Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fällen 9 bis 45 der Anklage im Zeitraum zwischen dem 15.02.2020 und dem 14.02.2021 wurde die auf eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange entfallende Tabaksteuer von 32,72 Euro für diese Fälle wie folgt berechnet:
277a.
278Für den Zeitraum vom 15.02.2020 bis zum 30.06.2020 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 14.02.2021 wurde die auf eine Stange Zigaretten entfallende Tabaksteuer von 32,72 Euro wie folgt berechnet: Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a) TabStG a.F. beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des BLverkaufspreises. Bei einem BLverkaufspreis von 30,1491 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 32,72 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 30,1491 Cent)).
279Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs.2 S.1 i.V.m. Abs.1 Nr.1 g) TabStG a.F. berechnet sich auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 19 % nach § 12 Abs.1 UStG und einem BLverkaufspreis von 30,1491 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 29,64 Euro (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 30,1491 Cent x 19/119)).
280Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs. 2 S. 1 TabStG a.F. ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen BLverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten BLverkaufspreises ab dem 15.02.2020 von 30,1491 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 09.01.2020, BAnz AT 22.01.2020 B1), einem BLverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 30,1491 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 32,72 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 30,1491 Cent + 30,1491 Cent x 19/119 - 30,1491 Cent x 19/119)).
281b.
282Aufgrund der befristeten Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes i.S.v. § 12 Abs.1 UStG von 19 % auf 16 % gemäß § 28 Abs. 1 UStG für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurde für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die auf eine Stange Zigaretten entfallende Tabaksteuer von 32,72 Euro wie folgt berechnet:
283Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) TabStG a.F. beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des BLverkaufspreises. Bei einem BLverkaufspreis von 30,1491 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 32,72 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 30,1491 Cent)).
284Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 g) TabStG a.F. berechnet sich auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 16 % nach § 12 Abs. 1 UStG i.V.m. § 28 Abs. 1 UStG und einem BLverkaufspreis von 30,1491 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 30,96 Euro (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 30,1491 Cent x 16/116)).
285Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs. 2 S. 1 TabStG a.F. ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen BLverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten BLverkaufspreises ab dem 15.02.2020 von 30,1491 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 09.01.2020, BAnz AT 22.01.2020 B1), einem BLverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 30,1491 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 32,72 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 30,1491 Cent + 30,1491 Cent x 16/116 - 30,1491 Cent x 16/116)).
2863.
287Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fällen 46 bis 79 der Anklage im Zeitraum zwischen dem 15.02.2021 und dem 31.12.2021 wurde die auf eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange entfallende Tabaksteuer von 33,04 Euro für diese Fälle wie folgt berechnet:
288Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) TabStG a.F. beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des BLverkaufspreises. Bei einem BLverkaufspreis von 30,8996 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 33,04 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 30,8996 Cent)).
289Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 g) TabStG a.F. berechnet sich auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG und einem BLverkaufspreis von 30,8996 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 29,40 Euro (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 30,8996 Cent x 19/119)).
290Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs. 2 S. 1 TabStG a.F. ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen BLverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des BLverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten BLverkaufspreises ab dem 15.02.2021 von 30,8996 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 12.01.2021, BAnz AT 26.01.2021 B1), einem BLverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 30,8996 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 33,04 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 30,8996 Cent + 30,8996 Cent x 19/119 - 30,8996 Cent x 19/119)).
2914.
292Anhand des so zugrunde zu legenden BLverkaufspreises hat die Kammer für die verschiedenen vorgenannten Zeitpunkte den entsprechenden Tabaksteuerschaden errechnet, wie bei den einzelnen Taten festgestellt (s. o.).
293III.
294Die Feststellungen zu I. und II. beruhen – soweit sie der Kenntnis und Wahrnehmung der Angeklagten unterlagen – wesentlich auf deren Einlassungen, die die Kammer durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt (und in einzelnen Punkten, insbesondere, soweit die Angeklagten sich nicht erinnern konnten oder die festgestellten Vorgänge nicht selbst wahrgenommen haben, ergänzt) sieht. Deshalb steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagten die Taten so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.
295Die Angeklagten haben zu ihren persönlichen Verhältnissen Angaben gemacht wie unter I. wiedergegeben.
296Zu den Feststellungen unter II. gilt Folgendes:
2971.
298Die Angeklagten haben das sie betreffende Tatgeschehen, wie unter Ziff. II festgestellt, im Wesentlichen eingeräumt.
299a.
300Der Angeklagte A hat sein Geständnis zunächst durch Bestätigung einer verlesenen Verteidigererklärung abgelegt, sich dann aber im Rahmen einer mehrtägigen Befragung durch die Kammer auch selbst detailliert zu allen Anklagepunkten geäußert. Er hat die ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten umfassend eingeräumt, lediglich in Einzelfällen angegeben, keine konkrete Erinnerung mehr an die Menge der Zigarettenlieferung zu haben bzw. die Mengenangabe korrigiert oder darauf hingewiesen, dass es sich um einen Austausch mangelhafter Ware handelte.
301Zum allgemeinen Ablauf seiner Zigarettengeschäfte führte er aus, dass er im Anklagezeitraum nicht gearbeitet habe, er sei zuhause gewesen und habe die Kinder zur Schule gebracht. Dann habe er Ware bekommen, eingelagert oder ausgeliefert und sei wieder nach Hause gefahren. Die Zigaretten seien aus der Nähe seiner Lagerhalle oder der Nähe seines Hauses gekommen, er habe sich auf Parkplätzen in der Nähe mit den Lieferanten getroffen. Woher die Zigaretten genau kamen und wo sie produziert wurden, habe er nicht gewusst. Marken seien Marlboro, Richmond, LM, NZ und Winston gewesen, die Qualität meistens schlecht. Der Karton zu 50 Stangen sei die typische Verpackungsgröße, es habe aber auch bisweilen BLere Kartons mit 25 Stangen gegeben. Meistens habe er nur mit Kartons gehandelt, sehr selten einmal mit Stangen, etwa bei Fall 9 der Anklage.
302Als Lagerstätte habe er neben der eigenen Garage über Boxen bei der Firma AN in BC verfügt. Als Lieferanten benannte er u.a. AJ, AK und Artur AI. Diese hätten ihm die Zigaretten nie an die Lagerstätte geliefert. Nur zweimal seien sie direkt an die Wohnanschrift geliefert worden. Ein oder zweimal sei Ware (von AK) direkt an der Lagerhalle AN abgeholt worden. Wenn er gekauft habe, habe er die Ware bei ihnen abgeholt. Teilweise hätten sie sein Auto genommen und es für ihn befüllt. Er sei mit ihnen um Provisionszahlungen (für die Vermittlung des gesondert Verfolgten AD) in Streit geraten und habe daher die Zusammenarbeit schließlich beendet. Daneben habe er Zigaretten auch von AD und anderen polnischen Lieferanten bezogen.
303Für den Warentransport habe er seine privaten Fahrzeuge benutzt, einen Citroen und einen Audi. Ein paar wenige Male am Ende habe er auch den PKW seiner Frau benutzt. 18 bis 20 Kartons (in einem Fall sogar 21 Karton) hätten in die PKW hineingepasst, in den Citroen etwas mehr als in den Audi. Tagsüber habe er weniger geladen und in der Nacht mehr, da er bei den z.T recht langen Transportfahrten nicht habe auffallen wollen. Einen Anhänger und ein größeres Transportfahrzeug habe er nie angemietet, auch keine Helfer eingesetzt. Seine Frau habe nur den Audi mitbenutzt, zu der Zeit, als er den Citroen hatte. Ansonsten sei er der Alleinnutzer gewesen.
304Kontakt mit den Lieferanten und Abnehmern habe er telefonisch gehalten, über sein Handy. Es habe auch noch so BLe Handys gegeben, über die habe man nur geschrieben. Mit dem großen habe er gesprochen, mit dem BLen habe er geschrieben und dabei tschechische SIM-Karten benutzt. Der H von AD habe ihm die gegeben.
305AD habe er nur ganz selten persönlich getroffen, in AE habe er ihn nie aufgesucht.
306Er habe erst die Ware bekommen und nach Abverkauf das Geld übergeben, weil er über kein eigenes Geld verfügt hätte.
307Den Mitangeklagten B habe er im Jahr 0000 kennen gelernt, an die konkreten Umstände des Kennenlernens könne er sich nicht mehr erinnern. In der Regel habe er Zigaretten mit einer Gewinnmarge von 1 EUR weiterverkauft, also beispielsweise für 19 EUR eingekauft und für 20 EUR weiterverkauft.
308Der Angeklagte B hat sein Geständnis durch Bestätigung einer verlesenen Verteidigererklärung abgelegt und nur einzelne Fragen nach schriftlicher Vorankündigung beantwortet. Hinsichtlich des Inhalts seiner Einlassung im Einzelnen wird auf die Darstellung unten bei den Einzeltaten verwiesen.
309b.
310An der Richtigkeit dieser Geständnisse besteht kein Zweifel. Dabei weist die Einlassung des Angeklagten A eine so hohe Qualität auf, dass sie weitgehend schon aus sich selbst heraus eine tragfähige Grundlage für die getroffenen Feststellungen bildete. Die Angaben waren umfangreich, in sich stimmig, wiesen zumindest bei entsprechenden Nachfragen und Vorhalten Detailtiefe auf und waren insgesamt überzeugend. Der Angeklagte A war darüber hinaus auch in der Lage, das Geschehen sprunghaft zwischen den verschiedenen Taten zu schildern und Zusammenhänge aufzuzeigen, die sich aus Kommunikationsinhalten und Observationsergebnissen nicht ohne weiteres erschlossen. Angesichts des langen Tatzeitraums räumt die Kammer dieser Tatsache ein eigenes Gewicht ein. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte A sich – bei aller Zurückhaltung, was die Beteiligung Dritter betrifft – um eine Mitwirkung an der Sachaufklärung ehrlich bemüht hat. Letzteres kann auch dem Angeklagten B nicht abgesprochen werden, doch genügte seine sehr pauschale Einlassung, obschon nicht ohne jede Überzeugungskraft, für sich genommen als Grundlage sicherer Feststellungen nicht.
311Dass die Angeklagten sich in dem Bemühen, das Wohlwollen des Gerichts zu gewinnen und so eine möglichst milde Bestrafung zu erreichen, ganz oder in Teilen zu Unrecht selbst belastet haben könnten, schließt die Kammer aus.
312Die Einlassungen der Angeklagten stimmten sowohl im Kern als auch in Details weitgehend überein. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angaben der Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgten, in dem wesentliche Teile des Beweisergebnisses bereits bekannt waren, nämlich nach Akteneinsicht ihrer Verteidiger. Die Kammer ist sich in gedächtnispsychologischer Hinsicht der Gefahr einer Erinnerungsbeeinflussung aufgrund der Aktenkenntnis durchaus bewusst, ebenso der gleichgerichteten Verteidigerinteressen bei mehreren Angeklagten, dass deren Verteidiger nämlich ihre jeweiligen Erklärungen aufeinander abstimmen, um sich wechselseitig zu bestätigen. Aufgrund der geschilderten Details hat es sich aber bei den Einlassungen der Angeklagten A und B nicht lediglich um ein Formalgeständnis gehandelt. So haben beide Angeklagte Details angegeben, die den Akten nicht zu entnehmen waren. Auch haben sie einzelne Mengen korrigiert und konnten hierzu übereinstimmende Erläuterungen angeben, warum diese Mengen zu reduzieren waren.
3132.
314Die Einlassungen der Angeklagten werden durch umfangreiche Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung sowie der Observation – auch mit technischen Mitteln – durch die Ermittlungsbehörden bestätigt sowie durch die Angaben der von der Kammer vernommenen Zeugen.
315Eine für die Überzeugungsbildung der Kammer besonders wichtige Erkenntnisquelle waren dabei die umfangreichen Ergebnisse der Telekommunikations- und Fahrzeuginnenraumüberwachung. Zu allen im Nachstehenden von der Kammer herangezogenen Gesprächen ist anzumerken, dass die Kammer sich die Ergebnisse der Kommunikationsüberwachung vor allem von dem Ermittlungsleiter, dem Zeugen BH, hat berichten lassen. Diese liegen in von den Zollbehörden gefertigten TKÜ-Protokollen vor, die neben den Zeugen auch dem Angeklagten A vielfach vorgehalten wurden. Dabei ist die Kammer von der inhaltlichen Richtigkeit der Protokolle überzeugt. Da nur sehr wenige Gespräche in deutscher Sprache geführt wurden, konnte sich die Kammer zumeist nicht selbst durch die (gleichwohl in vielen Fällen erfolgte) Inaugenscheinnahme ein Bild machen, was den Inhalt der geführten Gespräche betrifft. Hinsichtlich der fremdsprachigen Gespräche hat BH berichtet, dass der Zoll ausschließlich qualifizierte, wenn auch nicht durchgängig vereidigte Dolmetscher eingesetzt habe. Stichpunktartig wurden die Gespräche auch im Original in Augenschein genommen und die dazu gehörigen Übersetzungen sowohl von den Angeklagten als auch von dem Hauptverhandlungsdolmetscher, Herrn BJ, für korrekt befunden.
316Dass es tatsächlich der Angeklagte A war, der diese Gespräche geführt hat, hat er selbst bestätigt. Auch den Angeklagten B hat er anhand von Gesprächen identifiziert. Zudem sprechen die Gesprächsteilnehmer sich häufig mit Vor- oder Spitznamen an und verwendeten Mobiltelefone, die regelmäßig in den Funkzellen ihrer Wohnanschriften eingeloggt waren. Bei den in Augenschein genommenen Gesprächen konnte die Kammer die Stimmen der Angeklagten auch selbst erkennen.
317Des Weiteren haben die Zeugen, die Zollbeamten BK und BL die Ermittlungsergebnisse, und der gesondert Verfolgte AU, soweit unter Ziff. II dar- und in ihr Wissen gestellt, den Sachverhalt glaubhaft so geschildert, wie wiedergegeben. Insofern wird die Glaubhaftigkeit der Geständnisse der zwei Angeklagten gänzlich zur Überzeugung der Kammer gestützt. Für die einzelnen Taten gilt dabei Folgendes:
318a.
319Der Zeuge BK hat dargelegt, dass die Ermittlungsbehörden auf den Angeklagten A im Jahr 0000 aufmerksam geworden sind, anlässlich der Ermittlungen gegen die gesondert Verfolgten BN und AU. Dort trat im April 0000 der Angeklagte A als Verhandlungspartner im Rahmen der Zigarettengeschäfte auf. Zu der Zeit wurden die Ermittlungen gegen ihn noch zusammen geführt, erst ab dem Jahr 2020 wurde eine neue Ermittlungsgruppe eingerichtet, die sich dann verstärkt dem Angeklagten A und wenig später – als dessen Abnehmer – dem Angeklagten B widmete. Seit dem Frühjahr 0000 seien auch – aufgrund amtsgerichtlicher Beschlüsse - die jeweils genutzten Fahrzeuge des A, der Citroen und später der Audi, mit einem GPS-Tracker versehen worden, so dass die Fahrtstrecken exakt hätten nachverfolgt werden können. Auch sei ein BL er Lauschangriff gestartet worden, so dass die Gespräche im und um das Fahrzeug hätten aufgezeichnet werden können. Diese Daten hätten für die Taten ab 0000 neben den Daten aus der Telekommunikationsüberwachung und den durch die Mobilfunkgeräte erhobenen Geo-Daten zur Verfügung gestanden. Weitere Erkenntnisse habe man durch Auswertung der Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage des von dem Angeklagten angemieteten Lagers bei der Fa. AN gewinnen können. Zudem hätten die Ermittlungsbehörden auch das Lager der gesondert verfolgten AJ, AK und AI in BE mit fest installierten Kameras observiert (und zeitweise auch dort im Wege des kleinen Lauschangriffs Innenraumgespräche aufgezeichnet).
320(1) Tat vom 07.08.2019 (Fall 2 der Anklage)
321Dass der Angeklagte A den gesondert Verfolgten AL mit 5 Kartons, also 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ belieferte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zwischen A und AU über „5 Stück mit den zwei Buchstaben“ und „mit diesem Ding an der Seite“ gesprochen worden ist. Zum anderen hat auch der Zeuge AU im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer eingeräumt, dass er an diesem Tag 5 Kartons der Marke „NZ“ von dem Angeklagten gekauft habe. „Mit diesem Ding“ sei eine weißrussische Steuerbanderole gemeint, deswegen sei der Preis für die Zigaretten auch höher als sonst gewesen. Die Angaben des Zeugen BK als auch des Zeugen AU sind glaubhaft. Neben der Detailtiefe und dem ungefragten Offenlegen von Erinnerungslücken sowie dem Fehlen jeglicher Belastungstendenz bei beiden Zeugen, erscheint für den Zeugen AU ergänzend zu bemerken, dass der Zeuge den Umstand mit der Steuerbanderole unabhängig von, aber übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten dargelegt hat.
322(2) Tat vom 26.09.2019 (Fall 3 der Anklage)
323Dass der Angeklagte A den gesondert Verfolgten AL mit 20 Kartons, also 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten zu einem Preis von 15,50 EUR pro Stange belieferte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A (der über den Akteninhalt hinaus noch angeben konnte, dass es sich um „Marlboro“ gehandelt habe) zum anderen daraus, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zwischen AU und A davon gesprochen wurde, dass AT als Endabnehmer „statt 20, 40 genommen“ hätte, „wenn es gestern gekommen wäre“. Zuvor, bereits am 00.00.0000, hatte AT bei AU bestellt, und zwar „eine normale Menge, 20 also“ und zwar für „eins fünf und fünf“, also 15,50 EUR pro Stange.
324Auch der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommene Zeuge AU hat bestätigt, dass es ein solches Geschäft gegeben hat.
325(3) Tat vom 28.09.2019 (Fall 4 der Anklage)
326Dass der Angeklagte A den gesondert Verfolgten AL mit mindestens einem Karton, also 50 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke belieferte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen daraus, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung über ein weiteres Zigarettengeschäft zwischen AU und AT und AU und A kommuniziert wurde. AT meldete sich am 00.00.0000 bei AU und teilte mit, dass es morgen klappen könnte. AU kontaktierte sogleich den Angeklagten A und verabredete sich mit ihm für den nächsten Morgen. In diesem Zusammenhang überlegte A, ob er ein oder zwei Mal fahren werde. Aus den Geodaten der verwendeten Mobiltelefone ergibt sich, dass sich AU mit A auf dem Parkplatz des Baumarkts in AV am 00.00.0000 traf. Da sich aus der Telekommunikationsüberwachung jedoch keine konkrete Menge ergab (und auch keine Anhaltspunkte für ein zweites Treffen), ist die Kammer von einer Mindestmenge von einem Karton, also 50 Stangen ausgegangen. Dem Zeugen AU war dieser Vorgang nicht mehr erinnerlich, so dass er hierzu keine Angaben machen konnte.
327(4) Tat vom 02.10.2019 (Fall 5 der Anklage)
328Dass der Angeklagte A den gesondert Verfolgten AL mit mindestens einem Karton, also 50 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke belieferte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A (dessen Angaben etwas vage waren, insbesondere konnte er sich nicht mehr an den genauen Tag der Lieferung erinnern) zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein weiteres Zigarettengeschäft angebahnt wurde. Entgegen der Anklage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Zigaretten erst am 00.00.0000 erhielt. Denn der Zeuge BK berichtete, am 00.00.0000 habe AU dem Angeklagten mitgeteilt, dass AT das Geschäft absagen müsse, da etwas mit dem Auto sei. A habe sich darüber geärgert, da er schon bei seinem Lieferanten eine Bestellung aufgegeben habe (00.00.0000 00:00 Uhr: „da er schon weiter gesagt habe, dass man es braucht“). Erst am 00.00.0000 habe der Angeklagte um 00:00 Uhr dann auf Nachfrage des AU bejaht, dass er eine Lieferung bekommen habe. Daher geht die Kammer abweichend vom Anklagevorwurf davon aus, dass der Angeklagte A die Verfügungsgewalt erst am 00.00.0000 und nicht bereits am 00.00.0000 erlangt hat (am 00.00.0000 hatte er nur die Bestellung aufgegeben).
329Auf die Stornierung der Bestellung seitens AT erklärte A gemäß den Angaben des Zeugen BK dem AU, dass er einen weiteren interessierten Abnehmer habe, der die Lieferung abnehmen werde.
330Der Zeuge AU hatte keine Erinnerung mehr an diese Tat und konnte daher keine Angaben dazu machen.
331Da auch hier die genaue Menge nicht ermittelt werden konnte, ist von einer Mindestmenge von einem Karton ausgegangen worden.
332(5) Tat vom 06.10.2019 (Fall 6 der Anklage)
333Dass der Angeklagte A den gesondert Verfolgten AL mit 12 Kartons, also 600 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke belieferte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass der gesondert Verfolgte AT bei AU im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung eine (codierte) Bestellung über 12 Kartons (00.00.0000 00:00 / 00:00 Uhr: „Willst heute kein Lotto spielen?“, „12 Personen in 2 Stunden“) aufgegeben habe. Die Bestellung sei von AU an A weitergegeben worden, der bestätigt habe, dass „es passt“ (00.00.0000 00:00 Uhr). A gab als Treffpunkt per SMS die H-Straße00 an. Hier angesiedelt ist ein BM der Firma BO.
334Der Zeuge AU hat diese Transaktion bestätigt. Er räumte weiter ein, dass das BO-Gelände bei der Übergabe von Zigaretten häufiger eine Rolle gespielt habe. Des Weiteren gab er auf Vorhalt zu, dass die Formulierung „12 Personen“ eine Verschleierung für 12 Kartons unversteuerter Zigaretten gewesen sei, was er auch schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Ermittlungsbehörden am 00.00.0000 bestätigt hatte.
335(6) 17.10./22.10.2019 (Fälle 7 und 8 der Anklage)
336Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 2.600 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke für den 00.00.0000 vorgeworfen. Dem kann die Kammer jedoch nicht in Gänze folgen. Sie ist vielmehr lediglich davon überzeugt, dass dem Angeklagten am 00.00.0000 mindestens 20 Kartons, also 1.000 Stangen, unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung standen. Der Angeklagte A hat zunächst angegeben, dass es am 00.00.0000 ein größeres Geschäft gegeben habe, er könne sich aber an die Menge nicht mehr erinnern. Die Annahme eines Kaufpreises von 40.000 EUR für eine einzelne Lieferung, wie in der Anklage benannt, könne nicht zutreffen, da er nie mit AU in dieser Größenordnung gehandelt habe. Auf die Inaugenscheinnahme des entsprechenden Telefonats räumte er ein, dass es sich bei den Sprechern um ihn und AU handele und er doch mit AU über 40.000,00 EUR verhandelt habe. Aber das Geschäft sei seiner Erinnerung nach nicht zustandegekommen, das Geld habe er noch nicht gehabt, die Lieferung sei nie erfolgt. Auf Vorspielen eines weiteren Gesprächs, in dem er AU berichtete, dass er vom Abladen müde sei, gab er dann an, dass es doch zur Auslieferung gekommen sei. Nähere Angaben zur Menge machte er nicht. Dass es eine Lieferung des festgestellten Umfangs gab, folgert die Kammer neben der mit obigen Einschränkungen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass A gegenüber AU im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung berichtet habe, dass er müde sei, da er abgeladen habe. Zudem sei über eine Kaufgeldsumme von 40.000 EUR gesprochen worden, die A bis Montag haben müsse, ansonsten müsste man „noch zwei Wochen rumsitzen“. Diese Gespräche hat die Kammer auch im Original in Augenschein genommen (Gespräch-Nr. 5324+5325 TKÜ-Nr. 190904 vom 00.00.0000 00:00 Uhr; Gespräch-Nr. 5560 TKÜ-Nr. 190904 vom 00.00.0000 00:00 Uhr). Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich bei den Gesprächspartnern um ihn selbst und den Zeugen AU handelt. Die Kammer ist von der Maximalkapazität des privaten PKW ausgegangen, da es keine Hinweise auf ein größeres Transportfahrzeug gibt. Der hohe Kaufpreis spricht aber für eine hohe Liefermenge, auch wenn unter Zugrundelegung von nur 1.000 Stangen bei den üblichen Kaufpreisen von 15 bis 20 EUR davon auszugehen ist, dass in dem besprochenen Kaufgeld von 40.000 EUR Restforderungen aus früheren Lieferungen enthalten sind. Da es keine Hinweise auf ein größeres Transportfahrzeug gibt und der Angeklagte A zudem bestreitet, jemals andere Fahrzeuge als seine privaten PKW eingesetzt zu haben, kann die Kammer eine größere Menge als die maximale Ladekapazität des privaten PKW des Angeklagten nicht feststellen. Allein die Kaufgeldforderung genügt der Kammer als tragfähige Grundlage für diese Feststellung nicht, da es üblich war, dass Lieferungen erst im Nachhinein in Raten abbezahlt werden und es daher nicht unwahrscheinlich erscheint, dass in dieser Kaufgeldforderung noch Restforderungen enthalten sind.
337Dass der Angeklagte A aus dieser Liefermenge mindestens einen Karton, also 50 Stangen, am 00.00.0000 an den gesondert Verfolgten AU verkauft hat, ergibt sich für die Kammer neben der geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass sich A und AU im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zur Übergabe von Zigaretten verabredet haben. Da keine Erkenntnisse über die genaue Menge gewonnen werden konnten, geht die Kammer wiederum von der Mindestmenge eines Kartons aus.
3387. Tat vom 07.03.2020 (Fall 9 der Anklage)
339Dass dem Angeklagten A am 00.00.0000 15 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung stand, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass sich aus der Telekommunikationsüberwachung und den Geodaten des Mobiltelefons des Angeklagten ergibt, dass sich der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 00.00. und 00.00.0000 insgesamt fünf Mal mit dem Nutzer der Mobilfunknummer 0000-0000000 (Anschlussinhaber AW) getroffen und bei diesen Gelegenheiten vier Mal mindestens eine Stange und einmal elf Stangen übergab.
3408. Tat vom 15.03.2020 (Fall 10 der Anklage)
341Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 471 Stangen unversteuerter Zigaretten der Makren „NZ gold“, „Regina rot“ und „Marlboro“ vorgeworfen. Dem kann die Kammer jedoch nicht gänzlich folgen. Sie ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich davon überzeugt, dass der Angeklagte A sich am (oder kurz vor dem) 00.00.0000 zumindest 320 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „NZ gold“, „Regina rot“ und „Marlboro“ verschaffte. Denn jedenfalls diese Menge stand ihm nach einem Einkauf am 00.00.0000 zur Verfügung, wie sich aus den von der Kammer festgestellten Weiterverkäufen ergibt. Dies beruht zum einen auf der Einlassung des Angeklagten A, zum anderen auf den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, zum Ergebnis der der Telekommunikationsüberwachung einschließlich Geodaten des vom Angeklagten A genutzten Mobiltelefons.
342Der Angeklagte hat zunächst den Tatvorwurf wie in der Anklage dargestellt eingeräumt und lediglich seine Verwunderung über die „krumme“ Zahl zum Ausdruck gebracht; da er in aller Regel kartonweise an- und verkauft habe, sei eher von 450 oder 500 Stangen auszugehen. Bei eingehender Befragung unter Vorhalt eines Telefonats vom 00.00.0000 gab er an, darin einem Bekannten zwar davon berichtet zu haben, dass er spät abends noch „dort“ hinfahren und kaufen werde (und dies auch getan habe), er habe diesem Bekannten aber entgegen der Annahme der Ermittlungsbehörden anschließend nichts verkauft. Er habe Ende März eine Tüte mit losen Stangen an eine Abnehmerin in O geliefert; eine andere Abnehmerin habe er zwar mehrmals aufgesucht, sie habe aber nur bei einer dieser Gelegenheiten fünf Kartons mit insgesamt 250 Stangen abgenommen.
343Am 00.00.0000 teilte die Nutzerin der Mobilfunknummer 0000-0000000 (Anschlussinhaberin: BP) A mit, dass sie „halb rot, halb golden“ wolle, eine Bezeichnung für die Packungsfarbe der Zigaretten. Die Übergabe einer halbvollen Mülltüte (nach der Größe handelte es sich um wenigstens 20 Stangen) an ihrer Arbeitsstätte in O ist observiert worden. Die hierbei gefertigten Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen und den Observationsvermerk verlesen.
344Am 00.00.0000 sendete der Angeklagte an eine andere Abnehmerin mit der Mobilfunknummer 0000-0000000 (Anschlussinhaberin des Mobiltelefons: BQ) mittels MMS ein Bild von der Zigarettenverpackung der Marke „NZ“ und die Abnehmerin erklärte, nicht über einen Preis von 19,50 EUR gehen zu wollen, da sie sonst eine günstigere Lieferalternative habe, was der Angeklagte akzeptierte. Am 00.00.0000 war ein Treffen anhand der Geodaten der Mobiltelefone festzustellen, nicht aber, dass hier schon Zigaretten übergeben wurden. Am 00.00.0000 teilte die Abnehmerin mit, dass sie „fünf von den Roten“ brauche, woraufhin A ankündigte, sie um 00:00 Uhr aufzusuchen. Die Abnehmerin bat ihn noch, dass er vor seiner Ankunft bei ihr kurz auf ihrem Telefon durchklingeln sollte. Abends um 00:00 Uhr erfolgte ein solcher Anwahlversuch, woraus die Kammer folgert, dass es zu der von dem Angeklagten bestätigten Auslieferung kam.
345Am 00.00.0000 teilte A derselben Abnehmerin mit, dass er noch „N“ habe, sie solle ihn über AC (ein russisches soziales Netzwerk) kontaktieren. Am 00.00.0000 schrieb sie ihm per SMS „nz“ ohne eine Mengenangabe. Da A laut Geodaten anschließend zu ihr fuhr, ist die Kammer davon überzeugt, dass er entgegen seiner Einlassung mindestens einen weiteren Karton an sie auslieferte.
3469. Tat vom 09.04./29.04.2020 (Fälle 11 und 12 der Anklage)
347Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 1.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Marlboro“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, zum Ermittlungsergebnis.
348A gab an, dass der Tatvorwurf zutreffe, er habe aber nicht gewusst, dass die Ware aus AF kam. AD habe ihm ein Encrochat-Handy gegeben, das sie ca. zwei Monate genutzt hätten und in dem ADs Kontakt bereits eingespeichert gewesen sei. Die verwendeten Nutzernamen seien ihm nicht mehr erinnerlich. Bei der Anlieferung habe er mit dem Lieferfahrzeug das Gebäude des Supermarkts gestreift, auf dessen Parkplatz er es mit der Ware übernommen habe. Er habe es dann reparieren lassen. Auch die Menge von 1.500 Stangen entspreche den Tatsachen.
349Die EncroChat-Kommunikation zwischen A und AD konnte sichergestellt werden. Sie bestätigt die Angaben des Angeklagten. Ein Foto der Werkstattrechnung, die an „BS“ gerichtet war, schickte dieser per EncroChat an den gesondert Verfolgten AD, so dass die Beteiligten dieser EncroChat-Kommunikation unter den Nick-names BR (A) und BT (AD) identifiziert werden konnten. Der Zeuge BK berichtete, dass im Rahmen dieser EncroChat-Kommunikation zuvor der Angeklagte A bei AD nach der Verfügbarkeit von Zigaretten der Marke „Marlboro“ („wieviel M?“) gefragt hatte. AD habe geantwortet, es seien 1.000 oder 1.500 verfügbar. Danach vereinbarten sie einen Preis von 22.500 EUR, der bei einem Stangenpreis von 15 EUR auf eine Menge von 1.500 Stangen schließen lässt. Bei der Übergabe sei es dann zu besagtem Unfall gekommen. Zwei Tage später habe sich AD bei A zudem nach den Fortschritten beim Abverkauf erkundigt. A habe daraufhin erklärt, dass der Abverkauf „normal“ vonstattengehe.
350Der gesondert verfolgte Zeuge AD hat die Aussage nach § 55 StPO verweigert, sich allerdings in seinem eigenen Strafverfahren noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch die Zollbehörden am 10. und 17.10.2022 eingelassen. Die von der Kammer vernommene Vernehmungsbeamtin, die Zeugin BL, hat angegeben, dass AD dieses Zigarettengeschäft mit A bestätigt habe.
351Dass die ab dem 00.00.0000 von A an diverse Abnehmer verkauften wenigstens 104 Stangen aus einer anderen Lieferung als der vom 00.00.0000 stammten, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar ist der gesondert Verfolgte AD am 00.00.0000 in R observiert worden und zwar in der Nähe des Angeklagten A; es fehlt aber an eindeutigen Hinweisen darauf, dass dabei eine neue Lieferung erfolgte. Auch der gesondert verfolgte AD hat bei der o.g. Vernehmung keine Angaben zu einem solchen Geschäft gemacht.
35210. Tat vom 23.05.2020 (Fall 13 der Anklage)
353Dass dem Angeklagten B am 00.00.0000 mindestens 97 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Marlboro“ zur Verfügung stand und sie nachfolgend von A übernommen worden sind, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung der Angeklagten A und B zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass die beiden Angeklagten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung per SMS in Kontakt gestanden hätten. Es werde über „97 M“ gesprochen, die A mitnehmen soll. Des Weiteren habe B mitgeteilt, dass es „keine Pakete“ gebe, daher seien die Ermittlungsbehörden lediglich von Stangen und nicht von Kartons ausgegangen. Dem schließt sich die Kammer so an. Die Fahrt zur I-Straße nach BU, also zu B, konnte anhand des nunmehr am privaten PKW des A angebrachten GPS-Geräts und der damit gewonnenen Daten festgestellt werden.
35411. Tat vom 27.05.2020 (Fall 14 der Anklage)
355Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 397 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ vorgeworfen. Dem konnte die Kammer jedoch nicht in Gänze folgen. Sie ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass dem Angeklagten A am 00.00.0000 mindestens 325 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ zur Verfügung standen und hiervon – wie auch die Anklage annimmt - 250 Stangen nachfolgend von B an seiner Arbeitsstätte in AP übernommen worden sind. Dies folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung der Angeklagten A und B zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass eine Bestellung über 5 Kartons unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ („Zahnstocher“) von dem Abnehmer BV an den Angeklagten B gerichtet worden sei, der diese Bestellung an den Angeklagten A weitergegeben hätte. Gemäß den GPS-Daten sei A dann auch an diesem Tag zur Arbeitsstätte von B nach AP zur Übergabe von der 250 Stangen gefahren.
356Anhand der GPS-Daten hätten auch zwei weitere Fahrten an diesem Tag zu Abnehmern des Angeklagten A festgestellt werden können. In O (J-Straße) habe der Angeklagte einen unbekannten Abnehmer getroffen und aufgrund des kleinen Lauschangriffs hätte das Gespräch über „13“ aufgefangen werden können, so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte hier 13 Stangen abgegeben hat. Dies hat auch die Inaugenscheinnahme des maßgeblichen Gesprächs gezeigt, der Angeklagte A hat bestätigt, dass er mit dem Abnehmer über „13“ gesprochen habe („Noch 13 müssen es sein, ja? Zähle selbst gut nach“).
357Die zweite Fahrt in O habe ihn zu einem anderen Abnehmer in die K-Straße geführt. Dort wird erneut bei der Übergabe am Fahrzeug gezählt, was anhand des kleinen Lauschangriffs hätte dokumentiert werden können. Es fallen die Zahlen „...62, 62 und 10“. Die Kammer konnte indes nicht sicher feststellbar, dass hier zwei Mal 62 Stangen gezählt wurden und es sich nicht um eine bloße Wiederholung des Gesagten gehandelt hat. Der Angeklagte hatte keine konkrete Erinnerung mehr, wie viel er diesem Abnehmer übergeben hatte und der Wortlaut des Innenraumgesprächs ist nicht eindeutig zu interpretieren. Daher ist sie hier bei der Übergabe zugunsten des Angeklagten lediglich von 72 Stangen und nicht von 134 Stangen ausgegangen.
35812. Tat vom 20./21.06.2020 (Fall 15 der Anklage)
359Dass dem Angeklagten A ab dem 00.00.0000 300 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung standen, die er bei einer Lieferung an oder kurz vor diesem Tag übernommen hatte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass der Angeklagte A nach den GPS-Daten am 00.00.0000 nach AH gefahren sei. Dass er dort sein Fahrzeug beladen hat, ergibt sich aus der Aufzeichnung eines Innenraumgesprächs, bei dem es eben um die Beladung ging (00.00.0000, 00:00 Uhr: „fünf“ hätten hinten reingepasst und „einen“ könne man „zerstreut“ reintun). Die Kammer versteht diesen Gesprächsinhalt so, dass es um sechs Kartons Zigaretten zu je 50 Stangen geht, zumal A sich auf der Rückfahrt am 00.00.0000 mit einer Fahrerin mit Namen „BW“ unterhielt und ihr erzählte, dass die Zigarettengeschäfte seine einzige Einnahmequelle sei und er pro Stange 1 EUR Gewinn habe. Bei dieser Fahrt würde er somit einen Gewinn von 300 EUR erzielen. Hieraus ergibt sich, dass A 300 Stangen aus AH abgeholt hat. Dies hat der Angeklagte auch hinsichtlich der Menge bestätigt.
36013. Tat vom 24./25.07.2020 (Fall 16 der Anklage)
361Die Anklage hat dem Angeklagten B die Übernahme von 4.000 Stangen unversteuerter Zigaretten vorgeworfen. Dem kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht vollständig folgen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass dem Angeklagten B am 00.00.0000 mindestens 2.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Winston“ in Softpacks zur Verfügung standen, die er an diesem Tag oder kurz zuvor erhalten hatte und die nachfolgend von A in drei Abholfahrten übernommen worden sind. Dies folgert die Kammer neben den Einlassungen der Angeklagten A und B zum anderen aus den Angaben des Zeugen BK zum Ermittlungsergebnis.
362A hat den Tatvorwurf zunächst pauschal vollumfänglich eingeräumt. Detailliert (und unter Vorhalt der aufgezeichneten Kommunikationsinhalte) dazu befragt gab er jedoch einschränkend an, dass er zwar wie von den Ermittlungsbehörden angenommen am 00. und 00.00.0000 dreimal bei B gewesen sei und Zigaretten abgeholt habe. Es habe sich um 500 Stangen bei der ersten Abholung und je 1.000 Stangen bei der zweiten und dritten gehandelt und somit insgesamt nur um 2.500 Stangen. Insbesondere habe er entgegen der Annahme des Schlussberichts keinen weiteren Helfer mit einem zusätzlichen Fahrzeug hinzugezogen und daher auch nicht allein bei der letzten Fahrt 2.500 Stangen übernommen. Auch der Angeklagte B hat angegeben, dass er A lediglich insgesamt 2.500 Stangen verkauft und übergeben habe.
363Sicher festzustellen war (anhand der GPS-Daten des überwachten Fahrzeugs und der Innenraumüberwachung) zunächst, dass sich der Angeklagte A am 00.00.0000 mit B an seinem Wohnort in Z traf und sie dann gemeinsam zu BS Lager in der C-Straße in AS fuhren. Vor Ort sprachen sie über „10“, womit in Anbetracht des Aufenthalts am Lager 10 Kartons Zigaretten gemeint waren, so dass A bei der ersten Abholfahrt 500 Stangen mitgenommen hat.
364Er hat dann angekündigt, weitere Zigaretten abholen zu wollen. Danach fuhr er zu einem Abnehmer in AM und sodann direkt wieder – mit Zwischenstopp in Z – zurück nach AS. Dort wurde ein Gespräch mit dem Inhalt aufgezeichnet, dass mit 20 das Auto jetzt voll sei. A suchte in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 auf der Rückfahrt von AS wiederum direkt einen Abnehmer auf, bevor er nach Hause fuhr. Die Kammer sieht damit die Abholung weiterer 1.000 Stangen als belegt an.
365Am 00.00. war A am Abend erneut zunächst in Z und dann in AS. Hier wird von „50“ gesprochen, also – so die Überzeugung der Kammer – von 2.500 Stangen. Die Anklage hat den Angeklagten vorgeworfen, allein bei der dritten Abholung mit 2.500 Stangen gehandelt zu haben. Dies gründet sich vor allem darauf, wie der Zeuge BK bestätigt hat, dass A im Rahmen der 2. Abholung angekündigt hatte, beim nächsten Mal mit zwei Fahrzeugen zu kommen und damit einen weiteren H („BX“) dabei zu haben. Die im Rahmen des Innenraumgesprächs abgehörte Zahl „50“ beziehe sich daher nach seiner Auffassung nur auf die Menge der letzten Abholfahrt. Die Angeklagten haben indes übereinstimmend angegeben, dass letztendlich kein zweiter H und kein zweites Fahrzeug vor Ort gewesen, sondern A allein mit seinem Wagen gekommen sei. Des Weiteren beziehe sich die Zahl „50“ auf die Gesamtmenge der drei Abholfahrten. Bei der dritten Abholfahrt seien somit wiederum nur 1.000 Stangen abgeholt worden. Diese Angaben der Angeklagten konnten aus Sicht der Kammer nicht widerlegt werden. Insbesondere gibt es im Rahmen der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs keine Hinweise darauf, dass eine weitere Person bei der dritten Abholung vor Ort war. In diesem Zusammenhang hat die Kammer das Gespräch Nr. 2712 TKÜ-Nr. 200367 vom 00.00.0000 00:00 Uhr. (TKÜ-Nebenakte Bde 1-10“ Folie 1787) auch in Augenschein genommen. Und in das Fahrzeug des A passten nur 20 Kartons, also 1.000 Stangen. Ob sich die Angeklagten bei der dritten Abholung über die Einzelmenge oder die Gesamtmenge unterhalten, lässt sich dem Text auch nicht eindeutig entnehmen. Daher ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von nur 1.000 Stangen bei der dritten und letzten Abholung ausgegangen.
366Die Rückfahrt lässt sich wiederum durch die GPS- und die Geo-Daten des Mobiltelefons nachvollziehen.
36714. Tat vom 12.08.2020 (Fall 17 der Anklage)
368Dass dem Angeklagten A am 00.00.0000 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Regina“ zur Verfügung standen, die er von der Gruppe um AJ für einen Preis von 17,50 EUR übernommen hatte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK.
369Der Angeklagte A hatte im Rahmen seiner geständigen Einlassung angegeben, dass er AJ zuvor zufällig an einer Autowaschanlage kennen gelernt habe und man sei im Rahmen der Konversation schnell auf Zigarettengeschäfte gekommen. Auf Vorhalt eines aufgezeichneten Gesprächs mit einem Abnehmer im Innenraum seines Fahrzeugs vom 00.00.0000 um 00:00 Uhr bestätigte er, diesem erzählt zu haben, dass er „diese 11 und die 10 von gestern“ nur durch reinen Zufall habe ergattern können.
370Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung war zunächst die Vereinbarung eines Treffens auf dem Parkplatz des Supermarktes in BB für den 00.00.0000 feststellbar (zunächst ein Telefonat um 00:00 Uhr, in dem A bat, AJ möge ihm die Adresse schreiben; anschließend um 00:00 Uhr eine SMS mit dem Text, BB“). Ferner zeigten die GPS-Daten des Fahrzeugs von A und der Geo-Daten der beiden Mobiltelefone von AJ und ihm, dass das vereinbarte Treffen tatsächlich dort stattgefunden hat. Im Nachgang dieses Treffens redeten die beiden am Telefon über das geschuldete Kaufgeld. Dabei sprachen sie von einem Stangenpreis von 17,50 EUR und einer Gesamtkaufgeldsumme von 8.750,00 EUR – AJ hatte sich zunächst verzählt und hielt A vor, dass er nur auf „acht einhundertfünfzig“ komme, obwohl es „acht siebenhundertfünfzig“ sein sollten. Als er auf A Bitte noch einmal nachgezählt hatte, teilte er mit, dass alles richtig sei. Das vorgehaltene Gespräch vom Folgetag („die 10 von gestern“) hat die Kammer auch in Augenschein genommen. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass A 500 Stangen zum Preis von 17,50 EUR von AJ kaufte.
37115. Tat vom 13.08.2020 (Fall 18 der Anklage)
372Dass der Angeklagte A am Folgetag, dem 00.00.0000 weitere 550 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Regina“ übernimmt, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung weitere Gespräche zwischen A und AJ hätten aufgefangen werden können, in denen A Interesse an weiteren Zigarettenlieferungen bekundet habe. AJ habe ihn zunächst vertröstet, am Nachmittag dann jedoch eine Zusage erteilt („weitere Pralinen“ seien verfügbar). A habe sich sodann mit AJ in BB getroffen, was anhand der GPS-Daten des von A genutzten Fahrzeugs sowie der Geo-Daten der beiden Mobiltelefone festgestellt worden sei. Im Rahmen des kleinen Lauschangriffs wurde wie bereits erwähnt vor Ort die Aussage von A aufgefangen, dass er „gestern 10 und heute 11“ abgeholt habe. Dies zeigt, dass er bei der Lieferung am 00.00. also 11 Kartons, mithin 550 Stangen übernommen hat. Die Inaugenscheinnahme dieses Gesprächs (Gespräch Nr. 3664 TKÜ-Nr. 200367 vom 00.00.0000 00:00 Uhr (TKÜ-Nebenakte Bde 1 bis 10, Folie 2016)) durch die Kammer hat dies bestätigt. Der Angeklagte konnte nach Anhören der Gesprächsaufzeichnung bestätigen, dass er dies zu AJ gesagt habe.
37316. Tat vom 05.09.2020 (Fall 19 der Anklage)
374Dass der Angeklagten A am 00.00.0000 750 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Marlboro“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass sich im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ergeben habe, dass sich der Angeklagte A mit AJ auf einem Parkplatz des Restaurants in R verabredet habe. Er habe AJ mit seinem Lieferanten, dem gesondert verfolgten AD, bekannt machen und in diesem Zusammenhang Zigaretten von AD übernehmen wollen.
375Vor Ort (belegt durch GPS-Daten) ist im Rahmen des kleinen Lauschangriffs ein Gespräch zwischen A und einer unbekannten Person, vermutlich einem Helfer von AD, aufgezeichnet worden, in dem der unbekannte Sprecher zunächst mehrfach von „70 50“ spricht, bis A klarstellend „750“ sagt, womit er nach Auffassung der Kammer die Liefermenge meint. Dies hat der Angeklagte A im Rahmen der Inaugenscheinnahme dieses Gesprächs (TKÜ-Nr. 200367 Gesprächs-Nr. 4205 vom 00.00.0000 00:00 Uhr (TKÜ-Nebenakte Bde 11 bis 20, Folie 29)) im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Auch der gesondert Verfolgte AD, eingeführt durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamtin BL, hat zu dieser Tat angegeben, dass A die 750 Stangen auf diesem Parkplatz übernommen habe und danach weggefahren sei. AD habe sich nach seinen eigenen Angaben dann noch eine Weile mit AJ unterhalten.
37617. Tat vom 12.09.2020 (Fall 20 der Anklage)
377Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 mindestens 400 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass erneut ein Treffen auf dem Parkplatz des Restaurants zwischen A und einem Helfer des AD stattgefunden habe. Zuvor sei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Gespräch zwischen A und AJ aufgefangen worden, in welchem A bekannt gibt, dass AD nie weniger als 400 Stangen liefern würde. Die Kammer geht daher davon aus, dass auch hier diese Mindestmenge erreicht wurde, zumal nach dem Bericht des Zeugen BK Absatzgeschäfte von zumindest 350 Stangen aus der Telekommunikationsüberwachung und den Bewegungsdaten des Fahrzeugs und des Mobiltelefons von A abzuleiten sind.
378Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten hat auch der gesondert Verfolgte AD, eingeführt über die Aussage der Vernehmungsbeamtin BL, diese Tat nebst Menge bestätigt und dazu angegeben, dass es sich um Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen gehandelt hat.
37918. Taten vom 26./27.09.2020 (Fälle 21 und 22 der Anklage)
380Dass der Angeklagte A am 00. und 00.00.0000 zunächst 600 und dann noch einmal 400, insgesamt mithin 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regina“ von dem gesondert Verfolgten AJ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Zeugen BK zum Ermittlungsergebnis.
381Der Angeklagte gab an, dass er – abweichend von den früheren Lieferungen dieser Gruppierung – hier eine Menge von 1.000 Stangen von dem gesondert Verfolgten AI gekauft und in zwei Chargen abgeholt habe.
382Die GPS-Daten zeigen, dass es zu zwei Fahrten des A zum Lager der Gruppierung um AI und AJ in AZ am 00. und 00.00.0000 kam. In AZ stellte der Angeklagte an beiden Tagen zunächst sein Fahrzeug auf einer Tankstelle ab. Von dort wurde der Wagen zu dem Lager in AZ gefahren und von dort wieder zur Tankstelle. Dieses Bewegungsmuster spricht dafür, dass AI das Fahrzeug übernahm, belud und zurückbrachte. Im Rahmen des kleinen Lauschangriffs ist in diesem Zusammenhang ein Gespräch zwischen A und AI aufgefangen worden, in welchem A angab, nur nachts (wenn die Entdeckungsgefahr geringer sei) 1.000 Stangen in sein Fahrzeug zu laden. Tagsüber würde er nur kleinere Mengen transportieren. Im gleichen Gespräch schlug AI vor, bei dieser ersten Abholung nur „12 oder 13“ Kartons „hineinwerfen“ zu wollen, den Rest könne A dann morgen holen. Am nächsten Tag wurde dann über „8“ gesprochen. Diese Ermittlungsergebnisse bestätigen die Einlassung des Angeklagten.
38319. Tat vom 02.10.2020 (Fall 23 der Anklage)
384Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AZ 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro rot“ und „Marlboro schwarz“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A (er habe zwar keine Erinnerung mehr an den Übernahmeort, habe die Ware aber bei sich zuhause eingelagert und von dort abverkauft) zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass der Angeklagte A von der Gruppe um AJ Zigaretten abgenommen habe. Nach der Bekanntmachung mit dem polnischen Lieferanten AD habe dieser am 00.00.0000 wenigstens 2.800 Stangen an die gesondert Verfolgten AJ, AI und AK geliefert. Davon hätten sie 1.000 Stangen an A weiterverkauft, der die Zigaretten am Lager in AZ abgeholt hätte. Dies ergebe sich aus der ausgewerteten Telekommunikationsüberwachung sowie den GPS-Daten am Fahrzeug des Angeklagten und den Geo-Daten der Mobiltelefone. Auch der gesondert Verfolgte AD habe angegeben, so die Vernehmungsbeamtin BL, dass von den 2.800 Stangen etwa ein Drittel für den Angeklagten A bestimmt gewesen seien.
38520. Tat vom 06.10.2020 (Fall 24 der Anklage)
386Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 631 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Regina“, „Winston“ und / oder „Marlboro“ vorgeworfen. Dem konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Gesamtheit folgen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass der Angeklagte A 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regina“, „Winston“ und / oder „Marlboro“ erhielt. Dies folgert die Kammer neben der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK.
387Der Angeklagte gab an, dass er zwar Zigaretten übernommen habe, aber die in der Anklage genannte Menge nicht zutreffe. Die Übergabe sei nicht in der L-Straße erfolgt (dort habe er lediglich sein Auto zur Reparatur gebracht), sondern an einem anderen Ort. Er könne sich auch nicht an ein Treffen beim Hotel erinnern, gehe aber davon aus, dass er die Ware in R übernommen habe.
388Die Vernehmung des Zeugen BK zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen ergab nur Anhaltspunkte für eine Lieferung in dem festgestellten Umfang: Zum einen gab es ein im Rahmen der Telefonüberwachung aufgefangenes Telefongespräch zwischen A und AI am 00.00.0000 (00:00 Uhr), in welchem darüber diskutiert wird, wie viel am Vortag abgeladen worden sei. AI meinte, es seien „10 Reifen“, A sagte, es seien nur „8 Reifen“ gewesen. Des Weiteren sind anhand der gewonnenen GPS-Daten vom Fahrzeug des Angeklagten ab dem 00.00.0000 eine Reihe von Auslieferungsfahrten feststellbar. Der im Rahmen der Beweisaufnahme verlesene Tagesbericht vom 00.00.0000 zeigt auch eine Fahrt zur M-Straße nach BC und in die N-Straße in O, wo nach Angaben des Angeklagten, bestätigt durch den Ermittlungsleiter, Abnehmer des Angeklagten A wohnhaft waren. Auch am 00.00.000, 00.00.0000 und 00.00.0000 ist der Angeklagte zu mehreren Abnehmern gefahren, wie der Ermittlungsleiter bestätigt hat und die Kammer den jeweiligen Tagesberichten durch Verlesung entnommen hat. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er lediglich 400 Stangen übernommen hat, fasst sie doch die Angabe von „8 Reifen“ als Codierung für acht Kartons auf. Konkrete Abverkaufszahlen, die darüber hinaus gingen und damit geeignet wären, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, konnten nicht ermittelt werden.
38921. Tat vom 12.10.2020 (Fall 25 der Anklage)
390Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 550 Stangen und dem Angeklagten B die anschließende Abnahme von 350 Stangen aus dieser Menge unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ vorgeworfen. Dem konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig folgen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass der Angeklagte A am 00.00.0000 mindestens 520 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm und der Angeklagte B nachfolgend hiervon mindestens 320 Stangen erhielt. Dies beruht neben der diesbezüglichen geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B zum anderen auf den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass der Angeklagte A von der Gruppe um AJ, AK und AI an seiner Wohnanschrift in R übernommen habe. Ursprünglich sei eine große Menge der Zigaretten von dem Lieferanten AD aus AE gekommen und an das Lager in BE geliefert worden. Aus dieser Menge habe A 11 Kartons übernommen. Dies lasse sich auch im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung und des aufgrund der GPS-Daten gewonnenen Bewegungsmusters des Fahrzeugs des Angeklagten nachhalten, da der Angeklagte A im Nachgang jeweils 2 Kartons, also 100 Stangen, an 2 Abnehmer verkauft habe und an B in AS weitere 7 Kartons. Der Angeklagte B hat den Erhalt der Zigaretten bestätigt, jedoch angegeben, dass der siebte Karton beschädigt und maximal zur Hälfte befüllt gewesen sei. Zugunsten beider Angeklagter ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass sich in diesem Karton maximal 20 Stangen befunden haben.
39122. Tat vom 14.10.2020 (Fall 26 der Anklage)
392Die Anklagte hat dem Angeklagten A die Übernahme von 1.250 Stangen und dem Angeklagten B die anschließende Abnahme von 500 Stangen aus dieser Menge unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ vorgeworfen. Während die Kammer dem Tatvorwurf gegenüber dem Angeklagten A folgt, kann sie den Tatvorwurf gegen den Angeklagten B nicht in der Gesamtheit feststellen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass der Angeklagte B mindestens 300 Stangen übernahm. Die Feststellungen beruhen neben den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten A und B zum anderen auf den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK.
393Der Angeklagte A erklärte zunächst, dass die Menge nicht zutreffend sein könne, da er so viele Kartons nicht in seinem Fahrzeug habe transportieren können. Auf Vorhalt einer SMS, die er am 00.00.0000 um 00:00 Uhr von dem Lieferanten erhalten hatte („Ok, ich denke, dass ich bis 5 zu Dir schaffe“), erinnerte er sich aber, dass er zuhause beliefert worden und deshalb auf sein Fahrzeug gar nicht angewiesen war. Soweit er in einer weiteren SMS „25 kr“ geschrieben habe, habe er damit nicht „25 rote“, sondern 25 Kartons gemeint. Der Angeklagte B gab an, dass er nur sechs Kartons bei A bestellt und erhalten habe.
394Der Zeuge BK berichtete, dass sich im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ergeben habe, dass der Angeklagte bei der Gruppe um AJ, AI und AK am Morgen des 00.00.0000 die Menge von 25 Kartons („25 kr“) bestellt habe. Diese seien ihm dann nach Hause geliefert worden. Nachfolgend seien Abnehmergespräche feststellbar, unter anderem mit dem Angeklagten B. Der Angeklagte A sei noch am selben Abend zu B nach AS gefahren. Dort hätten sie über die Menge gesprochen, was aufgrund der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs von A hätte aufgefangen werden können. Einerseits habe B von „hundertprozentig 10 Stück“ gesprochen, anderseits habe A gefragt „Wieviel brauchst du da? Sechs?“ Die Ermittlungsbehörden hätten diese Aussagen so ausgelegt, dass der Angeklagte B insgesamt 10 Kartons von A abgenommen habe. Die erwähnten sechs Kartons habe er für einen bestimmten Abnehmer benötigt.
395Der Angeklagte B hat indes angegeben, er habe nur sechs Kartons bestellt und erhalten. Aufgrund des Umstands, dass die aufgefangene Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten Interpretationsspielräume lässt, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten B von dessen Angaben und damit von lediglich 300 Stangen ausgegangen.
39623. Taten vom 17.11.2020 (Fälle 27 und 28 der Anklage)
397Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 4.500 Stangen (nämlich 3.000 Stangen „Marlboro“ vormittags in der AN – Fall 27 – und 1.500 Stangen „Regal“ abends in der eigenen Garage – Fall 28) und dem Angeklagten B die Abnahme von 750 Stangen dieser unversteuerten Zigaretten vorgeworfen. Während die Kammer der Anklage im Hinblick auf den Tatvorwurf gegen den Angeklagten B folgt, kann sie den Tatvorwurf gegen den Angeklagten A nicht in der Gesamtheit bestätigen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass dem Angeklagten A ab dem 00.00.0000 insgesamt 2.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Marlboro“ und „Regal“ zur Verfügung standen, die er von der Gruppierung um AD erhalten hatte, und der Angeklagte B am selben Tag in Z 750 Stangen aus der Menge der „Marlboro“ übernahm. Dies beruht zum einen auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten A und dem Teilgeständnis des Angeklagten B, der angab, sich an die konkrete Menge der abgenommenen Zigaretten nicht mehr erinnern zu können.
398A hat beide Lieferungen – auch der Menge nach – ursprünglich vollumfänglich eingeräumt. Die Abladung in der AN sei händisch durch ihn und dem H vorgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass sich das Lieferfahrzeug am Mittag in der AN nur wenige Minuten aufgehalten habe, korrigierte er seine Angaben: in dieser Zeit habe man keine 60 Kartons abladen können, die Lieferung müsse dann an einem anderen Tag erfolgt sein. Abends seien aber dreißig Kartons zu ihm nach Hause geliefert worden. Soweit er dem Lieferanten gegenüber am Telefon behauptet habe, er habe erst vier Kartons verkauft, sei das gelogen gewesen, er habe lediglich noch kein Geld gehabt, um die Lieferung zu bezahlen und habe Zeit gewinnen wollen. B räumte ein, von A beliefert worden zu sein, bezweifelte aber, dass es sich um 750 Stangen gehandelt haben könnte; da A dazu übergegangen sei, BS Abnehmer auch direkt zu beliefern, habe er eigentlich so viele Zigaretten nicht benötigt.
399Zum anderen beruhen diese Feststellungen auf den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der berichtet hat, dass dem Angeklagten A gegen Mittag des 00.00.0000 unversteuerte Zigaretten der Marke „Marlboro“ an sein kurze Zeit zuvor angemietetes Lager bei der Firma „AN“ mittels eines weißen Kleintransporters von einem unbekannten Lieferanten geliefert worden seien. Der hierzu angefertigte Observationsbericht ist im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Hieraus ergibt sich, dass der Kleintransporter am Lager des Angeklagten A um 00:00 Uhr erscheint und um 00:00 Uhr wieder abfährt. Er ist in einem Winkel der Kamera platziert, dass der Entladevorgang nicht genau beobachtet werden kann. Die Kammer hat diesbezüglich in Frage gestellt, ob – wie von der Anklage behauptet – innerhalb von 7 Minuten 60 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten ausgeladen werden können. Ob Handhubwagen oder andere Hilfsmittel verwendet wurden, wie die Firma „AN“ sie grundsätzlich vorhält, konnte aufgrund des schlechten Kamerawinkels nicht festgestellt werden. Die Kammer konnte allerdings sicher feststellen, dass der Angeklagte B von dem Angeklagten A aus dieser Lieferung 15 Kartons, mithin 750 Stangen übernahm. Der Angeklagte B hat zwar die konkrete Liefermenge in Frage gestellt. Dennoch ist die Kammer von der Liefermenge von 750 Stangen, mithin 15 Kartons, überzeugt. Dies beruht zum einen auf den Angaben des Ermittlungsleiters BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte B kurz nach dem Treffen mit A gegenüber einem Abnehmer mitgeteilt habe, dass nun „15 rote erschienen“ seien und der Abnehmer daraufhin angegeben habe „15 hast du, die 10 kannst du bringen“ (demnach wollte dieser Abnehmer 10 Kartons haben); und einen weiteren Abnehmer informiert habe, „Ja, deswegen gibt es 5 Stück“. Zum anderen beruht dies auf den GPS-Daten von dem Fahrzeug des Angeklagten A, die die Fahrt nach Z zum Wohnsitz des Angeklagten B am selben Tag belegen. Vorher fuhr der Angeklagte in die N-Straße in O und zum M-Straße in BC, wo weitere seiner Abnehmer regelmäßig Zigaretten abgenommen haben. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte A bei dieser Anlieferung mindestens 1.000 Stangen (750 Stangen für B und zumindest 250 Stangen für die anderen beiden Abnehmer) am Mittag entgegengenommen hat. Die Abladung von 20 Kartons durch zwei Personen lässt sich auch ohne technische Hilfsmittel in sieben Minuten bewerkstelligen.
400Dass der Angeklagte A am selben Abend von demselben unbekannten Lieferanten darüber hinaus noch weitere 1.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ an seiner Wohnanschrift in R übernahm, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten A, den Angaben des Ermittlungsleiters BK und den GPS-Daten am Fahrzeug des Angeklagten. Der Ermittlungsleiter hat die Einlassung des Angeklagten A bestätigt, indem er angab, im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung eine Äußerung des Angeklagten A aufgefangen zu haben, in der er im Anschluss an diese abendliche Lieferung dem gesondert verfolgten AD mitgeteilt habe, dass er „vier“ schon abverkauft habe, „26“ seien noch in seiner Garage. Daraus folgt, dass er ursprünglich 30 Kartons erhalten hatte, also 1.500 Stangen.
40124. Tat vom 20.11.2020 (Fall 29 der Anklage)
402Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 2.000 Stangen und dem Angeklagten B die Übernahme dieser Gesamtmenge vorgeworfen. Während die Kammer der Anklage im Hinblick auf den Tatvorwurf gegen den Angeklagten A folgt, findet sie den Tatvorwurf gegen den Angeklagten B nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig bestätigt. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte B aus der Liefermenge des Angeklagten A lediglich 1.500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm. Dies beruht zum einen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten. A gab an, dass der polnische Lieferant 40 Kartons unmittelbar in die Nähe von BS Arbeitsstelle in AP gebracht habe. Die Zigaretten seien von sehr schlechter Qualität gewesen und hätten sich als nicht absetzbar erwiesen, weshalb es in der Folge zu Austauschlieferungen gekommen sei. Er habe die Ware bestellt. In AP habe er das Lieferfahrzeug übernommen und sei damit zu dem Lagerplatz bei BS Firma gefahren. Zehn Kartons habe er für sich selbst genommen, den Rest habe er B verkauft, der ebenfalls dorthin gekommen sei. Der Angeklagte B gab an, dass es sich um zwei Paletten zu je 20 Kartons gehandelt habe. A sei erst mit dem polnischen Sprinter zu BS Arbeitsstelle gekommen und man habe abgeladen. Dann habe A seinen eigenen Wagen geholt und sie hätten acht Kartons bei ihm eingeladen. 500 Stangen habe er zudem aufgrund der schlechten Qualität sofort zurückgegeben, so dass ihm 18 Kartons gar nicht zur Verfügung gestanden hätten. Nach und nach habe A dann auch den Rest zurückgenommen.
403Zum anderen beruhen die von der Kammer getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass eine Zigarettenlieferung an die Arbeitsstätte des Angeklagten B nach AP gegangen sei. Der Angeklagte B habe gemäß der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnisse im Vorhinein bereits „20 Stück“ für einen Abnehmer reserviert, also 1.000 Stangen. Auch ein weiterer Abnehmer habe bei dessen Ankündigung „noch einen“, also einen Karton bestellt. Am Tattag habe sich A dann mit dem H dieser Lieferung in AP getroffen und das Lieferfahrzeug übernommen, um es zur Lagerstätte von B zu fahren; die entsprechenden Fahrzeugbewegungen As seien per GPS-Sender festgestellt worden, die Übernahme anhand eines aufgezeichneten Gesprächs mit dem H. Zuvor hätten sie in aufgezeichneten Gesprächen vereinbart, dass A dem H noch am selben und am darauffolgenden Abend jeweils 20.000 EUR bringen sollte, mithin stand ein Kaufgeld von 40.000 EUR in Rede, was bei einem Stangenpreis von 20 EUR die Menge von 2.000 Stangen bestätige. Nach der Entladung habe er das Fahrzeug dem H wieder zurückgebracht. In der Folge sei es in der Kommunikation des Angeklagten B mit seinen Abnehmern durchaus um Qualitätsmängel gegangen und es sei auch die Rücknahme von Zigaretten gefordert worden. Ob es aber tatsächlich zu einem Austausch gekommen sei, lasse sich den Gesprächen nicht entnehmen. Beide Angeklagte haben also übereinstimmend angegeben, dass 2.000 Stangen angeliefert worden seien, der Angeklagte A weiter, dass 10 Kartons, also 500 Stangen für ihn und 1.500 Stangen für B bestimmt gewesen seien. Der Angeklagte B gab hingegen an, dass nur 8 Kartons, also 400 Stangen für A gewesen seien, er jedoch zusätzlich weitere 10 Kartons nach Überprüfung wegen schlechter Qualität dem A direkt ebenfalls mitgegeben habe. An eine Rückgabe noch vor Ort wegen schlechter Qualität konnte sich der Angeklagte A indes nicht mehr erinnern, sein Fahrzeug sei allerdings vollgepackt gewesen, so dass er dies nicht ausschließen könne.
404Zugunsten des Angeklagten B ist die Kammer davon ausgegangen, dass für ihn – wie der Angeklagte A angegeben hat – lediglich 1.500 Stangen bestimmt waren, so dass 10 statt 8 Kartons von A direkt mitgenommen worden sind. Die Kammer schließt nicht aus, dass auch weitere Kartons (maximal 8) wegen schlechter Qualität nach der Überprüfung vor Ort von A zurückgenommen worden sind.
40525. Tat vom 24.11.2020 (Fall 30 der Anklage)
406Dass der Angeklagte B am 00.00.0000 100 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ von dem Angeklagten A übernahm, folgert die Kammer aus den diesbezüglichen geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B. Sie gaben allerdings übereinstimmend an, dass es sich um ein Austauschgeschäft gehandelt habe. Der Angeklagte A hätte dem Angeklagten B die 100 Stangen der Marke „Regal“ aus der Lieferung vom 00.00.0000 gebracht und dafür 100 Stangen der schlechten „Marlboro“ aus der Lieferung vom 00.00.0000 wieder mitgenommen. Der Ermittlungsleiter, der Zeuge BK, hat ebenfalls bestätigt, dass der Angeklagte A dem Angeklagten B 100 Stangen nach Z gebracht habe. Die Fahrt sei wieder dokumentiert worden über die GPS-Daten am Fahrzeug und die Geo-Daten seines Mobiltelefons. Im Rahmen des kleinen Lauschangriffs habe zudem ein Gespräch zwischen den beiden Angeklagten am Fahrzeug aufgezeichnet werden können, in welchem bei der Entladung von „2“ gesprochen worden sei. Ob es sich hierbei um einen Austausch gehandelt habe, wie von den Angeklagten behauptet, konnte der Zeuge weder bestätigen noch entkräften. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer hier von einem Austauschgeschäft aus.
40726. Tat vom 29.11.2020 (Fall 31 der Anklage)
408Dass der Angeklagten B am 00.00.0000 weitere 450 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ von dem Angeklagten A in AS übernahm, folgert die Kammer wiederum aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B. Auch hier gaben beide übereinstimmend an, dass es sich um ein Austauschgeschäft für die schlechten „Marlboro“ gehandelt habe. Der Ermittlungsleiter, der Zeugen BK, konnte bestätigen, dass die Fahrt von A nach AS am 00.00.0000 stattgefunden habe, was sich anhand der GPS- und der Geo-Daten nachhalten lasse. Des Weiteren hätten sie ein Gespräch am Fahrzeug aufgezeichnet, in welchem A den B gefragt habe „Dir fehlen 9“ und B habe bestätigt. Zur Frage eines Austauschgeschäfts lagen dem Zeugen wiederum keine Erkenntnisse vor. Auch hier geht die Kammer daher zugunsten der Angeklagten von einem Austauschgeschäft vor.
40927. Tat vom 04.12.2020 (Fall 32 der Anklage)
410Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 insgesamt 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „Marlboro“ und „Richmond“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters. A gab an, der Anklagevorwurf treffe zu. An die Bezugsquelle könne er sich nicht erinnern. Auf Vorhalt eines Vermerks über die Kameraaufzeichnung aus der AN von diesem Tag, auf der das Lieferfahrzeug zu sehen war, erklärte er dann, die Zigaretten seien aus AE gekommen, er wolle aber keine Namen nennen. Einen Teil habe er an B weiterverkauft, die in den Punkten 33, 34 und 37 der Anklage genannten Auslieferungen an B habe er vorgenommen, an die zu Punkt 38 der Anklage könne er sich nicht erinnern. Soweit in der SMS-Kommunikation mit dem Lieferanten von „90 E“ die Rede sei, müssten damit 90 EUR gemeint sein, nicht 90.000 EUR. Eine so große Summe habe er nie auf einen Schlag zahlen müssen.
411Der Zeuge BK hat berichtet, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des Mobiltelefons von A festgestellt werden konnte, dass dieser bei einem unbekannten polnischen Lieferanten per SMS 3.000 „M“ und 2.000 „Rich“ bestellt habe (was die Kammer als Abkürzung für Stangen der Marken „Marlboro“ und „Richmond“ deutet). Das eigentliche Treffen sei dann mehrmals verschoben worden. Schließlich seien die Zigaretten am 00.00. gegen 00.00 Uhr an das Lager bei der Firma „AN“ mittels eines Kleintransporters angeliefert worden. Im Nachgang sei dann über den Kaufpreis von „90 E“, vermutlich 90.000 EUR, und wiederum die schlechte Qualität der Zigaretten gestritten worden. Die Kammer entnimmt den Kommunikationsvorgängen und der Kameraaufzeichnung aus der AN, dass A die Zigaretten wie bestellt erhalten hat. Eine Rückabwicklung konnte nicht festgestellt worden. Einen größeren Teil der Lieferung verkaufte A im Nachgang an den Angeklagten B weiter (wozu im Einzelnen sogleich).
41228. Tat vom 09.12.2020 (Fall 34 der Anklage)
413Dass der Angeklagte B am 00.00.0000 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ von A aus dessen Lieferung vom 00.00.0000 übernahm, folgert die Kammer aus der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten B, der allerdings angab, dass es sich auch hier noch um ein Austauschgeschäft für die Lieferung vom 00.00.0000 gehandelt habe. Der Zeuge BK hat berichtet, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt worden sei, dass sich der Angeklagte B bei A erkundigt habe, ob er „rich“, also unversteuerte Zigaretten der Marke „Richmond“ habe. Die Antwort sei „5“ gewesen. A belud anschließend ausweislich der in Augenschein genommenen Kamerabilder im Lager der Firma „AN“ sein Fahrzeug zwar mit acht Kartons, diese müssen aber nicht vollständig für B bestimmt gewesen sein. Die Fahrt zu B nach Z im Anschluss an die Beladung ist durch die GPS-Daten am Fahrzeug und die Geo-Daten des Mobiltelefons von A belegt.
41429. Tat vom 12.12.2020 (Fall 35 der Anklage)
415Dass der Angeklagte B am 00.00.0000 100 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ übernahm, folgert die Kammer zum einen aus der diesbezüglichen teilgeständigen Einlassung des Angeklagten B, welcher bestätigte, dass A ihm an diesem Tag unversteuerte Zigaretten der Marke „Richmond“ gebracht habe. Allerdings gab er an, lediglich 1 Karton, mithin 50 Stangen erhalten zu haben. Dies wird jedoch widerlegt durch die Angaben des Zeugen BK, welcher bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet werden konnte, dass sich B und A über „100 rich“ unterhielten. Auch bei der Entladung sei im Rahmen der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs von A keine Äußerung gefallen, die darauf hinweisen könnte, dass B seine vorherige Bestellung reduziert hätte. Auch die Kammer hat keinen Anlass, anzunehmen, dass es hier zu einer Abänderung des geschlossenen Zigarettengeschäfts gekommen wäre, denn auch der Angeklagte A hat im Rahmen seiner geständigen Einlassung angegeben, dem Angeklagten B 100 Stangen unversteuerter Zigaretten geliefert zu haben.
41630. Tat vom 16.12.2020 (Fall 36 der Anklage)
417Dass der Angeklagten A am 00.00.0000 750 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ von dem gesondert Verfolgten AD bzw. dessen H erhielt, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass ein Treffen auf dem Parkplatz in AV festgestellt werden konnte. Dort habe der Angeklagte, wie durch die akustische Innenraumüberwachung aufgezeichnet werden konnte, mit einer unbekannten Person darüber gesprochen, dass sie kein passendes Transportfahrzeug bekommen und daher jetzt nur 15 Kartons liefern konnten, und nicht, wie geplant, 20 Kartons. A sei nicht erfreut gewesen darüber. Der Angeklagte hat im Rahmen der Inaugenscheinnahme des aufgezeichneten Originalgesprächs (TKÜ-Nr. 200367 Gesprächs-Nr. 6421 vom 00.00.0000 00:00 Uhr. (TKÜ-Nebenakte Bde 11 bis 20, Folie 1585)) sich als Sprecher identifziert, konnte aber Näheres zum H des Transportfahrzeugs nicht sagen. Aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich, dass AD der ursprüngliche Lieferant war, der eine größere Menge an das Lager von AJ, AI und AK in BE lieferte. Diese Erkenntnisse werden auch gestützt durch die Angaben des gesondert Verfolgten AD, der bestätigte, dass er eine größere Lieferung nach BE geschickt habe und 750 Stangen an den Angeklagten A.
41831. Tat vom 30.12.2020 (Fall 37 der Anklage)
419Die Anklage hat dem Angeklagten B die Übernahme von 600 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ vorgeworfen. Dem kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht in der Gesamtheit folgen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass der Angeklagte B am 00.00.0000 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ an seiner Wohnanschrift in Z von A übernahm. Dies beruht zum einen auf der diesbezüglichen geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B. Der Angeklagte B hat allerdings angegeben, dass er nur die 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ angenommen habe, die 100 Stangen der Marke „Marlboro“ hätte er A nicht abgenommen, da diese in der Vergangenheit wegen der schlechten Qualität von seinen Kunden nicht abgekauft worden seien. Der Ermittlungsleiter, der Zeuge BK, hat im Rahmen seiner Zeugenaussage angegeben, dass durch die Telekommunikationsüberwachung die Ankündigung des Angeklagten A habe aufgezeichnet werden können, in welchem dieser die Lieferung von „500 rich“ und „100 M“ angekündigt hat. Die Fahrt nach Z lasse sich zudem aufgrund der GPS-Daten nachvollziehen. Eindeutige Erkenntnisse, dass der Angeklagte B die 100 Stangen „Marlboro“ tatsächlich abgenommen hat, liegen nach den Angaben des Zeugen nicht vor. Daher ist das Vorbringen des Angeklagten B aus Sicht der Kammer nicht zu widerlegen, zumal die Begründung aufgrund der nachweislich schlechten Qualität der „Marlboro“-Zigaretten in der nahen Vergangenheit nachvollziehbar ist.
42032. Tat vom 16./27.01.2021 (Fall 39 der Anklage)
421Dass dem Angeklagten A ab dem 00.00.0000 2.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ zur Verfügung standen und der Angeklagte B am 00.00.0000 in Z hiervon 50 Stangen übernahm, folgert die Kammer neben den diesbezüglichen voll geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters. A gab an, dass der Tatvorwurf zutreffe; an den Lieferanten könne er sich – auch nach Inaugenscheinnahme der Kameraaufzeichnungen aus der AN und dem Lager des AJ in BE, die jeweils einen weißen Renault zeigen – nicht erinnern. Es könne sein, dass die Kommunikation mit diesem Lieferanten über tschechische Mobilfunknummern erfolgt sei. Auch die Auslieferung eines Kartons an B am 00.00.0000 könne zutreffen. Der Angeklagte B gab an, dass es an diesem Tag wohl zur Anlieferung eines Kartons der Marke „Richmond“ gekommen sei.
422Der Zeuge BK berichtete, dass sich im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte A zunächst 3.000 Stangen bei dem Lieferanten AD bestellt habe. Es sei SMS-Kommunikation zwischen zwei tschechischen Mobilfunknummern aufgezeichnet worden, bei der die A zugeordnete Nummer am 00.00.0000 um 00:00 Uhr „2000 M und 1000 ri“ angefragt habe bei Bezahlung in drei Wochen. Die andere – dem AD zugeordnete Nummer – habe geantwortet, er habe keine drei Wochen Zeit, er könne 2.000 geben und brauche das Geld „bis Mittwoch 20.00“. Dass es sich bei dem Besteller um den Angeklagten handelt, folgert die Kammer daraus, dass sich das Mobiltelefon nach den Geo-Daten in der Nähe seines Wohnsitzes befand und dass der Kommunikationsinhalt zu der unmittelbar anschließenden Fahrzeugbewegung des dem AD zuzuordnenden Lieferfahrzeugs passt (AD gab in seiner Beschuldigtenvernehmung beim Zoll dazu an, dass er die deutschen Kennzeichen eines Bekannten an dem Fahrzeug habe anbringen lassen). Dieser Renault konnte zunächst am Lager AJ in BE und um 00:00 Uhr dann am Lager des Angeklagten A bei der Firma „AN“ festgestellt werden, wo es zu einer Entladung kam. Die Kammer hat den diesbezüglichen Observationsbericht an der AN durch Verlesung eingeführt und die gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, auf denen das Transportfahrzeug zu sehen ist. Die Kammer ist, da sich aus der weiteren Kommunikation keine Anhaltspunkte für eine Abweichung der gelieferten von der bestellten Menge ergaben, der Einlassung des Angeklagten gefolgt.
423Danach, so der Zeuge BK weiter, habe der Angeklagte A an diverse Abnehmer weiterverkauft, wie sich aus Kommunikationsinhalten ergebe. Am 00.00.0000 sei der Angeklagte A gemäß der gewonnenen GPS-Daten zur Wohnanschrift des Angeklagten B gefahren. Zuvor habe A per SMS angekündigt, dass er B „50 rich“ bringen werde und B habe den Kauf bestätigt. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass B eine Kiste mit 50 Stangen „Richmond“ erhielt.
42433. Tat vom 30.01.2021 (Fall 40 der Anklage)
425Dass der Angeklagte A zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 mindestens 1.469 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M“ erhielt, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters. A gab dazu an, es habe sich um Zigaretten von besonders schlechter Qualität gehandelt, die lange – er meine, teilweise bis zu einem Jahr – in seinem Lager verblieben seien. Die von der Anklage angenommene Menge sei merkwürdig, da er stets kartonweise eingekauft habe, üblich wären eher 1.000 Stangen o.ä. gewesen. Die von ihm verwendeten tschechischen Mobilfunknummern könne er nicht mehr genau benennen, er habe aber die Mobilfunkgeräte selbst gekauft, AD habe ihm nur die SIM-Karten gegeben. Möglicherweise habe er davon auch welche an B weitergereicht.
426Die Kammer sieht diese Einlassung durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. So hat der gesondert Verfolgte AD bei seiner Vernehmung durch den Zoll angegeben, dass er am 00.00.0000 zwar 800 Stangen „L&M“ von A übernommen und an einen als „rum“ bezeichneten Abnehmer weiterverkauft, es sich aber um die Rücknahme von Waren aus einer früheren Lieferung vom 00.00.0000 gehandelt habe. Da AD nach dem Bericht der Zeugin BL an diesem Tag aber AJ beliefert hatte, muss – wie es auch sonst vorkam – in der Zwischenzeit eine Weitergabe an A erfolgt sein, wobei nicht sicher feststellbar ist, ob diese unmittelbar am 00.00.0000 erfolgte oder später.
427Nach dem Bericht des Zeugen BK zu den Kommunikationsinhalten vom 00.00.0000 besteht jedenfalls kein Zweifel, dass AD an diesem Tag 800 Stangen von A übernahm. AD wies (über eine tschechische Mobilfunknummer) seinen H an, 800 bei „CA“ (eine auch sonst von ihm verwendete Bezeichnung für den Angeklagten) abzuholen. Zugleich kündigte er A an, dass „der Junge“ um 00:00 Uhr kommen und 800 abholen werde (sowie weitere 600, falls diese in einer Woche weggingen). Tatsächlich ist auf den Kameraaufzeichnungen aus der AN zu sehen, dass dort um 00:00 Uhr erneut der Renault auftaucht und es zu einer Verladung kommt.
428Danach, so berichtete der Zeuge BK weiter, habe sich aus der Telekommunikationsüberwachung ergeben, dass A weitere 669 Stangen „L&M“ verkaufen wollte, ihm somit also noch zur Verfügung standen. Da aber der Abnehmer des AD, ein gewisser „rum“, sich über die Qualität der gelieferten 800 Stangen beschwert hatte, hätte der AD keine weiteren mehr abnehmen wollen. Daher habe A diese dann an andere Abnehmer, insbesondere den gesondert Verfolgten AI, weitergegeben. Tatsächlich ist eine Abholung von mindestens neun Kartons durch AI von der Kamera in der AN am 00.00.0000 aufgezeichnet worden. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass A ursprünglich wenigstens 800+669=1.469 Stangen erhalten hat.
42934. Tat vom 30.01./02.02.2021 (Fall 41 der Anklage)
430Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 zudem 1.100 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ erhielt und der Angeklagte B am 00.00.0000 in Z hiervon 300 Stangen übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung der Angeklagten A und B zum anderen aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass der Angeklagte A an seinem Lager bei der Firma „AN“ unversteuerte Zigaretten entgegen genommen habe. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sei ein Gespräch zwischen dem Lieferanten AD und seinem H aufgezeichnet worden, in welchem AD diesen anweist, 1.100 Stangen an A („CA“) zu liefern. Nach dem Observationsvermerk, den die Kammer durch Verlesung eingeführt hat, taucht ein Kleintransporter um 00:00 Uhr an dem Lager bei der Firma „AN“ auf und es kommt zu einem Verladevorgang. Vorher, so der Zeuge BK, habe A dem AD per SMS mitgeteilt: „Bring du rich. Ich werde Geld für Dienstag finden.“
431Dass der Angeklagte B aus dieser Menge am 00.00.0000 in Z 300 Stangen unversteuerter Zigaretten übernommen hat, folgert die Kammer neben der voll geständigen Einlassung der Angeklagten B und A daneben aus den Angaben des Zeugen BK, der ausgesagt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung die Bestellung von B habe aufgezeichnet werden können, in welchem er an A schreibt: „Bring 300 black“, was die Kammer als Bezeichnung unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond schwarz“ versteht.
43235. Tat vom 01.bis 03.02.2021 (Fall 42 der Anklage)
433Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 1.600 Stangen und dem Angeklagten B die Übernahme von 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ vorgeworfen. Während die Kammer der Anklage im Hinblick auf den Tatvorwurf gegen den Angeklagten A folgt, kann sie dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten B nicht vollständig. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte A in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.000 insgesamt 1.600 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ übernahm und der Angeklagte B hiervon am 01.02.2021 mindestens 430 Stangen abnahm.
434Dies beruht zunächst auf der Einlassung des Angeklagten A, der den Anklagevorwurf als zutreffend bezeichnete und weiter angab, es habe sich um Stangen gehandelt, die entgegen der sonstigen Übung nicht in Kartons verpackt, sondern lose in einer Ladung Holzbalken versteckt gewesen seien. Bei der Entfernung dieser Holzbalken sei er anwesend gewesen, warum er sich ausweislich der Kameraaufzeichnung mehr als eine Stunde an dem Lager in BE aufgehalten habe, könne er nicht sagen; AI habe ihn dorthin bestellt. An der Entladung habe außerdem einer der Zollbeamten teilgenommen, die ihn später dem Haftrichter vorgeführt haben, den habe er sich eingeprägt und wiedererkannt. Er – der Angeklagte – habe an diesem Tag Zigaretten übernommen (es könne sein, dass er direkt 500 Stangen an B geliefert habe) und sei dann in der Folge noch mehrmals dorthin gefahren und habe weitere abgeholt. Der Angeklagte B gab an, Zigaretten am 00.00.0000 von A angekauft zu haben, allerdings seien es weniger gewesen als angeklagt, vielleicht 156 Stangen.
435Dass der Angeklagte A insgesamt 1.600 Stangen übernommen hat, wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen BK zum Ergebnis der Ermittlungen. Danach ergaben die GPS-Daten, dass der Angeklagte A Anfang Februar das Lager in BE an drei Tagen aufsuchte, nämlich bei zwei Fahrten am 00.00., und jeweils einer Fahrt am 00.00. und 00.00.0000). Bei der akustischen Innenraumüberwachung des Fahrzeugs wurde ein Gespräch aufgezeichnet, in welchem A zu dem gesondert Verfolgten AI am 00.00.0000 um 00:00 Uhr sagte, „Es sind also 2 goldene und 30 schwarze“, was die Kammer als Bezeichnung von 2 Kartons „NZ Gold“ und 30 Kartons „NZ schwarz“ deutet. Auch der durch Verlesung eingeführte Observationsvermerk aus dem Parallelverfahren gegen AJ, AK und AI zeigt, dass der Angeklagte am 00.00.0000 am Lager in BE erschien und sich mehr als eine Stunde dort aufhielt, was zu seiner Angabe passt, dass er bei der Entfernung der Zigaretten aus der Tarnladung Holz anwesend war. Dass auch ein Zollbeamter (etwa als verdeckter Ermittler) daran teilgenommen hätte, schließt die Kammer aus. Nach Angaben des Zeugen BK ist kein verdeckter Ermittler zum Einsatz gekommen und zudem hätten die Ermittlungsbehörden einen solchen auch kaum bei einer Haftrichtervorführung eingesetzt und so seine Identität gegenüber dem Angeklagten offengelegt.
436Dass der Angeklagte B am 00.00.0000 mindestens 430 Stangen unversteuerter Zigaretten aus der ersten Abholung von A in Z übernahm, folgert die Kammer neben der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten B aus den Angaben des Zeugen BK. Dessen Bericht zu den Erkenntnissen aus Überwachungsmaßnahmen entkräftet BS Angabe, dass er lediglich 156 Stangen angenommen habe. Die Zahl 156 stammt aus einem im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung am Fahrzeug von A zwischen A und B aufgezeichneten Gespräch, in welchem eine Vielzahl von Zahlen genannt wird, die allerdings nicht eindeutig interpretierbar oder zuzuordnen sind; von den dort erwähnten Zahlen war die 156 die niedrigste Zahl. Die Kammer hat dieses Gespräch im Original in Augenschein genommen (TKÜ-Nr. 200367 Gesprächs-Nr. 6891 vom 00.00.0000 00:00 Uhr (TKÜ-Nebenakte Bde 21 bis 30, Folie 954)). Der Angeklagte A konnte im Nachhinein die dort genannten unterschiedlichen Zahlen inhaltlich jedoch nicht mehr zuordnen.
437Im Gegensatz dazu seien, so der Zeuge weiter, im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung nachträgliche Absatzgeschäfte von B im Umfang von wenigstens 430 Stangen nachweisbar gewesen. So habe B an einen Abnehmer 150 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ zu 22 EUR pro Stange verkauft. An einen weiteren Abnehmer habe er 100 Stangen verkauft. Zu einem weiteren Abnehmer habe er gesagt, noch 180 Stangen übrig zu haben. Aus den von dem Ermittlungsleiter aufgezeigten Absatzgeschäften folgert die Kammer, dass dem Angeklagten B mindestens 430, und nicht die von ihm behaupteten 156 Stangen, geliefert worden sind.
43836. Tat vom 05.02.2021 (Fall 43 der Anklage)
439Dass der Angeklagte B am 00.00.0000 von dem Angeklagten A 150 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung der Angeklagten B und A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung SMS-Verkehr zwischen den beiden Angeklagten festgestellt werden konnte, in welchem A fragt, ob er B „150 schwarze M“ bringen solle und B dies bestätigt habe.
44037. Tat vom 12.02.2021 (Fall 44 der Anklage)
441Dass der Angeklagte B am 00.00.0000 200 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „NZ“ und „Richmond“ übernahm, folgert die Kammer aus der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten A. Er räumte ein, dass er an diesem Tag Zigaretten an den Angeklagten B verkauft habe, konnte sich aber an die Mengen und die Marken nicht mehr erinnern. Der Angeklagte B bestritt indes die Tat und gab an, dass der Angeklagte A möglicherweise nur in Z gewesen sei, um Kaufgeld abzuholen. Die Kammer stützt sich neben der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten A auch auf die Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der berichtet hat, dass im Rahmen der Telekommunikatonsüberwachung eine SMS-Kommunikation zwischen A und B aufgezeichnet worden sei. Hierin fragte A am Tattag B, ob er „100 NZ und 100 rich für eine Woche bringen soll“ und B bestätigte dies. Am Abend gegen 19 Uhr sei A dann zu B nach Z gefahren, was sich anhand der GPS-Daten und der Geo-Daten des Mobiltelefons hätte nachhalten lassen. Im Nachgang habe man auch einen Abverkauf an einen Abnehmer von B von zumindest 100 Stangen über die Telekommunikationsüberwachung feststellen können.
44238. Tat vom 13.02.2021 (Fall 45 der Anklage)
443Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ von den gesondert Verfolgten AJ, AI und AK übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus dem Folgenden: Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung konnten SMS aufgefangen werden zwischen A und dem gesondert Verfolgten AI, in welchen über eine Zigarettenlieferung kommuniziert wurde. Der Angeklagte A schrieb zunächst „Bring mir von den schwarzen 1200 und 300 gold“, was die Kammer als Bestellung von 1.200 Stangen „NZ schwarz“ und 300 Stangen „NZ gold“ deutet. Dann fuhr A ausweislich der gewonnenen GPS-Daten zum Lager von AI nach AZ. Vor Ort teilte AI dem Angeklagten A, was durch die akustische Innenraumüberwachung am Fahrzeug von A aufgefangen werden konnte, mit: „250, alles andere ist weg“. A ärgerte sich daraufhin zwar, entschied aber schließlich: „Egal wie viel. Ich werde es gleich mitnehmen.“ Nach Inaugenscheinnahme dieses Gesprächs (TKÜ-Nr. 200367 Gesprächs-Nr. 7106 vom 00.00.0000 00:00 Uhr (TKÜ-Nebenakte Bde 21 bis 30 Folie 1664)) im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Angeklagte seine Stimme und die des gesondert Verfolgten AI erkannt.
444Mit den Zigaretten fuhr A dann zu seinem Lager bei der Firma „AN“. Dass er dort, wie auf den Lichtbildern im Observationsbericht zur AN vom 00.00.0000 zu erkennen ist, lediglich drei Kartons entlud, weckt bei der Kammer keine Zweifel daran, dass er die von AI genannten „250“ übernommen hatte, denn er hatte unterwegs den M-Straße gesteuert, wo sich einer seiner Abnehmer befand, was die Übergabe einer Teilmenge an diesen wahrscheinlich macht.
44539. Tat vom 15.02.2021 (Fall 46 der Anklage)
446Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AD mindestens 2.350 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Richmond“ an seinem Lager bei der Firma „AN“ von einem Helfer des gesondert Verfolgten AD übernahm, ergibt sich neben der geständigen Einlassung des Angeklagten A auch aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. A hat zunächst erklärt, der Tatvorwurf der Anklage sei prinzipiell zutreffend, er könne sich aber nicht an den Weiterverkauf an AI erinnern. Er habe dem H Fahrräder seiner Kinder verkauft, die seien auf den Kaufpreis angerechnet worden. Die Lieferung sei aus AE gekommen, aber nicht von AD. Auf Vorhalt der Kameraaufzeichnungen aus der AN erinnerte sich der Angeklagte dann doch an zwei Abholungen durch AI, nicht aber an eine weitere Übergabe am Baumarkt in AR am 00.00.0000.
447Seine Angaben werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Die Kamera in der AN hat am 00.00.0000 aufgezeichnet, wie A sich mit dem H eines Renault an seiner Lagerbox traf und beide mindestens 47 Kartons, mithin 2.350 Stangen unversteuerter Zigaretten, ausluden und in das Lager des Angeklagten schafften. Seiner Ehefrau erzählte der Angeklagte in einem aufgezeichneten Telefonat, der Lieferant habe „gute gebracht“, nun müsse er – A – in zwei Tagen 50.000 EUR aufbringen. Sicher feststellbar waren auch zu dieser Menge passende Absatzgeschäfte mit dem gesondert Verfolgten AI (auch wenn nicht die gesamte Liefermenge erreicht wird). Dazu berichtete der Zeuge BK, im Rahmen von drei Abholungen: am 00., 00. und 00.00.0000 habe AI die Zigaretten von A gekauft (die ersten beiden Male jeweils 1.000 Stangen, beim dritten Mal noch „die Reste“). Während die ersten beiden Abholungen durch Kamerabilder belegt sind, ist der Kommunikationsinhalt bei dem Treffen am toom-Markt so unklar, dass eine sichere Feststellung nicht möglich war.
44840. Tat vom 22.02.2021 (Fälle 47 und 48 der Anklage)
449Dass der Angeklagte B am oder kurz vor dem 00.00.0000 in seinem Lager in AS 3.850 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“ erhalten hatte und der Angeklagte A aus dieser Lieferung am Tattag 400 Stangen übernahm, indem er sie aus AS abholte, ergibt sich zum Teil aus den Einlassungen der Angeklagten, im Übrigen aus anderen Beweisergebnissen. Der Angeklagte A hat den Ankauf von 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“ an diesem Tage eingeräumt. Der Angeklagte B hat indes angegeben, dass er die 400 Stangen und später noch einmal, am 00./00.00.0000, 2.000 Stangen (s. Ziffer 41) an den Angeklagten A verkauft habe (der Angeklagte A räumt die Übernahme von 950 + 1.050 = 2.000 Stangen ebenfalls voll ein), mithin eine Menge von 2.400 Stangen eingeräumt. Er gab zudem an, dass es darüber hinaus noch weitere Stangen gab, wie viele es indes gewesen seien, daran konnte er sich nicht mehr erinnern.
450Soweit die Angeklagten damit übereinstimmend jedenfalls eine Menge von 2.400 Stangen bestätigt haben, hat auch die übrige Beweisaufnahme die zugrundeliegenden drei Abholungen durch A zur Überzeugung der Kammer belegt. Hinsichtlich der 400 Stangen ist im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung am Mittag des 22.02.2021 eine SMS von A an B aufgefangen worden („400 win ok“), in welcher die Kammer eine Bestellung sieht. B hat die Bestellung per SMS kurz darauf mit einem „ok“ bestätigt und danach mitgeteilt, dass er beim Preis nicht nachgelassen habe, „19,50“. Aufgrund der GPS-Daten und der Geo-Daten lässt sich für den Abend dann eine Fahrt As zunächst nach Z und danach nach AS zum Lager von B nachhalten. Danach folgen Fahrten von A zu Abnehmern und im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Absatzgespräche. Daraus folgt, dass A die bestellte Menge abholte.
451Hinsichtlich des Verkaufs von 2.000 Stangen an A am 00. und 00.00.0000 ergab die Beweisaufnahme, dass A bereits am 00.00.0000 bei B in Z gewesen war mit der Anfrage nach weiteren 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“. B hatte zu diesem Zeitpunkt aber nicht verkaufen wollen. Einen Tag später, am 00.00., fragte A dann um 00:00 Uhr 2.000 Stangen bei B an („ich brauche 2000 und wird am Abend sein“). B antwortete per SMS „Komm“. Anhand der GPS-Daten war dann eine Fahrt von A nach Z – Ankunft 00:00 Uhr – feststellbar und im Rahmen der Innenraumüberwachung Ladegeräusche zu hören. Am nächsten Morgen, dem 00.00.0000, zeigten die GPS-Daten eine weitere Fahrt von A, zunächst nach Z, dann weiter nach AS. Im Rahmen der akustischen Überwachung des Fahrzeugs fiel eine Bemerkung zwischen A und B, dass das Auto „sehr voll“ sei. Weiter wurde über „1.050“ gesprochen. Daher geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte A am Vortag 950 Stangen abgeholt hatte, um auf die Gesamtsumme von 2.000 Stangen zu kommen.
452Zur Menge der B darüber hinaus weiter zur Verfügung stehenden Zigaretten hat der Zeuge BK berichtete, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung folgende weitere Abnehmerverkäufe von B, bezogen auf die unversteuerten Zigaretten der Marke „Winston,“ nachverfolgt werden konnten:
453An den Abnehmer „CC“ am 00.00.0000: 100 Stangen, und weitere 200 Stangen am 00.00.0000
454an den Abnehmer „CB“ am 00.00.0000: 150 Stangen, und weitere 550 Stangen am 00.00., 080.00. und 00.00.0000,
455an den Abnehmer „ BV am 00.00.0000: 150 Stangen, weitere 50 Stangen am 00.00.0000 und weitere 200 Stangen am 00.00.0000,
456an den Abnehmer „CD“ am 00.00.0000: 50 Stangen.
457Neben den 2.400 Stangen für den Angeklagten A komme man also, so der Zeuge BK, auf weitere 1.450 Stangen an andere Abnehmer.
458Damit ergibt sich für die Kammer, dass dem Angeklagten B die Gesamtmenge von 3.850 Stangen ab dem 00.00.0000 zur Verfügung gestanden hat.
45941. Tat vom 27./28.02.2021 (Fälle 48 und 49 der Anklage)
460Die Feststellung, dass der Angeklagte A am 00. und 00.00.0000 insgesamt 2.000 Stangen von dem Angeklagten B in AS übernahm, beruht für die Kammer auf den voll geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B sowie den soeben geschilderten weiteren Beweisergebnissen.
46142. Tat vom 18.03.2021 (Fall 50 der Anklage)
462Dass dem Angeklagten B vor dem 00.00.0000 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ zur Verfügung gestanden hatten, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten B – es habe sich um Marlboro schlechter Qualität gehandelt, die er von einem anderen Lieferanten als A bezogen hätte – sowie aus den Angaben des Zeugen BK zu den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. Hier wurden Gespräche zwischen B und zweien seiner Abnehmer aufgezeichnet, die zeigen, dass er an diese 8 Kartons verkauft hatte und danach ab dem 00.00.0000 über eine mögliche Rückabwicklung diskutierte.
46343. Tat vom 20.03.2021 (Fall 51 der Anklage)
464Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von der Liefergruppe um den gesondert Verfolgten AD 1.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ an seinem Lager bei der Firma „AN“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Zeugen BK, der berichtet hat, AD hätte A am 14.03.2021 geschrieben „Willst du 1.5M für Dienstag?“ „Falls du LM willst, reichen mir 1000 für Dienstag.“ Daraufhin habe A am 00.00.0000 geantwortet: „Gibt es 1000M für mich – wann bringt er?“, AD wiederum teilte mit: „Am Dienstagmittag kommt 1M“. Tatsächlich erfolgte die Lieferung schon am Vormittag des Dienstags (00.00.0000), wie sich aus den Kameraaufzeichnungen aus der AN ergibt, auf denen zu sehen ist, wie um 00:00 Uhr ein Fahrzeug Mercedes an der Lagerbox von A auftaucht und A und der H sodann 20 Kartons ausladen.
46544. Tat vom 22.03.2021 (Fall 52 der Anklage)
466Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von den gesondert Verfolgten AJ, AK und AI 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ an deren Lager in BE übernahm, stützt die Kammer neben der Einlassung des Angeklagten A (es habe sich um zehn Kartons gehandelt, um in das Lager zu gelangen, sei er auf die Mitwirkung von AJ, AK oder AI angewiesen gewesen, könne sich aber nicht erinnern, wer ihn in diesem Fall hineingelassen habe) sowie aus den Angaben des Zeugen BK zum Ergebnis der Ermittlungen.
467Dieser berichtete, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Telefonat zwischen dem Angeklagten A und dem gesondert Verfolgten AI aufgefangen werden konnte, in welchem A mitgeteilt habe, dass er „10 brauche“ und AI erwiderte, dann solle AI am nächsten Tag um 00 Uhr zu ihm kommen (00.00.0000, 00:00 Uhr). Es habe dann noch ein Gespräch über den Schlüssel zur Lagerhalle in BE gegeben, da AI diesen in BB vergessen habe und A diesen abholen sollte (00.00.0000, 00:00 Uhr). Kurz darauf wurde von der Kamera am Lager von A bei der Firma „AN“ aufgezeichnet, wie der Angeklagte um 00:00 Uhr zehn Kartons aus seinem Fahrzeug auslud und in seine Lagerbox brachte. Demnach war es AI, der ihm Zugang zum Lager in BF verschaffte und ihm die Ware gab.
46845. Tat vom 23.03.2021 (Fall 53 der Anklage)
469Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von der Gruppe um die gesondert Verfolgten AJ, AK und AI erneut 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm und in sein Lager bei der Firma „AN“ verbrachte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Kameraaufzeichnungen aus der AE, auf denen zu sehen ist wie A das in der Regel von AI oder AK genutzte Fahrzeug Skoda in sein Lager fuhr, dort 10 Kartons entlud und es anschließend zurückbrachte. Der Skoda war zuvor, wie sich aus der Kameraaufzeichnung am Lager in BE ergibt, dort gewesen. Die Kammer geht davon aus, dass er dort beladen wurde.
47046. Tat vom 26.03.2021 (Fall 54 der Anklage)
471Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 3.700 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ vorgeworfen. Dem kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Gesamtheit folgen. Vielmehr ist sie überzeugt, dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von dem gesondert Verfolgten AI 3.650 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ an seinem Lager bei der Firma „AN“ übernahm. Dies beruht auf der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A, der angab, es seien allerdings nicht 74 Kartons gewesen, wie die Anklage vorgeworfen hatte, sondern nur 73 Kartons.
472Zum anderen wird dies auch bestätigt, durch die Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der ausgesagt hat, dass im Rahmen der akustischen Überwachung des Fahrzeugs von A anlässlich eines Treffens in BB habe festgestellt werden können, dass A bei AI angefragt habe, „wie viele M übrig“ seien.
473Im Nachfolgenden erschien auf der Kameraaufzeichnung ein Miet-LKW am Lager von A bei der Firma „AN“ und A lud mit dem H Kartons aus, die sie dann in das Lager verbrachten. Hiervon konnte sich die Kammer auch durch Verlesung des diesbezüglichen Observationsberichts an der Firma „AN“ und durch die Inaugenscheinnahme der dazu gefertigten Lichtbilder überzeugen. Nach dem verlesenen Bericht handelte es sich um 74 Kartons. Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten allerdings nur von 73 Kartons und damit von 3.650 Stangen im Ergebnis ausgegangen. Der Angeklagte hat in der Regel die Gesamtmengen geständig eingeräumt, so dass an dieser Stelle kein Grund für ihn bestand, einen einzelnen Karton zu bestreiten, wenn es tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Ein Verzählen bei der Videoauswertung durch den Berichtsverfasser, CE, erscheint nicht ausgeschlossen.
474Eine Menge in dieser Größenordnung ergibt sich auch aus dem Abverkauf: Der Zeuge BK gab nämlich weiter an, dass nach den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung A alsbald insgesamt 3.500 Stangen aus dieser Lieferung an seinen sonst als Lieferant auftretenden AD für einen Preis von 17 EUR pro Stange verkauft habe. Zunächst hätte ein Helfer von AD 1.700 Stangen am Lager bei der Firma „AN“ abgeholt. Danach habe A dem AD die Nachricht geschickt, dass noch weitere 2.000 Stangen vorhanden seien. Daraufhin habe der Helfer des AD weitere 1.800 Stangen bei A am Lager abgeholt.
47547. Tat vom 14.04.2021 (Fall 55 der Anklage)
476Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von einem unbekannten polnischen Lieferanten 2.650 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ an seinem Lager bei der Firma „AN“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der berichtet hat, dass sich aus der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung ergeben habe, dass der Angeklagte A bereits am 00.00.0000 SMS-Kontakt zu einem unbekannten Lieferanten in AE hatte. Dieser habe geschrieben: „2500 M, du bezahlen 2ten tag. Brauche Geld.“ Die Antwort von A habe „ok“ gelautet.
477Auf der Aufzeichnung der Überwachungskamera in der AN vom 00.00.0000 ist zu erkennen, dass ein Peugeot, begleitet von einem Mercedes-Benz erscheint und am Lager von A von diesem und den HN der Fahrzeuge 53 Kartons ausgeladen werden. Da die Kammer keinen Anlass sieht, von anderen Verpackungsinhalten als sonst auszugehen, hat A somit mehr als bestellt, nämlich 2.650 Stangen erhalten.
478Die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung (und die Kameraaufzeichnungen aus der AE) zeigen weiter, dass A den größten Teil hiervon an den gesondert Verfolgten AI verkaufte. Am 00.00.0000 ist auf der Aufzeichnung zu sehen, dass A an dem Lager bei der Firma „AN“ AI 46 Kartons übergab und dieser die Kartons mittels eines Miet-Sprinters mit dem Werbeaufdruck „poco“ abtransportierte.
47948. Tat vom 15.04.2021 (Fall 56 der Anklage)
480Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 am Lager in Bev on dem gesondert Verfolgten AI 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass der Angeklagte A diese Menge am Lager in BF übernahm. Im Rahmen der Telekommunikatoinsüberwachung sei festzustellen gewesen, dass der Angeklagte A bereits am Vortag in Kontakt zu AI gestanden und über „Regina“ und „Regal“ verhandelt habe. An diesem Tag, also am 00.00., sei nach den Erkenntnissen aus dem parallel geführten Verfahren gegen die gesondert Verfolgten AJ, AK und AI, eine größere Lieferung im Lager in BE angekommen. Gemäß der GPS-Daten am Fahrzeug von A und der Erkenntnisse aus der Observation des Lagers in BE sei A am 00.00.0000 dann am Lager in BE gewesen. Die akustische Innenraumüberwachung habe die Bemerkung aufgefangen „10 und fertig“. Am nächsten Tag sei anhand der akustischen Innenraumüberwachung am Fahrzeug von A ein weiteres Treffen mit AI festgestellt worden, in welchem AI gegenüber A sagt, „da waren 20, du hast 10 an dich genommen.“
48149. Tat vom 16.04.2021 (Fall 57 der Anklage)
482Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von einem unbekannten Lieferanten 7.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ an seinem Lager bei der Firma „AN“ übernahm, folgert die Kammer zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten A. Dieser räumte ein, die 7.000 Stangen am Lager der Firma „AN“ entgegen genommen zu haben. Der Angeklagte gab weiter an, dass nicht die gesamte Menge für ihn allein bestimmt gewesen sei, sondern 3.500 Stangen hätte der Lieferant behalten sollen. Es sei diskutiert worden, ob der Lieferant diesen Teil in As Lagerbox einbringen dürfe. Das habe A aber aus Platzgründen nicht gewollt. Es sei nicht klar gewesen, ob A diese weiteren 3.500 Stangen im Namen des Lieferanten verkaufen sollte, oder ob dieser es selbst machen würde. Die Lieferung sei daher insgesamt in einen extra zu diesem Zweck angemieteten zusätzlichen Lagerraum verbracht worden. Für den neuen Lagerraum habe der Lieferant auch die Zugangs-PIN bekommen. Der Angeklagte räumte indes auch ein, dass er wenige Tage später die gesamten 7.000 Stangen in seinen nur für ihn selbst zugänglichen Lagerraum umgepackt habe. Wegen der schlechten Qualität der Zigaretten, so der Angeklagte, habe in seinem Abnehmerkreis wenig Interesse an der Ware bestanden, so dass er mit dem Lieferanten besprochen habe, dass dieser seine 3.500 Stangen wieder abholen sollte, was er nach ca. zwei Wochen auch getan habe. Den Rest habe er – A – nach und nach an seine Abnehmer verkauft. Zunächst konnte der Angeklagte sich nicht genau erinnern, wann die Abholung erfolgt sein sollte, auf Vorhalt eines Observationsberichts über die Kameraaufzeichnungen aus der AN vom 00.00.0000 gab er an, dass es sich bei der dort zu beobachtenden Beladung eines Citroen um die von ihm beschriebene Abholung handele.
483Diese Einlassung wird bestätigt durch die Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der ausgesagt hat, dass sich im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ergeben habe, dass A bereits im Vorfeld seinen Abnehmern eine große Lieferung angekündigt habe. Am Morgen des 00.00.0000 habe er sich, wie aus den GPS-Daten und der akustischen Innenraumüberwachung am Fahrzeug von A ersichtlich, dann am Schnellrestaurant in R mit einer unbekannten männlichen Person getroffen und diese mit ihrem Fahrzeug nach Bielefeld zu seinem Lager bei der Firma „AN“ gelotst. Dort sei dann ein weiterer Lagerraum von A angemietet worden („60 EUR pro Woche und 20 EUR für Schloss“). Der Mietvertrag sei von ihm unterzeichnet und der Mietzins von ihm in bar entrichtet worden. Am Vormittag sei dann ein Ford an dem neu angemieteten Lagerraum erschienen. Gemäß den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung hätte der H eigentlich die „AN“ nicht anfahren wollen wegen der Videoüberwachung, habe sich dann aber doch darauf eingelassen. Von der Entladung des Ford hat sich die Kammer auch durch Verlesung des diesbezüglichen Observationsberichts und die Inaugenscheinnahme der darin enthaltenen Lichtbilder überzeugen können. Die Abladung erfolgte durch drei Personen (den Angeklagten eingeschlossen), die genaue Menge war nicht zu erkennen. Der Zeuge BK gab weiter an, eine Zählung der Kartons sei zwar nicht am 00.00., aber dann am 00.00.0000 möglich gewesen, da A zu dieser Zeit sämtliche Kartons aus dem neuen Lagerraum in seinen bisher genutzten Lagerraum umgelagert habe. Hierbei seien 140 Kartons zu erkennen gewesen. Dies konnte die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Observationsberichtes zu diesem Tag und Inaugenscheinnahme der darin enthaltenen Lichtbilder verifizieren, die den vom Zeugen geschilderten Inhalt hatten. Im Nachgang sei es dann zu diversen Abnehmergesprächen seitens A gekommen, unter anderem mit B und AD. Hier seien Preise zwischen 17 und 18 EUR diskutiert worden. Die anhand von Kommunikationsinhalten und Bewegungsdaten sicher beleg- und bezifferbaren Abverkäufe erreichten aber bei Weitem nicht die Liefermenge, sondern lediglich ca. 20 Kartons.
484Im Rahmen des Verlesens des Observationsbericht zur Firma „AN“ vom 00.00.0000 und der Inaugenscheinnahme der dazu gefertigten Lichtbilder konnte die Kammer feststellen, dass am 00.00.0000 ein Citroen am Lager von A bei der Firma „AN“ erscheint und der H 59 Mastercases und 13 Kartons von abweichender Größe mitnimmt.
485Die Kammer schließt aus diesem Ablauf, dass anfangs tatsächlich unklar gewesen sein mag, ob der Angeklagte die Gesamtmenge übernehmen oder einen Teil davon nur für den Lieferanten zwischenlagern sollte. Das erklärt nämlich die Anmietung einer weiteren Box, zu der – wie sich aus der aufgezeichneten Kommunikation ergibt – auch der Lieferant Zutritt haben sollte. Die Umlagerung der Gesamtmenge in die eigene Box einige Zeit später zeigt aber, dass der Angeklagte die Verfügungsgewalt über sämtliche 140 Kartons hatte – spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Lieferant faktisch vom Zugriff ausgeschlossen, da er nicht über den Zugangscode zu der allein A zustehenden Box verfügte. Dass die Abholung der Kartons – die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass diese zusammen die von ihm angegebene Menge von 3.500 Stangen enthielten – gerade durch den Lieferanten bzw. eine von ihm beauftragte Person erfolgte, ist nicht sicher, aber auch nicht widerlegbar. Dagegen spricht, dass nach dem Bericht des Zeugen BK die Lieferung durch den gesondert Verfolgten BG ausgeführt worden war, der zu einer zumindest noch aus seinem Bruder CF und einem CG bestehenden Gruppierung aus Norddeutschland gehört. Der bei der Abholung eingesetzte Citroen kann dieser Gruppierung nicht ohne Weiteres zugeordnet werden (es handelt sich um einen Mietwagen, die Person des Mieters konnte nicht ermittelt werden), ebenso wenig wie der auf der Kameraaufzeichnung zu sehende H. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass die Gruppierung eine unbekannte Hilfsperson einsetzte. Nicht sicher aufklärbar war, wann und an wen A die bei ihm verbliebene Menge absetzte. Möglicherweise blieb diese Ware bis zu dessen Räumung im September 0000 im Lager. Der Angeklagte geriet nämlich nach dem Bericht des Zeugen BK auf dem Weg zu einem Lieferanten in AH in eine Polizeikontrolle, was ihn zur Auflösung seines Lagers veranlasste. Dabei wurde der Abtransport von ca. 1.400 Stangen Zigaretten observiert, die keiner konkreten Lieferung zugeordnet werden konnten.
48650. Tat vom 19.04.2021 (Fall 59 der Anklage)
487Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von dem gesondert Verfolgten AI 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Regal“ an seinem Lager bei der Firma „AN“ übernahm, folgert die Kammer zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten A. Dieser gab hierzu an, dass es sich um eine Restmenge aus der Lieferung bzgl. Fall 56 der Anklage gehandelt habe, die er nun abgenommen habe.
488Diese Einlassung wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen BK, des Ermittlungsleiters in diesem Verfahren. Dieser sagte aus, dass im Rahmen der Observation des Lagers des Angeklagten am Tattag bei der Firma „AN“ erneut der Miet-Sprinter mit der Aufschrift „poco“ hätte festgestellt werden können und man habe auf dem Überwachungsvideo den Angeklagten A und AI beim Entladen von 8 Kartons beobachten können.
48951. Tat vom 19.04.2021 (Fall 60 der Anklage)
490Dass dem Angeklagten B ab dem 00.00.0000 150 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ zur Verfügung standen, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten B aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Gespräch von B mit einem seiner Abnehmer festgestellt worden sei, in dem er diesem 3 Kartons verkauft. Sie hätten sich dann für die Übergabe auf dem Parkplatz eines Supermarktes verabredet.
49152. Tat vom 06.05.2021 (Fall 61 der Anklage)
492Dass dem Angeklagten B ab dem 00.00.0000 200 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „NZ“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten B aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt worden sei, dass der Angeklagte 4 Kartons an einen Abnehmer verkauft habe. Es sei hierbei von den „blauen“ die Rede gewesen.
49353. Tat vom 30.06.2021 (Fall 62 der Anklage)
494Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 an seinem Lager bei der Firma „AN“ von einem unbekannten polnischen Lieferanten 1.600 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke übernahm und unter anderem 500 Stangen vor Ort direkt an AK weiterverkaufte, der bei der Abladung auch geholfen hatte, ergibt sich nicht nur aus der diesbezüglich voll geständigen Einlassung des Angeklagten A, sondern wird auch durch die Angaben des Zeugen BK gestützt, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung am Vortag der Tat Kommunikation zwischen dem Angeklagten A und dem unbekannten polnischen Lieferanten festzustellen gewesen sei. Am Tattag ist dann auf der Kameraaufzeichnung ein Klein-LKW Renault zusammen mit einem Pilotfahrzeug zu sehen. Aus dem Klein-LKW entluden A, AK und der H danach 32 Kartons. Der Lieferant fuhr weg und AK lud aus dieser Menge 10 Kartons in sein eigenes Fahrzeug. A verstaute später noch 6 Kartons in seinem Fahrzeug, bevor er das Lager dann auch verließ (und nach den GPS-Daten Abnehmer aufsuchte).
49554. Tat vom 08.07.2021 (Fall 63 der Anklage)
496Dass dem Angeklagten B ab dem 00.00.0000 600 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung standen, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten B aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Gespräche mit zwei Abnehmern festgestellt worden seien. Der eine habe am 00.00.0000 von B 10 Kartons gekauft, der andere zwei Mal – am 00.00. und 00.00.0000 – jeweils einen Karton.
49755. Tat vom 21.07.2021 (Fall 64 der Anklage)
498Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 an seinem Lager bei der Firma „AN“ 2.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ von dem unbekannten polnischen Lieferanten mit dem Klein-LKW Renault übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A (er habe die Gesamtmenge für sich selbst bei einem polnischen Lieferanten bestellt und erhalten, einen Teil habe er direkt an AK und an einen anderen Abnehmer weiterverkauft) aus den Angaben des Zeugen BK, der berichtet hat, dass der Angeklagte am Abend des 00.00.0000 um 00:00 per SMS an eine tschechische Nummer zunächst schrieb: „Komm morgen um 12 dorthin wegen den M gefahren“. Der Lieferant teilte dann am Morgen des 00.00.0000 mit: „2000M“ .
499Die Kameras an der AN zeichneten am Vormittag des 00.00.0000 auf, dass zunächst der Angeklagte mit einem Begleiter um 10:03 Uhr an der AN eintraf, dann um 00:00 Uhr auch der gesondert Verfolgte AK. Der Klein-LKW Renault erschien mit einer 40-minütigen Verspätung, über die es nach dem Bericht des Zeugen BK SMS-Kommunikation gab. Es wurden dann 30 Kartons ausgeladen. Der gesondert Verfolgte AK half bei der Ausladung und übernahm wiederum 10 Kartons, die er in sein Fahrzeug lud.
500Nach AK tauchte um 00:00 Uhr ein VW Phaeton am Lager von A auf und der H übernahm weitere 10 Kartons von A. Zu dem H liegen nach Angaben des Zeugen BK keinerlei weitere Erkenntnisse vor. Auch der Angeklagte wollte sich zur Identität des Hs nicht äußern, es habe sich aber um einen Abnehmer gehandelt.
50156. Tat vom 29.07.2021 (Fall 65 der Anklage)
502Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 an seinem Lager bei der Firma „AN“ von der unbekannten polnischen Liefergruppe, die den bereits erwähnten Renault Master zur Anlieferung nutzte, 2.950 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung eine Kommunikation zwischen A und dem polnischen Lieferanten festgestellt werden konnte, nach welchem der Lieferant A bekannt gibt, ihm stünden 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ zur Verfügung und er könnte ihm 3.000 am Mittwoch und 3.000 am Freitag liefern („6M in Softpack, am Mittwoch und Freitag 3 M ok“). Für eine Lieferung am Mittwoch hätten keine Feststellungen getroffen werden können, aber am Freitagvormittag, dem 00.00.0000, sei gemäß der Observation in der „AN“ der Renault Master am Lager von A aufgetaucht und es seien von A und dem H mindestens 59 Kartons ausgeladen worden. Später hätte A über die schlechte Qualität der 3.000 Stangen im Rahmen der Telekommunikation gesprochen, so dass es auch 3.000 Stangen gewesen sein könnten. Da der Auswerter des Videos an der „AN“ jedoch nur 59 Kartons gezählt habe, seien die Ermittlungsbehörden von 2.950 Stangen ausgegangen. Auch die Kammer hat den Observationsbericht betreffend die Ausladung an der „AN“ verlesen und die diesbezüglichen Lichtbilder in Augenschein genommen, jedoch keine weitergehenden Erkenntnisse die Zahl der ausgeladenen Kartons betreffend treffen können. Sie hat daher ebenfalls die Menge von 2.950 Stangen festgestellt.
50357. Tat vom 15.08.2021 (Fall 66 der Anklage)
504Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von einem unbekannten Lieferanten 250 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass sich aus der Auswertung der Telekommunikation ergeben habe, dass der Angeklagte bereits am 00.00.0000 eine Probe übernommen hatte und von der Qualität begeistert gewesen sei. Die Fahrt nach AH sei anhand der GPS-Daten des Fahrzeugs für den 00.00.0000 nachvollziehbar. Vor Ort hätte die akustische Innenraumüberwachung dann ein Gespräch zwischen A und dem unbekannten Lieferanten aufgezeichnet, in welchem der Lieferant angegeben habe, 15 Kartons zur Verfügung zu haben. Da er aber 10 Kartons schon anderen Abnehmern versprochen hätte, könne A nur 5 Kartons mitnehmen, was dieser bestätigt habe. Im Nachgang habe A Kontakt zu seinen Abnehmern aufgenommen und die Zigaretten zum Verkauf angeboten. Die Kammer schließt insbesondere aus letzterem, dass es auch tatsächlich zur Übernahme der fünf Kartons gekommen ist.
50558. Tat vom 19.08.2021 (Fall 67 der Anklage)
506Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 von dem unbekannten Lieferanten in AH anlässlich zweier Abholfahrten insgesamt 950 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke übernahm und nachfolgend der Angeklagte B hiervon 200 Stangen ankaufte, folgert die Kammer zum einen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten A, der angab, an dem Tag in AH gewesen zu sein und Zigaretten abgeholt zu haben. Die Größenordnung, was die Menge betreffe, könne hinkommen, aber genaue Erinnerungen habe er an die Menge nicht mehr. Der Angeklagte B gab an, an diese Lieferung keine Erinnerung mehr zu haben. Es sei auch möglich, dass A nur eine Probe vorbeigebracht habe.
507Dass A im Rahmen von zwei Abholungen 950 Stangen am Tattag abgeholt hat und B zwei Tage später 200 Stangen nach Z brachte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass am Morgen des Tattages aufgrund der gesammelten GPS-Daten eine Fahrt von A nach AH feststellbar gewesen sei. Vor Ort sei mittels der akustischen Innenraumüberwachung ein Gespräch zwischen A und dem Göttinger Lieferanten aufgezeichnet worden, in welchem von „10“ die Rede gewesen sei. A hätte angegeben, dass er lieber 12 genommen hätte, da er noch nach CH und CI zu Abnehmern fahren wollte. Tatsächlich lasse sich anhand der GPS-Daten nach der Abfahrt aus AH eine Fahrt in den Raum CH und CI nachvollziehen. Diesen Tagesbericht hat auch die Kammer verlesen und festgestellt, dass sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen Mittag im Bereich CJ und CK aufgehalten hat. Der Zeuge berichtete weiter, dass der Angeklagte gemäß der ausgewerteten GPS-Daten danach zurück nach AH gefahren sei. Im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung sei aufgezeichnet worden, dass A geäußert habe, sein Wagen sei wieder „vollgestopft“. Danach sei der Angeklagte gemäß der ausgewerteten GPS-Daten direkt nach Hause gefahren und nachts dort eingetroffen. Am nächsten Morgen sei er dann zu seinem Lager bei der Firma „AN“ gefahren und habe 9 Kartons ausgeladen. Die Kammer ist daher überzeugt, dass A zunächst 500 Stangen abgeholt und ausgeliefert hat und dann noch einmal 450 Stangen.
508Am 00.00.0000 sei der Angeklagte, so der Zeuge weiter, dann gemäß der GPS-Daten-Auswertung nach Z zu B gefahren. Im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung sei die Entladung zu hören gewesen. A habe zudem geäußert: „genau zwei“ und später noch einmal „wohin noch zwei hinstellen“. Die Kammer bezieht diese Äußerungen auf von A ausgeladene Kartons mit Zigaretten, nämlich vier Kartons mit zusammen 200 Stangen.
50959. Tat vom 22./23.08.2021 (Fall 68 der Anklage)
510Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke und dem Angeklagten B die Übernahme von 50 Stangen aus dieser Menge vorgeworfen. Dem konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht in der Gesamtheit folgen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass der Angeklagte A am 00.00.000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 250 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke übernahm und B am 00.00.0000 hiervon einen Karton nach Z brachte. Dies beruht zum einen auf der diesbezüglichen geständigen Einlassung der Angeklagten A und B. Der Angeklagte A konnte sich an die genaue Übernahmemenge nicht mehr erinnern, gab aber an, dass es keine Mindestabnahmemenge bei dem Göttinger Lieferanten gab. Der Angeklagte B hat seine eigene Übernahme von einem Karton eingeräumt, zu der von A übernommenen Menge konnte er nichts sagen. Der Ermittlungsleiter, der Zeuge BK, gab im Rahmen seiner Zeugenaussage an, dass sich anhand der ausgewerteten GPS-Daten eine Fahrt nach AH am 00.00.0000 nachvollziehen ließ. Danach sei der Angeklagte A nach Hause gefahren, habe sich noch mit Abnehmern getroffen und schließlich an seinem Lager bei der Firma „AN“ 5 Kartons ausgeladen. Einen Tag später sei er gemäß der Auswertung der GPS-Daten des Fahrzeugs zu B nach Z gefahren. Zuvor habe er drei Kartons an der „AN“ eingeladen, allerdings sei er auch noch zu anderen Abnehmern gefahren, deswegen sei von mindestens einem Karton als Übernahmemenge für B auszugehen.
511Die Kammer konnte dem Anklagevorwurf, der dem Angeklagten A die Übernahme von 500 Stangen vorwarf, nicht folgen. Dieser Vorwurf beruht auf der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Äußerung von A, dass der Göttinger Lieferant eine Mindestabnahmemenge von 10 Kartons verlange. Diese Vorgabe des Göttinger Lieferanten sei, so der Zeuge BK, auch von B an seine eigenen Abnehmer im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung weitergegeben worden. Dadurch, dass der Angeklagte A sowohl zuvor als auch in der Folgezeit häufiger auch geringere als die angebliche Mindestabgabemenge übernommen hat, kann dies allein allerdings den Nachweis für 500 Stangen nicht tragen. Daher setzt die Kammer die nachweislich in der „AN“ ausgeladenen 5 Kartons als Mindestmenge an.
51260. Tat vom 26.08.2021 (Fall 69 der Anklage)
513Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro Gold“ übernahm und umgehend nach Z brachte und B die Gesamtmenge ankaufte, folgert die Kammer aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B, die beide ein Zigarettengeschäft für diesen Tag bestätigten, jedoch beide angaben, keine Erinnerung mehr an die konkreten Mengen mehr zu haben.
514Diese werden zur Überzeugung der Kammer jedoch durch die Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, festgestellt, der ausgesagt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung eine Bestellung von B über „6 Limonade und 4 von den gelben“ aufgezeichnet werden konnte. Man habe ein Treffen für den 00.00.0000 vereinbart. Daraufhin sei der Angeklagte A gemäß der ausgewerteten GPS-Daten seines Fahrzeugs nach AH gefahren. Vor Ort sei gemäß der akustischen Innenraumüberwachung ein Gespräch mit dem unbekannten Lieferanten aus AH feststellbar gewesen, das inhaltlich jedoch ohne Relevanz gewesen sei. Nach der Abfahrt aus AH sei A sodann nach Z gefahren. Am nächsten Tag und in den Folgetagen seien sodann im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Absatzgeschäfte von B mit seinen Abnehmern feststellbar gewesen. Da sich aus den Kommunikationsinhalten keine Anhaltspunkte für eine Abweichung der bestellten von der ausgelieferten Menge ergeben, ist die Kammer davon überzeugt, dass die bestellten zehn Kartons von A abgeholt und an B weiterveräußert wurden.
51561. Tat vom 27./28.08.2021 (Fall 70 der Anklage)
516Die Anklage hat den Angeklagten A und B jeweils die Übernahme von 650 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro“ vorgeworfen. Dem kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht in der Gesamtheit folgen. Sie ist vielmehr nur davon überzeugt, dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten weitere 500 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro“ übernahm und er sie einen Tag später zu B nach AS brachte, der dann die Gesamtmenge annahm. Dies beruht zum einen auf den diesbezüglichen geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B. Der Angeklagte A hat die Tat grundsätzlich eingeräumt, konnte sich aber an die genaue Menge der Zigaretten nicht mehr erinnern. Der Angeklagte B indes ließ sich so ein, dass er statt der ihm in der Anklage vorgeworfenen 650 Stangen lediglich 500 Stangen übernommen habe. Dem folgt aufgrund des weiteren Beweisergebnisses auch die Kammer.
517Denn der Zeuge BK sagte aus, dass die Fahrten von A nach AH und AS durch die GPS-Daten belegt seien und dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung eine Bestellung von B feststellbar gewesen sei, die „7 gold und 3 Limonade“, mithin 10 Kartons, also 500 Stangen gelautet habe. Der Zeuge gab zwar weiter an, dass B diese Bestellung am Tattag um 00:00 Uhr noch erweitert habe auf „7 gold und 6 Limonade“, so dass man auf 650 Stangen kommen könnte. Allerdings ist in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass diese Bestellung von B aufgegeben wurde zu einer Zeit als sich nach den ausgewerteten GPS-Daten der Angeklagte A bereits auf dem Rückweg aus AH befand. Im Gegensatz zur ersten Bestellung bestätigte A die zweite Bestellung auch nicht mehr, sondern diese blieb unbeantwortet. Da A offensichtlich nur für das Geschäft mit B nach AH fuhr und keine anderen Abnehmer im Nachgang belieferte, ist davon auszugehen, dass er auch nur die im Rahmen des ersten Bestellvorgangs benannte Menge aus AH mitgenommen hat. Die Erweiterung kam dann zu spät und A fuhr auch nicht zurück nach AH. Der Zeuge BK bestätigte, dass der Angeklagte A die Zigarettenkartons bei sich zuhause im Fahrzeug belassen habe und am 00.00.0000 dann umgehend nach AS gefahren sei, wo er sich dann mit B zur Übergabe der Zigaretten getroffen habe.
51862. Tat vom 28.08.2021 (Fall 71 der Anklage)
519Die Anklage hat den Angeklagten A und B die jeweilige Übernahme von 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke vorgeworfen. Dem kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, was den Angeklagten B betrifft, nicht in der Gesamtheit folgen. Sie ist vielmehr zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke übernahm, kann aber dann nur feststellen, dass er hiervon 400 Stangen am frühen Abend desselben Tages nach Z zum Angeklagten B brachte, der sie dort übernahm. Diese Feststellungen beruhen zum einen auf den diesbezüglichen geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B. Beide geben indes übereinstimmend an, dass A aus AH zwar 500 Stangen mitgenommen hätte, B entgegen des Anklagevorwurfs jedoch nicht die Gesamtmenge übernommen habe, sondern lediglich 8 Kartons, da A die übrigen zwei noch zu anderen Abnehmern bringen wollte.
520Dies lässt sich auch nicht durch die Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, widerlegen. Dieser gab an, dass der Angeklagte A unmittelbar nach dem Treffen mit B am Morgen, in welchem dieser deutlich gemacht habe, dass er mehr benötige, gemäß der ausgewerteten GPS-Daten erneut nach AH gefahren sei. Das akustisch aufgezeichnete Innenraumgespräch dort mit dem Lieferanten hätte keine gesicherten Erkenntnisse über die übernommene Menge gebracht. Allerdings sei A danach direkt wieder nach Z bzw. kurz danach nach AS – diesmal allerdings nicht zu der bekannten Adresse des Lagers – gefahren und habe sich dort mit dem verspätet eingetroffenen B getroffen. Neben dem Streit über die Verspätung sei aufgrund der akustischen Innenraumüberwachung eine Zählung der Zigaretten aufgenommen worden, die dafür spräche, dass möglicherweise mehr als 10 Kartons in AH mitgenommen worden seien, allerdings seien die aufgezeichneten Äußerungen nicht eindeutig. Ob der Angeklagte A nach dem Treffen mit B tatsächlich noch zu weiteren Abnehmern gefahren sei, konnte der Zeuge nicht sagen.
521Aufgrund des Umstands, dass die aufgezeichneten Gespräche nicht eindeutig eine größere Menge als zehn Kartons belegen (diese aber sicher), folgt die Kammer den Einlassungen der Angeklagten.
52263. Tat vom 29./30.08.2021 (Fall 72 der Anklage)
523Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 750 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „L&M“ und „Marlboro Gold“ übernahm und einen Tag später zu einem Treffen mit B nach BI fuhr, bei welchem dieser 300 Stangen aus dieser Lieferung abnahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassungen der Angeklagten A und B aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass die Fahrten von A nach AH und BI wiederum durch die ausgewerteten GPS-Daten belegt seien. Zudem habe im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung eine Mitteilung von A an B nach der Abholung aus AH aufgezeichnet werden können, in welcher er ihm mitgeteilt habe, dass „5 Limonade und 10 Gold“ zur Verfügung stünden, mithin also die 750 Stangen unversteuerter Zigaretten. Im Rahmen des Treffens von A und B in BI sei zudem durch die akustische Innenraumüberwachung am Fahrzeug die Äußerung von B aufgezeichnet worden, in welcher er folgendes angegeben habe: „Jetzt hast du mir sechs gebracht…“ Hieraus folgert die Kammer die Übernahme von sechs Kartons, also 300 Stangen, durch B.
52464. Tat vom 31.08.2021 (Fall 73 der Anklage)
525Die Anklage hat den Angeklagten A und B jeweils die Übernahme von 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke vorgeworfen. Dem kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kammer nicht in der Gesamtheit folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten weitere 500 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke übernahm und unmittelbar nach Z fuhr, wo B hiervon lediglich 250 Stangen abnahm. Diese Feststellungen beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A, der angegeben hat, an diesem Tag weitere 10 Kartons aus AH abgeholt und teilweise an B verkauft zu haben. Er konnte sich allerdings nicht mehr erinnern, ob er dem Angeklagten B 10 oder 5 Kartons gebracht hatte. Der Angeklagte B konnte sich an ein Treffen mit A bzw. an eine Übergabe von Zigaretten an diesem Tag überhaupt nicht erinnern.
526Der Ermittlungsleiter, der Zeuge BK hat indes bestätigt, dass sich aus den ausgewerteten GPS-Daten eine Fahrt von A nach AH sowie auch diejenige nach Z ergebe. Bei der Übergabe in AH habe nach der Aufzeichnung durch die akustische Innenraumüberwachung A dem Lieferanten gegenüber erwähnt, dass er langsam fahren wolle, um polizeilich nicht aufzufallen. Die Übernahmemenge von A beruhe auf der Mindestabnahmemenge des Göttinger Lieferanten, diejenige von B auf der Aufzeichnung durch die akustische Innenraumüberwachung über das Gespräch vom Vortag, in welchem B gesagt habe, dass er weitere 5 Kartons benötige. Nur weil auch der Angeklagte A die Menge so bestätigt hat, ist die Kammer – die wie gesagt bezweifelt, dass es eine solche Mindestbestellmenge gab – von einer Abholung von zehn Kartons ausgegangen. Für eine über die 5 Kartons hinausgehende Übernahmemenge seitens B fehlen jedoch jegliche Erkenntnisse.
52765. Tat vom 02./04.09.2021 (Fall 74 der Anklage)
528Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 450 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M“ übernahm und hiervon dem Angeklagten B am 00.00.0000 250 Stangen brachte, die dieser an seiner Wohnanschrift in Z annahm, folgert die Kammer zum einen aus der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A, der die Fahrten, Mengen und Marke bestätigt hat. Der Angeklagte B gab indes an, keine Erinnerung mehr an ein solches Geschäft gehabt zu haben.
529Allerdings wird die geständige Einlassung des Angeklagten A durch die Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, bestätigt, der aussagte, dass anhand der Auswertung der GPS-Daten am Fahrzeug von A eine weitere Fahrt nach AH feststellbar gewesen sei. Im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung sei dann ein Gespräch zwischen A und dem Göttinger Lieferanten aufgezeichnet worden, in welchem A von „weißen“ und „roten“ spreche. Er wolle „von allen je drei“. Anschließend sei er gemäß der GPS-Daten-Auswertung in sein Lager bei der Firma „AN“ gefahren und habe gemäß der dortigen Kameraüberwachung 9 Kartons ausgeladen. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sei dann Kommunikation zwischen A und B am 00.00.0000 feststellbar gewesen, in welchem A per SMS B mitgeteilt habe, „am Sonntag um 12… 250 Limonade ok“. Kurz danach habe A B angeboten, „Ich kann auch am Samstag kommen.“ Tatsächlich ist dann für Samstag, den 00.00.0000 eine Fahrt von A zu B über die GPS-Daten-Auswertung feststellbar gewesen. Aufgrund der vorherigen Kommunikation ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Fahrt der Auslieferung von 250 Stangen „L&M“ diente.
53066. Tat vom 05./07.09.2021 (Fall 75 der Anklage)
531Die Anklage hat dem Angeklagten A vorgeworfen, am 00.00.0000 900 Stangen in AH übernommen und davon B 600 Stangen gebracht zu haben. Dem kann die Kammer nicht in vollem Umfang folgen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A lediglich 800 Stangen in AH übernommen hat und B hiervon 300 Stangen in AS übernommen hat. Die Angeklagten A und B haben diese Tat eingeräumt, konnten sich an Details wie die gehandelten Mengen jedoch nicht mehr konkret erinnern. Der Zeuge BK sagte aus, dass sich der Angeklagte A im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung geäußert habe, dass er 18 Kartons benötige, was für den Anklagevorwurf spricht. Allerdings habe er, wie der Zeuge auf Vorhalt weiter berichtete, nach der Aufzeichnung der akustischen Innenraumüberwachung gegenüber dem Lieferanten vor Ort am Abend des 00.00.0000 auch geäußert „du hast mir gesagt 16“. Zum anderen hat der Zeuge bestätigt, dass gemäß der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung gemachten Auswertung A gegenüber B dann lediglich 800 Stangen angeboten hätte („Ich kann 800 Limonade bringen“). Der Zeuge erklärte dies damit, dass A möglicherweise eine Restmenge für andere Abnehmer zurücklegen wollte. Für eine sichere Feststellung von mehr als 800 Stangen (die dadurch aber hinreichend belegt sind) genügen die vorliegenden Daten aus der Telekommunikationsüberwachung nach Auffassung der Kammer indes nicht.
532Hinsichtlich der Übernahmemenge des Angeklagten B gab der Zeuge BK an, dass A im Rahmen der aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Aufzeichnung gegenüber B angekündigt habe, 600 Stangen bringen zu wollen. Allerdings sei in diesem Rahmen auch über das nötige Kaufgeld gestritten worden. Auf Vorhalt räumte der Zeuge indes dann auch ein, dass B im Rahmen dieser Diskussion um Kaufgeld geäußert habe „Ich habe 5 abgegeben, der andere ist bei mir“. Diese Äußerung spricht eher für die Interpretation, dass B tatsächlich nur 6 Kartons, mithin 300 Stangen übernommen hat. Zugunsten des Angeklagten B und mangels weiterer gesicherter Erkenntnisse geht die Kammer von dieser geringeren Menge aus.
53367. Tat vom 18.11.2021 (Fall 76 der Anklage)
534Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 300 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgehalten werden konnte, dass A gegenüber einem Abnehmer gesagt habe, „dann hole ich sechs“… „eine für mich und fünf für dich“. Die Fahrt nach AH sei anhand der GPS-Daten-Auswertung belegt.
53568. Tat vom 10.12.2021 (Fall 77 der Anklage)
536Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 in AH von dem unbekannten Lieferanten 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „L&M red“ übernahm, folgert die Kammer zum einen aus der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten A, der angab, an dem Tag unversteuerte Zigaretten aus AH abgeholt zu haben. Allerdings konnte er sich an Details, insbesondere die Menge nicht mehr erinnern. Der Zeuge BK hat jedoch ausgesagt, dass eine Fahrt nach AH an diesem Tag mittels der GPS-Daten-Auswertung nachvollziehbar gewesen sei. Zudem habe A ausweislich der Aufzeichnung aus der akustischen Innenraumüberwachung dem Lieferanten gesagt, dass er „mehr als 8“ nicht mehr nehmen werde. Nach einer polizeilichen Kontrolle und diversen Festnahmen und Durchsuchungen bei Bekannten hätte, so der Zeuge, A immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er sehr vorsichtig sei, um polizeiliche Entdeckung zu vermeiden. Die Kammer ist demnach überzeugt, dass der Angeklagte A an diesem Tag 8 Kartons, also 400 Stangen in AH übernommen hat.
53769. Tat vor dem 07.01.2022 (Fall 78 der Anklage)
538Dass dem Angeklagten A vor dem 00.00.0000 400 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung standen, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten A und seinem Lieferanten aufgezeichnet worden sei, in welchem A angegeben habe, er hätte 8 Kartons an jemanden weitergegeben. Allerdings hätte er sich nun gegenüber dem Lieferanten über die schlechte Qualität beschwert. Der Lieferant habe darauf gefragt, wer ihn denn gezwungen habe, die Zigaretten zu kaufen. Dies belegt, dass der Angeklagte diese acht Kartons zunächst gekauft und dann weiterveräußert hatte.
53970. Tat vom 25.01.2022 (Fall 79 der Anklage)
540Dass der Angeklagte A am 00.00.0000 auf dem Parkplatz des Schnellrestaurants in R 600 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Marlboro“ übernahm, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten A aus den Angaben des Ermittlungsleiters, des Zeugen BK, der bestätigt hat, dass ein Treffen auf diesem Parkplatz mit einem unbekannten polnischen Lieferanten, der mit einem weißen Transporter kam, observiert werden konnte. Die dazu gefertigten Lichtbilder hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme auch selbst in Augenschein genommen und darauf das Fahrzeug des Angeklagten erkannt, das ganz hinten auf dem Parkplatz abgestellt wurde. Weiter war zu sehen, dass ein weißer Lieferwagen direkt daneben abgestellt wurde, so dass es die Sicht auf As Fahrzeug vollständig verdeckte. Eine Verladetätigkeit war nicht sichtbar, der H des Lieferwagens stieg aber aus und ging um das Fahrzeug herum auf die Seite von A.
541Einen Tag später, so der Zeuge BK, habe im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung ein Gespräch zwischen A und einem Abnehmer am M-Straße in AR aufgezeichnet werden können, in welchem A gesagt habe, dass „nur 6 Kartons am Vortag weggegangen“ seien, 300 Stangen lägen noch „in Garage bei mir“. Der Zeuge berichtete weiter, dass tatsächlich noch 6 Kartons, also 300 Stangen am 00.00.0000 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten A in dessen Garage vorgefunden wurden. Die Kammer folgert im Lichte dieser Verkaufstätigkeit im unmittelbaren Anschluss an das Treffen mit dem Lieferwagen, dass A entweder bereits auf dem Parkplatz oder an einem anderen Ort zwölf Kartons mit Zigaretten von dem H erhielt.
54271. Tat vom 09.07.2021 (Fall 81 der Anklage)
543Dass der Angeklagte B sich vor dem 00.00.0000 210 Flaschen Wodka zu 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 40% verschafft hatte, die unbekannte Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma sich zuvor widerrechtlich zugeeignet hatten, und die B sodann in Kenntnis dieses Umstands gewinnbringend an einen Abnehmer verkaufte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten B aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, die im Vermerk des Zollfahndungsamts CL vom 00.00.0000 niedergelegt und im Rahmen der Beweisaufnahme durch Verlesung eingeführt worden sind.
544In einem Telefonat am Mittag des 00.00.0000 wird bestätigt, dass dem Angeklagten B „Wasser“ – eine Umschreibung für Wodka – zur Verfügung stehe. Der Angeklagte konkretisierte die Ware weiter, indem er mitteilte, dass es sich um 0,7 Liter-Flaschen der Marke „Smarkov“ handele. Er gab weiter an, dass er den Preis von 4,50 EUR pro Flasche und 25 EUR pro Kiste, wie es der Lieferant forderte, als zu hoch einschätzte, sein Versuch, den Preis auf 20 EUR pro Kiste zu drücken, jedoch gescheitert sei. Die Flaschen, um die es hier ginge, berichtete A weiter, seien beschlagnahmte Ware. Ansonsten würden aber bei der Entsorgungsfirma, von der er die Flaschen beziehe, große Unternehmen ihre Waren entsorgen.
545Am Morgen des 00.00.0000 fragte B bei dem Abnehmer nach, ob er noch Wodka da habe, der daraufhin angab, noch „120“, also 120 Flaschen zu besitzen. B informierte ihn darüber, dass er nun auch Wodka mit nur 37,5% von einer anderen Marke zur Verfügung habe, aber auch den Wodka mit 40% hätte er noch da. Der Abnehmer wollte davon noch weitere zehn Kartons (zu je 6 Flaschen), also 60 Flaschen, übernehmen. Fünf Kartons mit je 6 Flaschen, also 30 Flaschen, sei er schon losgeworden. Zur Übergabe dieser Zusatzmenge ist es dann ausweislich eines Gesprächs am 00.00.0000 an diesem Tag gekommen. Die Kammer schließt aus diesen Kommunkationsinhalten, dass B seinem Abnehmer nach dem Telefonat vom 09.07.2021 zunächst 150 Flaschen geliefert hatte, von denen dieser am 00.00.0000 nach Verkauf von 5 Kartons zu je 6 Flaschen noch 120 Flaschen übrig hatte. Auf Wunsch des Kunden lieferte B diesem dann noch einmal 10 Kartons, was dann die Gesamtmenge von 210 Flaschen ergibt, die B wenigstens von seinem Kontakt bei der Entsorgungsfirma erhalten haben muss.
54672. Tat vom 23.07.2021 (Fall 82 der Anklage)
547Dass dem Angeklagten B ab dem 00.00.0000 360 Flaschen Wodka zu 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5% zur Verfügung standen, die unbekannte Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma sich zuvor widerrechtlich zugeeignet hatten, und die B sodann in Kenntnis dieses Umstands gewinnbringend an verschiedene Abnehmer verkaufte, folgert die Kammer neben der diesbezüglichen voll geständigen Einlassung des Angeklagten B aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, die im Vermerk des Zollfahndungsamts CL vom 00.00.0000 niedergelegt sind und im Rahmen der Beweisaufnahme durch Verlesung eingeführt worden sind. Danach telefonierte der Angeklagte B am Morgen des 00.00.0000 mit dem Lieferanten der Wodka-Flaschen, dem Nutzer der Mobilfunknummer 0000-0000000. In dem Gespräch bot der Lieferant eine weitere Lieferung an. B bat darum, dass die Übergabe wieder an demselben Ort wie das letzte Mal erfolgen sollte. Der Lieferant kündigte an, dass man die Zeit des Schichtwechsels bei der Polizei nutzen wolle, also so gegen 17.30 Uhr. Er werde B 60 Kartons mit jeweils 6 Flaschen zu je 0,7 Liter bringen. Ein Karton könnte allerdings beschädigt sein. Am 30.07.2021 berichtete B in einem Gespräch mit einem Abnehmer, dass er vor kurzem Wodka erhalten habe. Die Kammer geht davon aus, dass dies der Wahrheit entsprach und es sich um die besprochene Menge von 360 Flaschen handelte.
548IV.
5491.
550Aufgrund der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO musste über die Fälle 1, 33, 38, 58, 80 und 83 der Anklage vom 04.04.2022 nicht mehr entschieden werden.
5512.
552Voranzuschicken ist, dass es sich bei allen von den Angeklagten gehandelten Rauchwaren um der Besteuerung unterliegende Zigaretten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) TabStG handelte, nämlich um Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind. Soweit die Verteidigung die Konsumeignung der Waren aufgrund der in der Telekommunikation des Öfteren thematisierten Qualitätsmängel in Zweifel gezogen hat, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Die Inaugenscheinnahme einiger der bei dem Angeklagten B sichergestellten Zigaretten – auch durch Proberauchen – hat ergeben, dass der Tabak sich problemlos zünden und rauchen ließ. Das Geschmackserlebnis war durch einen leicht öligen Abgang beeinträchtigt, wich aber nicht in einem Umfang von Markenzigaretten ab, der die Raucheignung infrage stellen könnte. Optik und Haptik der Zigaretten entsprachen durchschnittlichen Anforderungen, insbesondere waren Hülsen und Filter mit (falschen) Markenkennzeichen bedruckt, der Tabak war fest und bröselte nicht übermäßig. Die Kammer hat keine Zweifel, dass auch die schlechteren der von den Angeklagten gehandelten Zigaretten die (gegenüber dem Legalmarkt deutlich geminderten) Erwartungen des Marktes für unversteuerte Zigaretten grundsätzlich erfüllten, wenn sie auch schwer absetzbar waren.
553a.
554Der Angeklagte A hat sich demnach wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen strafbar gemacht, § 374 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. AO, und zwar in der Form des Sich-Verschaffens nach der zweiten Alternative des Abs. 1.
555Sich Verschaffen ist – wie bei § 259 StGB (vgl. zur Übertragbarkeit auf die Steuerhehlerei Joecks/Jäger/Randt/Jäger, 8. Aufl. 2015, AO § 374 Rn. 30 und 31) – das Herstellen der eigenen Verfügungsgewalt (oder der eines Dritten) im Einvernehmen mit dem Vortäter. Wesentlich für die Täterschaft sind danach der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft (vgl. u. a. Jäger in BL, Kommentar zur AO, 2020, 15. Auflage, § 370, Rn. 212).
556Nach diesen Maßgaben hatte der Angeklagte A hinreichende Verfügungsgewalt über die unversteuerten Zigaretten. Er holte die Zigaretten entweder mit seinem privaten PKW selbst beim Lieferanten ab oder nahm diese an seinem Lager bei der Firma „AN“ persönlich von seinen Lieferanten entgegen. Um den Abverkauf kümmerte er sich eigenständig und ohne von Weisungen Dritter abhängig zu sein. Insbesondere arbeitete er für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko (das allerdings dadurch gemindert war, dass er die Ware nicht sogleich vollständig bezahlen musste, sondern sie in der Regel ganz oder teilweise auf Kredit erhielt). Auch bei Tat 57 sieht die Kammer ein Sich-Verschaffen hinsichtlich der Gesamtmenge auf Tatbestandsebene als erfüllt an, da der Angeklagte – wie die zwischenzeitliche Umlagerung in eine Box, auf die der Lieferant nicht zugreifen konnte zeigt – die volle Verfügungsgewalt über alle angelieferten Zigaretten hatte, auch wenn der Lieferant zunächst ebenfalls zum eigenständigen Weitervertrieb der Hälfte der Ware berechtigt bleiben sollte.
557(1)
558Die Fälle 8 und 12 der Anklage vom 04.04.2022 hat die Kammer jeweils als mitbestrafte Nachtat eingestuft. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die Geschädigten bei den beiden Straftaten jeweils identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az. 3 StR 178/13 – juris).
559Im Fall 8 ist dem Angeklagten A vorgeworfen worden, dass ihm am 00.00.0000 mindestens 50 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung standen, die er sodann an den gesondert Verfolgten AU verkaufte. Allerdings hatte er nachweislich fünf Tage vorher eine große Lieferung von 1.000 Stangen entgegen genommen. Über die gehandelten Marken dieser jeweiligen Zigaretten liegen keine Erkenntnisse vor. Daher ist nicht auszuschließen, dass die an den gesondert Verfolgten AU veräußerten 50 Stangen aus der Lieferung vom 00.00.0000 stammten.
560Im Fall 12 ist dem Angeklagten A vorgeworfen worden, dass ihm am 00.00.0000 104 Stangen unversteuerter Zigaretten einer unbekannten Marke zur Verfügung standen, die er sodann an diverse Abnehmer verkaufte. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese 104 Stangen als Restmenge aus der vorherigen Lieferung vom 00.00.0000 über 1.500 Stangen stammten, da auch in diesem Fall keine Abgrenzung über die Marke oder sonstige Erkenntnisse aus Gesprächsaufzeichnungen möglich machen.
561(2)
562(a)
563Abweichend von der Anklage hat die Kammer für die Fälle 21 und 22 der Anklage vom 04.04.2022 Tateinheit nach § 52 StGB angenommen. Der Angeklagte A hat sich eingelassen, dass er von dem gesondert Verfolgten AI 1.000 Stangen angekauft habe, die er dann im Rahmen von zwei Fahrten (00.00.0000: 600 Stangen (Fall 21); 00.00.0000: 400 Stangen (Fall 22)) bei diesem abgeholt habe. Dem ist die Kammer aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Einlassung und der zeitlichen Nähe der Abholungen gefolgt und hat somit für beide Anklagefälle einen einheitlichen Tatentschluss angenommen.
564(b)
565Abweichend von der Anklage hat die Kammer auch für die Fälle 27 und 28 der Anklage vom 04.04.2022 Tateinheit nach § 52 StGB angenommen. Der Angeklagte A hat am selben Tag, dem 00.00.0000, zunächst vormittags und dann noch einmal abends von demselben Lieferanten, dem gesondert Verfolgten AD, unversteuerte Zigaretten (zunächst der Marke „Marlboro“, abends dann der Marke „Regal“) abgenommen. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten A, des zeitlichen Zusammenhangs und desselben Lieferanten geht die Kammer davon aus, dass das Zigarettengeschäft auf einem einheitlichen Bestellvorgang beruhte und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen war.
566(c)
567Im Hinblick auf den Angeklagten A ist die Kammer zudem in den Fällen 48 und 49 abweichend von der Anklage von Tateinheit nach § 52 StGB ausgegangen. Die Anklage hat dem Angeklagten A die Übernahme von 950 Stangen der Marke „Winston“ am 00.00.0000 (Fall 48) und 1.050 Stangen der Marke „Winston“ am 00.00.0000 (Fall 49) vorgeworfen, die er von dem Angeklagten B aus seiner Liefermenge von 3.850 Stangen angekauft hat. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten A, der angegeben hat, insgesamt 2.000 Stangen von B gekauft zu haben, die er im Rahmen von zwei Fahrten abgeholt hat, der identischen Marken und des engen zeitlichen Zusammenhangs ist auch hier die Kammer von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen.
568b.
569Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung hatte hingegen auszuscheiden. Die Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung war suspendiert, da niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung beizutragen. Hätte der Angeklagte als Steuerhehler die unversteuerten und unverzollten Tabakwaren in dem dafür vorgesehenen Verfahren bei der zuständigen Zollbehörde erklärt, hätte er damit zugleich die begangene Steuerhehlerei durch das Sich-Verschaffen der Tabakwaren offenbart. Dies führte zur Unzumutbarkeit, überhaupt Angaben zu machen, da der Vorgang der Steuerhehlerei den Behörden noch nicht bekannt war und die Offenbarung naheliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach sich gezogen hätte (vgl. zu dem Ganzen BGH 1 StR 127/19 und 1 StR 438/19).
5703.
571a.
572Der Angeklagte B hat sich durch die festgestellten Zigarettengeschäfte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 31 Fällen strafbar gemacht, § 374 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. AO, und zwar ebenfalls in der Form des Sich-Verschaffens nach der zweiten Alternative des Abs. 1.
573Auch er hat die Zigaretten jeweils persönlich – entweder an seiner Wohnanschrift in Z, seinem Lager in AS, oder gegen Ende in BI entgegen genommen und hat sie sodann eigenständig innerhalb seines etablierten Abnehmerkreises weiterverkauft, ohne von Weisungen Dritter abhängig gewesen zu sein.
574Im Hinblick auf den Angeklagten B ist die Kammer in den Fällen 47 und 48 ebenfalls abweichend von der Anklage von Tateinheit nach § 52 StGB ausgegangen. Die Anklage hat dem Angeklagten B vorgeworfen, dass ihm am 00.00.0000 400 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“ zur Verfügung standen, die er an den Angeklagten A verkaufte (Fall 47). Des Weiteren hat ihm die Anklage vorgeworfen, dass ihm spätestens ab dem 00.00.0000 3.480 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke „Winston“ zur Verfügung standen (Fall 48). Aufgrund des Umstands, dass es sich um dieselbe Zigarettenmarke handelt und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte B im Rahmen eines einheitlichen Tatentschlusses sich die Gesamtmenge von 3.850 Stangen verschafft und dann in den Folgetagen veräußert hat.
575b.
576Darüber hinaus hat sich der Angeklagte B wegen Hehlerei in zwei Fällen (und nicht wie versehentlich tenoriert wurde nur in einem) nach § 259 StGB strafbar gemacht. Durch den in Kenntnis der vorangegangenen Unterschlagung seitens der Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens erfolgten Ankaufs der 210 Flaschen am 00.00.0000 und der 360 Flaschen am 00.00.0000 hat er den Tatbestand des § 259 StGB erfüllt. Aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der schriftlichen Niederlegung der Urteilsformel fehlt im verkündeten Schuldspruch allerdings der Zusatz „in zwei Fällen“. Die Kammer sieht sich an einer Korrektur im Beschlusswege gehindert, weil die Formulierung die materiellrechtliche Frage der Konkurrenz der beiden festgestellten Hehlereitaten berührt.
577c.
578Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung kam auch bei dem Angeklagten B nicht in Betracht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zum Angeklagten A Bezug genommen.
579V.
5801. A
581Den Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich sämtlicher den Angeklagten A betreffender Fälle im Ausgangspunkt dem § 374 Abs. 2 S. 1 AO entnommen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht.
582Den Ausnahmestrafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 2 AO für minder schwere Fälle, welcher von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, hat die Kammer für die Fälle 4, 5, 9, und 13 angenommen.
583Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht in diesen Fällen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ab, so dass der Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommt.
584In diesen Fällen hat der Angeklagte A lediglich mit Kleinstmengen von Zigarettenstangen gehandelt (Fall 4 und 5: 50 Stangen, Fall 9: 15 Stangen, Fall 13: 97 Stangen), so dass es unangemessen erscheint, für diese Taten den Regelstrafrahmen zur Geltung zu bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch der Handel mit diesen Kleinstmengen zu dieser langen und umfangreichen Serie gehört, die in ihrer Gesamtheit einen erheblichen Steuerschaden verursacht hat. Zu seinen Gunsten ist aber weiter zu berücksichtigen, dass er von Beginn der Hauptverhandlung an voll geständig war und – wenn auch keine Aufklärungshilfe im rechtlichen Sinne – so doch zur Aufklärung beigetragen hat. Der Angeklagte war durch die erlittene Untersuchungshaft, die er seit seiner Festnahme im Januar 0000 erduldete, aufgrund der Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiterhin berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei deutlich überschritten werden. Außerdem ist der Angeklagte A sozial integriert. Er hat eine Familie und Kinder.
585Für die übrigen dem Angeklagten A vorgeworfenen Fälle konnte die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht bejahen. Auch hier wurde eine entsprechende Gesamtbetrachtung durchgeführt, bei der die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die soeben aufgeführt worden sind, in die Waagschale geworfen wurden. Zu seinen Ungunsten sprechen hier aber in erhöhtem Maße die jeweils gehandelten hohen Mengen an unversteuerten Zigaretten und der damit einhergehende erhebliche Steuerschaden sowie die darin zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie, die der Angeklagte über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren aufrecht erhalten hat. Er hat sich einen großen Abnehmer- und Lieferantenkreis im gesamten Nordwesten des Bundesgebiets aufgebaut, eine speziell für seine Zigarettengeschäfte dienende Lagerhalle angemietet, mittels schwer zurückverfolgbarer tschechischer SIM-Karten und „Wegwerfhandys“ sowie, wenn auch nur für kurze Zeit, mittels EncroChat kommuniziert. Die danach jeweils gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wiegen bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung bei diesen übrigen Taten derart schwer, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei keiner dieser gewerbsmäßigen Steuerhehlereitaten in Betracht kam. Vielmehr sind diese Taten des Angeklagten im mittleren Bereich der durchschnittlich vorkommenden Fälle einzuordnen. Bei Tat 57 hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte schlussendlich nur die Hälfte der Ware selbst vertrieben hat, ohne dass dies zur Annahme eines minder schweren Falles geführt hätte.
586Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen – der für alle Taten geltenden und der jeweils konkret auf die einzelne Tat bezogenen – , auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, erachtet die Kammer für die jeweiligen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
587
Fall der Anklage |
Datum der Tat |
Menge und Steuerschaden |
Einzelstrafe |
Fall 2 |
07.08.2019 |
250 Stangen 8.067,50 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 3 |
26.09.2019 |
1.000 Stangen 32.270,00 EUR |
FS 1 Jahr 3 Monate |
Fall 4 |
28.09.2019 |
50 Stangen 1.613,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 5 |
02.10.2019 |
50 Stangen 1.613,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 6 |
06.10.2019 |
600 Stangen 19.362,00 EUR |
FS 10 Monate |
Fall 7 |
17.10.2019 |
1.000 Stangen 32.270,00 EUR |
FS 1 Jahr 3 Monate |
Fall 9 |
07.03.2020 |
15 Stangen 490,80 EUR |
GS 60 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 10 |
15.03.2020 |
320 Stangen 10.470,40 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 11 |
09.04.2020 |
1.500 Stangen 49.080,00 EUR |
FS 1 Jahr 5 Monate |
Fall 13 |
23.05.2020 |
97 Stangen 3.173,84 EUR |
GS 120 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 14 |
27.05.2020 |
325 Stangen 10.634,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 15 |
20./21.06.2020 |
300 Stangen 9.816,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 16 |
24./25.07.2020 |
2.500 Stangen 81.800,00 EUR |
FS 1 Jahr 8 Monate |
Fall 17 |
12.08.2020 |
500 Stangen 16.360,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 18 |
13.08.2020 |
550 Stangen 17.996,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 19 |
05.09.2020 |
750 Stangen 24.540,00 EUR |
FS 11 Monate |
Fall 20 |
12.09.2020 |
400 Stangen 13.088,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fälle 21 + 22 |
26./27.09.2020 |
1.000 Stangen 32.720,00 EUR |
FS 1 Jahr 3 Monate |
Fall 23 |
02.10.2020 |
1.000 Stangen 32.720,00 EUR |
FS 1 Jahr 3 Monate |
Fall 24 |
06.10.2020 |
400 Stangen 13.088,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 25 |
12.10.2020 |
520 Stangen 17.014,40 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 26 |
14.10.2020 |
1.250 Stangen 40.900,00 EUR |
FS 1 Jahr 4 Monate |
Fälle 27 + 28 |
17.11.2020 |
2.500 Stangen 81.800,00 EUR |
FS 1 Jahr 8 Monate |
Fall 29 |
20.11.2020 |
2.000 Stangen 65.440,00 EUR |
FS 1 Jahr 6 Monate |
Fall 32 |
04.12.2020 |
5.000 Stangen 163.600,00 EUR |
FS 2 Jahre 3 Monate |
Fall 36 |
16.12.2020 |
750 Stangen 24.540,00 EUR |
FS 11 Monate |
Fall 39 |
16.01.2021 |
2.000 Stangen 65.440,00 EUR |
FS 1 Jahr 6 Monate |
Fall 40 |
30.01.2021 |
1.469 Stangen 48.065,68 EUR |
FS 1 Jahr 5 Monate |
Fall 41 |
30.01.2021 |
1.100 Stangen 35.992,00 EUR |
FS 1 Jahr 3 Monate |
Fall 42 |
01./03.02.2021 |
1.600 Stangen 52.352,00 EUR |
FS 1 Jahr 5 Monate |
Fall 45 |
13.02.2021 |
250 Stangen 8.180,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 46 |
15.02.2021 |
2.350 Stangen 77.644,00 EUR |
FS 1 Jahr 7 Monate |
Fall 47 |
22.02.2021 |
400 Stangen 13.216,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fälle 48 + 49 |
27./28.02.2021 |
2.000 Stangen 66.080,00 EUR |
FS 1 Jahr 6 Monate |
Fall 51 |
20.03.2021 |
1.000 Stangen 33.040,00 EUR |
FS 1 Jahr 3 Monate |
Fall 52 |
22.03.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 53 |
23.03.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 54 |
26.03.2021 |
3.650 Stangen 120.596,00 EUR |
FS 1 Jahr 10 Monate |
Fall 55 |
14.04.2021 |
2.650 Stangen 87.556,00 EUR |
FS 1 Jahr 8 Monate |
Fall 56 |
15.04.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 57 |
16.04.2021 |
7.000 Stangen 231.280,00 EUR |
FS 2 J 4 Monate (Einsatzstrafe) |
Fall 59 |
19.04.2021 |
400 Stangen 13.216,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 62 |
30.06.2021 |
1.600 Stangen 52.864,00 EUR |
FS 1 Jahr 5 Monate |
Fall 64 |
21.07.2021 |
2.000 Stangen 66.080,00 EUR |
FS 1 Jahr 6 Monate |
Fall 65 |
29.07.2021 |
2.950 Stangen 97.468,00 EUR |
FS 1 Jahr 8 Monate |
Fall 66 |
15.08.2021 |
250 Stangen 8.260,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 67 |
19.08.2021 |
950 Stangen 31.388,00 EUR |
FS 1 Jahr 2 Monate |
Fall 68 |
22.08.2021 |
250 Stangen 8.260,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 69 |
26.08.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 70 |
27.08.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 71 |
28.08.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 72 |
29./30.08.2021 |
750 Stangen 24.780,00 EUR |
FS 11 Monate |
Fall 73 |
31.08.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 74 |
02.09.2021 |
450 Stangen 14.868,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 75 |
05.09.2021 |
800 Stangen 26.432,00 EUR |
FS 1 Jahr |
Fall 76 |
18.11.2021 |
300 Stangen 9.912,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 77 |
10.12.2021 |
400 Stangen 13.216,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 78 |
Vor dem 07.01.2021 |
400 Stangen 13.216,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 79 |
25.01.2022 |
600 Stangen 19.824,00 EUR |
FS 10 Monate |
Bei der Bemessung der nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Taten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten. Insgesamt hielt die Kammer danach eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren 4 Monate auf eine
589Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
590für tat- und schuldangemessen.
5912. B
592a.
593Den Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich den Angeklagten B betreffenden Fälle der Steuerhehlerei im Ausgangspunkt dem § 374 Abs. 2 S. 1 AO entnommen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht.
594Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 374 Abs. 2 S. 2 AO für minder schwere Fälle, welcher von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, hat die Kammer für die Fälle 13, 30, 35, 39 und 68 angenommen.
595Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht in diesen Fällen im Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ab, so dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens zur Anwendung kommt.
596In diesen Fällen hat der Angeklagte B lediglich mit Kleinstmengen von Zigarettenstangen gehandelt (Fall 13: 97 Stangen, Fall 30 + 35: 100 Stangen, Fall 39 + 68: 50 Stangen), so dass es unangemessen erscheint, für diese Taten den Regelstrafrahmen zur Geltung zu bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch der Handel mit diesen Kleinstmengen zu dieser langen und umfangreichen Serie gehört, die in ihrer Gesamtheit einen erheblichen Steuerschaden verursacht hat. Zu seinen Gunsten ist aber weiter zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Der Angeklagte war durch die erlittene Untersuchungshaft, die er seit seiner Festnahme im Januar 0000 erduldete, aufgrund der Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiterhin berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei deutlich überschritten werden. Des Weiteren hat er im Rahmen der Hauptverhandlung eine teilweise Schadenswiedergutmachung angeboten, zu der es im Ergebnis allerdings bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht kam. Allerdings hat der Angeklagte im Rahmen der Einziehungsentscheidungen auf einen sichergestellten Bargeldbetrag von rund 6.000 EUR verzichtet. Außerdem ist der Angeklagte B sozial integriert ist. Er hat eine Familie und Kinder und war bis zu seiner Inhaftierung berufstätig.
597Für die übrigen dem Angeklagten B vorgeworfenen Fälle konnte die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht bejahen. Auch hier wurde eine entsprechende Gesamtbetrachtung durchgeführt, bei der die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die soeben aufgeführt worden sind, in die Waagschale geworfen wurden. Zu seinen Ungunsten sprechen hier aber in erhöhtem Maße die jeweils gehandelten hohen Mengen an unversteuerten Zigaretten und der damit einhergehende erhebliche Steuerschaden sowie die darin zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie, die der Angeklagte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren aufrecht erhalten hat. Er hat sich einen Abnehmer- und Lieferantenkreis aufgebaut, eine im Rahmen seiner Berufstätigkeit ihm anvertraute Lagerhalle als Lager für seine illegalen Zigarettengeschäfte verwendet, mittels schwer zurück verfolgbarer tschechischer SIM-Karten und „Wegwerfhandys“ kommuniziert. Die danach jeweils gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wiegen bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung bei diesen übrigen Taten derart schwer, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei keiner dieser gewerbsmäßigen Steuerhehlereitaten in Betracht kam. Vielmehr sind diese Taten des Angeklagten im mittleren Bereich der durchschnittlich vorkommenden Fälle einzuordnen.
598In denjenigen Fällen, in denen die Übernahme von neuen Zigaretten im Rahmen eines Umtauschgeschäfts erfolgte – hierbei handelt es sich um die Fälle 30, 31 und 34 - erscheint der Kammer das Handlungsunrecht des Angeklagten B einen geringeren Umfang zu haben. In subjektiver Hinsicht war hier die Hemmschwelle, neue Ware zu übernehmen, geringer. Denn zuvor hatte der Angeklagte schlecht verkäufliche Ware angenommen, aus der er nur schwerlich Gewinn ziehen konnte. Um das Geschäft bzw. den Gewinn noch zu „retten“, war es erforderlich die Ware in bessere umzutauschen. Wenngleich es auch in zwei dieser Fälle (Nr. 31 und 34 der Anklage) nicht aufgrund dieses Umstands für die Bejahung eines minder schweren Falles reichte, so hat die Kammer in diesen Fällen diesen Umstand doch strafmildernd berücksichtigt.
599Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen – der für alle Taten der Steuerhehlerei geltenden und der jeweils konkret auf die einzelne Tat bezogenen – , auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, erachtet die Kammer für die jeweiligen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
600
Fall der Anklage |
Datum der Tat |
Menge und Steuerschaden |
Einzelstrafe |
Fall 13 |
23.05.2020 |
97 Stangen 3.173,84 EUR |
GS 120 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 14 |
27.05.2020 |
250 Stangen 8.180,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 16 |
24./25.07.2020 |
2.500 Stangen 81.800,00 EUR |
FS 1 Jahr 8 Monate |
Fall 25 |
12.10.2020 |
320 Stangen 10.470,40 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 26 |
14.10.2020 |
300 Stangen 9.816,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fälle 27 + 28 |
17.11.2020 |
750 Stangen 24.540,00 EUR |
FS 11 Monate |
Fall 29 |
20.11.2020 |
1.500 Stangen 49.080,00 EUR |
FS 1 Jahr 5 Monate |
Fall 30 |
24.11.2020 |
100 Stangen 3.272,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 31 |
29.11.2020 |
450 Stangen 14.724,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 34 |
09.12.2020 |
250 Stangen 8.180,00 EUR |
FS 6 Monate |
Fall 35 |
12.12.2020 |
100 Stangen 3.272,00 EUR |
GS 120 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 37 |
30.12.2020 |
500 Stangen 19.632,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 39 |
27.01.2021 |
50 Stangen 1.636,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 41 |
30.01.2021 |
300 Stangen 9.816,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 42 |
01.02.2021 |
430 Stangen 14.069,60 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 43 |
05.02.2021 |
150 Stangen 4.908,00 EUR |
FS 6 Monate |
Fall 44 |
12.02.2021 |
200 Stangen 6.544,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fälle 47 + 48 |
22./27.02.2021 |
3.850 Stangen 127.204,00 EUR |
FS 1 Jahr 10 Monate (Einsatzstrafe) |
Fall 50 |
18.03.2021 |
400 Stangen 13.216,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 60 |
19.04.2021 |
150 Stangen 4.956,00 EUR |
FS 6 Monate |
Fall 61 |
06.05.2021 |
200 Stangen 6.608,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 63 |
08.07.2021 |
600 Stangen 19.824,00 EUR |
FS 10 Monate |
Fall 67 |
19.08.2021 |
200 Stangen 6.608,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 68 |
22.08.2021 |
50 Stangen 1.652,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
Fall 69 |
26.08.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 70 |
27.08.2021 |
500 Stangen 16.520,00 EUR |
FS 9 Monate |
Fall 71 |
28.08.2021 |
400 Stangen 13.216,00 EUR |
FS 8 Monate |
Fall 72 |
29./30.08.2021 |
300 Stangen 9.912,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 73 |
31.08.2021 |
250 Stangen 8.260,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 74 |
02.09.2021 |
250 Stangen 8.260,00 EUR |
FS 7 Monate |
Fall 75 |
05.09.2021 |
300 Stangen 9.912,00 EUR |
FS 7 Monate |
b.
602Den Strafrahmen hinsichtlich der zwei Fälle der Hehlerei (Fall 81 und 82 der Anklage vom 04.04.2022) hat die Kammer im Ausgangspunkt dem § 259 StGB entnommen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.
603Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die voll geständige Einlassung bezüglich dieser Taten gewertet. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und war bis zu seiner Inhaftierung sozial integriert, d.h. ging einer geregelten Arbeit nach, ist verheiratet und hat Kinder. Des Weiteren gilt auch hier, dass der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft, die er seit seiner Festnahme im Januar 0000 erduldete, aufgrund der Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt war.
604Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte kommt die Kammer zu folgenden Einzelstrafen:
605
Fall 81 |
09.07.2021 |
210 Flaschen Wodka (40 Volumenprozent) zu je 0,7 Liter 875,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
23.07.2021 |
360 Flaschen Wodka (37 Volumenprozent) zu je 0,7 Liter 1.500,00 EUR |
GS 90 Tagessätze zu je 15 EUR |
Bei der Bemessung der nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Taten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von mehr als einem Jahr erstreckten. Insgesamt hielt die Kammer danach eine Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf eine
607Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
608für tat- und schuldangemessen.
609VI.
610Die Angeklagten haben sämtlich ihr Einverständnis in die außergerichtliche Einziehung der sichergestellten Zigaretten sowie der weiteren Gegenstände, die im Rahmen des Verfahrens sichergestellt worden sind, erklärt und auf jegliche Rechte daran zugunsten des Fiskus verzichtet, so dass eine Entscheidung hierüber unterbleiben kann.
611Soweit die Zigaretten sichergestellt worden sind und die Angeklagten insoweit wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind, war auch keine Einziehung von Wertersatz anzuordnen, weil die Einziehung möglich gewesen wäre und nur durch die Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung obsolet wurde.
612Die ausgesprochene Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten A und B beruht jeweils auf den §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB. Die Kammer hat den Einziehungsbetrag am Wert der jeweils im Rahmen der Steuerhehlereitaten erlangten Zigaretten bemessen. Den Wert der Zigaretten hat die Kammer nach § 73 d Abs. 2 StGB jeweils auf den Mindestabgabepreis dieser Angeklagten von 15 EUR pro Stange geschätzt.
6131.
614Für den Angeklagten A gilt somit Folgendes:
615
Fall der Anklage |
Anzahl der erlangten Stangen an unversteuerten Zigaretten |
Einziehungsbetrag |
Fall 2 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 3 |
1.000 Stangen |
15.000,00 EUR |
Fall 4 |
50 Stangen |
750,00 EUR |
Fall 5 |
50 Stangen |
750 EUR |
Fall 6 |
600 Stangen |
9.000,00 EUR |
Fall 7 |
1.000 Stangen |
15.000,00 EUR |
Fall 9 |
15 Stangen |
225,00 EUR |
Fall 10 |
320 Stangen |
4.800,00 EUR |
Fall 11 |
1.500 Stange |
22.500,00 EUR |
Fall 13 |
97 Stangen |
1.455,00 EUR |
Fall 14 |
325 Stangen |
4.875,00 EUR |
Fall 15 |
300 Stangen |
4.500,00 EUR |
Fall 16 |
2.500 Stangen |
37.500,00 EUR |
Fall 17 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 18 |
550 Stangen |
8.250,00 EUR |
Fall 19 |
750 Stangen |
11.250,00 EUR |
Fall 20 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fälle 21 + 22 |
1.000 Stangen |
15.000,00 EUR |
Fall 23 |
1.000 Stangen |
15.000,00 EUR |
Fall 24 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fall 25 |
520 Stangen |
7.800,00 EUR |
Fall 26 |
1.250 Stangen |
18.750,00 EUR |
Fälle 27 + 28 |
2.500 Stangen |
37.500,00 EUR |
Fall 29 |
2.000 Stangen |
30.000,00 EUR |
Fall 32 |
5.000 Stangen |
75.000,00 EUR |
Fall 36 |
750 Stangen |
11.250,00 EUR |
Fall 39 |
2.000 Stangen |
30.000,00 EUR |
Fall 40 |
1.469 Stangen |
22.035,00 EUR |
Fall 41 |
1.100 Stangen |
16.500,00 EUR |
Fall 42 |
1.600 Stangen |
24.000,00 EUR |
Fall 45 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 46 |
2.350 Stangen |
35.250,00 EUR |
Fall 47 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fälle 48 + 49 |
2.000 Stangen |
30.000,00 EUR |
Fall 51 |
1.000 Stangen |
15.000,00 EUR |
Fall 52 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 53 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 54 |
3.650 Stangen |
54.750,00 EUR |
Fall 55 |
2.650 Stangen |
39.750,00 EUR |
Fall 56 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 57 |
7.000 Stangen |
105.000,00 EUR |
Fall 59 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fall 62 |
1.600 Stangen |
24.000,00 EUR |
Fall 64 |
2.000 Stangen |
30.000,00 EUR |
Fall 65 |
2.950 Stangen |
44.250,00 EUR |
Fall 66 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 67 |
950 Stangen |
14.250,00 EUR |
Fall 68 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 69 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 70 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 71 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 72 |
750 Stangen |
11.250,00 EUR |
Fall 73 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 74 |
450 Stangen |
6.750,00 EUR |
Fall 75 |
800 Stangen |
12.000,00 EUR |
Fall 76 |
300 Stangen |
4.500,00 EUR |
Fall 77 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fall 78 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fall 79 |
600 Stangen |
9.000,00 EUR |
insgesamt |
980.940,00 EUR |
2.
617Für den Angeklagten B gilt Folgendes:
618
Fall der Anklage |
Anzahl der erlangten Stangen an unversteuerten Zigaretten |
Einziehungsbetrag |
Fall 13 |
97 Stangen |
1.455,00 EUR |
Fall 14 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 16 |
2.500 Stangen |
37.500,00 EUR |
Fall 25 |
320 Stangen |
4.800,00 EUR |
Fall 26 |
300 Stangen |
4.500,00 EUR |
Fälle 27 + 28 |
750 Stangen |
11.250,00 EUR |
Fall 29 |
1.500 Stangen |
22.500,00 EUR |
Fall 30 |
100 Stangen |
1.500,00 EUR |
Fall 31 |
450 Stangen |
6.750,00 EUR |
Fall 34 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 35 |
100 Stangen |
1.500,00 EUR |
Fall 37 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 39 |
50 Stangen |
750,00 EUR |
Fall 41 |
300 Stangen |
4.500,00 EUR |
Fall 42 |
430 Stangen |
6.450,00 EUR |
Fall 43 |
150 Stangen |
2.250,00 EUR |
Fall 44 |
200 Stangen |
3.000,00 EUR |
Fälle 47 + 48 |
3.850 Stangen |
57.750,00 EUR |
Fall 50 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fall 60 |
150 Stangen |
2.250,00 EUR |
Fall 61 |
200 Stangen |
3.000,00 EUR |
Fall 63 |
600 Stangen |
9.000,00 EUR |
Fall 67 |
200 Stangen |
3.000,00 EUR |
Fall 68 |
50 Stangen |
750,00 EUR |
Fall 69 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 70 |
500 Stangen |
7.500,00 EUR |
Fall 71 |
400 Stangen |
6.000,00 EUR |
Fall 72 |
300 Stangen |
4.500,00 EUR |
Fall 73 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 74 |
250 Stangen |
3.750,00 EUR |
Fall 75 |
300 Stangen |
4.500,00 EUR |
Zwischenergebnis Einziehung Wertersatz Zigaretten |
240.555,00 EUR |
Bei den Hehlereitaten ist die Kammer der Anklage gefolgt und hat für die Berechnung des erlangten Werts in Bezug auf die Wodka-Flaschen geschätzt, dass ein 6er-Pack 25,00 EUR wert war, mithin einen Stückpreis von rund 4,00 EUR hatte. Hieraus ergibt sich Folgendes:
620
Fall der Anklage |
Anzahl der erlangten Wodka-Flaschen |
Einziehungsbetrag |
Fall 81 |
210 Flaschen zu je 0,7 Liter |
840,00 EUR |
Fall 82 |
360 Flaschen zu je 0,7 Liter |
1.440,00 EUR |
Zwischenergebnis Hehlereitaten |
2.280,00 EUR |
Der insgesamt gegenüber dem Angeklagten B einzuziehende Wertersatz beträgt somit 242.835,00 EUR.
622VII.
623Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
624