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Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in fünf Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.04.2019 – 808 Ds 701 Js 150/19-53/19 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 4.693,95 € aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.04.2019 bleibt aufrechterhalten.
Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gilt 1 Monat der verhängten Strafe als vollstreckt.
Die auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil vom 30.04.2019 erbrachten Arbeitsstunden werden mit drei Wochen auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 176 Abs. 1 in der vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung, 176a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Alternative 2 in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung, 177 Abs. 2 Nr. 1 in der seit dem 10.11.2016 geltenden Fassung, 201a Abs. 1 Nr. 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, 52, 53, 54, 55, 56 f Abs. 3 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I. Persönliche Verhältnisse
4Der ledige und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Stadt als einziges Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen ist, geboren. Sein im Jahre 0000 geborener Vater ist gelernter chemisch-technischer Assistent, befindet sich derzeit jedoch im Ruhestand. Seine ebenfalls im Jahre 0000 geborene und derzeit in Rentenbezug stehende Mutter ist gelernte medizinisch-technische Assistentin. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte 00 Jahre alt war, und ließen sich nach einem einjährigen Trennungsjahr scheiden. Der Angeklagte wuchs fortan bei seiner Mutter auf, mit der er in der Folgezeit bei seiner Großmutter einzog. Dort wohnte er bis nach der Ableistung seines Grundwehrdienstes. Während er zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis hat, hatte er zu seinem Vater lange Zeit keinen Kontakt. Lediglich kurz vor seiner Inhaftierung kam es zu einem kurzen Kontakt zu seinem Vater.
5Nachdem der Angeklagte die Vorschule besucht hatte, wurde er mit 00 Jahren in die Grundschule eingeschult. Danach wechselte er auf die Gesamtschule in Stadt, die er regelgerecht nach der 10. Klasse mit der Fachoberschulreife verließ. Im Anschluss ging er auf das V.-Berufskolleg, das er jedoch nach bereits einem Jahr wieder verließ, da ihm der wirtschaftliche Schwerpunkt der Fachabiturausbildung in fachlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete und er aufgrund seines Cannabiskonsums (dazu sogleich mehr) Einbußen im schulischen Bereich zu verzeichnen hatte. Sodann besuchte er das D.-Berufskolleg im Bereich der Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten. Auch diese Schule verließ er jedoch nach etwa ein bis zwei Jahren wieder, da er den Anforderungen nicht gerecht werden konnte. Im Jahre 00 leistete er seinen 10-monatigen Grundwehrdienst beim Deutschen Z.. Danach absolvierte er bei der Firma W. eine Ausbildung zum Tiefdrucker, die er jedoch noch in der Probezeit aufgrund fehlenden Interesses und wegen Problemen mit dem Arbeitgeber abbrach. Im Anschluss war er arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte er diverse Maßnahmen über das Arbeitsamt. Bei der F.-Akademie besuchte er einen Kurs, mit dem er auf die Tätigkeit als Systemadministrator oder Fachinformatiker vorbereitet wurde. Diesen Kurs schloss er jedoch nicht erfolgreich ab, da er gemeinsam mit den anderen Kursteilnehmern mangels entsprechender Leistungsfähigkeit zuvor entlassen worden war. In den Jahren 0000 bis 0000 besuchte er die GU.-Akademie, wo er die nötige berufliche Qualifikation für eine Arbeit im Sicherheitsgewerbe (sog. 34-A-Schein) erlangte. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit war er bei der Firma KX. tätig, über die er für die Dauer von etwa zwei Jahren als Pförtner und Nachtwächter bei der KO. GmbH arbeitete. Dort bezog er ein monatliches Gehalt von etwa 1.200,00 € bis 1.600,00 € netto. Ende des Jahres 0000 erlitt er mehrere Bandscheibenvorfälle, in deren Folge er lange Zeit arbeitsunfähig war, eine Rehabilitationsmaßnahme absolvierte und Krankengeld bezog. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist er arbeitslos. Nachdem er zunächst ALG I bezogen hatte, erhielt er zuletzt ALG II in Höhe von etwa 800,00 € monatlich (einschließlich Mietzinszuschüssen).
6Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 5.000,00 €, die sich aus Kosten im Zusammenhang mit seiner Vorverurteilung (dazu sogleich mehr) sowie aus Rechtsanwaltsgebühren zusammensetzen.
7Im Alter von 00 bzw. 00 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals und seit seinem 00. Lebensjahr regelmäßig Cannabis, wobei er den Konsum auf zuletzt 1,5 g bis 2 g pro Tag steigerte.
8Während der Ableistung seines Wehrdienstes konsumierte er zum ersten Mal Amphetamine. Ab dem Jahre 0000 besuchte er vermehrt Partys, auf denen Drogen konsumiert wurden, was zu einer Steigerung des Amphetaminkonsums bei dem Angeklagten führte. Ab dem Jahre 0000 stellte sich ein gelegentlicher Konsum zu Hause in Gesellschaft ein, der sich im Jahre 0000/0000 erneut steigerte, als der Angeklagte begann, zu Hause auch alleine regelmäßig Amphetamine zu konsumieren. In den stärksten Konsumphasen konsumierte er etwa 3-4 g täglich. Bis zu der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 00.00.0000 (dazu sogleich mehr) konsumierte er drei- bis viermal wöchentlich jeweils 1-2 g Amphetamine. Seitdem lebt er vollständig abstinent von Betäubungsmitteln.
9Darüber hinaus nahm der Angeklagte in der Vergangenheit weitere Betäubungsmittel in Form von Kokain, LSD, Mescalin, Pilzen o.ä. zu sich.
10Aufgrund seiner Bandscheibenvorfälle und der damit einhergehenden chronischen Schmerzen erhält er zurzeit Schmerzmittel in Form von 100 mg Tramadol für die Nacht und tagsüber bei Bedarf das Schmerzmittel Arcoxia.
11Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
12Am 30.04.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld (Az. 808 Ds-701 Js 150/19-53/19) wegen Diebstahls und Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 07.05.2022 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 08.05.2019 rechtskräftig.
13In dem Urteil heißt es in den Feststellungen:
14„Am 13.12.2017 hebelte der Angeklagte in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr in dem Rehabilitationszentrum am HG.-straße in Stadt mittels eines Hebeleisens den Spind mit der Nummer N01 auf. Der Angeklagte entnahm dem Spind die Tasche des Zeugen HU., in der sich dessen Girokarte und ein geringer Geldbetrag sowie Tabak und das Mobilfunkgerät des Typs ZE. befanden. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug etwa 200,00 €.
15Gegen 13:00 Uhr desselben Tages begab sich der Angeklagte in die Geschäftsräume des Elektronikmarktes VC. in der EP.-straße in Stadt. Dort erwarb er mittels der entwendeten Girokarte ein Gerät der Marke PJ., eine VJ. und drei Spiele im Gesamtwert von 2342,97 €.
16Anschließend begab sich der Angeklagte gegen 13:24 Uhr in das Einkaufszentrum AZ.. Hier erwarb er unter unbefugter Verwendung der Girokarte des Zeugen HU. Tabakwaren im Wert von 159,00 € in dem Geschäft NN. und Computerspiele im Wert von 591,98 € im Geschäft DY..
17Gegen 13:45 Uhr desselben Tages hob der Angeklagte von dem Geldautomaten der KI. am OQ.-straße unbefugt mit der Girokarte des Zeugen HU. 1400,00 € ab, um diese für sich zu verwenden.“
18Im Rahmen der Strafzumessung wurden folgende Erwägungen getroffen:
19„Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht für den Diebstahl in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, für den ersten Computerbetrug (Erwerb des Gerätes der Marke PJ., der VJ. und der drei Spiele im Gesamtwert von 2342,97 €) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €, für den zweiten und dritten Fall des Computerbetruges jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € und für die Abhebung des Geldbetrages in Höhe von 1400,00 € mit der Girokarte des Zeugen HU. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € für schuld- und tatangemessen. […] “
20Mit Bewährungsbeschluss vom 30.04.2019 wurde dem Angeklagten aufgegeben, sich in der Bewährungszeit einwandfrei und insbesondere straffrei zu führen. Er wurde angewiesen, jeden Wohnungswechsel dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht mitzuteilen. Ferner wurde ihm zur Auflage gemacht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils, 120 Stunden unentgeltliche Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe zu erbringen. Diese Arbeitsauflage erfüllte er im Sommer 2019 vollständig.
21Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.10.2021 (Az. 9 Gs 5350/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Stadt.
22II. Zur Sache
231. Vorgeschichte
24Der Angeklagte war in seiner Jugend und frühen Erwachsenenzeit schüchtern und unerfahren in Bezug auf den Umgang mit Frauen und traute sich nicht, auf diese zuzugehen und einen Kontakt herzustellen, was dadurch verstärkt wurde, dass Frauen im Allgemeinen kein Interesse an ihm als Mann fanden, sondern ihn lediglich als guten Freund begriffen. Dies führte dazu, dass der Angeklagte in der Folge nie eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau führte und keinerlei sexuelle Erfahrungen mit Frauen sammelte.
25Im Alter von 00 Jahren machte der Angeklagte vielmehr erste Erfahrungen mit heterosexueller Pornographie, indem er sich entsprechende Videokassetten oder Zeitschriften ansah, und suchte seitdem regelmäßig das Pornographiekino im PQ. auf, um dort sexuelle Erfahrungen mit Männern zu sammeln, wobei sein Interessenschwerpunkt dabei auf der Befriedigung anderer Männer durch ihn lag. Die Häufigkeit und die Dauer des Pornographiekonsums und der Besuche des Pornographiekinos nahmen zu, als er ab dem Jahre 0000 vermehrt Partys besuchte, auf denen Drogen konsumiert wurden. Unter dem Konsum von Amphetaminen verspürte der Angeklagte einen deutlich stärkeren Sexualtrieb, so dass er mehrere Stunden am Stück (von 1 bis 3 Stunden bis zu 13 bis 14 Stunden) Pornographie konsumierte und dabei masturbierte, wobei er u.a. die Masturbationstechnik des VG. benutzte. Mit der Zeit entwickelte sich zunehmend ein süchtiges Verhalten nach Pornographie. Zudem hatte er unter dem Konsum von Amphetaminen eine verstärkte Freude an extremeren Formen von Sexualität. Dies begann mit einem Interesse an Fetischen, wie z.B. Sex mit älteren Menschen oder Schwangeren. Als ihm dies zu langweilig wurde, suchte er nach „härteren“ Sachen und fand Gefallen an der Urophilie und dem Voyeurismus. Außerdem interessierte ihn Gruppensex bzw. „Gangbang“, wobei sein Fokus stets auf dem Ejakulieren lag. Ferner begann er, Kinderpornographie zu konsumieren, was ihm aufgrund des maximalen Tabubruchs gefiel und im Laufe der Zeit zunahm. Bei der Kinderpornographie handelte es sich in etwa ¾ der Fälle um Mädchen und in etwa ¼ der Fälle um Jungen. Später fand er auch zur Tierpornographie, wobei er am liebsten Filme schaute, in denen ein männliches Pferd von einem Mann oder einer Frau sexuell befriedigt wurde. Sein Fokus lag dabei auf der Größe des Gliedes und der Menge des Ejakulates des Pferdes.
26Die fehlenden sexuellen Erfahrungen mit Frauen frustrierten den Angeklagten zunehmend, so dass er in eine depressive Stimmung verfiel. Dies führte in Kombination mit dem Drogenkonsum dazu, dass er immer mehr die Kontrolle über sein Leben verlor. So räumte er seine Wohnung immer weniger auf, putzte diese immer seltener, nahm immer mehr direkt verzehrbare Lebensmittel zu sich, wurde lethargisch und zog sich immer mehr zurück. Da er sich für diesen stetig verschlechternden Zustand schämte, ließ er seine Freunde immer seltener und irgendwann gar nicht mehr in seine Wohnung, sondern traf diese lediglich außerhalb der eigenen Wohnung. Seine Mutter und sein Cousin, der Zeuge GF. KP., waren ihm gelegentlich bei der Bewältigung seines Haushalts behilflich. Die Hilfe anderer Personen ließ er nicht zu, auch entsprechende Hilfsangebote lehnte er ab. Da seine Freunde seine Wohnung nicht mehr betreten durften, blieb ihnen der wahre Zustand verborgen. In Bezug auf seine depressive Verstimmung ließ er sich ärztlich beraten. Die ihm verordneten Antidepressiva nahm er aufgrund von Nebenwirkungen und einer von ihm empfundenen Wirkungslosigkeit jedoch bereits nach kurzer Zeit nicht mehr ein. Schließlich flüchtete er sich in eine virtuelle Scheinwelt, indem er vermehrt Videospiele spielte sowie Pornographie und Drogen konsumierte. Es veränderte sich auch sein Tag-Nacht-Rhythmus. Zu dieser Zeit wurde der Angeklagte auf die pornographische Internetseite UV. aufmerksam und richtete sich dort ein Nutzerkonto mit dem Nutzernamen „MK.“ ein. Dort fand er insbesondere Gefallen an Masturbationsvideos sowie an Bildern und Videos, auf denen Menschen zu sehen waren, die auf Gegenstände ejakulierten oder urinierten.
27Im Jahre 00 verliebte sich der Angeklagte in den Zeugen PV. RB., den er bereits im Jahre 0000 kennengelernt und mit dem ihn zuletzt eine enge Freundschaft verbunden hatte. Nachdem er sich zur Überraschung seines Umfeldes öffentlich zu seiner Bisexualität bekannt hatte, ging er mit dem Zeugen eine offene Beziehung ein, in der sie gelegentlich auch einen weiteren Mann in ihre Sexualität einbezogen. Zudem hatte der Angeklagte mit dem Einverständnis des Zeugen RB. einmalig Geschlechtsverkehr mit einer Frau, die er über soziale Medien kennen gelernt hatte. Durch die Beziehung zu dem Zeugen RB. verbesserte sich der Zustand des Angeklagten ein wenig. Er konsumierte fortan vermehrt homosexuelle Pornographie und suchte das Pornographiekino insgesamt seltener auf, gelegentlich jedoch gemeinsam mit dem Zeugen RB.. Da er den Zeugen RB. nicht in seine Wohnung lassen wollte, verbrachte er die meiste Zeit in dessen Wohnung. In regelmäßigen Abständen verwies der Zeuge RB. den Angeklagten bei für ihn nicht mehr tragbarer Zunahme des Chaos in seiner eigenen Wohnung jedoch derselben.
282. Tatgeschehen
29a) Taten zum Nachteil von A. H.
30Der Angeklagte hatte seit dem Jahre 0000 ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis zu seinem Cousin, dem Zeugen KP.. Mit diesem lebte er für einige Zeit sogar einmal gemeinsam in einer Wohngemeinschaft. Der Zeuge KP. wohnte nach der Trennung von seiner Ehefrau in der direkten Nachbarschaft des Angeklagten in Stadt. Im Jahre 0000 zog seine Tochter, die Zeugin A. H. (geb. am 00.00.0000), zu ihm. Aufgrund der engen Verbundenheit verbrachten der Angeklagte und der Zeuge KP. viel Zeit gemeinsam. Bei diesen Treffen war oftmals auch die Zeugin H. zugegen, die ebenfalls ein sehr gutes Verhältnis zu dem Angeklagten („Onkel R.“) hatte.
31Um dem Zeugen KP. gelegentlich die Möglichkeit zu geben, auch einmal Zeit für sich selbst zu haben, kümmerte sich der Angeklagte manchmal auch alleine um die Zeugin H. und unternahm etwas mit ihr. So war er eines Tages gemeinsam mit ihr im Wald. Als die Zeugin H. nach der Rückkehr aus dem Wald in der Wohnung des Angeklagten duschte, suchte er ihren Körper auf ihren Wunsch hin nach Zecken ab.
32Einige Zeit später kam dem Angeklagten, der aufgrund seiner fehlenden sexuellen Erfahrungen mit Frauen sehr neugierig darauf war, einen weiblichen Körper in Natura zu sehen, der Gedanke, die Zeugin H. heimlich anfassen oder filmen zu können. Aus diesem Grunde bot er dem Zeugen KP. an, mit der Zeugin H. einen Filmeabend machen und diese im Anschluss in seiner Wohnung übernachten lassen zu können, damit der Zeuge KP. einmal einen Abend für sich allein hatte. Dieses Angebot nahm der Zeuge KP. gerne an, so dass die Zeugin H. bei insgesamt drei Gelegenheiten bei dem Angeklagten übernachtete, der zu dieser Zeit sowohl Cannabis als auch Amphetamine konsumierte.
33Dabei kam es zu folgenden Taten:
34In der Nacht auf den 00.00.0000 übernachtete die Zeugin H. das erste Mal in der Wohnung des Angeklagten. Als sie tief und fest schlief, nutzte der Angeklagte diesen Umstand für seine Zwecke aus und verging sich an der arglosen Zeugin. Er entkleidete das schlafende Mädchen am Unterleib und streichelte sie an der Vagina, die er mit seinen Fingern aufspreizte und an der Klitoris manipulierte. Als er seinen Zeigefinger in den Scheidenvorhof der Zeugin H. drückte und diese dabei zuckte, erschrak sich der Angeklagte und ließ zunächst von dem Kind ab. Er positionierte sich sodann über der Zeugin H., manipulierte über dieser an seinem Glied und ejakulierte auf das unbekleidete Gesäß des unter ihm seitlich auf dem Bett liegenden Kindes.
35In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 übernachtete die Zeugin H. abermals bei dem Angeklagten, der erneut die Arglosigkeit der tief und fest schlafenden Zeugin für seine Zwecke Glied an den nackten Füßen des Kindes gerieben hatte, begann er die schlafende Zeugin H. zu entkleiden. Als diese komplett nackt war und rücklings auf dem Bett lag, bedeckte er das Gesicht des Mädchens mit einer Bettdecke, um auf diese Weise ihr Erwachen zu verhindern und eine Aufdeckung der Tat zu erschweren. Er positionierte sich sodann oberhalb des Kindes und begann zu masturbieren. Als er zum Samenerguss kam, ejakulierte er auf die unter ihm liegende Zeugin H.. Sodann verteilte er das Ejakulat mit seinen Fingern auf der Zeugin und strich dabei auch über ihre Vagina.
36Bei einer weiteren Übernachtung der Zeugin H. in der Wohnung des Angeklagten vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 legte er sich mit unbekleidetem Unterleib zu der tief und fest schlafenden Zeugin H. ins Bett und drückte dabei sein erigiertes Glied an das Gesäß der erneut arglosen Zeugin, die mit einem Oberteil und einem Slip bekleidet war. In dieser Position kam er zum Samenerguss und ejakulierte auf den Rücken des Mädchens.
37Sämtliche Taten dokumentierte der Angeklagte mit seinem Handy sowohl foto- als auch videographisch. Die Aufnahmen bewahrte er anschließend auf, da es ihm schwerfiel, sich hiervon zu trennen, weil diese seine einzigen sexuellen Erfahrungen mit einem weiblichen Körper belegten. Ihm war jedoch stets bewusst, dass diese Videos im Falle der Auffindung durch Dritte eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen würden.
38Da der Angeklagte durch diese Taten nicht die gewünschte sexuelle Befriedigung erreichen konnte, kam es zu keinen weiteren Taten zu Lasten der Zeugin H..
39b) Taten zum Nachteil von IX. TL. und KG. PT.
40Den Angeklagten verband seit dem Jahre 0000 eine sehr enge Freundschaft zu der Zeugin IX. TL.. Die Zeugin TL. erkannte zwar die Probleme des Angeklagten in Bezug auf seinen Haushalt und seine berufliche Laufbahn, interessierte sich jedoch vorrangig für seine Person und sah so über seine Trägheit und fehlende berufliche Perspektive hinweg. Zu ihrer besten Freundin, der Zeugin KG. PT., hatte der Angeklagte seit dem Jahre 0000 ebenfalls gelegentlich Kontakt, wobei ein persönlicher Kontakt zu ihr ausschließlich in der Gruppe stattfand. Diese schätzte den Angeklagten zwar immer als freundlich und hilfsbereit, jedoch dennoch als sonderbar ein.
41Nach einiger Zeit der Freundschaft zu der Zeugin TL. wurde dem Angeklagten bewusst, dass er sich in sie verliebt hatte. Obwohl sie ihm stets unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass eine partnerschaftliche Beziehung zu dem Angeklagten für sie nicht in Frage kam, machte er sich immer wieder Hoffnungen auf eine solche. Dass diese Hoffnungen jedoch zu keiner Zeit erfüllt wurden, frustrierte den Angeklagten zunehmend.
42Nachdem ihm schließlich bewusst geworden war, dass es zu keiner partnerschaftlichen Beziehung zu der Zeugin TL. kommen würde, kam in ihm der Gedanke auf, heimlich Aufnahmen von der Zeugin TL. anfertigen und auf diese Weise einen Einblick in ihr Intimleben erhalten zu können. Zudem konnte er sich auf diese Weise an der Zeugin TL. für die Abweisung rächen. Aus diesem Grunde informierte er sich über die Möglichkeiten einer heimlichen Beobachtung und bestellte bei WZ. mehrere Spycams, um mit diesen entsprechende Aufnahmen der Zeugin herstellen zu können. Die Kameras installierte er in seinem Badezimmer sowie in den Badezimmern des Zeugen RB. und der Zeugin TL., um Aufnahmen von Toilettengängen anzufertigen und diese zur eigenen sexuellen Befriedigung verwenden zu können. Zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen hergestellt wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Laufe der Zeit begann der Angeklagte – abweichend von seinem zuvor gefassten Plan –, die hergestellten Videos über sein Nutzerprofil „MK.“ auf die pornographische Internetplattform UV. hochzuladen und dort zu teilen, um so den Zugriff Dritter auf diese zu ermöglichen.
43Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
44Am 00.00.0000 erfolgte der Upload einer Videodatei mit einer Laufzeit von insgesamt 00:00 Minuten. Bei dem Video handelt es sich um einen Zusammenschnitt mehrerer kürzerer Aufnahmen, die im Badezimmer des Angeklagten angefertigt wurden und auf denen sowohl die Zeugin TL. als auch die Zeugin PT. bei mehreren Toilettengängen zu erkennen sind.
45Am 00.00.0000 erfolgte der Upload von insgesamt fünf Videodateien, die zwei verschiedene Vorgänge abbilden. Auf zwei der Videos mit einer Länge von 00:00 Minuten sowie 00:00 Minuten ist zu erkennen, wie die Zeugin TL. die Toilette im Badezimmer des Angeklagten benutzt. Auf den weiteren drei Videos mit Laufzeiten von 00:00 Minuten, 00:00 Minuten und 00:00 Minuten ist zu sehen, wie die Zeugin TL. die Toilette im Badezimmer des Zeugen RB. aufsucht.
46Am 00.00.0000 kam es zum Upload einer Videodatei mit einer Länge von 00:00 Minuten. Dabei handelt es sich um Aufnahmen aus fünf verschiedenen Kameraperspektiven aus dem Badezimmer des Zeugen RB., auf denen zu erkennen ist, wie die Zeugin TL. die Toilette benutzt.
47Am 00.00.0000 lud der Angeklagte zwei Videos mit einer Länge von 00 Sekunden und 00:00 Minuten über seinen Account hoch, die zwei Aufnahmen der Zeugin TL. beim Toilettengang in ihrer eigenen Wohnung darstellen.
48Am 00.00.0000 erfolgte der Upload von zwei Videodateien mit einer Länge von 00:00 Minuten sowie 00 Sekunden. Die Aufnahmen zeigen dabei die Zeugin TL., wie sie die Toilette im Badezimmer des Zeugen RB. benutzt.
49Der Angeklagte war zu allen Tatzeiten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
503. Nachtatgeschehen
51Nachdem der Angeklagte die Videos von den Toilettengängen der Zeuginnen TL. und PT. auf die Internetseite UV. hochgeladen hatte, wurde eine Reporterin des OT. im Zuge einer Recherche auf diese aufmerksam. Dies veranlasste sie dazu, weitere Recherchen zur Inhaberschaft des Nutzerprofils sowie zur Identität der auf den Aufnahmen zu sehenden Frauen anzustellen. In diesem Zusammenhang nahm sie im 00.00.0000 Kontakt zu der Zeugin PT. auf und bat sie um ein Treffen. Die Zeugin PT. holte daraufhin den Rat der Zeugin TL. ein, die sie darin bestärkte, sich mit der Reporterin zu treffen. Während des Treffens zeigte die Reporterin der Zeugin PT. Fotos (ohne intime Bezüge) von ihrer Person und der Zeugin TL. und erwähnte, dass auf dem von dem Angeklagten angelegten Nutzerprofil auf der Internetplattform UV. Aufnahmen dieser Personen von Toilettengängen zu finden seien. Da auf den Fotos, die die Reporterin der Zeugin PT. gezeigt hatte, auch der Angeklagte abgebildet war, verdächtigte diese sofort den Angeklagten und berichtete der Zeugin TL. hiervon. Daraufhin nahmen die Zeuginnen eine umfangreiche Internetrecherche vor und stießen auf das Profil des Angeklagten auf der genannten Internetplattform. Dort sahen sie sich die eingestellten Aufnahmen an, auf denen sie sowohl den Angeklagten als auch seine Wohnung wiedererkannten. Daraufhin suchten sie anwaltlichen Rat und die Zeugin TL. erstattete noch im 00.00.0000 Strafanzeige gegen den Angeklagten. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wandte sich die Zeugin TL. etliche Male an die Polizei Stadt, um dieser Hinweise bezüglich des Onlineverhaltens des Angeklagten zu geben.
52Die Reporterin des OT. fasste ihre Rechercheergebnisse schließlich in einer Reportage zusammen, die seitdem im Internet für jedermann abrufbar ist.
53Der weitere Alltag der Zeugin TL. war davon bestimmt, das Internet nach Aufnahmen von ihrer Person zu durchsuchen. Sie wandte dafür täglich mehrere Stunden bis tief in die Nacht auf und stieß dabei immer wieder auf für sie nur schwer zu ertragende pornographische Inhalte. Da die Internetrecherche ein Ausmaß annahm, das sie selbst nicht mehr bewältigen konnte und sie von einigen Seitenbetreibern insoweit unter Druck gesetzt wurde, als eine Löschung der Aufnahmen lediglich gegen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages in Aussicht gestellt wurde, beauftragte sie eine Firma mit dem Auffinden und Veranlassen der Löschung von Aufnahmen ihrer Person im Internet. Dafür wandte sie einen Gesamtbetrag von etwa 7.000,00 € auf.
54Da die Zeugin TL. beruflich als stellvertretende Pressesprecherin an der Universität NO. tätig ist, hat sie seither Angst, dass sich das Tatgeschehen nachteilig auf ihren Beruf auswirken könnte. So kommt ihr immer dann, wenn sie auf dem Universitätscampus von einer ihr unbekannten Person angeschaut wird, der Gedanke, dass diese Person die Aufnahmen kennen könnte. Da sie auch weiterhin regelmäßig eine Internetrecherche durchführt, ist das Geschehen bei ihr täglich präsent. Öffentliche Toiletten meidet sie seitdem. Nach der Veröffentlichung der Reportage des OT. wurde die Zeugin TL. von etwa vier Personen auf das Geschehen angesprochen, nachdem diese die dort verpixelte Zeugin erkannt hatten. Ferner hat sie aufgrund des Tatgeschehens eine Anpassungsstörung erlitten und seither zwei Gespräche im Rahmen einer Psychotherapie wahrgenommen.
55Da der Angeklagte die Aufnahmen der Zeugin TL. in der Folgezeit trotz anwaltlicher Aufforderung nicht von seinem Account löschte, erhob die Zeugin TL. Klage gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Stadt. Erst im Verlauf dieses Verfahrens löschte der Angeklagte die Aufnahmen von seinem Nutzerprofil. Ferner schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Angeklagte verpflichtete, es zu unterlassen, Fotos und/oder Videos, die die Zeugin TL. zeigen, der Öffentlichkeit und/oder Dritten zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen und/oder es Dritten zu ermöglichen, Vervielfältigungsstücke der vorgenannten Fotos bzw. Videos anzufertigen. Zudem verpflichtete er sich dazu, noch vorhandene, in seinem Besitz befindliche Fotos und/oder Videos, die die Zeugin TL. zeigen, zu vernichten und an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € zu zahlen. Das Zustandekommen des Vergleichs stellte das Landgericht Stadt am 00.00.0000 fest. Die Schmerzensgeldforderung ließ der Angeklagte in der Zeit von März bis einschließlich November 2021 in monatlichen Raten von je 100,00 € von seiner Mutter bedienen. Mit seiner Inhaftierung stellte die Mutter die Zahlungen ein.
56Der Angeklagte verpflichtete sich im Rahmen eines von der Zeugin PT. angestrengten zivilrechtlichen Verfahrens, für das sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nahm, auch gegenüber ihr zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 €, wovon er bislang lediglich drei Raten zu je 50,00 € beglich. Auch die Zeugin PT. verbrachte in der Folgezeit einen Teil ihres Alltags mit der Suche von weiteren Aufnahmen ihrer Person im Internet. Aufgrund des dadurch für die Erledigung anderer Dinge entstehenden Zeitmangels schloss sie ihre Bachelorarbeit nicht zu ihrer Zufriedenheit ab. U.a. aufgrund des Tatgeschehens befindet sich die Zeugin PT. in psychologischer Behandlung, da sich die Panikattacken, an denen sie bereits zuvor litt, verstärkt haben. Wenn sie Menschen wahrnimmt, die ihre Umgebung mit ihren Handys zu fotografieren scheinen, überkommt die Zeugin ein Gefühl der Angst. Außerdem meidet sie öffentliche Toiletten und inspiziert jede Toilette vor einer Benutzung.
57Anlässlich einer am 00.00.0000 von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Stadt vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden eine Vielzahl von elektronischen Datenträgern und Speichermedien sowie Ordner und Fotoalben mit Lichtbildern der Zeugin TL., von anderen Frauen und Kindern bzw. Jugendlichen aufgefunden und sichergestellt. An einigen Lichtbildern befanden sich Kommentare und/oder sekretartige Anhaftungen. Bei der Durchsuchung fielen die stark vermüllten und verdreckten Räumlichkeiten des Angeklagten auf. Im Schlafzimmer des Angeklagten konnte eine ca. 150 cm große, bekleidete Puppe gefunden werden. Auf einen Spiegel im Schlafzimmer waren 14 Lichtbilder geklebt, wobei es sich um vier großformatige Lichtbilder der Zeugin TL. und zehn Bilder von ejakulierenden Geschlechtsteilen handelte. Oberhalb der Bilder war handschriftlich in Druckbuchstaben „IX. Fötzchen“ vermerkt. Auf den Lichtbildern waren erhebliche Sekretanhaftungen festzustellen, da der Angeklagte auf diese ejakuliert hatte. Im Badezimmer des Angeklagten wurden ein neuer Babyschnuller in einer Klarsichtpackung sowie ein schwarzer Damenbadeanzug aufgefunden. Im Keller des Hauses wurden ein Kinderwagen sowie an einer Wand Fotos von männlichen Geschlechtsteilen und ein weiteres Foto der Zeugin TL. gefunden, auf dem diese lediglich eine Bikinihose und eine Sonnenbrille trägt. Dieses Foto hatte der damalige Freund der Zeugin TL. im gemeinsamen Urlaub aufgenommen und auf seinem Handy aufbewahrt, zu dem sich der Angeklagte heimlich Zugang verschafft und sich in den Besitz des Lichtbildes gebracht hatte. Den Babyschnuller und den Kinderwagen hatte sich der Angeklagte angeschafft, um mit diesen Ejakulationsfotos herzustellen und diese auf die Internetplattform UV. hochzuladen.
58Die Durchsuchung seiner Wohnung veranlasste den Angeklagten dazu, seinen Drogenkonsum schlagartig einzustellen, seine Wohnung aufzuräumen, den Pornographiekonsum einzuschränken und die Besuche im Pornographiekino einzustellen. Ferner bemühte er sich (erfolglos) um eine Gesprächstherapie. Schließlich beendete der Zeuge RB. aufgrund des vorliegenden Tatgeschehens die Beziehung zu dem Angeklagten.
59Im Zuge der ersten Durchsicht der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Asservate durch die Polizei Stadt konnten zahlreiche Lichtbilder mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt aufgefunden werden. Im Laufe der umfangreichen Auswertung der Asservate im Monat 0000 wurde festgestellt, dass sich auf den sichergestellten Datenträgern des Angeklagten auch Dateien befanden, auf denen die sexuellen Missbräuche zu Lasten der Zeugin H. abgebildet waren. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse erließ das Amtsgericht Bielefeld am 27.10.2021 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, woraufhin dieser am 00.00.0000 festgenommen wurde.
60Die Zeugin H., die im Jahre 0000/0000 bei ihrem Vater aus- und wieder bei ihrer Mutter eingezogen war, wurde daraufhin von der Polizei Stadt zu einer Zeugenvernehmung geladen. Als sie auf der Polizeiwache von den Taten erfuhr, hatte sie an diese keinerlei Erinnerung, erlitt einen Zusammenbruch und verspürte Wut und Ekel gegenüber dem Angeklagten. Seitdem leidet sie an (Ein-) Schlafstörungen (mit gelegentlicher Einnahme von Schlaftabletten) und Panikattacken und ist sehr reizbar. Zudem hat sie sich von ihren Freunden distanziert und ihre schulischen Leistungen – die Zeugin H. besucht aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten eine Förderschule – haben derart nachgelassen, dass sie die Klasse vermutlich nicht erfolgreich abschließen wird. Zur Aufarbeitung der Problematik nimmt sie seit Monat 0000 in Begleitung ihrer Großmutter väterlicherseits, bei der sie derzeit wohnt, an einer Psychotherapie teil, die auch der Verarbeitung der Trennung ihrer Eltern dient.
61Der Zeuge KP. ist durch die Taten des Angeklagten aufgrund der engen Verbundenheit zu diesem schwer enttäuscht und psychisch beeinträchtigt, was sich durch Schlafstörungen kenntlich macht.
62Die Verfolgung von Straftaten gemäß § 201a Abs. 2 StGB hat die Kammer in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die verbleibenden Taten beschränkt. Von der strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit der bei dem Angeklagten aufgefundenen Kinder- und Jugendpornographie ist in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen worden.
63III. Beweiswürdigung
64Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
65Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit sowie zu den medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB oder einem psychiatrischen Krankenhaus stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. CP. WL., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Sachverständige hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
66Bei dem Angeklagten bestünden einerseits eine multiple Störung in der Sexualpräferenz (ICD 10: F65.6), ein Voyeurismus (ICD 10: F65.3), eine sexuelle Ansprechbarkeit auf kindliche Körper im Sinne einer Nebenstrompädophilie (ICD 10: F65.4), eine Urophilie (ICD 10: F65.8) sowie eine Hypersexualität (ICD 10: F52.7) und andererseits eine Amphetamin- (ICD 10: F15.2) sowie Cannabisabhängigkeit (ICD 10: F12.2).
67Die Voraussetzungen einer Störung der Sexualpräferenz in Form der allgemeinen diagnostischen Kriterien seien bei dem Angeklagten erfüllt. Der Angeklagte habe von verschiedenen sexuellen Phantasien und Wünschen im Sinne von wiederholt auftretenden intensiven sexuellen Impulsen (dranghaftes Verlangen und Phantasien) berichtet, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten beziehen. Er habe u.a. eine Vorliebe für das Urinieren auf Gegenstände und das Beobachten von Leuten bei Toilettengängen, aber auch eine sexuelle Ansprechbarkeit auf kindliche Körper. Er handele entsprechend den Impulsen oder fühle sich deutlich beeinträchtigt, was durch die zahlreichen Foto- und Videoaufnahmen, die bei dem Angeklagten aufgefunden worden seien, bestätigt werde. Diese Präferenz bestehe seit deutlich mehr als sechs Monaten.
68Ferner seien die Voraussetzungen für einen Voyeurismus erfüllt. Zum einen lägen – wie bereits erläutert – die allgemeinen Kriterien für die Störung der Sexualpräferenz vor, zum anderen seien die spezifischen Kriterien des Voyeurismus gegeben. Der Angeklagte habe eine wiederholte oder andauernde Neigung, anderen Menschen bei sexuellen oder intimen Tätigkeiten, wie z.B. Toilettengängen, zuzuschauen in Verbindung mit sexueller Erregung und Masturbation. Er habe nicht den Wunsch, die eigene Anwesenheit zu zeigen oder zu offenbaren. Bezogen auf Frau TL. habe zwar der Wunsch bestanden, eine sexuelle Beziehung einzugehen, jedoch habe er auch andere solcher Videos geschaut, die Personen gezeigt hätten, mit denen er eine sexuelle Beziehung nicht habe eingehen wollen, was für die Diagnosestellung eines Voyeurismus genüge.
69Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Pädophilie gegeben. Zunächst lägen – wie bereits erwähnt – die allgemeinen Voraussetzungen für eine Störung der Sexualpräferenz vor. Der Angeklagte habe auch eine anhaltende oder dominierende Präferenz für sexuelle Handlungen mit einem oder mehreren Kindern vor deren Pubertät, sei mindestens 16 Jahre alt und mindestens fünf Jahre älter als das Kind oder die Kinder. Bedeutend sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um eine sog. Kernpädophilie handele. Der Angeklagte habe die Kinderpornographie eher als einen besonderen Kick bzw. einen besonderen Tabubruch im Rahmen seiner Hypersexualität und Pornosucht gesehen. Außerdem habe es sich bei den sexuellen Handlungen an der Zeugin H. eher um ein Ersatzobjekt gehandelt, da er frustriert gewesen sei, dass er bei erwachsenen Frauen keine Chance gehabt habe, so dass er in der Zeugin H. ein leichtes Opfer gefunden habe, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Eine sexuelle Präferenz für Kinder im engeren Sinne gebe es nicht. Gegen eine dominierende Präferenz spreche auch, dass er in die erwachsene Zeugin TL. verliebt gewesen sei, bezüglich ihrer Person sexuelle Wünsche gehabt und dass er eine mehrjährige Partnerschaft zu dem Zeugen RB. gehabt habe, der in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von einer lebhaften Sexualität berichtet habe. Der Altersunterschied sei sowohl bezogen auf die Zeugin H. als auch auf die Kinder auf dem kinder- und jugendpornographischen Material vorhanden, so dass zwar eine sexuelle Ansprechbarkeit bezogen auf Kinder bestehe, diese aber lediglich den Grad einer Nebenstrompädophilie erreiche.
70Die bei dem Angeklagten bestehende Urophilie falle unter die sonstigen Störungen der Sexualpräferenz, bei denen es keine festen Kriterien gebe. Zu diesen Störungen würden eine Vielzahl anderer, relativ ungewöhnlicher sexueller Präferenzen und Aktivitäten gezählt. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da der Angeklagte selbst Aufnahmen von Toilettengängen von der Zeugin TL. angefertigt und sich derartige Aufnahmen auch von anderen Nutzern der Internetplattform UV. angeschaut habe. Es gebe auch Videos, auf denen der Angeklagte an ungewöhnlichen Orten, wie z.B. einem Möbelhaus, uriniere. Ferner habe er eingeräumt, Pornographie mit urophilen Inhalten sei immer etwas gewesen, was ihn stimuliert habe.
71Darüber hinaus bestehe eine zoophile Neigung, da der Angeklagte eingeräumt habe, phasenweise Tierpornographie, insbesondere mit männlichen Pferden, geschaut zu haben. Dabei sei es ihm insbesondere auf die Größe des Penis des Pferdes sowie auf die Menge des Ejakulates angekommen.
72Damit sei bei dem Angeklagten eine multiple Störung der Sexualpräferenz gegeben.
73Außerdem seien die Voraussetzungen eines gesteigerten sexuellen Verlangens im Sinne einer Hypersexualität erfüllt, wobei diese Diagnose nur im Rahmen einer Amphetaminintoxikation gestellt werden könne. Sobald der Angeklagte drogenabstinent gewesen sei, habe sich die Intensität der Beschäftigung mit Sexualität deutlich reduziert, so dass die Diagnose im nüchternen Zustand nicht zu stellen sei. Dies sei sowohl von dem Angeklagten als auch von dem Zeugen RB. bestätigt worden, der die Sexualität des Angeklagten ansonsten als nicht übermäßig auffällig und den Angeklagten nicht als „Sexsüchtigen“ beschrieben habe.
74Zudem seien die Diagnosen einer Amphetamin- und Cannabisabhängigkeit zu stellen. Der Angeklagte habe von einem starken Verlangen berichtet, insbesondere Amphetamine zu konsumieren, so dass er nach gelegentlichem Partykonsum immer mehr, später auch zu Hause und schließlich auch allein konsumiert habe. Auch eine verminderte Kontrolle über Beginn und Beendigung sei von ihm beschrieben worden, so dass er teilweise mehrere Tage durchgehend konsumiert habe, bis er nicht mehr gekonnt habe. Eine Toleranzentwicklung sei von dem Angeklagten ebenfalls beschrieben worden. So sei die Konsummenge im Laufe der Zeit angestiegen, weil er mehr benötigt habe, um den gleichen Effekt zu erzielen. Auch eine Einengung auf den Substanzgebrauch lasse sich gut nachvollziehen, wie sich z.B. an der Vernachlässigung der Wohnung zeige. Dies gelte ebenso für den anhaltenden Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen, da das soziale Leben des Angeklagten und die Ordnung seiner Wohnung darunter gelitten hätten und er eine Pornographiesucht entwickelt habe. Da der Angeklagte sowohl hinsichtlich des Cannabis- als auch des Amphetaminkonsums derzeit abstinent sei, könnten die Abhängigkeitsdiagnosen lediglich mit dem Zusatz der derzeitigen Abstinenz gestellt werden.
75Phasenweise hätten im Tatzeitraum wohl auch immer wieder Intoxikationen bestanden, insoweit fehle es jedoch an hinreichenden Anknüpfungspunkten für die jeweilige Situation, so dass insoweit keine sicheren Feststellungen getroffen werden könnten.
76Hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat der Sachverständige Dr. WL. ausgeführt, dass keine rechtsrelevante psychiatrische Erkrankung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten vorgelegen habe, die dem Diagnosemanual ICD-10 zuzuordnen sei und eine entsprechende Auswirkung auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit hätte haben können.
77Während die bei dem Angeklagten diagnostizierten Störungen aus dem Bereich der Sexualität sowie die Abhängigkeitserkrankungen den schweren anderweitigen seelischen Störungen zuzuordnen seien, zählten Intoxikationen zu den krankhaften seelischen Störungen.
78Es gebe jedoch keine Hinweise, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Keine der gestellten Diagnosen führe dazu, dass die Einsichtsfähigkeit nicht mehr bestehe. Hinzu komme bei den Taten zu Lasten der Zeugin H., dass der Angeklagte selbst angegeben habe, sich der Tragweite seiner Handlungen und des Tabubruchs vollumfänglich bewusst gewesen zu sein, was durch die heimliche Videoaufzeichnung bestätigt werde.
79Auch Hinweise auf eine erheblich verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit bestünden nicht. Aus den Schilderungen der Taten ergebe sich kein konkreter Hinweis auf eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, außer möglicherweise die Taten an sich. Die Zeugin H. habe selbst keine Erinnerung an die Taten. Weitere Zeugen existierten nicht. Gegen eine massive Intoxikation, die eine relevante Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit gehabt habe, spreche jedoch, dass der Zeuge KP. dem Angeklagten vermutlich nicht die Beaufsichtigung seiner Tochter gestattet hätte, wenn dieser den Eindruck gehabt hätte, dass der Angeklagte stark intoxikiert gewesen wäre. Schließlich spreche der Tathergang ganz eindeutig gegen eine stark herabgesetzte Steuerungsfähigkeit, da der Angeklagte Vorkehrungen für ein Erwachen der Zeugin H. getroffen habe (Positionierung eines Kissens auf dem Kopf der Zeugin) und die Tatbegehung mit dem Handy in der einen Hand und der Manipulation der Zeugin bzw. seines Gliedes mit der anderen Hand motorisch durchaus anspruchsvoll gewesen sei. Außerdem deute das Zurückziehen der Hand bei einer Bewegung der Zeugin H. bei der ersten Übernachtung auf eine erhaltene Reaktionsfähigkeit hin. Hinsichtlich der Taten zu Lasten der Zeugin TL. gebe es gar keine Hinweise auf eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit.
80Weitere schwere psychische Erkrankungen bzw. Störungen, die den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB entsprechen könnten, seien bei dem Angeklagten nicht zu finden.
81Zusammenfassend habe sich der Angeklagte aus sachverständiger Sicht nicht in einem Zustand befunden, durch den seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt gewesen sein könnten.
82Die Kammer hat sich diesen widerspruchsfreien, gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. WL., der von den Urteilsfeststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und hat sie sich nach sorgfältiger eigener Prüfung in juristischer Hinsicht zu Eigen gemacht.
83IV. Rechtliche Würdigung
84Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen der Tat vom 00.00.0000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (§§ 176 Abs. 1 in der vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung, 177 Abs. 2 Nr. 1 in der seit dem 10.11.2016 geltenden Fassung, 52 StGB) strafbar gemacht, indem er seinen Zeigefinger in den Scheidenvorhof der schlafenden Zeugin H. drückte und damit in den Körper der Geschädigten eindrang.
85Wegen der Taten in den Nächten vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 und vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (§§ 176 Abs. 1 in der vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung, 177 Abs. 2 Nr. 1 in der seit dem 10.11.2016 geltenden Fassung, 52 StGB) strafbar gemacht, indem er an der schlafenden Zeugin H. sexuelle Handlungen vornahm.
86Hinsichtlich der Taten zu Lasten der Zeuginnen TL. und PT. ist der Angeklagte der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) schuldig, da er von den Zeuginnen unbefugt in einer Wohnung hergestellte Bildaufnahmen auf eine Internetplattform hochlud und damit Dritten zugänglich machte.
87Die verwirklichten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
88V. Strafzumessung
89Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
901.
91Wegen der Tat vom 00.00.0000 legt die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 176a Abs. 4 Alternative 2 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung zugrunde, nachdem sie einen minder schweren Fall angenommen hat.
92Bei der Annahme des minder schweren Falles gemäß § 176a Abs. 4 Alternative 2 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung ist für die Kammer maßgeblich gewesen, dass es sich hinsichtlich der im Rahmen dieses Tatbestandes denkbaren Tathandlungen um sexuelle Handlungen von eher geringer Intensität (Einführen der Spitze des Zeigefingers) sowie von eher kurzer Dauer handelte.
93Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den im Rahmen des minder schweren Falles bedachten Gesichtspunkten folgende Erwägungen zugrunde gelegt:
94Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer die geständige Einlassung sowie die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten zur Tatzeit bedacht. Ferner ist berücksichtigt worden, dass die Tat bereits lange zurückliegt und der Angeklagte seit den Taten zu Lasten der Zeugin H. keine weiteren Hands-On-Delikte beging. Auch die seinerzeitige psychische Verfassung des Angeklagten sprach zu seinen Gunsten.
95Zu seinen Lasten gingen jedoch das noch deutlich unter der Schutzgrenze liegende Alter der Zeugin H., die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses sowohl zu der Geschädigten als auch zu dem Zeugen KP. sowie die nach dem Eindringen in den Körper der Zeugin H. erfolgte Ejakulation auf ihren Körper. Die in der Dokumentation der Tat zum Ausdruck kommende besondere Dreistigkeit bei der Tatbegehung hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt. Schließlich sind die psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte H. bedacht worden.
96Eingedenk dieser Umstände war für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von
973 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
98tat- und schuldangemessen.
992.
100Wegen der Taten in den Nächten vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 und vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 176 Abs. 1 in der vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung zugrunde gelegt.
101Neben den unter Ziffer V. 1. bedachten Gesichtspunkten hat die Kammer erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte sein Ejakulat bei der Tat in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 mit seinen Fingern auf dem Körper der Zeugin H. verteilte und dabei auch über ihre Vagina strich.
102Eingedenk dieser Umstände war für die Tat in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
1032 (zwei) Jahren
104und für die Tat in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
1051 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten
106tat- und schuldangemessen.
1073.
108Wegen der Taten zum Nachteil der Zeuginnen TL. und PT. hat die Kammer den von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung zugrunde gelegt.
109Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bedacht, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat, zu den Tatzeiten keine Vorstrafen aufzuweisen hatte und sich in einer schlechten psychischen Verfassung befand. Des Weiteren fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er nach den Taten durch die Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld die Verantwortung für sein Handeln übernommen hat.
110Zu seinen Lasten ist berücksichtigt worden, dass die Aufnahmen der Zeuginnen TL. und PT. bei einem sehr intimen Vorgang des alltäglichen Lebens hergestellt wurden, er die Aufnahmen selbst anfertigte und das zu den Zeuginnen bestehende Vertrauensverhältnis, insbesondere die enge Bindung zu der Zeugin TL., ausnutzte. Bei der Tat vom 00.00.0000 hat die Kammer zudem bedacht, dass durch die Tathandlung zwei Personen geschädigt wurden. Ferner hat die Kammer die besondere Dreistigkeit bei der Herstellung der Aufnahmen berücksichtigt, da die Kameras bei den Taten (mit Ausnahme der Tat vom 00.00.0000) in fremden Badezimmern installiert wurden, in einem Fall sogar in dem eigenen Badezimmer der Geschädigten TL.. Auch der Umstand, dass die Internetplattform für jedermann zugänglich war und sich auf diese Weise ein unbegrenzbares Ausmaß an Konsumenten ergab, ist berücksichtigt worden. Schließlich hat die Kammer die psychischen und finanziellen Folgen der Taten für die Geschädigten TL. und PT. bedacht.
111Eingedenk dieser Umstände war für die Tat vom 00.00.0000 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
1121 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten,
113für die Tat vom 00.00.0000 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
1141 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten
115und für die Taten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils
1161 (einem) Jahr
117tat- und schuldangemessen.
1184.
119Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.04.2019 von zwei Geldstrafen zu je 60 Tagessätzen, zwei weiteren Geldstrafen zu je 90 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten war aus diesen Einzelstrafen nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, 55 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände, auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten sowie dem Seriencharakter der Taten zum Nachteil der Zeugin H. sowie der Taten zum Nachteil der Zeuginnen TL. und PT. war eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1204 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten
121tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals das Geständnis des Angeklagten sowie die fehlende Vorbelastung im Tatzeitpunkt, aber auch die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses zu den Geschädigten sowie zu dem Zeugen KP. und die psychischen Folgen für die Geschädigten abgewogen.
122VI. Maßregel
123Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
124Der Angeklagte hatte zwar zur Zeit der Tatbegehung einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, da bei ihm zu dieser Zeit eine Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit bestand, die zu einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowie seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte. Dieser Hang lag jedoch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr vor, da der Angeklagte seit der Durchsuchung seiner Wohnung im Monat 0000 nach eigenen Angaben vollständig abstinent von Betäubungsmitteln lebt. Hinweise auf einen weitergehenden Betäubungsmittelkonsum haben sich nicht ergeben. Nach eigenen Angaben verspürt der Angeklagte derzeit auch kein massives Verlangen nach Amphetaminen und/oder Cannabis. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund, dass Cannabis und Amphetamine bei einer Abstinenz kein körperliches Entzugssyndrom verursachen und ein Entzug innerhalb weniger Tage erreicht werden kann, auch plausibel.
125Jedenfalls besteht bei dem Angeklagten keine positive Therapieaussicht. In der Maßregelvollzugsbehandlung in einer Entziehungsanstalt liegt der therapeutische Fokus im Wesentlichen auf der Behandlung der Suchterkrankung, nicht hingegen auf der Behandlung der Störungen der Sexualpräferenzen, die bei dem Angeklagten jedoch den Schwerpunkt bilden. Im Vordergrund sollte demnach ein Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter stehen, um gemeinsam mit dem Angeklagten Strategien zu entwickeln, damit dieser die bei ihm bestehenden Risikofaktoren erkennen und im Alltag vermeiden oder mit diesen auf legalem Weg umgehen kann, um auf diese Weise das Risiko einer erneuten Straffälligkeit zu verringern. Ein derartiges Behandlungsprogramm wird in einer Entziehungsanstalt in der Regel jedoch nicht angeboten. Aus diesem Grunde ist die Kammer im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. WL. der Auffassung, dass eine Maßregelvollzugsbehandlung in einer Entziehungsanstalt nicht den gewünschten Erfolg der Verhinderung von Straftaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts erbringen wird. Es erscheint vor diesem Hintergrund zweckmäßiger, den Angeklagten in einer Justizvollzugsanstalt mit sozialtherapeutischer Anbindung unterzubringen und ihm dort auch Gespräche mit einem Drogenberater anzubieten und deren Wahrnehmung zu ermöglichen.
126VII. Nebenstrafen und Anrechnungen
127Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 4.693,95 € aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.04.2019 war gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten.
128Die auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil vom 30.04.2019 erbrachten Arbeitsstunden waren gemäß §§ 56 f Abs. 3 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB mit drei Wochen auf die Strafe anzurechnen.
129VIII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
130Die Kammer hat einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Gestalt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung festgestellt und ausgesprochen, dass im Hinblick darauf ein Monat der zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
131Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Gestalt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung liegt vor.
132Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei kommt es auf den Gegenstand und den Umfang des Verfahrens, die Schwere der Beschuldigung, den Umfang und die Ursache der Verzögerungen sowie auf das Ausmaß der durch die Verzögerung tatsächlich entstandenen Belastungen für den Angeklagten an.
133Nachdem der Angeklagte durch die Durchsuchung seiner Wohnung am 00.00.0000 Kenntnis davon erlangt hatte, dass gegen ihn ermittelt wurde, und die Polizei Bielefeld sämtliche elektronischen Datenträger und Speichermedien sichergestellt hatte, auf denen die Dokumentation der Missbrauchshandlungen zu Lasten der Zeugin H. zu finden war, dauerte die Auswertung der sichergestellten Asservate bis Oktober 2021 an.
134Die Kammer erachtet einen Zeitraum von etwa zwei Jahren für die Sichtung und Auswertung der Asservate in Fällen des Verdachts von Sexualstraftaten als deutlich zu lang, um sowohl dem Interesse des Angeklagten als auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Bearbeitung, die zum einen der Rechtssicherheit und zum anderen der Verhinderung weiterer Straftaten dient, gerecht zu werden. Aus diesem Grunde ist eine durch die Justiz zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr festzustellen.
135Zur Kompensation des Verstoßes hält die Kammer aufgrund der nicht unerheblichen Schwere desselben die Anordnung, dass ein Monat der zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als erforderlich, aber auch ausreichend.
136IX. Kosten
137Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
138Dr. O. K.
139BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld