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Landgericht Bielefeld, 8 Qs 175/21

Datum:
18.05.2021
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VIII. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Qs 175/21
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2021:0518.8QS175.21.00
 
Tenor:

Auf den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 21.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.02.2021 hat die VIII. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld am 18.05.2021 beschlossen:

Dem Betroffenen (ehemals Beschuldigten) wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.02.2021 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.02.2021 wird insoweit aufgehoben, als der Entschädigungsantrag des Betroffenen vom 24.11.2020 teilweise zurückgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Betroffene (ehemals Beschuldigte) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dem Grunde nach für die Sicherstellung seines Führerscheins und seines Kraftrades der Marke O. (amtliches Kennzeichen XXX) mit dem dazugehörigen Schlüssel und Fahrzeugschein in dem Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 26.06.2020 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

 
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