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Landgericht Bielefeld, 8 O 467/20

Datum:
21.07.2021
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 467/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2021:0721.8O467.20.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.265,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Golf VII 1.6 TDI Sportsvan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXX nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges VW Golf VII 1.6 TDI Sportsvan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXX nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der tenorierte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.324,60 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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