Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß §§ 935, 940 ZPO, 883, 885 Abs. 1 BGB, §§ 143 Abs. 1, 134 InsO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
1. Für den Antragsteller ist im Grundbuch von A., Amtsgerichtsbezirk B., Blatt x, Flur x, Flurstücke x, x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.
2. Für den Antragsteller ist im Grundbuch von C., Amtsgerichtsbezirk C., Blatt x, Flur x, Flurstücke x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.
3. Von der Befugnis nach § 941 ZPO wird kein Gebrauch gemacht.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
5. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 650.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Das Landgericht Bielefeld ist aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegnerin im hiesigen Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Insbesondere ergibt sich auch hinsichtlich des im AG-Bezirk Lüneburg belegenen Grundstücks keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit der dortigen Gerichte nach § 24 ZPO, da der Antrag auf Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nicht vom dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO erfasst wird (Musielak/Voit-ZPO, 18. Aufl., § 24 Rdnr. 9).
4Durch die Antragsschrift nebst den beigefügten Anlagen hat der Antragsteller sowohl die den Anspruch (§§ 935, 940 ZPO, 883, 885 Abs. 1 BGB, §§ 143 Abs. 1, 134 InsO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
5Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist vorliegend im Übrigen nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird, § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
7Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
8Bielefeld, 13.07.2021 5. Zivilkammer
9In VertretungRichter am Landgericht |
||
als Einzelrichter |