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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, ihre urheberrechtlich geschützten Produkte, Software, Computerprogramm, Automaten/Geräte, Systeme verknüpft mit Bonuspunkten und Warnhinweisen auf Suchtgefahr/Suchtinformationen und länderübergreifenden einheitlichen Gebühren und Systeme etc. zu kopieren, zu verwerten und oder durch die Bundesländern und Unternehmer kopieren, verwerten zu lassen.
4Hierzu trägt sie vor, dass sie konkrete Ausgestaltungen, Systeme, Anwendungen, Darstellung, Skizzen in Glücksspielwesen und u.a. die Werbung für Anbieter und Rundfunk von Sportwetten und Glücksspiele selbst entworfen und erschaffen habe. Sie habe nicht nur den Jugendschutz auf diesem Gebiet erschaffen und eine Software der Sportwetten und Glücksspiele geschrieben, sondern noch viel mehr. Sie sei die geistige Schöpferin von suchtfördernden Spielen, (Live-) Sportwetten und Glücksspiele online, offline Software vor Ort und Internetwelt, Öffentlichkeit, Fernsehen mit einheitlichen länderübergreifenden Gebühren (Definition: Steuern, Beitrag, Lizenzgebühren etc.), Jugendschutz und Hinweise auf Suchtgefahr und die Vorbeugung und Linderung von Krankheiten, Suchtkranke Menschen und noch vieles mehr im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Abs. 2 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 2 Arzneimittelgesetz/Medizinproduktegesetz.
5Sie – die Antragstellerin – habe in den Jahren 2011 und 2012 verschiedenen Personen, Behörden und Ländern ihre Schöpfungen mitgeteilt. Sie habe ihre Schöpfung auf der Webseite mit einem Aufsatz „Wetten wir Win mit Win - Monopol Welt der-Wetten“ veröffentlicht, die Presse eingeschaltet und auf die Urheberrechtsgebühren auch rückwirkend hingewiesen. Ferner habe sie ihre Arbeiten (Skizzen, Darstellungen) zum größten Teil damals veröffentlicht. Anschließend habe sie auch einige EU Mitgliedstaaten, die EU Kommission, den EuGH sowie einige ausländischen Länder angeschrieben und ihren Anspruch geltend gemacht.
6Die Beteiligten hätten die Teile ihres Werkes, Strukturen und Systeme bzw. die länderübergreifenden Systeme, Gebühren und Steuern der Sportwetten und Glücksspiele kopiert, aufgestellt und weitere Teile ihres Werkes an die Anbieter verschenkt ohne die Rechte, Steuern und Urheberrechtsgebühren der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Beteiligten hätten bereits 2012 unerlaubt ihre Werke kopiert und in „GlüÄndStV“ veröffentlicht. Zudem hätten sie aus der Urkunde „4851-4828“ der Antragstellerin weitere Arbeiten geklaut, in den Glücksspielstaatsvertrag 2021 unerlaubt kopiert und sodann veröffentlicht.
7Die betroffenen Länder und Beteiligten nutzten die länderübergreifenden einheitlichen Lizenzsysteme, die die Antragstellerin erschaffen habe. Dieses System und das neue Steuersystem (Werk Steuergeheimnis), Zollsystem etc. verbreite der Antragsgegner. Der Antragsgegner habe ihre neuen Gegenstände und Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis und begrenzten Ländern zugänglich seien, einer fremden Macht überlassen. Er habe den Glücksspielstaatsvertrag genehmigt ohne auf die Urheberkennung und die Rechte der Antragstellerin hinzuweisen. Der Glücksspielstaatsvertrag bestehe von ihren Werken und der gesamte geistige Gehalt ihrer Werke sei dort niedergelegt. Mit ihr hätten die Länder keinen Staatsvertrag abgeschlossen, sondern lediglich untereinander ein Glücksspielstaatsvertrag abgeschlossen, der aus ihren Werken stamme. Der Antragsgegner dürfe ihre Werke nicht entstellen § 14 UrhG und diese noch amtlich in der Form ohne die Urheberin noch veröffentlichen und den Bestand Bundesrepublik (Art 21 GG) mindern, beeinträchtigen oder beseitigen.
8Der Antragsgegner trägt vor, dass die Antragstellerin bislang nicht dargelegt oder bewiesen habe, welche ihr ggf. zustehenden geschützten Rechtspositionen aus dem Urheberrecht (oder dem Patent- oder Markenrecht) verletzt würden. Der bisherige Vortrag sei nicht substantiiert. So berufe sich die Antragstellerin mehrmals auf das geistige Eigentum. Das Urheberrecht schütze jedoch nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke im Sinne des § 2 UrhG. Ein Werk im Sinne des § 2 UrhG und damit Gegenstand des Urheberrechtsschutzes könne nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes sein.
9Zudem schieden Ansprüche aus Amtshaftung im Sinne des § 839 BGB aus, weil die Antragstellerin nicht darlegt habe, dass ggf. von ihr erstellte Werke amtspflichtwidrig vom Antragsgegner verwendet würden oder worden seien. Die Antragstellerin rüge die Verwendung von Inhalten der von ihr genannten Werke (z.B. Computerprogramm, Software). Die Verwendung der Inhalte stelle jedoch keine nur einem Urheber zustehende Verwertungshandlung dar. Selbst dann, wenn für die genannten Werke ein Urheberrechtsschutz bestehen würde, könnten die Verwendung der Inhalte weder verboten werden noch Ansprüche auf Anerkennung einer Urheberschaft entstehen; auch eine Amtshaftung würde demnach ausscheiden.
10II.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels ausreichender Bestimmtheit bereits unzulässig.
12Der Antrag muss auch im Verfügungsverfahren ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Der formulierte Antrag legt nicht nur den Streitgegenstand fest, sondern grenzt das Begehren des Antragstellers auch in einer das Gericht bindenden Weise ein. Das Gericht darf nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen oder den Streitgegenstand erweitern (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran ändert auch § 938 Abs. 1 ZPO nichts. Diese Norm gibt dem Gericht lediglich die Möglichkeit, offensichtlich notwendige Klarstellungen und solche Umformulierungen vorzunehmen, die Reichweite und Kern des Begehrens unberührt lassen. Darüber hinaus hat § 938 ZPO für die Unterlassungsverfügung aber keine Bedeutung in dem Sinne, dass die bloße Angabe eines Rechtsschutzzieles genügen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. 7. 2001 - I ZR 40/99 zum Wettbewerbsrecht; MüKoUWG/Schlingloff, 2. Aufl. 2014, UWG § 12 Rn. 343; Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, Teil M. Verfahrensrecht § 38 Einstweiliger Rechtsschutz Rn. 21).
13Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, welches konkrete Begehren die Antragstellerin überhaupt in Bezug auf den Antragsgegner verfolgt. Hierauf hat die Kammer die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.08.2021 (Bl. 411 f. d.A.) hingewiesen. Eine Konkretisierung ihres Vortrags ist durch die Antragstellerin indes auch mit Schreiben vom 09.08.2021 nicht erfolgt. Ihr Vortrag, dass „ihre Schöpfung“ bzw. „ihre Werke“ in Gestalt von „Ausgestaltungen, Systeme, Anwendungen, Darstellung, Skizzen in Glücksspielwesen“ (S. 3 d. Schreibens vom 09.08.2021, Bl. 419 d.A.) unberechtigt durch den Antragsgegner genutzt und anscheinend Dritten zugänglich gemacht würden („eine fremde Macht“, S. 4 d. Schreibens vom 09.08.2021, Bl. 420 d.A.), lässt weiterhin nicht erkennen, in welche geschützte Rechtsposition der Antragstellerin der Antragsgegner in welcher Weise eingegriffen haben soll.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
19Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
20Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.