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Landgericht Bielefeld, 23 T 33/21

Datum:
25.03.2021
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 33/21
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2021:0325.23T33.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.07.2020 wird wie folgt abgeändert:

Der pfändbare Betrag des Schuldners bestimmt sich nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO. Bei der Feststellung des nach der Tabelle pfändbaren Betrages ist die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. E. zu berücksichtigen.

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

 
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