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Die Angeklagte B. D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte A. D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte E. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
2.
Gegen die Angeklagte B. D. wird die Einziehung des am 31.07.2020 in ihrer Wohnung sichergestellten Mobiltelefons IPhone XR, weiß, mit Hülle, samt SIM-Karte zur Rufnummer 0000/00000000 angeordnet.
3.
Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in folgender Höhe angeordnet:
a) gegen B. D. als Gesamtschuldnerin in Höhe von 49.000 €,
b) gegen B. D. und A. D. als Gesamtschuldnerinnen in Höhe von 176.881,25 €,
c) gegen A. D. und C. E. als Gesamtschuldner in Höhe von 309.800 €.
4.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
für B. D.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 27, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c, 74 Abs. 1 StGB
für A. D.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 27, 46b, 49 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c StGB
für C. E.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 22, 23 Abs. 1, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
Gründe:
2I. Persönliche Verhältnisse
31.
4Angeklagte B. D.
5Die heute 00 Jahre alte Angeklagte B. D. wurde in F. geboren. Sie hat einen älteren Bruder sowie eine ältere und eine jüngere Schwester. Bei letzterer handelt es sich um die Mitangeklagte A. D..
6Die Eltern der Angeklagten kamen im Jahr 0000 aus der G. nach H. . Während ihre Mutter von Anfang an eine Aufenthaltserlaubnis hatte, verfügte ihr Vater hierüber zunächst nicht, so dass er immer wieder aus H. ausreisen musste, um einige Zeit später aus der G. nach H. zu seiner Familie zurückzukehren.
7Im Jahr 0000 zog die Familie nach I. im Kreis J.. 0000 heirateten die Eltern der Angeklagten nach deutschem Recht, was den Vorteil hatte, dass hierdurch auch der Vater der Angeklagten eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Ende 0000/Anfang 0000 nahm er bei einer Firma für Feinkost in K. eine Tätigkeit als Arbeiter auf. Auch die Mutter der Angeklagten arbeitete bei dieser Firma. Nebenbei arbeitete der Vater der Angeklagten noch als L..
8Mit 7 Jahren wurde die Angeklagte eingeschult. Nach der Grundschule wechselte sie auf die Realschule und von dort nach einem Jahr auf die örtliche Hauptschule, welche sie im Rahmen der üblichen Schulzeit mit einem Realschulabschluss beendete. Im Jahr 0000 wechselte die Angeklagte B. D. auf das Berufskolleg für M. in J.-N., um dort das Fachabitur zu erlangen.
9Mit Erreichen der Volljährigkeit erhielt die Angeklagte B. D. auf ihren Antrag im Jahr 0000 die deutsche Staatsangehörigkeit.
10Im Jahr 0000 erkrankte sie, so dass sie das Berufskolleg nicht abschließen konnte. Bis heute bilden sich bei ihr regelmäßig Zysten in ihren Brüsten, deren Wachstum ärztlich beobachtet werden muss. Sie wurde bereits mehrfach operiert, um zu groß gewordene Zysten rechtzeitig zu entfernen, bevor diese sich zu einem bösartigen Tumor umbilden konnten.
11Im Mai 0000 heiratete die Angeklagte B. D. gegen ihren Willen Herrn O. in einer von ihren Eltern und der Familie ihres Ehemannes arrangierten Ehe. Dieser lebte zuvor im Heimatort ihrer Eltern in der G. und ihr Cousin. Ihre beiden Mütter waren Geschwister. Beide zogen in eine gemeinsame Wohnung in dem Haus, in dem auch die Eltern der Angeklagten B. D. wohnten. Da B. D. ihrem Ehemann möglichst aus dem Weg ging, dieser beide jedoch als Liebespaar sah, war die Ehe nicht konfliktfrei. B. D. wurde zunehmend unglücklicher.
12Im Jahr 0000 machte sie sich mit dem P. „Q.“ in R. selbstständig, wobei die finanzielle Grundlage hierfür von der Familie zur Verfügung gestellt wurde. Auch um der Nähe ihres Ehemannes zu entgehen, arbeitete B. D. viel und hart in ihrem Lokal.
13Im Jahr 0000 fand die Angeklagte für sie von der Familie gepackte Koffer vor, da sie sich nicht in die ihr zugedachte Rolle als Ehefrau einfügen wollte. Sie zog gemeinsam mit ihrer Schwester, der Angeklagten A. D., in eine zuvor von einer Freundin bewohnte Wohnung in S.. Nach dem Trennungsjahr erfolgte im Jahr 0000 die Scheidung von O..
14Im Jahr 0000 gab die Angeklagte B. D. ihre selbstständige Tätigkeit auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf. Sie arbeitete nach kurzer Tätigkeit in einem U. ab dem Jahr 0000 im T. ihrer Eltern. In diesem Zusammenhang erfolgte die Versöhnung mit ihren Eltern, woraufhin die Angeklagte B. D. wieder eine Wohnung in dem Haus bezog, in dem auch ihre Eltern wohnten.
15Zum 01.00.0000 eröffnete sie ein kleines U. / T. in S.-V.. Die finanziellen Mittel hierfür wurden ihr von dem Ehemann ihrer älteren Schwester zur Verfügung gestellt. Bis zum 09.00.0000 arbeitete sie sechs Tage in der Woche in „ihrem“ Ladenlokal.
16Die Angeklagte B. D. ist nicht vorbestraft.
17Sie wurde aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 09.11.2020 noch am gleichen Tag festgenommen und befindet sich seit dem 10.11.2020 in Untersuchungshaft in der JVA W..
182.
19Angeklagte A. D.
20Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte A. D. wurde als jüngste von 00 Kindern in F. geboren. Sie hat einen älteren Bruder und zwei ältere Schwestern, von denen die jüngere die Mitangeklagte B. D. ist.
21Bezüglich der Familiensituation wird auf die obigen Ausführungen zu ihrer Schwester B. D. verwiesen.
22A. D. ist g. Staatsangehörige. Sie verfügt über einen am 16.07.0000 von der Ausländerbehörde des Kreises J. ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel in H. .
23Nach dem Besuch der Grundschule schloss sie im Jahr 00 die Hauptschule in S. ab. Die folgende Ausbildung in der X. Y. in S. brach sie aufgrund einer bestehenden Allergie vorzeitig ab. Eine weitere Berufs- oder Schulausbildung absolvierte sie im Anschluss nicht. Sie half sporadisch im elterlichen T. sowie im T. ihres Schwagers. Ansonsten lebte sie in den Tag hinein und verbrachte die Zeit mit Freunden und ihrer Schwester B..
24Im März 2020 zog A. D. in eine eigene Wohnung nach Z.. Eine ursprünglich geplante Tätigkeit bei der Firma AA. in Z. ließ sich auch aufgrund der aufkommenden Corona-Pandemie nicht realisieren. Sie ist ledig und kinderlos. Seit März 2020 bezog sie Leistungen nach dem ALG II.
25Die Angeklagte A. D. ist nicht vorbestraft.
26Sie wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Z. vom 30.07.2020, Az., am 31.07.2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Z.-AB..
273.
28Angeklagter E.
29Der Angeklagte C. E. wurde in AC. geboren und ist h. Staatsangehöriger. Er ist das zweitjüngste von 0 Kindern seiner Eltern. Er hat einen jüngeren Bruder sowie zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder. Bis auf seine ältere Schwester AC., die mit ihrer Familie in einer eigenen Wohnung lebt, leben die Geschwister des Angeklagten E. im Haushalt ihrer Eltern in AD..
30Nach der Grundschule besuchte C. E. die Realschule, die er auch abschloss. Das abgefangene Fachabitur im Bereich AE. brach er ab. Es folgte eine Ausbildung zum Kaufmann für AF. bei einer AG. in AD. für die Dauer von 1,5 Jahren, die der Angeklagte nicht beendete. Er arbeitete in einem AH. und zuletzt in einem AI. im Verkauf. Hier erzielte der Angeklagte E. ein monatliches Einkommen von ca. 1.000,00 €.
31Ende des Jahres 0000 zog der Angeklagte E. aus dem elterlichen Haushalt aus, nachdem er sich seinen Eltern gegenüber als homosexuell „geoutet“ hatte. Seine Eltern brachen den Kontakt zu ihm ab, da sie mit dieser Situation nicht umgehen konnten. So nächtigte der Angeklagte E. in der Folgezeit bei unterschiedlichen Familienmitgliedern, vornehmlich bei seinen Großeltern väterlicherseits in Z., denen er seine sexuelle Orientierung nicht offenbart hatte. Hier war auch die Meldeadresse der gesondert verfolgte AJ. E., die die Schwester des Vaters des C. E. ist. Diese hielt sich seit Beginn des Jahres 2020 hier jedoch nur noch sporadisch auf, da sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Streitigkeiten mit ihrer Familie zunächst zu B. D. nach S. zog und im Anschluss mit in der Wohnung der A. D. in Z. wohnte.
32C. E. hat einen festen Freund (AK.), der in AL. lebt und die AL. Staatsangehörigkeit besitzt. Der aktuelle Beziehungsstatus ist unklar.
33Mittlerweile hat C. E. sich wieder mit seiner Familie versöhnt und seine Eltern akzeptieren auch seine sexuelle Ausrichtung.
34Der Angeklagte E. ist nicht vorbestraft.
35Er wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Z. vom 30.07.2020, Az., am 31.07.2020 festgenommen und befand sich vom 31.07.2020 bis zum 18.03.2021 in Untersuchungshaft in der JVA AM.. Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
36II. Zur Sache
37Die Angeklagten und die gesondert verfolgte AJ. E. waren seit Ende des Jahres 2019 eng miteinander befreundet. B. D. und A. D. hatten den Angeklagten E. über gemeinsame Freunde kennen gelernt. Über C. E. kamen die Angeklagten D. in Kontakt zu der gesondert verfolgten AJ. E., der nur wenige Jahre älteren Tante des C. E.. Alle drei Angeklagten hatten Probleme mit der strengen Erziehung und den konservativen Wertvorstellungen in ihrem jeweiligen Elternhaus und befanden sich in einem Abnabelungsprozess. In dieser Situation erfasste alle drei eine gewisse Bewunderung für die gesondert verfolgte AJ. E., die sich nicht darum kümmerte, was andere von ihr dachten und was sie als gute Tochter und Schwester „im Sinne der Familie“ tun oder lassen sollte. Sie machte einfach, was sie wollte, und ließ sich hierbei auch nicht beirren. Die mit sich und ihrer jeweiligen Situation hadernden Angeklagten verspürten ein Gefühl der Freiheit in Gegenwart von AJ. E. und wollten an ihrem Leben teilhaben. So kam es, dass AJ. E. im Februar 2020 nach einem Streit in ihrem Elternhaus zu B. D. nach S. zog.
38AJ. E. hatte jedenfalls zu Beginn des Jahres 2020 in der G. eine Liebesbeziehung zu einem "AN." - AO. - aufgenommen. Dieser arbeitete zusammen mit anderen Personen in AP. in einem AH., für das der "AQ." - AR. - sich verantwortlich zeigte. Von diesem AH. aus erfolgten Anrufe bei älteren und zum Teil hochbetagten Menschen in H. nach dem modus operandi der "falschen Polizisten".
39Hierbei werden die Geschädigten durch sogenannte "Keiler", die sich als Polizeibeamte ausgeben, von AP. aus nach immer gleichem Muster angerufen, wobei hierfür sog. "gespoofte" Rufnummern verwendet werden. In den Telefonaten wird bei den Geschädigten die Vorstellung geschaffen, dass in ihrer Wohnortnähe Mitglieder einer Räuber- oder Einbrechergruppierung festgenommen worden seien, bei denen man eine Notiz mit den Daten des Geschädigten und dem Hinweis, dass dieser vermögend sei, sichergestellt habe. Es sei zu befürchten, dass weitere, noch auf freiem Fuß befindliche Bandenmitglieder alsbald in das Haus bzw. die Wohnung des Geschädigten eindringen wollten, um sich die dort befindlichen Vermögenswerte anzueignen. Die Gefahr sei akut und es sei zwingend ein umgehendes Handeln des Angerufenen erforderlich. Die Geschädigten selbst und insbesondere die in der Wohnung befindlichen Vermögenswerte seien nicht mehr sicher und sollten nunmehr an die "Polizei" übergeben werden, um sie so dem Zugriff der vermeintlichen Täter zu entziehen. Zur Verdeutlichung der Glaubhaftigkeit werden zunächst misstrauische Geschädigte angewiesen, den Notruf der Polizei zu wählen, ohne zuvor das Gespräch durch Auflegen zu beenden. Nachdem die Angerufenen die Nummer eingegeben haben, wird das durchgängig gehaltene Telefongespräch durch eine weitere Person übernommen, die sich als Leitstellenbeamter ausgibt und das Gespräch wieder an den ursprünglichen Anrufer, den "Keiler", übermittelt. Spätestens ab diesem Moment sind manche Geschädigte von den Darstellungen der wortgewandten Anrufer und insoweit auch von der Legende polizeilicher Ermittlungen überzeugt, vor deren Hintergrund sie dann nach dem Vorhandensein von Vermögenswerten befragt werden. Die Legenden werden von den "Keilern" den Opferreaktionen sowie den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten dabei flexibel angepasst. Die Legende wird in vielen Fällen - so auch hier - dahingehend weiterentwickelt, dass auch Bankmitarbeiter in die kriminellen Machenschaften verwickelt seien und auch das Geld auf Konten und Sparbüchern sowie die in Schließfächern gelagerten Vermögenswerte nicht mehr sicher seien. Hierdurch werden die Geschädigten veranlasst, ihr Vermögen bei den Kreditinstituten abzuheben.
40In oft stundenlangen Telefonaten, in denen die Gespräche teilweise auch an unterschiedliche Sprecher weitergegeben werden, um den Druck auf die Geschädigten zu erhöhen, werden die Geschädigten letztlich dazu gebracht, ihre Vermögenswerte zu verpacken und entweder an angebliche Polizeibeamte zu übergeben oder aber vor der Haustür versteckt zur Abholung bereit zu legen. Kann der Anrufer davon ausgehen, dass das Opfer der Legende Glauben schenkt, organisiert ein im gleichen AH. befindlicher "Logistiker" parallel zu den Telefonaten des "Keilers" mit den Geschädigten die Abholung. Den Abholern wird seitens des "Logistikers" zunächst mitgeteilt, in welche Stadt sie fahren sollen. Häufig werden die Abholer durch einen ebenfalls eingewiesenen Fahrer zu den Orten gebracht. Die Abholer werden zuvor im Regelfall mit einfachen PrePaid-Mobiltelefonen ausgestattet, unter denen sie fortan für den "Logistiker" zur konkreten Organisation der Abholung erreichbar sind. Anschließend werden die Abholer zum eigentlichen Abholort dirigiert. Regelmäßig werden mindestens zwei Personen zur Abholung eingesetzt. Dies geschieht zur Absicherung gegen polizeiliche Maßnahmen, zum gegenseitigen Bestärken der Abholer im Rahmen der Tatbegehung und auch zur gegenseitigen Kontrolle der jeweiligen Abholer zum Schutz der erlangten Tatbeute. Die Geschädigten wie auch die gesamte Umgebung werden von den Abholern gegenobserviert, um einen etwaigen polizeilichen Einsatz erkennen und die Abholung in diesem Fall abbrechen zu können. Zudem werden mit Hilfe ihrer Observationserkenntnisse die konkreten Ablage- bzw. Übergabeorte bestimmt. Der "Keiler" hält in der Regel durch mehrere oder in die Länge gezogene Telefonate Kontakt zu den Opfern, so dass diese weder die Polizei noch Angehörige involvieren können. Zur Vermeidung von direktem Opferkontakt werden die Geschädigten in der Regel instruiert, die Vermögenswerte zu verpacken und vor der Haustür, an einem Mülleimer, auf dem Reifen eines Fahrzeugs oder ähnlichen frei zugänglichen Orten im Nahbereich ihrer Wohnung abzulegen. Hier erfolgt die Übernahme durch die vom "Logistiker" geführten Abholer. Die Abholer überreichen die Beute sodann an weitere, vertrauenswürdige Bandenmitglieder, in der Regel die örtlichen Logistiker der Abholergruppen. Diese örtlichen Logistiker leiten die erlangte Beute an andere übergeordnete Personen weiter, um die Überführung der Beute zu den Hinterleuten in der G. zu ermöglichen.
41In dieser Struktur agierte AJ. E. als örtliche Logistikerin der "Z.er Abholergruppe", zu der auch die drei Angeklagten zählten. Die Angeklagte B. D. war bereits seit Februar 2020 in die Bandenstruktur integriert, ohne dass die Kammer Näheres zu ihren früheren Tatbeteiligungen im Einzelnen feststellen konnte. Mit Beginn der angeklagten Taten im Mai 2020 band AJ. E. auch die Angeklagten E. und A. D. mit in die Bandenstruktur als Abholer ein. Während AJ. E. zwar ihrerseits ebenfalls gelegentlich Vermögenswerte von Geschädigten entgegen nahm, organisierte sie überwiegend die Abholung der Beute durch die von ihr beauftragten Abholer. AJ. E. bezog ihre Aufträge dabei unmittelbar von den aus der G. agierenden Personen und überführte die erlangten Gelder und sonstigen Vermögenswerte entweder selbst in die G. oder übergab sie an weitere Bandenmitglieder, zum Beispiel an den in AS. ansässigen und gesondert verfolgten Depothalter AT.. Von den für ihre Tätigkeit erhaltenen Geldern bezahlte sie neben Mietwagen- und Telefonkosten auch die Abholer für ihre Mitwirkung.
42Obwohl die Bande grundsätzlich straff organisiert war und die einzelnen Ebenen streng voneinander abgeschottet waren, traf auch A. D. in Fall 5 der Feststellungen auf den in AS. ansässigen Depothalter AT. und erhielt später in der G. Einblick in die dortigen Strukturen und Arbeitsweisen der anderen Bandenmitglieder. „AQ.“ und A. D. waren im Zusammenhang mit ihrer G.-Reise im Juni 2020 auch auf einer privaten Beziehungsebene miteinander verbunden. Auch B. D. unterhielt noch im Juni 2020 eigene Chat-Kontakte zu „AQ.“ in der G..
43Alle Angeklagten erhofften sich aus ihrer jeweiligen Tatbeteiligung jeweils eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Gewicht. Neben einer finanziellen Entlohnung finanzierte AJ. E. bzw. die hinter dieser stehende Bande der A. D. zudem zwei Luxus-Urlaube in der G. im Juni und Juli 2020. B. D. und C. E. erhielten Geldzahlungen für ihre Tatbeteiligung.
44Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden Taten unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten:
451.
46Am 12.05.2020 erhielt die zur Tatzeit 79-jährige Geschädigte AU. um 9:23 Uhr einen Anruf eines der aus dem g.-en AH. agierenden Bandenmitglieder. Der Anrufer gab vor, Polizeibeamter bei der Polizei in Z. zu sein, und teilte der Bandenabrede entsprechend wahrheitswidrig mit, nach einem Einbruch in der AV-Str. in Z., mithin in der Nachbarschaft der unter der Anschrift AW.-Str. 00 in 00000 Z. wohnenden Frau AU., hätten zwei Täter festgenommen werden können, zwei weitere bewaffnete Täter seien jedoch weiterhin flüchtig. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Männer noch im Bereich der Wohnanschrift der Frau AU. aufhältig seien und beabsichtigten, auch bei ihr einzubrechen. Der Anrufer teilte mit, Frau AU. solle sich nicht sorgen, die Täter würden bereits polizeilich beobachtet. Sie solle zu Hause bleiben und den telefonischen Aufforderungen nachkommen. Sodann übergab der Anrufer das Gespräch an eine weitere aus dem g. AH. agierende männliche Person, bei der es sich vorgeblich um einen einfühlsamen Kollegen handele, der die weitere Vorgehensweise mit Frau AU. besprechen werde. Dieser Gesprächspartner forderte Frau AU. auf, sämtliche in ihrem Haushalt befindliche Barmittel in einer Umhängetasche zusammen zu legen und diese in einem Versteck vor ihrer Haustür zu platzieren, damit sie dort von informierten Polizeibeamten gesichert werden könne. Nach dem Deponieren der Tasche solle Frau AU. keinesfalls aus dem Fenster schauen, sondern sich abducken, damit die noch flüchtigen Täter sie nicht erspähen könnten. Die von der Richtigkeit der Angaben überzeugte und entsprechend stark verängstigte Frau AU. begann daraufhin, in verschiedenen Räumlichkeiten Bargeld in Höhe von insgesamt 29.000,00 Euro, zwei Sparbücher mit einem Gesamtguthaben von rund 96.000,00 Euro sowie die ADAC-Karte ihres Mannes zu entnehmen und diese in mehreren kleinen Behältnissen in einer großen Tasche zu verstauen. Dabei hielt sie durchgängig telefonisch Kontakt zu dem vermeintlichen Polizeibeamten.
47Zugleich wurden durch einen ebenfalls aus dem g. AH. agierenden "Logistiker", der die Abholer koordinierte, über eine Telefonverbindung zu dem Mobiltelefon Apple iPhone XR der B. D. diese sowie die AJ. E. zu der Anschrift der Geschädigten AU. entsandt, um dort deren Wertgegenstände entgegenzunehmen. AJ. E. hatte mit telefonischen Anregungen der B. D. bereits am Vortag (11.05.2020) unter großen logistischen Schwierigkeiten einen Mietwagen der Firma AX. angemietet, um für etwaige Aufträge am 12.05.2020 für die Bande einsatzbereit zu sein. Beiden Frauen war bei Auftragserteilung durch die aus der G. agierenden Bandenmitglieder bewusst, dass Frau AU. entsprechend dem üblichen Bandenvorgehen getäuscht worden war und in der Annahme polizeilicher Ermittlungen ihre Wertsachen für eine „Sicherung durch die Polizei“ hinterlegen werde. Der Ablageort für die Wertgegenstände wurde von den beteiligten Bandenmitgliedern aus der G. in enger Abstimmung mit den in Wohnortnähe zwischenzeitlich bereits aufhältigen beiden Komplizinnen bestimmt. Die Wahl fiel auf den Zwischenraum der zur Abholung durch die Müllabfuhr am Straßenrand bereit stehenden Papiermülltonne der Frau AU. und der unmittelbar benachbarten Hecke.
48Nachdem Frau AU. gegen 10:30 Uhr die schwarze Umhängetasche - wie von ihrem telefonischen Gesprächspartner gefordert - am gewünschten Ablageort platziert und dies telefonisch auch übermittelt hatte, begab sich zumindest eine der beiden Frauen entsprechend dem gefassten Tatplan zu dem Ablageort und nahm dort die Tasche auf, bevor sie zurück in den Mietwagen stieg und sich beide gemeinsam von der Örtlichkeit entfernten. Die Kammer geht zugunsten von B. D. davon aus, dass AJ. E. ausgestiegen war. Um 10:39 Uhr drehte B. D. mit ihrem Mobiltelefon Apple iPhone XR im genutzten Fahrzeug ein kurzes Video von der von Frau AU. erlangten Tatbeute. Zudem fertigte sie mit dem iPhone ein Foto von den Geldbündeln an.
49Die aus dem g. AH. agierenden Bandenmitglieder beendeten einige Minuten später unter Hinweis darauf, dass die Einbrecher hätten gefasst werden können, Frau AU. sich daher nicht mehr sorgen müsse und sie das Geld gegen 14:00 Uhr auf der Wache zurückerhalte, das Gespräch. Die noch immer von der Legende überzeugte Frau AU. stellte kurz darauf das Fehlen der Tasche an dem Ablageort neben der Mülltonne fest. Eine weitere Kontaktaufnahme erfolgte nicht mehr, so dass Frau AU. gegen Mittag den Betrug erkannte. Aufgrund der unmittelbar erfolgten Sperrung der Sparkonten entstand kein über den Bargeldbetrag von 29.000,00 € hinausgehender Schaden.
502.
51Bereits am 11.05.2020 gegen 21:48 Uhr wurde die 80-jährige Geschädigte Dr. AY. durch ein aus der G. agierendes Bandenmitglied telefonisch kontaktiert. Der Anrufer meldete sich unter der vermeintlichen Rufnummer 0000-0000000 mit den Worten "Hier ist die Kriminalpolizei" und teilte entsprechend der üblichen, von den Bandenmitgliedern vereinbarten Vorgehensweise mit, in der Nachbarschaft habe sich ein Einbruch ereignet, um die Geschädigte im Folgenden unter der Legende polizeilicher Ermittlungen zur Preisgabe ihrer Vermögenswerte zu veranlassen. Er gab vor, es seien bereits einige Personen festgenommen worden, die ein Brecheisen sowie eine Notiz bei sich geführt hätten, auf der vorgeblich auch der Name der Frau Dr. AY. vermerkt sei. Vor diesem Hintergrund vermute man, dass die Geschädigte das nächste Opfer der Tätergruppierung werden könne. Der Anrufer wies die Geschädigte, die der Geschichte uneingeschränkt Glauben schenkte, an, in der folgenden Nacht Fenster und Türen geschlossen zu halten und keinen Kontakt zu anderen Personen aufzunehmen. Insbesondere dürfe sie ihr Telefon, das von den Tätern "angezapft" worden sei, nicht mehr benutzen. Sodann erkundigte sich der Anrufer nach dem Vorhandensein eines Tresors und forderte Frau Dr. AY., die die Frage bejaht hatte, auf, sich zu vergewissern, ob der Inhalt vollständig sei. Nachdem sie dies überprüft und mitgeteilt hatte, dass sich nicht viel in dem Tresor befinde, beendete das Bandenmitglied das Telefonat zunächst und kündigte einen Anruf für den Folgetag an, nachdem er Frau Dr. AY. abermals eindringlich ermahnt hatte, bis dahin keinen Kontakt zu anderen Personen aufzunehmen.
52Nachdem die aus der G. agierenden Bandenmitglieder am Morgen des 12.05.2020 die Abholung der von Frau Dr. AY. zu erwartenden Vermögenswerte durch die Angeklagte B. D. und die gesondert verfolgte AJ. E. in die Wege geleitet hatten, erhielt Frau Dr. AY. um 10:23 Uhr einen weiteren Anruf des aus der G. agierenden Bandenmitglieds, das sich mit dem Namen "AZ." meldete und sich nunmehr betont besorgt gab. Der Anrufer forderte Frau Dr. AY. auf, nun tapfer zu sein, eine Tasche zu packen, ihr Mobiltelefon einzuschalten und sich mit diesem in ihrem Fahrzeug zur Bank zu begeben, da man sie in einem Pkw besser schützen könne. In der Bank solle sie einen Geldbetrag in Höhe von 28.000,00 Euro abheben. Fragen zu dessen Verwendung solle sie nicht beantworten, sondern allenfalls mitteilen, dass das Geld für ihre Enkel oder Kinder sei. Die Geschädigte Dr. AY., die den Angaben weiter Glauben schenkte und sich vor einem Einbruch der Täter, auf deren Liste sie vermeintlich bereits stand, fürchtete, begab sich wie gefordert zur Sparkasse BA., um dort die Auszahlung des geforderten Betrages zu veranlassen. Da Barmittel in entsprechender Höhe in dem Kreditinstitut jedoch nicht vorhanden waren, zeigte sie sich mit der Auszahlung von 20.000,00 Euro einverstanden. Der Anrufer dirigierte Frau Dr. AY. zurück zu ihrer Wohnung, wo sie ihm nach entsprechender Aufforderung Seriennummern diverser Banknoten vorlas. Insoweit gab der Anrufer vor, er müsse überprüfen, ob es sich um Falschgeld handele. Schließlich forderte er sie auf, mit ihrem Fahrzeug zum Verbrauchermarkt „Penny“, BB-Str. 0 in 00000 Z., zu fahren.
53Zeitgleich wurden durch den aus der G. agierenden „Logistiker“ auch die Angeklagte B. D. und die gesondert verfolgte AJ. E. nach der erfolgreichen Tat zum Nachteil der Frau AU. nunmehr zum BB-Str. 0 in Z. gelotst, um dort das Geld der Frau Dr. AY. entsprechend ihrer Aufgabe in der Bandenstruktur abzuholen.
54Als Frau Dr. AY. gegen 12:00 Uhr den Parkplatz des Verbrauchermarktes erreichte, wurde sie durch das Bandenmitglied "AZ.", zu dem sie weiterhin die Telefonverbindung aufrecht hielt, fernmündlich angewiesen, den Umschlag mit dem Bargeld unter ihrem Fahrzeug in Höhe der Fahrertür zu deponieren und sich sodann in das Geschäft zu begeben, bis die Täter gefasst würden. Während Frau Dr. AY. die Geschäftsräume aufsuchte und dort durchgängig entsprechend den Anweisungen ihre jeweilige Position in den Räumlichkeiten dem aus dem AH. agierenden Bandenmitglied beschrieb, eilte zumindest eine der beiden Frauen in Kenntnis der Umstände zum Fahrzeug der Frau Dr. AY. und nahm dort den Umschlag mit den 20.000,00 € an sich. Auch hier geht die Kammer im Zweifel davon aus, dass es sich um AJ. E. handelte.
55Nachdem sich die Angeklagte B. D. und die gesondert verfolgte AJ. E. erneut mit der Beute in dem Mietwagen entfernt hatten, teilte der Anrufer Frau Dr. AY. mit, dass die Täter hätten gefasst werden können und die Gefahr gebannt sei. Diese verließ erleichtert die Geschäftsräume des Penny-Marktes und stellte fest, dass sich der Umschlag mit dem Bargeld nicht mehr unter ihrem Pkw befand. In der Erwartung, das Geld in den nächsten Tagen von der Polizei zurückzuerhalten, begab sie sich zurück nach Hause.
56Am nächsten Tag wurde sie erneut von einem aus dem g. AH. agierenden Bandenmitglied angerufen und veranlasst, einen weiteren Bargeldbetrag von ihren Konten abzuheben und der Polizei erneut als „Lockvogel“ für die Verbrecherverfolgung behilflich zu sein. Aufgrund entstandenen Misstrauens der Bankmitarbeiter konnte diesmal verhindert werden, dass Frau Dr. AY. mit weiterem Bargeld die Bank verließ. Erst in diesem Zusammenhang und durch das Eintreffen der von der Bank alarmierten uniformierten Polizei erkannte Frau Dr. AY. auch den Betrug vom Vortag.
573.
58Am 12.05.2020 erhielt auch die im Jahr 0000 geborene BC., wohnhaft BD-Str. 0 in 0000 BE., Anrufe eines der aus der G. agierenden Bandenmitglieder, das sich BF. nannte.
59Der Anrufer suggerierte der Geschädigten in Umsetzung der Bandenabrede ab 11:54 Uhr zunächst durch geschickte und professionelle Gesprächsführung in akzentfreiem Deutsch, er sei Polizeibeamter bei der Kriminalpolizei in BG. und erklärte wahrheitswidrig gemäß der durch die Bande vereinbarten Legende, zuvor hätten Mitglieder einer Bande festgenommen werden können, die in BG.. Einbrüche begangen hätten. Diese hätten eine Liste bei sich geführt, auf der verschiedene Familiennamen, unter anderem der der Frau BC., vermerkt seien. Im Hintergrund des Anrufers unterhielten sich weitere Personen sodann für die Geschädigte gut wahrnehmbar darüber, dass deren Bankschließfach geleert werden solle. Der Anrufer teilte erläuternd mit, ein Bankmitarbeiter mit dem Namen BH. sei Mitglied der Bande, die sich so den Besitz an den Gegenständen im Schließfach verschaffen könne. Die Frage nach dem Inhalt des Schließfachs beantwortete Frau BC. wahrheitsgemäß, äußerte jedoch zugleich Misstrauen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des Anrufers und seines tatsächlichen Status als Polizeibeamter.
60Der Anrufer forderte Frau BC. sodann auf, die 110 zu wählen, um sich rückzuversichern. Nachdem die Zeugin - jedoch ohne das Gespräch zuvor durch Auflegen zu beenden und dies zu bemerken - während der laufenden Telefonverbindung die Ziffernfolge 110 gewählt hatte, meldete sich eine weitere aus dem g. AH. der Bande agierende Person der vermeintlichen örtlichen Polizeileitstelle, die bestätigte, dass ein Herr BF. bei der Polizei beschäftigt sei. Das Gespräch wurde sodann wieder an den ersten Anrufer übermittelt.
61Frau BC. wurde aufgefordert, mit niemanden, insbesondere nicht mit ihrem Ehemann, über die Angelegenheit zu sprechen, da sie ihn nicht in Gefahr bringen solle und die Ermittlungen verdeckt geführt würden. Im Anschluss forderte der Anrufer die Geschädigte wie von vornherein beabsichtigt auf, ihre Münzen schnellstmöglich aus dem Bankschließfach zu holen, um sie bei der Polizei abgeben zu können. Da BC. insbesondere auch aufgrund der vermeintlichen Rückversicherung unter der polizeilichen Notrufnummer nunmehr von der Richtigkeit des Gesagten überzeugt war, begab sie sich zum Bankverein BE., um dort ihr Schließfach zu leeren.
62Nachdem BC. durch die telefonisch aus der G. agierenden Bandenmitglieder erfolgreich dazu überredet worden war, ihre Wertsachen zur Sicherung an Polizeibeamte auszuhändigen, wurden AJ. E. und die Angeklagte B. D. von einem aus der G. agierenden „Logistiker“ der Tätergruppierung nach den beiden vorangegangenen erfolgreichen Taten ebenfalls zum Bankverein BE. entsandt, um dort als dritten Auftrag den Schließfachinhalt von Frau BC. entgegenzunehmen. Die Kommunikation mit dem Logistiker erfolgte weiterhin insbesondere über das Mobiltelefon der Angeklagten B. D..
63Vor der Fahrt zum Bankverein BE. nahmen B. D. und AJ. E. gegen 12:30 Uhr die A. D. an deren Wohnanschrift in Z. mit in ihr Fahrzeug auf, die auf dem Rücksitz Platz nahm. Bei diesem Stopp verstaute AJ. E. die Tasche mit der Beute aus den beiden vorangegangenen Taten in der Wohnung der A. D.. A. D., die bei den beiden vorangegangenen Taten eigentlich ebenfalls dabei sein wollte, jedoch verschlafen hatte, sollte bei dieser Tat für geplante spätere von ihr federführend durchgeführte Abholungen für die Bande angelernt bzw. ausgebildet werden.
64Allen drei Frauen im Fahrzeug war bekannt, dass auch BC. entsprechend der üblichen Abrede getäuscht worden war und im Folgenden in der Annahme einer Sicherung durch die Polizei ihre Vermögenswerte überreichen werde.
65Frau BC. hatte zwischenzeitlich die Bankfiliale aufgesucht, jedoch feststellen müssen, dass diese zur Mittagszeit geschlossen war. Gegen 12:55 Uhr wählte sie in Annahme der geschilderten polizeilichen Ermittlungen über ihr Mobiltelefon nunmehr tatsächlich die Notrufnummer der Polizei. Im Rahmen des Telefonates mit der Leitstelle der Kreispolizeibehörde AC. wurde sie nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Betrugsversuch handele und sie die Gegenstände keinesfalls aus dem Schließfach entfernen solle. Vielmehr solle sie sich zum Bezirksdienst begeben und Strafanzeige erstatten. Nachdem die Geschädigte daraufhin zunächst nach Hause zurückgekehrt war, erhielt sie gegen 13:07 Uhr unter der vermeintlichen Rufnummer 0000-0000000 einen weiteren Anruf des Bandenmitglieds, das sie trotz der polizeilichen Instruktionen der Kreispolizeibehörde AC. durch sein abermals bestimmtes und redegewandtes Auftreten wieder von der Richtigkeit der vorgeblich verdeckten Ermittlungen überzeugen konnte und sich nach der Bekleidung von Frau BC. erkundigte, damit diese eindeutig erkannt werden könne. Bis 13:58 Uhr erfolgten weitere Anrufe des Bandenmitglieds, in denen dieses weiter auf Frau BC. einwirkte, die Bande sei bereits unterwegs und die Gefahr für sie akut.
66Hiervon beeindruckt machte sich Frau BC. erneut auf den Weg zur Bank und ließ sich dort nach Öffnung um 14:00 Uhr Zugang zu ihrem Schließfach gewähren. Beim Betreten der Bank waren AJ. E. und die Angeklagten B. und A. D. bereits vor Ort und sondierten die Lage.
67Frau BC. verstaute den gesamten Inhalt ihres Bankschließfaches in ihrer mitgeführten grauen Handtasche. Hierbei handelte es sich um diverse Gold-, Silber- und Perlenschmuckstücke sowie insgesamt 150 Goldmünzen in einem Gesamtmünzwert von mindestens 176.881,25 Euro. Die Goldmünzen setzten sich zusammen aus 100 Münzen zu je einer Unze (= 31,1 g) Krügerrand, 10 Münzen zu je einer Unze Maple Leaf, 20 Münzen zu je einer halben Unze Krügerrand und Maple Leaf sowie 20 Münzen zu je einer viertel Unze Krügerrand und Maple Leaf. Der Goldwert der Münzen errechnet sich nach einem zugrunde gelegten Goldpreis von 45,50 Euro pro Gramm.
68Mit diesen Wertgegenständen in ihrer Tasche, die Frau BC. aufgrund des Gewichts kaum tragen konnte, begab sie sich zu dem ihr telefonisch vom „Keiler“ angegebenen Treffpunkt mit den vermeintlichen Polizeibeamten, die zu ihrem behaupteten Schutz die Wertgegenstände an sich nehmen sollten.
69Nachdem Frau BC. die Bank mit der schweren und nunmehr vollen Handtasche verlassen hatte, fuhren AJ. E. und die Angeklagten B. und A. D. mit dem Pkw zu ihr. Die Fahrerin des Fahrzeuges sprach Frau BC. an und reichte ihr das Mobiltelefon der B. D. aus dem Fahrzeug. Dort meldete sich erneut das aus der G. agierende Bandenmitglied, das sich bereits zuvor als Polizeibeamter BF. ausgegeben hatte, und forderte Frau BC. auf, die Tasche zu den vermeintlichen Polizeikolleginnen in das Auto legen und sich dann zur Fahrschule zu begeben. Dort würde er - Herr BF. - auf sie warten. Ihr Ehemann sei bereits überfallen worden und warte zusammen mit Herrn BF. auf sie. Die verängstigte und besorgte Geschädigte legte daraufhin wie gefordert die Tasche mit den Wertgegenständen und - wie von der Fahrerin des Fahrzeuges aufgefordert - ihrem eigenen Mobiltelefon in den Pkw und begab sich umgehend zu dem vermeintlichen Treffpunkt, wo sie rund eine Stunde vergeblich wartete, bevor sie ihre Tochter verständigte und den Betrug erkannte.
70Während des persönlichen Kontakts mit Frau BC. hatte A. D. sich von Frau BC. unbemerkt auf der Rückbank des Fahrzeuges abgeduckt, um von dieser nicht entdeckt zu werden, wohingegen AJ. E. und B. D. sich offen vorne im Fahrzeug zeigten. Ob die Hintermänner in der G. von der Anwesenheit von A. D. Kenntnis hatten, konnte die Kammer nicht feststellen.
71AJ. E. und die Angeklagten B. und A. D. fuhren davon, um die soeben erlangte Beute zu sichern. Zudem schalteten sie das ebenfalls erlangte Mobiltelefon von Frau BC. aus, um eine Ortung des Handys und damit auch der Beute zu unterbinden.
72Um 16.30 Uhr rief die Angeklagte B. D. mit ihrem IPhone XR die Internetseite „gold.de“ auf, um sich einen Überblick über den Wert der erlangten Beute zu verschaffen. Von AJ. E. erhielt B. D. kurz nach der Tat 500,00 € für ihre Beteiligung.
73Die Beute wurde im Nachgang der Tat von AJ. E. zu dem Depothalter AT. nach AS. verbracht. Zuvor hatte sie 10 Goldmünzen für sich abgezweigt und ihrem Neffen, dem Angeklagten E., zur Aufbewahrung für sie übergeben.
74Frau BC. ist durch die Tat immer noch deutlich psychisch belastet. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer waren die bei ihr auch ein Jahr nach der Tat immer noch nagenden Selbstzweifel, wie sie auf die Täter habe hereinfallen können, verbunden mit Wut und Angst, deutlich zu spüren. Sie rang sichtlich mit der Fassung. Nach ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erlitt sie unmittelbar vor der Saaltür einen Kreislaufzusammenbruch und musste durch Ersthelfer betreut werden.
754.
76Auch der im Jahr 0000 geborene Dr. BI., wohnhaft BJ-Str. 00 in 00000 BK., wurde am 26.05.2020 unter der üblichen Legende polizeilicher Ermittlungen von einem in der G. aufhältigen Bandenmitglied über seine eigentlich nicht mehr genutzte, jedoch noch über seinen Privatanschluss geschaltete ehemalige Praxisnummer kontaktiert. Gegen 21:24 Uhr erhielt er einen ersten Anruf einer männlichen Person, die sich BL. nannte und als Mitarbeiter des Kriminaldauerdienstes „K4“, ausgab. Dieser teilte wahrheitswidrig mit, Erkenntnisse zu einem bevorstehenden Einbruch bei Herrn Dr. BI. zu haben. Er verfüge angeblich über die Information, dass bewaffnete Einbrecher Kenntnis von einem Safe des Geschädigten Dr. BI. mit Goldbarren, Münzen und Schmuck hätten. Herr Dr. BI. erwiderte, die Angaben träfen insgesamt grundsätzlich zu, er verfüge aber lediglich über ein Kilo Goldbarren. Münzen gebe es hingegen nicht in seinem Tresor. Der Anrufer äußerte daraufhin, Dr. BI. solle sich nicht sorgen, da bereits Zivilfahnder in der Umgebung seien. Dann beendete er das Gespräch, kündigte jedoch bereits einen weiteren Anruf an.
77Im Folgenden erhielt Dr. BI. einen Anruf von einer weiteren männlichen Person, die sich „BM.“ nannte und als angekündigter Einsatzleiter des Kriminaldauerdienstes „K4“ gerierte. Auch dieser erkundigte sich nach dem Inhalt des Tresors der Familie und fragte explizit nach dem Vorhandensein von wertvollen Uhren. Diesbezügliche Informationen lägen den Tätern vorgeblich ebenfalls vor. Als sich Herr Dr. BI. misstrauisch zeigte, verwickelte der Anrufer ihn in ein Gespräch über Uhren, wobei er sich fachkundig zeigte und so geschickt die Marken der Uhren von Herrn Dr. BI. erfragte. Der vermeintliche Polizeibeamte nannte sodann eine - unter falschen Personalien registrierte - Mobilfunknummer als seine Erreichbarkeit. Anschließend erfragte er, welchen Personen die Existenz des Tresors und dessen Inhalt bekannt sei. Nachdem Herr Dr. BI. einen Versicherungsmakler benannte, gab der Anrufer vor, dass gegen diesen nichts vorläge, er jedoch Komplizen haben könne. Durch weitere geschickte Gesprächsführung erlangte der Anrufer von dem Zeugen die Information, dass die Uhren in einem Schließfach bei der Commerzbank gelagert würden. Der vermeintliche Einsatzleiter versprach Herrn Dr. BI., dass ihm und auch seiner Familie nichts geschehen werde, und schwor ihn eindringlich darauf ein, auch sein Ehrenwort zu geben, mit niemanden, auch nicht seiner Frau und seiner Tochter, über die Angelegenheit zu sprechen, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.
78Am 27.05.2020 gegen 9:50 Uhr nahm eines der aus der G. agierenden Bandenmitglieder erneut telefonisch Kontakt zu dem Geschädigten Dr. BI. auf. Vor dem Hintergrund der am Vortag geschilderten Legende gab der Anrufer vor, es seien Telefonate abgehört worden, ausweislich derer sehr wohl auch der von Herrn Dr. BI. benannte Versicherungsmakler zum Täterkreis gehöre. Zudem griff der Anrufer die am Vortag von dem Zeugen erhaltenen Informationen zu dessen Bankschließfach auf und gab vor, der Kopf der Einbrechergruppierung, die es auf Herrn Dr. BI. sowie weitere Geschädigte abgesehen habe, sei ein Bankangestellter mit dem Namen BH. Dieser habe von einem Auszubildenden der Commerzbank die Daten zu den dortigen Schließfächern erhalten und die Uhren des Geschädigten Dr. BI. bereits in Augenschein genommen. Für den Nachmittag sei eine Übergabe durch BH an seine Mittäter geplant. Bei dieser Gelegenheit solle der polizeiliche Zugriff erfolgen. Der Anrufer wies den Geschädigten an, seine Uhrensammlung aus seinem Schließfach bei der Commerzbank abzuholen. Auf diese Weise solle verhindert werden, dass die Uhren abhanden kämen, falls es auch an dieser Filiale der Commerzbank zu einer Übergabe käme. Da der Geschädigte den Angaben des Anrufers wie von diesem erwartet Glauben schenkte, kam er der Forderung nach und entnahm insgesamt zwölf wertvolle Uhren im Gesamtwert von 271.800,00 Euro aus seinem Bankschließfach. Die Uhren hatte Herr Dr. BI. sich sowohl als Kapitalanlage als auch als ideelle Gegenstände, die er sich jeweils zu wichtigen und besonderen Ereignissen im Laufe seines Lebens gegönnt hatte, angeschafft. Mit jeder Uhr war deshalb für Herrn Dr. BI. ein Teil seiner Lebensgeschichte verbunden.
79Nachdem Herr Dr. BI. wie gefordert verfahren war und über die als Erreichbarkeit benannte Mobilfunknummer gegen 14:30 Uhr berichtet hatte, die Uhrensammlung beisammen zu haben, wurde er aufgefordert, den vermeintlichen Zugriff abzuwarten.
80Währenddessen nahmen die Bandenmitglieder in der G. Kontakt zu AJ. E. auf, damit diese ihrerseits die Abholung durch Mitglieder der Z. Abholergruppe in die Wege leiten konnte. Sie überließ A. D. ein PrePaid-Mobiltelefon mit der Rufnummer 0000-00000000 sowie einen bei AX. angemieteten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 und forderte sie auf, den C. E. an seiner Arbeitsstelle in AC. abzuholen und mit diesem umgehend für eine Abholfahrt nach BK. zu fahren. Auf dem Weg würden sie weitere Instruktionen direkt aus der G. über das übergebene Prepaid-Handy erhalten.
81Nachdem A. D., die das Fahrzeug führte, C. E. aufgenommen hatte, begaben sie sich gegen 18:30 Uhr über die Bundesautobahnen X0 und X0 direkt in Richtung BK.. Beiden war dabei bewusst, dass ein lebensälterer Geschädigter entsprechend der bekannten Bandenvorgehensweise nach dem modus operandi „falsche Polizisten“ getäuscht und infolgedessen Vermögenswerte an den Abholer bzw. die Abholerin aushändigen werde.
82Zur selben Zeit, gegen 18:30 Uhr, meldete sich erneut das Bandenmitglied, das sich BM. nannte, telefonisch aus der G. bei dem Geschädigten Dr. BI.. Der Anrufer gab vor, man habe lediglich den BH. fassen können, der seine Komplizen vor der Festnahme bereits gewarnt habe. Beamte der Kriminalpolizei hätten jedoch die Täter über ihre Mobiltelefone bereits geortet und festgestellt, dass diese sich bereits in einem Umkreis von wenigen Kilometern zum Wohnhaus des Geschädigten befänden. Der Anrufer erkundigte sich, ob Dr. BI. eine Person mit dem Namen „BN.“ kenne, und forderte, nachdem dieser bejaht hatte, dazu auf mitzuteilen, ob er den BN. auf einem vermeintlich durch die Polizei abgehörten Telefonat erkenne. Sodann spielte der Anrufer Herrn Dr. BI. eine Tonaufnahme vor, auf der männliche Personen zu hören waren, die mit osteuropäischem Akzent äußerten, sich an Herrn Dr. BI. rächen und ihn töten zu wollen („Dieses alte Arschloch BI. soll das büßen. Der hat das Schließfach vorher ausgeräumt. Dem schießen wir das Hirn aus dem Kopf!“).
83Da die Mitglieder der Bande nun sicher waren, den in Todesangst versetzten Dr. BI. erfolgreich überreden zu können, seine Wertsachen zur Sicherung an angebliche Polizeibeamte auszuhändigen, erhielten die zwischenzeitlich in BK. eingetroffenen C. E. und A. D. gegen 20:43 Uhr einen Anruf auf dem übergebenen PrePaid-Mobiltelefon. Die Gespräche über dieses Mobiltelefon führte ausschließlich A. D.. Auf die Frage von „AN.“, wer von beiden die konkrete Abholung bei Dr. BI. vornehmen wolle, erklärte A. D., dass sie diejenige sei. Im Folgenden spähte A. D. auf Anweisung des Logistikers, der das Telefonat von „AN.“ übernommen hatte, die Umgebung des Wohnortes des Herrn Dr. BI. aus. Sie erklärte dem Logistiker, wo ein geeigneter Ort für die Übergabe sei. Aus ihren Erkenntnissen vor Ort wurde schließlich gemeinsam eine Parkbank in Sichtweite des Wohnhauses des Herrn Dr. BI. als Übergabeort bestimmt. Während C. E. absprachegemäß im Fahrzeug wartete und von hier aus die Umgebung absicherte, begab sich A. D. zu der von ihr bestimmten Parkbank und wartete auf die Ankunft des von dem „Keiler“ in Absprache mit dem „Logistiker“ dirigierten Herrn Dr. BI.. Zum Zweck der Vorbereitungen für das Übergabegespräch zwischen A. D. und Dr. BI. wurde diese nachdrücklich und wiederholt angewiesen, sich gegenüber dem älteren Mann, auf den sie treffen werde, als verdeckte Ermittlerin mit dem Namen „BO.“ zu gerieren.
84In einem um 20:59 Uhr zeitgleich geführten Telefonat mit Herrn Dr. BI. forderte der als „Keiler“ agierende Anrufer den nunmehr vollkommen verängstigten Mann auf, seinen Tresor zu leeren und die darin befindlichen Gegenstände an eine Zivilfahnderin mit dem Namen BO. zu überreichen, die in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung warte und die Tasche sichern werde. Herr Dr. BI. befüllte währenddessen eilig einen schwarzen Rucksack mit sämtlichen im Tresor befindlichen Gegenständen. Dabei handelte es sich um vier Goldbarren zu je 250 Gramm, zwölf Uhren, diverse Schmuckstücke seiner Ehefrau, britische Pfund, Bargeld der Tochter des Herrn Dr. BI. in Höhe von 10.000,00 Euro, zwei Schlüssel zum Schließfach der Commerzbank, zwei Fahrzeugschlüssel zu den Pkw 1 und Pkw 2 der Familie sowie den Fahrzeugbrief des Pkw 2, einen Ersatz-Wohnungsschlüssel, einen Wohnungsschlüssel zur Wohnung des Nachbarn BP., neun Debitkarten und eine Kreditkarte, ein Sparbuch der Sparkasse, Dokumente mit vertraulichen Zahlungsmitteln und Passwörtern, ein Studienbuch der Universität BK. sowie zwei Reisepässe. Die Uhren und das Bargeld hatten einen Gesamtwert in Höhe von 281.000,00 Euro.
85Nachdem Dr. BI. mitgeteilt hatte, bereit zu sein, erhielt er einen weiteren Anruf, in dem er aufgefordert wurde, nunmehr sofort loszugehen. Die Telefonverbindung in der Wohnung solle trotz der Abwesenheit des Herrn Dr. BI. weiterhin bestehen bleiben. Der Geschädigte begab sich in großer Sorge um seine Familie und sich selbst daraufhin zu der ihm von dem „Keiler“ beschriebenen Parkbank an der Grünfläche.
86Auf dieser wartete A. D., die ihrerseits eine laufende Telefonverbindung mit den Bandenmitgliedern in der G. unterhielt, gegen 21:15 Uhr bereits auf das Eintreffen des Herrn Dr. BI.. Nachdem A. D. sich als vermeintliche BO. vorgestellt und mitgeteilt hatte, der Kollege am Telefon wolle mit Herrn Dr. BI. sprechen, überreichte A. D. ihm das Mobiltelefon, über das sich das Herrn Dr. BI. aus den vorangegangenen Telefonaten bekannte Bandenmitglied bei dem Geschädigten meldete. Der Anrufer teilte Herrn Dr. BI. mit, dass es sich bei der jungen Frau auf der Parkbank um die angekündigte Zivilfahnderin handele, der er den Rucksack mit seinen Wertgegenständen übergeben solle, damit sie im Einsatzfahrzeug gesichert werden könnten. Um auch noch die von Herrn Dr. BI. getragene Armbanduhr zu erlangen, äußerte er zudem: "Lassen Sie nichts am Handgelenk. Tun Sie da alles rein, das wird gleich abfotografiert. Legen Sie alles rein, auch die Uhr am Handgelenk legen Sie rein. Das sind alles Beweise. Die Kollegin soll das ins Einsatzfahrzeug bringen." Von der Richtigkeit der Angaben überzeugt, überreichte Herr Dr. BI. den Rucksack sowie seine getragene Armbanduhr an A. D.. Er bedankte sich bei dieser erleichtert und eilte zurück in seine Wohnung, wo er das gehaltene Telefonat mit dem Bandenmitglied wieder aufnahm, das ihn und seine Familie in Sicherheit wiegte und sich nach dem konkreten Inhalt des Rucksacks erkundigte. Nachdem das Gespräch schließlich beendet und der angekündigte Polizeibeamte mit dem Rucksack des Herrn Dr. BI. jedoch nicht wie telefonisch angekündigt wieder an dessen Wohnanschrift erschienen war, wählte Herr Dr. BI. den Notruf und erkannte sodann den Betrug.
87Nachdem A. D. den Rucksack übernommen hatte, begab sie sich zu dem weiterhin im Pkw wartenden C. E., der von diesem Standpunkt aus die Umgebung auf etwaige Auffälligkeiten und verdächtige Geschehnisse observiert hatte. Gemeinsam fuhren beide zurück nach Z.. Nunmehr fuhr C. E. das Fahrzeug, da A. D. nach der erfolgreichen Tatbegehung hierfür zu aufgeregt war. Während der gesamten Rückfahrt hielten sie auf Anweisung der aus der G. agierenden Mittäter die Telefonverbindung zu diesen aufrecht. A. D. wurde versichert, dass sie aufgrund ihres erfolgreichen Einsatzes nunmehr auch zur „Truppe“ gehöre, was sie begeistert aufnahm.
88Wie abgesprochen, übergaben C. E. und A. D. die Tatbeute unmittelbar nach ihrer Ankunft in Z. an AJ. E.. C. E. fuhr weiter nach AD.. AJ. E. und A. D. übernachteten in der Wohnung von A. D. in Z.. Am nächsten Morgen übergab AJ. E. vor dieser Wohnanschrift aus BQ. angereisten Mitgliedern der Bande das erbeutete Bargeld. Die erlangten Uhren verbrachten A. D. und AJ. E. selbst bei einer Flugreise im Juni 2020 in die G. zu den dortigen Bandenmitgliedern. Was mit den weiteren durch die Tat erlangten Gegenständen geschah, ließ sich nicht aufklären.
89Dr. BI. und seine Familie sind durch die Tat nach wie vor traumatisiert. Die bei seiner Tochter bestehende, bis dahin gut therapierte Angststörung ist durch die Tat wieder ausgebrochen. Sie kann seitdem in der Wohnung ihrer Eltern nicht mehr leben und ist ausgezogen. Auch Herr Dr. BI. und seine Ehefrau überlegen als Folge der Tat auszuziehen und die Wohnung zu verkaufen. Herr Dr. BI. wird durch den Anblick der Parkbank vor seiner Wohnung täglich an das Tatgeschehen erinnert. Er ist weiterhin damit beschäftigt, dieses zu verarbeiten. Gleichzeitig macht er sich immer noch Vorwürfe, wie er auf die Täter habe hereinfallen können und so seine Familie in das Unglück gestürzt zu haben, obwohl er sie eigentlich nur habe beschützen wollen.
905.
91In Umsetzung der Bandenbetätigung wurde auch der zu diesem Zeitpunkt 00 Jahre alte BR. am 08.06.2020 um 13:39 Uhr durch eines der aus der G. agierenden Bandenmitglieder telefonisch kontaktiert.
92Im Rahmen dessen gab der männliche Anrufer wahrheitswidrig an, sein Name sei "Dr. BL." und er sei bei der Polizei beschäftigt. Der üblichen Vorgehensweise entsprechend gab der Anrufer vor, in der Nachbarschaft hätten zwei Mitglieder einer BS. Tätergruppierung festgenommen werden können, der Aufenthalt weiterer Täter sei jedoch noch nicht ermittelt. Wie von vornherein beabsichtigt, wurde dem Geschädigten durch das Bandenmitglied im Folgenden suggeriert, die Polizei benötige einerseits für die Ergreifung der Flüchtigen die Unterstützung des Herrn BR., andererseits seien seine Vermögenswerte bei seiner Hausbank nicht mehr sicher, da einige Bankmitarbeiter gemeinsame Sache mit den BS. Tätern machen würden. Durch die Ankündigung, wenn Herr BR. über sein Geld nicht selbst verfüge, werde sein Konto durch die Täter "geplündert", erhöhte der Anrufer den Druck auf den Geschädigten und forderte von diesem die Barabhebung von 30.000,00 Euro. Bei etwaigen Nachfragen zum Verwendungszweck solle er gegenüber den Bankangestellten den tatsächlichen Hintergrund der Abhebung unter keinen Umständen preisgeben, vielmehr solle er mitteilen, er wolle ein neues Fahrzeug erwerben. Als Herr BR. befürchtete, eine so hohe Bargeldsumme nicht ohne Vorbestellung erhalten zu können, reduzierte „Dr. BL.“ die Summe auf 28.000,00 Euro, beharrte jedoch weiter auf der Dringlichkeit der Abhebung. Zudem forderte er Herrn BR. nachdrücklich auf, das Telefonat auch während seiner Abwesenheit nicht zu beenden und niemanden über das Gespräch zu informieren.
93Zur gleichen Zeit begannen die in der G. aufhältigen Bandenmitglieder mit der Organisation der Abholung des von Herrn BR. zu erwartenden Bargeldes. Zu diesem Zweck wurde abermals AJ. E. fernmündlich kontaktiert, um unverzüglich einen Abholer zu benennen und mit der Durchführung der Abholung zu betrauen. AJ. E. rief bei C. E. an mit der Anweisung, umgehend loszufahren. Dieser bestieg weisungsgemäß den ihm von AJ. E. am Morgen zur Verfügung gestellten Pkw 3mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 0000 und fuhr los.
94Dieses Fahrzeug hatten AJ. E., C. E. und A. D. bei der AX.-Station am Flughafen BU. am Vortag angemietet, um für die am Folgetag erwarteten Anrufe der aus der G. agierenden Bandenmitglieder für etwaige Abholfahrten einsatzbereit zu sein. Da an dem Sonntag kein näheres Fahrzeug von AX. zur Verfügung gestanden hatte, waren die drei mit dem Pkw der B. D. bis zum Flughafen BU. gefahren, um das dringend benötigte Fahrzeug zu beschaffen.
95Während der Fahrt erhielt C. E. über das ihm von AJ. E. für die Tatbegehung zur Verfügung gestellte PrePaid-Mobiltelefon einen Anruf der aus der G. agierenden Bandenmitglieder, die ihn im Folgenden zu der Anschrift BV-Str. 00in 00000 Z., der Wohnanschrift des Herrn BR., dirigierten. Hier stellte C. E. das Fahrzeug an einem geeigneten Ort ab und observierte die Umgebung. Dabei war ihm klar, dass erneut ein lebensälterer Mensch mit der Legende der „falschen Polizisten“ um erhebliche Vermögenswerte gebracht werden sollte.
96In dem Bestreben, die Polizei zu unterstützen und seine Ersparnisse zu sichern, begab sich der von der Richtigkeit der Angaben des vermeintlichen Polizeibeamten überzeugte Geschädigte währenddessen gegen 15:00 Uhr von seiner Wohnanschrift zu seiner Hausbank, AM.er Straße 000 in 00000 Z.. Wie gefordert trug er dort vor, einen Geldbetrag in Höhe von 28.000,00 Euro vorbestellt zu haben, mit dem er vorgeblich einen Pkw erwerben wolle. Nachdem Herrn BR. das Bargeld ausgehändigt worden war, begab er sich in seine Wohnung und nahm dort das währenddessen gehaltene Gespräch mit dem Bandenmitglied in der G. wieder auf. In dem nun folgenden Gespräch gelang es dem vermeintlichen Polizeibeamten, den Geschädigten davon zu überzeugen, dass es sich bei den soeben von den Bankmitarbeitern erhaltenen Geldscheinen um Falschgeld handele, das er der Polizei zur Verfügung stellen solle. Herr BR. wurde davon überzeugt, das Bargeld in einer Brötchentüte auf einem in Absprache mit dem bereits vor Ort befindlichen Angeklagten E. bestimmten Stromverteilerkasten an der Anschrift BV 00 in Z. zu hinterlegen. Herr BR. setzte dieses umgehend um. Am vorgegebenen Ablageort deponierte er das Bargeld und begab sich anschließend wieder in seine Wohnung.
97C. E. nahm das Bargeld entsprechend seiner Aufgabe als Abholer an sich und verließ mit dem Pkw die Örtlichkeit. Er fuhr direkt zu dem mit AJ. E. vereinbarten Treffpunkt in der Innenstadt von Z. und händigte dieser und A. D. die Tatbeute aus. Beide Frauen fuhren mit dem Geld umgehend zu dem Depothalter AT. in AS. und übergaben diesem die Tatbeute, nachdem er zu den beiden Frauen auf der Rückbank in ihr Fahrzeug eingestiegen war. Zu dem konkreten Treffpunkt mit dem Depothalter waren sie telefonisch aus der G. von „AN.“ dirigiert worden. Nachdem AT. das ihm übergebene Geld gezählt hatte, verließ er das Fahrzeug.
98Wie bereits in Z. geplant, verbanden A. D. und AJ. E. die Fahrt nach AS. im Anschluss mit einer gemeinsamen Fahrt zu einer X-Behandlung bei einer Kosmetikerin in BW.. C. E. erhielt für seine Tatbeteiligung an dieser Tat 300,00 € von AJ. E..
996.
100Bereits am darauffolgenden Tag, dem 09.06.2020, gegen 12:54 Uhr erhielt die zur Tatzeit 00 Jahre alte Irmgard Frieda Selma CA., wohnhaft BX-Str. 0 in 00000 BY., zunächst einen Anruf einer ihr unbekannten weiblichen Person, die sich BZ. nannte und mitteilte, Polizeibeamtin beim LKA J. zu sein. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine aus der G. agierende Mittäterin der Bande. Die Anruferin berichtete von vorgeblichen polizeilichen Ermittlungen und kündigte den Anruf eines vermeintlichen Kollegen an, der Frau CA. den konkreten Sachverhalt schildern werde. Bereits kurz darauf meldete sich ein männliches Bandenmitglied, das sich BF. nannte und als der angekündigte Anrufer zu erkennen gab. Als Frau CA. fragte, ob der Anrufer "auch wirklich von der Polizei" sei, trug er ihr auf, die Notrufnummer 110 zu wählen und sich so von der Richtigkeit des Anrufs zu vergewissern. Wie von dem Anrufer erwartet, wählte die Geschädigte CA. daraufhin zwar die Nummer 110 durch Eingeben der Zahlenfolge, jedoch ohne das Telefonat zuvor durch Auflegen zu beenden. Infolgedessen wurde das Gespräch durchgehend gehalten und nach dem Eingeben der Zahlenfolge meldete sich erneut das aus dem g. AH. agierende Bandenmitglied alias BF.. Der männliche Anrufer gab gemäß der durch die Bande vereinbarten Legende wahrheitswidrig vor, in der unmittelbaren Nachbarschaft der Geschädigten, konkret in der CB-Str. in BY., seien Einbrüche verübt worden. Vor diesem Hintergrund suggerierte der Anrufer der Geschädigten, auch ihre Vermögenswerte seien nicht mehr sicher, und erkundigte sich nach dem Vorhandensein von Bargeld im Haushalt der Frau CA. oder bei deren Bank. In dem Glauben, bei dem Anrufer handle es sich tatsächlich um einen Polizeibeamten, der sie schützen wolle, berichtete diese, dass sich ihre gesamten Ersparnisse bei der Bank befänden. Der Anrufer erklärte, dass das Geld der Geschädigten weder in ihrem Haushalt noch bei ihrer Bank sicher sei, vielmehr solle die Zeugin es an einen Kollegen von der Polizei übergeben, der die Vermögenswerte sichern werde. Bei der Bank befänden sich bereits Kriminalbeamte, die für die Sicherheit der Frau CA. sorgen würden. Diese war nunmehr sicher, tatsächlich mit einem Polizeibeamten zu sprechen, und signalisierte, sich fußläufig zur Bank begeben zu wollen, um dort ihre Ersparnisse abzuheben.
101Während sich die Zeugin gemeinsam mit ihrem Ehemann auf den Weg zur Sparkasse machte, wandten sich die Bandenmitglieder wie zuvor an AJ. E., die ihrerseits umgehend C. E. auf dessen Mobiltelefon anrief. Dieser hatte sich auf seiner Arbeitsstelle bereits für einen etwaigen von AJ. E. vermittelten Auftrag der Bande bereit gehalten und machte sich nun auf den Weg zu dem zuvor durch AJ. E. extra hierfür bereit gestellten Mietwagen. C. E. stieg in das Fahrzeug und schaltete wie von AJ. E. gefordert und bereits am Vortag ebenso durchgeführt, das ihm von ihr ebenfalls übergebene Prepaid-Mobiltelefon ein, auf dem er durch die weiteren aus der G. agierenden Bandenmitglieder kontaktiert wurde. In dem Bewusstsein, dass ein weiteres Opfer entsprechend dem üblichen Bandenvorgehen getäuscht worden war, begab sich C. E. weisungsgemäß nach BY..
102Frau CA. ließ sich derweil bei der Sparkasse BY. ihre gesamten Ersparnisse auszahlen, legte das Geld in eine Tasche in ihrem Rollator und machte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann zu Fuß auf den Heimweg. Dort trat sodann der zwischenzeitlich eingetroffene und von den Mittätern aus der G. telefonisch dirigierte C. E. auf die beiden zu. Unter Bezugnahme auf den vermeintlichen Polizeibeamten BF. fragte er Frau CA., ob diese das Geld bei sich habe. Diese schöpfte bei Anblick des C. E. jedoch Verdacht und äußerte aufgrund entstandener Zweifel, tatsächlich von einem Polizeibeamten angesprochen zu werden, dass das Geld an einem sicheren Ort sei. C. E. erkannte, dass sich Frau CA. von seinem Auftreten als vermeintlicher Polizeibeamter nicht hatte täuschen und sich demzufolge auch nicht mehr von ihm zu der freiwilligen Herausgabe des Geldes wird überzeugen lassen. Er erfasste das Vorhaben, durch Täuschung an das in der Tasche im Rollator befindliche Geld zu gelangen, als gescheitert.
103Der drängenden telefonischen Aufforderung des aus der G. agierenden Mittäters, die Tasche mit dem Geld im Rollator einfach zu ergreifen, kam er aufgrund von bei ihm entstandenen Gewissensbissen nicht nach. C. E. drehte sich um und flüchtete ohne Beute.
104Welchen Wert der von Frau CA. im Rollator mitgeführte Inhalt der Tasche tatsächlich hatte, ließ sich nicht feststellen.
105III. Beweiswürdigung
1061.
107Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben sowie auf den entsprechenden Angaben der jeweiligen Mitangeklagten. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf ihren jeweils verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
1082.
109Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den vollumfänglich geständigen Angaben der Angeklagten A. D. und C. E., auf den Angaben der Angeklagten B. D., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme im Übrigen.
110a)
111(1)
112Die Angeklagte A. D. hat sich bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung kurz nach ihrer Festnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden vollumfänglich geständig bezüglich der ihr zur Last gelegten Taten eingelassen. Diese Angaben hat sie im Rahmen der Hauptverhandlung noch einmal wiederholt und auch weiter konkretisiert.
113So hat sie zusammengefasst angegeben, dass ihr bereits vor dem 12.05.2020 klar gewesen sei, dass AJ. E. mit „AN.“ und weiteren aus der G. heraus agierenden Personen nach dem Modell der „Falschen Polizisten“ ältere und hochbetagte Menschen um ihre Ersparnisse betrügen würde. Die aus der G. agierenden Personen würden lange telefonische Gespräche mit den Geschädigten führen, um diese so zur Herausgabe von Wertgegenständen und Bargeld zu veranlassen. Zwar seien ihr nicht alle Einzelheiten des Vorgehens bekannt gewesen, jedoch über die Erzählungen von AJ. E. zumindest das grundsätzliche Vorgehen. In diesem Zusammenhang sei AJ. E. aus der G. stets kurzfristig kontaktiert worden und habe Abholfahrten in Z. und Umgebung übernommen. AJ. E. habe hierfür Mietwagen angemietet und zum Teil über viel Geld verfügt, das sie für ihre Tatbeteiligung erhalten habe. Teilweise habe sie mehrere Mietwagen gleichzeitig gehabt. Dieses „Leben wie Millionäre aber ohne zu Arbeiten“ habe sie fasziniert, so dass auch sie sich hieran habe beteiligen wollen. Am 12.05.2020 habe sie das erste Mal live gesehen, wie das konkrete Vorgehen von AJ. E. und ihrer Schwester B. bei der Abholung sei. Sie habe sich leise auf der Rückbank versteckt aufgehalten, damit weder die Geschädigte BC. noch die aus der G. agierenden Mittäter ihre Anwesenheit bemerkt hätten. Die ältere Dame, die die Tasche später ins Fahrzeug gereicht habe, habe diese, nachdem sie aus der Bankfiliale gekommen sei, kaum tragen können. Später habe sie im Fahrzeug den Grund hierfür gesehen.
114Sie habe sich gefreut, am 27.05.2020 dann in BK. die Möglichkeit zu erhalten, selbst zu zeigen, dass auch sie solche Taten begehen könne. Vor diesem Hintergrund habe sie zu AN., dessen Stimme sie zu dieser Zeit schon durch die Chats zwischen ihm und AJ. E. gekannt habe, am Telefon auch gesagt, dass sie zu dem Geschädigten Dr. BI. gehen werde. Sie habe dessen Angst deutlich wahrgenommen, sei jedoch auch mit ihrer eigenen Angst beschäftigt gewesen. Herr Dr. BI. habe sich bei Übergabe des Rucksacks bei ihr bedankt. Dieses Detail sei ihr sehr deutlich in Erinnerung geblieben. Sie sei bei der Tat so voll mit Adrenalin gewesen, dass sie nicht mehr habe zurück fahren können und der Mitangeklagte E. dies übernommen habe. Auf der Rückfahrt hätten sie die ganze Zeit das Mobiltelefon anlassen müssen, damit die Mittäter aus der G. hören konnten, was im Auto los sei. Sie habe keinen Versuch unternommen, die Tasche zu öffnen. Die Stimmen der anderen Personen aus dem AH., die am Telefon mit ihr gesprochen hätten, hätten ihr zu der Zeit nichts gesagt. Sie habe da noch keinen persönlichen Kontakt zu den g. Mitgliedern der Bande gehabt. AJ. E. habe die Nacht auf den 28.05.2020 mit in ihrer Wohnung verbracht. Am nächsten Morgen sei AJ. E. mit einem großen Geldbündel nach draußen gegangen und ohne dieses zurückgekehrt. Sie habe der Angeklagten A. D. berichtet, dass Mitglieder von AN.s Familie aus BQ. angereist seien, um das Geld abzuholen.
115Aufgrund ihrer Aufnahme in die „Truppe“ nach der Tat in BK. sei sie gemeinsam mit AJ. E. auch am 08.06.2020 zu dem Depothalter in AS. gefahren. Dabei sei AJ. E. telefonisch durch AN. zu dem Treffpunkt gelotst worden. Zudem sei an diesem Tag auch eine Wellnessbehandlung in BW. geplant gewesen, so dass sich Arbeit und Freizeit gut hätten verbinden lassen. Die eigentliche Abholung habe der Angeklagte E. am 08.06.2020 mit einem Mietwagen vorgenommen, den sie, AJ. E. und der Angeklagte E. unter Zuhilfenahme des Fahrzeuges der Mitangeklagten B. D. am Vortag bei der AX.-Station am Flughafen in BU. abgeholt hätten.
116Auf der von „AQ.“ bezahlten Flugreise nach AP. im Juni 2020 hätten sie und AJ. E. die Uhren aus der Tat in BK. vom 27.05.2020 im Koffer mitgenommen. Am Flughafen in AP. seien sie von den „Jungs“ aus der G. abgeholt worden und AJ. E. hätte einem der Begleiter, den diese auch gekannt habe, Teile der Beute übergeben. Kurz danach wären die „Jungs“ mit einer weiteren Person, der AJ. E. ebenfalls Teile der Beute übergeben habe, erneut zu ihnen gekommen. Dabei hätten die „Jungs“ wahrheitswidrig so getan, als hätten sie sich vorher noch nicht gesehen. In AP. habe „AQ.“ ihr dann das AH. und die Wohnung der „Jungs“ gezeigt.
117Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage habe sie „AN.“, „AQ.“ und „CC.“ eindeutig als in AP. an dem System der falschen Polizisten Beteiligte identifizieren können, ebenso den Depothalter AT. aus AS.. Nach ihrer Inhaftierung sei ihr klar geworden, dass sie den falschen Weg eingeschlagen habe. Ihr tue die Beteiligung an den Taten sehr leid. Deshalb habe sie sich entschieden, den Ermittlungsbehörden zu helfen.
118AJ. E. habe ihr hin und wieder kleinere Geldbeträge zugesteckt. Zudem habe sie Einkäufe und gemeinsame Freizeitaktivitäten bezahlt. Über „AQ.“ bzw. „AN.“ und auch von AJ. E. seien die beiden Urlaubsreisen in die G. und die dortigen Aktivitäten im Juni und Juli 2020 bezahlt worden.
119(2)
120Der Angeklagte E. hat sich kurz nach seiner Festnahme und noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegenüber den Ermittlungsbeamten vollumfänglich zu den ihm vorgeworfenen Taten eingelassen. Zum Teil hat er Angaben zu von ihm begangenen Taten gemacht, die ihm ohne seine eigene Einlassung nicht nachzuweisen gewesen wären. Darüber hinaus hat er weitere Angaben zur Tatbeteiligung von AJ. E. und den Mitangeklagten A. und B. D. gemacht. Diese Angaben hat er im Rahmen der Hauptverhandlung noch einmal bestätigt und ergänzt.
121Er hat sich zusammengefasst dahingehend eingelassen, dass AJ. E. ihm kurz nach dem 12.05.2020 zehn Goldmünzen zur Aufbewahrung und späteren Rückgabe an sie übergeben habe. Als er sie nach der Herkunft der Münzen gefragt habe, habe sie ihm erzählt, dass sie zusammen mit den Angeklagten B. und A. D. am 12.05.2020 eine Abholfahrt für AN. gemacht habe und die Münzen aus dieser Tat stammten. Im Weiteren habe sie ihm von dem Vorgehen der Bande, nämlich den Telefonanrufen von AN. und seinen „Cousins“ bei alten Leuten in H. unter dem Vorwand der falschen Polizisten berichtet. Die Abholung der so erlangten Wertgegenstände und des Bargeldes würde sie in Z. und Umgebung organisieren. Hierfür würde sie viel Geld erhalten und könne sich so ihren luxuriösen Lebensstil leisten. Der Angeklagte E. sei fasziniert von dieser Art des einfachen Geldverdienens gewesen und habe seine Beteiligung an solchen Taten angeboten. So sei er von AJ. E. danach in ihre „Arbeit“ für AN. eingebunden worden. Seine erste Tatbeteiligung an einer Abholung sei die Tat in BK. am 27.05.2020 gewesen. Er habe die Mitangeklagte A. D. begleitet, die ihn auf seiner Arbeitsstelle abgeholt habe, wo er sich zuvor bereits auf eine solche Abholfahrt vorbereitet habe. Fahrzeug und Mobiltelefon für die Tat habe AJ. E. beiden zur Verfügung gestellt. Was konkret passieren solle, hätten sie erst auf der Fahrt über das Mobiltelefon erhalten, auf dem sie aus der G. angerufen worden seien. Sämtliche Gespräche habe die Angeklagte A. D. geführt. Während der Tat habe er im Fahrzeug bleiben und die Umgebung beobachten sollen, was er so umgesetzt habe. Nach der Rückkehr der Mitangeklagten A. D. habe diese ihn gebeten, das Fahrzeug zurück nach Z. zu steuern, weil sie selbst hierfür zu aufgeregt gewesen sei. Er sei ohne Pause durchgefahren. In Z. habe sich AJ. E. direkt mit ihnen getroffen, den von dem Geschädigten erhaltenen Rucksack entgegen genommen und ihn selbst für die Nacht zu seinen Eltern nach AD. geschickt. Die Angeklagte A. D. sei zusammen mit AJ. E. in Z. geblieben.
122Am 07.06.2020 habe er mit AJ. E. und der Angeklagten A. D. einen Mietwagen an der AX.-Station am Flughafen in BU. abgeholt, da AN. weitere Aufträge für den 08.06.2020 angekündigt habe. Ein näheres Fahrzeug sei am Sonntag nicht verfügbar gewesen. Sie seien zusammen mit dem Fahrzeug der Angeklagten B. D. nach BU. gefahren. Er habe den Pkw der B. D. allein zurückgefahren, während die beiden Frauen mit dem Mietwagen gefahren seien.
123Am Morgen des 08.06.2020 habe AJ. E. ihm diesen Mietwagen zur Verfügung gestellt und ein Prepaid-Handy übergeben. Sie habe einen Anruf der aus der G. agierenden Täter auf dem Telefon angekündigt. Dies sei so geschehen. Er habe entsprechend den Anweisungen agiert und letztlich den Briefumschlag mit dem Geld von dem Stromverteilerkasten im BV. in Z. an sich genommen. Diesen habe er zu den bereits wartenden Frauen AJ. E. und A. D. gebracht und übergeben. Als Gegenleistung habe er 300,00 € erhalten. Die beiden Frauen hätten die Beute umgehend gemeinsam weggebracht.
124Am 09.06.2020 sei er nach gleichem Modus wie bei der Tat am Tag zuvor nach BY. aufgebrochen. Gleichzeitig sei die Angeklagte A. D. von AJ. E. zu einer anderen Abholung geschickt worden, zu der die Kammer Näheres nicht feststellen konnte. Er habe Frau CA., die mit ihrem Rollator zu Fuß in Begleitung eines etwa gleichalten Mannes gewesen sei, entsprechend den telefonischen Weisungen aus der G. angesprochen. Diese habe jedoch geantwortet, dass das Geld an einem sicheren Ort sei. In diesem Moment habe er erkannt, dass die alte Dame die Tasche nicht freiwillig herausgeben würde und ihm auch den Polizeibeamten nicht abnehme. Er habe die Flucht ergriffen, obwohl er von den Mittätern aus der G. telefonisch eindringlich aufgefordert worden sei, die Tasche im Rollator einfach zu ergreifen. Er habe Gewissensbisse bekommen, habe sich umgedreht und sei ohne ein weiteres Wort weggelaufen. Seitdem habe er sich zu keinen Abholungen mehr bereit erklärt. An dem Tag habe er jedoch AJ. E. und die Angeklagte A. D. noch dabei unterstützt, einen Koffer aufzubrechen, den A. D. im Rahmen ihrer zeitgleichen Abholung mitgebracht hatte. Wo sie genau gewesen sei, wisse er nicht. Darüber hinaus habe er abends mit der Angeklagten A. D. den Koffer und die genutzten Mobiltelefone entsorgt.
125In den Tagen zuvor sei er von AJ. E. noch zu einer weiteren Abholung in die Nähe der Z. CD. geschickt worden, die jedoch nicht geklappt habe. Er sei aus der G. nach seiner Ankunft dort nicht mehr telefonisch kontaktiert worden.
126(3)
127Die Angeklagte B. D. hat sich bezüglich des objektiven Sachverhaltes ebenfalls vollumfänglich geständig eingelassen, in subjektiver Hinsicht jedoch für alle Taten ein Wissen um die Geschehnisse und damit einen etwaigen Vorsatz abgestritten.
128Sie hat im Rahmen einer verlesenen und von ihr bestätigten Verteidigererklärung vom 10.02.2021, aber auch in späteren ergänzenden Nachfragen angegeben, dass AJ. E. ab Februar 2020 zeitweise bei ihr gewohnt habe. Aufgrund von Streit mit ihren Eltern habe diese nicht mehr zuhause wohnen können und sie habe ihr Unterschlupf gewährt. Sie habe sich gewundert, dass AJ. E. ohne einer Arbeit nachzugehen und ohne Leistungen vom Jobcenter zu beziehen zeitweise über Geld und vor allem auch über Mietwagen verfüge. Der Gründe hierfür sei sie aber trotz verschiedener Nachfragen nicht gewahr geworden. AJ. E. habe diesbezüglich immer sehr geheimnisvoll getan.
129AJ. E. habe ihr davon berichtet, dass sie in der G. einen „AN.“ kennen gelernt und sich in diesen verliebt habe. Ende März habe AJ. E. ihr davon berichtet, dass sie für AN. etwas aus der Nähe von CE. abholen müsse, um es zu seiner Familie nach BQ. zu bringen. Auf AJ.s Frage habe B. D. sich bereit erklärt, am 26.03.2020 mitzufahren, da auch sie ihre Verwandtschaft in CE. habe besuchen wollen. Beide seien mit einem von AJ. E. gemieteten Mietwagen zu einem Penny-Markt-Parkplatz in der Nähe von CE. gefahren, wo B. D. habe im Auto warten sollen. Nach kurzer Zeit sei AJ. E. mit einer Penny-Markt-Tüte zum Fahrzeug zurückgekehrt, in der sich kleinere Kartons befunden hätten, auf denen Haribo-Packungen bzw. andere Süßigkeiten gelegen hätten. Gleichzeitig habe AJ. E. mit AN. telefoniert. Auf die Nachfrage von B. D. über AJ. E. an AN., ob sie sich etwas von den Süßigkeiten nehmen könne, habe AN. dies untersagt. Das habe sie sehr verwundert. Sie habe sich dann jedoch nichts weiter dabei gedacht. In BQ. habe AJ. nach zwischenzeitlichem Chat mit AN. in einem Wohngebiet gehalten und die Tüte abgegeben, während sie selbst im Fahrzeug gewartet habe. Danach seien sie direkt zurück nach Z. gefahren.
130Am Abend des 11.05.2020 habe AJ. E. sie darüber informiert, dass sie am 12.05.2020 wahrscheinlich Transportfahrten für AN. durchführen müsse. Sie habe aus Neugier eingewilligt, obwohl sie an ihrem freien Tag eigentlich etwas anderes mit AJ. E. und ihrer Schwester A. D. in Z. habe unternehmen wollen. So habe sie an Essen gehen, durch die Stadt bummeln, shoppen und Nägelmachen gedacht. Später hat B. D. angegeben, dass sie eigentlich am 12.05.2020 nach CF. zu dortigen „Jungs“ hätte fahren wollen, diese jedoch über den geplanten Überraschungsbesuch zuvor nicht informiert habe. Deshalb sei sie auch bereits am 11.05.2020 in die Organisation des Mietwagens eingebunden gewesen.
131Am Morgen des 12.05.2020 seien sie früh aufgestanden und mit dem Mietwagen der AJ. E. losgefahren. Diese habe ihr berichtet, dass AN. auf B. Telefon anrufen werde. Als das Telefon dann mit einer ausländischen Nummer geklingelt habe, habe AJ. E. dieses sofort an sich genommen. B. D. habe nicht gehört, was der Anrufer gesagt habe. Auch aus AJ. E. kurzsilbigen Antworten habe sie dies nicht herauslesen können. AJ. E. habe telefonierend das Fahrzeug gesteuert und irgendwann angehalten. Sie sei ausgestiegen und nach einiger Zeit mit einer Tasche in der Hand in das Fahrzeug zurückgekehrt. AJ. E. habe sie aufgefordert, die Tasche zu öffnen, um zu sehen, wie viel Geld der AN. gemacht habe. In der Tasche hätten sich zahlreiche Geldbündel befunden. B. D. habe sich von der Euphorie der AJ. E. anstecken lassen und ein Video hiervon mit ihrem iPhone angefertigt.
132AJ. E. habe angekündigt, im Anschluss noch weitere Fahrten für AN. durchführen zu müssen. Diese habe wieder mit einem Anrufer mit ausländischer Nummer telefonierend das Fahrzeug gesteuert und habe irgendwann angehalten. Sie selbst habe im Fahrzeug gewartet, während AJ. E. ausgestiegen sei. Nach einiger Zeit sei diese zum Fahrzeug zurückgekehrt. Auf Nachfrage habe AJ. E. angegeben, dieses Mal einen Umschlag für AN. dabei zu haben, welchen AJ. E. mit in die Tasche vom ersten Halt gesteckt habe.
133Beide seien zu der Wohnung von A. D. in Z. gefahren. AJ. E. habe zunächst die Tasche in der Wohnung verstaut und sei mit A. D. wieder ins Fahrzeug eingestiegen, letztere auf dem Rücksitz.
134Auch bei dieser weiteren Fahrt sei alles wie zuvor gelaufen, außer dass A. D. nun dabei gewesen sei. Dieses Mal sei AJ. E. jedoch zu einer am Straßenrand wartenden älteren Dame hingefahren. Erst nachdem sie das verzweifelte Gesicht der Frau neben dem Fahrzeug gesehen und gehört habe, was am herausgereichten Telefon zu dieser gesagt worden sei, sei ihr selbst klar geworden, worum es gehe. Da sei es jedoch zu spät gewesen, um noch zu reagieren. Kurz nachdem Frau BC. die Tasche in das Fahrzeug gereicht habe, habe B. D. auch diese geöffnet und gesehen, dass sie voller Goldmünzen und Schmuck gewesen sei. Es tue ihr aufrichtig leid, dass die Frau um ihre Ersparnisse gebracht worden sei, für die sie sicherlich lange gespart und hart gearbeitet habe.
135Nach dieser Tat habe sie den Kontakt zu AJ. E. vollständig abgebrochen. Sie habe auch nicht an den Taten partizipiert. Sie habe weder Geld noch andere Dinge erhalten. Vielmehr habe sie AJ. E. seit Februar 2020 immer wieder finanziell unterstützt.
136b)
137Die Angaben der Angeklagten A. D. und C. E. sind zueinander logisch passend und vollumfänglich in Einklang zu bringen. Widersprüche ergeben sich nicht. Auch verschiedene Details werden von ihnen unabhängig voneinander übereinstimmend dargestellt. Insofern hat die Kammer keine Veranlassung, an der Richtigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten E. und A. D. zu zweifeln. Dies gilt auch für die Einlassung der Angeklagten B. D., soweit ihr gefolgt werden konnte.
138Zudem werden die geständigen Einlassungen bestätigt durch die Beweisaufnahme im Übrigen.
139Die vernommene Zeugin BC. hat den Geschehensablauf der Tat 3 in der telefonischen Anbahnung und auch vor Hinzutreten der beiden Angeklagten D. sowie von AJ. E. aus ihrer Sicht übereinstimmend mit den jeweiligen Angaben aller drei Angeklagter geschildert. Insbesondere hat Frau BC. nur zwei Frauen im Fahrzeug wahrgenommen. Auch dieses Detail entspricht der Darstellung der Angeklagten B. und A. D.. Gleiches gilt für die übereinstimmende plastische Schilderung sowohl von Frau BC. als auch der Angeklagten A. D., dass die von Frau BC. mitgeführte Tasche so schwer gewesen sei, dass diese sie kaum habe tragen können. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dem von ihr geschilderten Geschehensablauf zu zweifeln. Frau BC. war sehr authentisch in ihrer Schilderung. Die Emotionen des Erlebten waren bei ihrer Aussage in der Körpersprache deutlich spürbar, auch wenn sich die Zeugin sehr um eine möglichst sachliche Schilderung bemühte. Zudem war ihr anzumerken, dass sie sich vor allem auch mit Selbstvorwürfen, auf die Täter hereingefallen zu sein, immer noch beschäftigte. Nach ihrer Aussage zitterte sie deutlich sichtbar und erlitt unmittelbar vor der Tür des Gerichtssaals einen Kreislaufzusammenbruch, der die Versorgung mittels Ersthelfer erforderte. Auch dies zeigt die psychischen Folgen, die die Tat noch Monate nach ihrer Begehung bei ihr hinterlassen hat.
140Die polizeilichen Vernehmungen aller weiteren Geschädigten sind im allseitigen Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen worden, um den betagten Geschädigten auch unter den Bedingungen der aktuellen Corona-Pandemie und der von ihnen zum Teil angegebenen psychischen Beeinträchtigungen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ersparen. Aus diesen ergeben sich die Feststellungen der Kammer zu den telefonischen Anbahnungen der Übergaben bzw. Geldablagen durch die Geschädigten, der Höhe der verlorenen Bargeldwerte und den Folgen der Taten für die Geschädigten. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben gegenüber den jeweiligen Vernehmungsbeamten zu zweifeln, zumal sie allesamt die gleichbleibende Struktur der aus der G. geführten Telefonate mit ggf. fallbezogenen Anpassungen übereinstimmend aufzeigen. Die Geschädigte AU. hat angegeben, dass ihrem Gesprächspartner bekannt gewesen sei, dass in der Nachbarschaft die Papiermülltonnen zur jeweiligen Abholung an der Straße gestanden hätten. Zudem habe dieser zutreffend gewusst, dass an ihrem Haus eine Tonne gestanden habe, bei ihren Nachbarn jedoch drei Tonnen. Diese Detailinformation, die vertrauensbildender Gegenstand der Vereinbarung des Geldablageortes war, kann den aus der G. telefonisch agierenden Tätern nur über die bereits vor Ort befindlichen Abholer, die Angeklagte B. D. und AJ. E., bekannt geworden sein. Dieses kooperative Vorgehen mit den Abholern wurde auch im Rahmen von Tat 4 (27.05.2020) ersichtlich.
141Die Telefonate der Angeklagten A. D. mit den aus der G. agierenden Tätern vom 27.05.2020 sind im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet worden. Diese Tonaufzeichnung wurde in der Hauptverhandlung in weiten Teilen durch Vorspielen in Augenschein genommen. Hier ist neben der Angeklagten A. D. und den aus der G. agierenden Tätern auch in dem kurzen Moment der Übergabe des Telefons an den Geschädigten Dr. BI. dessen Stimme zu hören. Seine Angst und Sorge ist deutlich wahrnehmbar. Zudem wird hier das professionelle Vorgehen der aus der G. agierenden Täter deutlich. Mit Übergabe des Telefons von der Angeklagten A. D. an Dr. BI. erfolgte auch in der G. ein Sprecherwechsel. Während bei dem Logistiker ein deutlicher g. Akzent in der Sprache zu hören war, sprach der „Keiler“ in akzentfreiem Deutsch mit verschwörerischem Tonfall und sogar leichtem „BK. Singsang“. Auch der Gemütszustand der Angeklagten A. D. vor der Begegnung mit dem Geschädigten und auch die Erleichterung danach waren in der Stimmmodulation deutlich wahrnehmbar. Ihre Unsicherheit und Nervosität vor der Tat, die sie hörbar zu überspielen versuchte, wurden insbesondere in dem Umstand deutlich, dass sie sich die einfachen Vorgaben ihres Gesprächspartners kaum merken konnte und zum hörbaren Missfallen ihres Gesprächspartners immer wieder nachfragen musste. Zudem zeigte der Nachdruck, mit dem sie auf die Frage, wer von beiden mit dem Geschädigten in Kontakt treten werde, mit „ich mache das!“ antwortet, dass sie unbedingt zeigen wollte, dass sie für die g. „Jungs“ gute Arbeit erledigen könne und Teil des Teams/der Bande werden wollte. In ihrem Streben nach Anerkennung wurde sie nach der Tat durch die telefonische Zusage, dass auch sie jetzt zur „Truppe“ gehöre, bestätigt. Ihre Begeisterung hierüber und ihr Stolz waren deutlich wahrnehmbar in ihrer Stimmlage.
142Die Goldmünzen der Geschädigten BC. und die Uhrensammlung des Geschädigten Dr. BI. sind sachverständig bewertet worden. Der Wert der 12 Uhren bei Tat 4 wurde entsprechend der sachverständigen Bewertung festgestellt. Bezüglich des Wertes der Goldmünzen bei Tat 3 hat die Kammer einen Abschlag von der sachverständigen Bewertung vorgenommen, um der Goldpreisminderung seit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu entsprechen. Diesbezüglich hat die Kammer einen Goldpreis von 45,50 € pro g angesetzt.
143Die Verwendung des iPhone XR der Angeklagten B. D. zur Tatbegehung bei den Taten 1 bis 3 ergibt sich auch aus der polizeilich durchgeführten Telekommunikationsüberwachung. Hieraus wird auch ersichtlich, dass sich die Angeklagte B. D. und auch die AJ. E. zur Tatzeit an den jeweiligen Tatorten aufhielten.
144c)
145Soweit die Einlassung der Angeklagten B. D. nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang steht, ist sie widerlegt durch die Beweisaufnahme im Übrigen.
146Die Angeklagte B. D. wusste bereits seit Februar 2020, welche „Aufträge“ ihre zu der Zeit beste Freundin AJ. E. für den AN. ausführte, und beteiligte sich in mehreren Fällen selbst an deren Erledigung, um sich hieraus Einnahmen zu verschaffen. Ihr war bewusst, dass durch AN. und seine Cousins über ein Call-Center in der G. ältere Menschen nach dem modus operandi der falschen Polizisten um Geld und Wertgegenstände betrogen wurden. Ihr war auch bekannt, dass die von den älteren Menschen herausgegebenen Geldbeträge und Wertgegenstände von AJ. E. abgeholt wurden bzw. diese die Abholung in Z. und Umgebung organisierte.
147Dies wird zum einen dadurch gestützt, dass auch ihre Schwester, die Angeklagte A. D., glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, dass sie bereits vor dem 12.05.2020 zumindest in den Grundzügen gewusst habe, dass AJ. E. für AN. und seine „Cousins“ Geld und Wertgegenstände von alten Menschen abholte, die nach dem Modell der falschen Polizisten getäuscht wurden. Bereits aus den verlesenen Chats vom 09.05.2020 und 10.05.2020 wird ersichtlich, dass die Motivation der Angeklagten A. D. für die Beteiligung an der 3. Tat vom 12.05.2020 darin zu sehen ist, dass sie sich hierdurch ausreichend Geldmittel für den Erwerb eines eigenen Fahrzeuges versprach. Aus diesen Nachrichten ist auch ersichtlich, dass sie an dem, was die beiden anderen (AJ. E. und die Angeklagte B. D.) bereits taten, nunmehr auch beteiligt werden wollte, um ebenfalls Geld zu verdienen. Dieses Ansinnen der Angeklagten A. D. ist nur nachvollziehbar, wenn die Angeklagte B. D. bereits zuvor in die Geschäftstätigkeit der AJ. E. eingebunden war und ihre Schwester eingeweiht hatte.
148AJ. E. hatte geraume Zeit im Februar und März 2020 mit in der Wohnung der Angeklagten B. D. gewohnt. Ausweislich der verlesenen Chatnachrichten hatten beide ein sehr vertrauensvolles Verhältnis miteinander. Insofern ist es kaum vorstellbar, dass AJ. E. gegenüber ihrer zu der Zeit besten Freundin - der Angeklagten B. D. - ein Geheimnis bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit für AN. gemacht hatte, sie den Angeklagten A. D. und C. E. im Mai 2020 freimütig hiervon berichtet und sie für weitere Abholtätigkeiten rekrutiert hatte, die beide kein besseres Vertrauensverhältnis zu AJ. E. hatten als B. D.. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sie die Angeklagte B. D. bereits am 26.03.2020 zu einer möglichen Beuteüberführungsfahrt von CE. an die Wohnanschrift der Familie des AN., eines der führenden Bandenmitglieder, mitgenommen hatte. Ein Erfordernis, die Angeklagte B. D. mit zu dieser Fahrt zu nehmen, bestand nicht. Vielmehr würde es ein sehr gewagtes Unterfangen darstellen, eine nicht eingeweihte Person zu der Wohnanschrift des AN. bzw. dessen Familie mitzunehmen, allein um während der Fahrt eine gewisse Unterhaltung zu haben. Dies zeigt das bereits lange vor dem 12.05.2020 bestehende enge Vertrauensverhältnis zwischen der Angeklagten B. D. und der AJ. E.. Gleiches gilt für die Einlassung von B. D., dass AJ. E. während der Fahrt nach BQ. AN. telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt haben soll, dass B. D. von ihr mitgenommen wurde. Demnach sei AN. zwar nicht einverstanden gewesen, dass B. D. sich an den Süßigkeiten bediene, habe sie dennoch weiter nach und in BQ. gelotst. Das augenscheinliche Einverständnis eines führenden Bandenmitglieds mit der Anwesenheit von B. D. bei einer Beuteverbringungsfahrt am 26.03.2020 zeigt, dass B. D. bereits zu diesem Zeitpunkt eng in die Bandenstruktur eingebunden war. Ohnehin erscheint unplausibel, dass die in den Zweck der Fahrt eingeweihte Logistikerin bei ihrem Auftraggeber nachgefragt haben soll, ob eine demnach selbst Uneingeweihte sich an den angeblichen Süßigkeiten bedienen dürfe, anstatt das gleich selbst zu verneinen.
149Die angebliche Verwunderung der Angeklagten B. D. über die Mietwagenanmietungen durch AJ. E. ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft. B. D. selbst begann ausweislich der Unterlagen der AX.-Autovermietung im Februar 2020 ebenfalls mit regelmäßigen eigenen Fahrzeuganmietungen, korrespondierend mit dem Einzug der AJ. E. in ihre Wohnung in S.. Die Anmietungen durch die Angeklagte B. D. erfolgten häufig über die gleiche Station und ohne wirtschaftlich oder sonst plausiblen eigenen Anlass. Sie verfügte über ein eigenes fahrbereites Fahrzeug. Etwaige von ihr angegebene Verkaufsabsichten bezüglich ihres Fahrzeuges fasste sie ausweislich der verlesenen Chats erst im Juni 2020, mithin deutlich nach den hier in Rede stehenden Taten. Die von der Angeklagten B. D. angemieteten Fahrzeuge wiesen zum Teil eine erhebliche Fahrleistung bei Rückgabe auf, die stets innerhalb weniger Tage erfolgte. So wurden mit einem PKW 4 im Februar 992 km gefahren, mit einem PKW 5 Ende Februar / Anfang März 2020 1.057 km und mit einem PKW 6 im Mai 2020 2.295 km. Eine plausible Erklärung für die Vielzahl der jeweils gefahrenen Kilometer hat die Angeklagte B. D. nicht angeben können. Sie hat lediglich angegeben, Fahrzeuge gelegentlich auch an AJ. E. überlassen zu haben. Die Verträge und Rechnungen eines auf den Namen der Angeklagten B. D. im Februar 2020 angemieteten Fahrzeuges fanden sich bei der Durchsuchung am 31.07.2020 in der Wohnung der Eltern der AJ. E. in Z.. Umgekehrt dazu fand sich eine Rechnung für eine Fahrzeuganmietung auf den Namen der AJ. E. am 31.07.2020 in der Wohnung der Angeklagten B. D. in S.. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Angeklagte B. D. und AJ. E. bei den Fahrzeuganmietungen einen gemeinsamen Zweck verfolgten und B. D. bereits im Februar 2020 Einblick in die Tätigkeiten der AJ. E. und der aus der G. agierenden Täter hatte.
150Ohne einen nachvollziehbaren Zweck hätte die Angeklagte B. D. keine teuren Fahrzeuge angemietet und wäre mit diesen hunderte Kilometer gefahren bzw. hätte andere auf ihre Rechnung fahren lassen. Die Angeklagte hat während der gesamten Hauptverhandlung vehement und auch glaubhaft vertreten, dass Geldverdienen aus ihrer Sicht harte Arbeit sei und sie diese Arbeit auch noch nie gescheut habe. Dies zeigten auch ihre Arbeitszeiten in ihrem T. ab Juni 2020. Mit dieser Lebenseinstellung von Sparsamkeit und harter Arbeit ist es nicht zu vereinbaren, dass B. D. ohne eine Aussicht auf Gewinn derartige Investitionen in Mietwagen tätigte. Für die erheblichen Geldbeträge, die durch die Arbeitsweise der Bande innerhalb kürzester Zeit durch Abholfahrten für AJ. E. und ihre Abholer erzielt wurden, erscheint die Investition in Mietwagenanmietungen durchaus nachvollziehbar und sinnvoll. Insofern ist auch dies ein Indiz für die Kenntnis der Angeklagten B. D. vom Geschäftsmodell von AJ. E. und AN. bereits im Februar 2020. Die angefallenen Kosten für diese Mietwagenanmietungen lagen zudem deutlich über dem, was dem damaligen Lebensstil der Angeklagten B. D. entsprochen hätte. So hatte nach ihren eigenen Angaben ihr Schwager die finanziellen Mittel für die Eröffnung ihres T. in S.-V. vollständig zur Verfügung gestellt, da sie sich dies nicht hätte leisten können.
151Hinzu kommen die verlesenen Chatverläufe zwischen AJ. E. und der Angeklagten B. D. vom 10.04.2020, 14.04.2020 und vom 25.04.2020. Am 10.04.2020 schrieb AJ. E. der Angeklagten B. D. nachts um 02:00 Uhr „Auftrag“. Ohne Umschweife fragte B. D. (zusammengefasst) zurück: „Wann? Wohin? Mit was?“ Als Antwort von AJ. E. erhielt die Angeklagte B. D. (zusammengefasst) „Auto von dem, weit weg, in 2 Stunden.“ Am 14.04.2020 schrieb AJ. E. der Angeklagten B. D. gegen 23:30 Uhr „Morgen 10 Uhr“. Auf die Rückfrage „Wohin“ und die Antwort „Z.“ folgte eine Verabredung mit der Maßgabe, dass man kein Fahrzeug mieten müsse, sondern das von B. D. nehmen könne. Auch hier wird deutlich, dass B. D. nicht überrascht von derartigen Mitteilungen mitten in der Nacht war. Vielmehr reagierte sie wie eine Person, die genau wusste, worum es ging. Am 25.04.2020 teilte AJ. E. der Angeklagten B. D. nachts nach Mitternacht eine Fahrt nach CG. mit dem Stichwort „CH.“ mit und schrieb dazu, sie habe etwas Angst, da es „ein anderer Auftrag“ sei. „Du weißt, brauche doch Geld“. Auch hier zeigt sich zum einen das vertrauensvolle Verhältnis der beiden Frauen miteinander und das Wissen der Angeklagten B. D. über die „Arbeit“ der AJ. E..
152Die Einlassung der Angeklagten B. D., dass sie am 11.05.2020 sich für die Anmietung eines Fahrzeuges interessiert habe, weil sie „Jungs“ in CF. spontan besuchen wollte, ist widerlegt. Es mag stimmen, dass derartiges noch am 09.05.2020 für den freien Tag der Angeklagten am 12.05.2020 beabsichtigt gewesen war. Allerdings war es Teil der Bandentätigkeit, dass die Aufträge für Abholfahrten an AJ. E. stets kurzfristig übermittelt wurden und sich in der Folge die Freizeitplanung hieran anpasste. Zudem fragte die Angeklagte B. D. am 11.05.2020 über Chat die AJ. E., was „morgen geht?“. Diese antwortete „erstmal Z.“. Dies zeigt, dass die Angeklagte B. D. durchaus bereit war, ihre Freizeitplanung an die „Arbeit“ für AN. und seine Cousins anzupassen. Bereits am Abend des 11.05.2020 war damit für alle Beteiligte klar, dass am 12.05.2020 Rufbereitschaft für die g. Mittäter hergestellt werden sollte und hierfür dringend ein Fahrzeug benötigt wurde. Etwaige Tage vorher gefasste Pläne für CF. waren damit hinfällig, zumal die „Jungs“ in CF. ausweislich der Angaben der Angeklagten B. D. noch gar nichts von diesen Plänen wussten.
153Die Einbindung der Angeklagten B. D. in die Bandenstruktur bereits vor dem 12.05.2020 wird auch dadurch gestützt, dass AJ. E. ihr bei den Taten 1 und 3 die Beute übergab und sie anwies, hineinzusehen. Dies belegt ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Frauen, zumal den Angeklagten E. und A. D. am 27.05.2020 jeglicher Einblick in den Inhalt des erlangten Rucksacks strengstens untersagt wurde. Bei einer nicht eingeweihten Person wäre AJ. E. ein massives Risiko eingegangen, dieser die Höhe der Beute zu präsentieren. In diesem Fall würde sie wohl kaum gutgelaunt, wie dem Video zu entnehmen ist, zustimmen, dass die Angeklagte B. D. auch noch Beweisvideos und -fotos von der erlangten Beute mit ihrem iPhone anfertigt.
154Auch noch nach ihrer Tatbeteiligung vom 12.05.2020 überließ die Angeklagte B. D. am 20.05.2020 um nach 23:00 Uhr auf AJ. E. Zuruf „Muss los, der sagt, muss in einer Stunde da sein“ ohne weitere Nachfragen den angemieteten PKW 6 mit der späteren Laufleistung von 2.295 km.
155Am 09.06.2020 führten AJ. E. und die Angeklagte B. D. ein Telefonat, aus dem hervorging, dass AJ. E. der Meinung war, dass sie der Angeklagten A. D. wegen der Tat in BK. auch noch etwas geben müsse. Als Reaktion hierauf erklärte die Angeklagte B. D., dass sie wegen „Kinderriegel“, nach übereinstimmenden Angaben der Angeklagten B. und A. D. ein Synonym für die Tat zum Nachteil der Frau BC., auch noch etwas kriegen müsste. Dies zeigt, dass B. D. davon ausging, eine zu honorierende Leistung bei dieser Tat erbracht zu haben.
156Aus der verlesenen Chatkommunikation zwischen AJ. E. und den Angeklagten B. und A. D. vom 15.05.2020 geht hervor, dass die Angeklagte B. D. für ihre Tatbeteiligung am 12.05.2020 von AJ. E. einen Geldbetrag in Höhe von 500,00 € erhielt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieser nicht lediglich zur Aufbewahrung übergeben wurde, wie die Angeklagte B. D. angegeben hat. Sie hat hierzu ausgeführt, dass AJ. E. diesen Geldbetrag vor ihrer Mutter habe verstecken müssen und ihn deshalb der Angeklagten B. D. zur vorübergehenden Aufbewahrung gegeben habe. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da AJ. E. noch am Abend desselben Tages freimütig im Chat mitteilte, dass sie 300,00 € bei sich habe. Der Chat vom 15.05.2020 in Kombination mit dem Telefonat vom 09.06.2020 zeigt, dass die übergebenen 500,00 € eine Entlohnung für die Tatbeteiligung der Angeklagten B. D. darstellten und die Angeklagte B. D. für sich eigentlich noch eine weitere Zahlung beanspruchte, die AJ. E. am 09.06.2020 aber mit dem Hinweis darauf, selbst nichts mehr dafür bekommen zu haben, ablehnte.
157Am 24.06.2020 fand ein Chat zwischen den Angeklagten B. und A. D. statt. In diesem erklärte die Angeklagte B. D., dass „AQ.“ ihr ein neues Auto besorgen solle. Sie war davon überzeugt, dass sie einen Anspruch auf diese Leistung des g. Bandenmitgliedes habe, auch wenn ihre Schwester ihr zu diesem Zeitpunkt von einem weiteren Kontakt zu „AQ.“ abriet. Die Einschätzung der Angeklagten B. D., dass „AQ.“ ihr noch etwas schulde, ist nach Auffassung der Kammer nur dann sinnvoll, wenn sie zuvor aus ihrer Sicht zu entlohnende Leistungen für die Gruppierung erbracht hatte. Bemerkenswert ist hier zudem ihre augenscheinliche Korrespondenz direkt mit „AQ.“, dem Chef des aus der G. agierenden AH.s, mithin dem Chef von AN., über den üblicherweise der Kontakt zu AJ. E. und deren Abholern gelaufen war. Dieser Kontakt direkt zu „AQ.“ zeigt die gefestigte im allseitigen Einverständnis erfolgte Einbindung der Angeklagten B. D. in die Bande.
158IV. Rechtliche Würdigung
1591.
160Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte B. D. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (Tat 3) nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB sowie der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 2 Fällen (Taten 1 und 2) nach §§ 263 Abs. 1 und 5, 27 StGB schuldig.
161Sie handelte in allen Fällen als Mitglied einer Bande, deren Mitglieder in der G. in Zusammenarbeit mit Abholern in H. agierte. Sie war bereits seit Februar 2020 in die Bandenstruktur eingebunden. Sie hatte auch direkten Kontakt mit dem Bandenchef „AQ.“, mithin nicht nur eine vollkommen untergeordnete Funktion, wie die Korrespondenz am 24.06.2020 mit ihrer Schwester A. D. gezeigt hat. Bei allen ihr zur Last gelegten Taten bestand die Bande zumindest aus der Angeklagten B. D., der AJ. E. und den telefonisch aus der G. agierenden Mittätern. Bei Tat 3 kam als weiteres Bandenmitglied die Angeklagte A. D. hinzu.
162Die Angeklagte B. D. handelte in allen Fällen auch gewerbsmäßig. Sie wurde für ihre Tatbeteiligung entlohnt. Aufgrund ihrer Persönlichkeit und geschäftlichen Geschicks ist nicht vorstellbar, dass sie derartige Investitionen in die Mietwagenanmietungen tätigt, ohne sich hiervon einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
163Bei Tat 3 zum Nachteil von Frau BC. saß sie offen und für Frau BC. deutlich sichtbar vorne im Fahrzeug und beteiligte sich hierdurch eigenhändig an der Täuschung des Opfers über die Identität der beiden Insassen als Polizeibeamte. Die eigenhändige Verwirklichung des Tatbestands trägt die Einordnung als Mittäterin in diesem Fall.
164Die beiden Abholungen von Wertgegenständen bei den Taten 1 und 2 erfolgten ohne Kontakt zu den beiden Geschädigten und stellten eine untergeordnete Unterstützung der hier selbst als eigentliche Abholerin tätigen AJ. E. dar, so dass die Kammer hier lediglich eine Beihilfehandlung zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug annimmt.
1652.
166Die Angeklagte A. D. ist aufgrund der getroffenen Feststellungen ebenfalls des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (Tat 4) nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB sowie der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 2 Fällen (Taten 3 und 5) nach §§ 263 Abs. 1 und 5, 27 StGB schuldig.
167Sie handelte in allen Fällen als Mitglied der Bande, die aus den in der G. telefonisch agierenden Tätern in Zusammenarbeit mit den Abholern in H. agierte. Am 12.05.2020 war die Angeklagte CI. D. erstmals in die Bandenstruktur mit eingebunden. Sie wurde an diesem Tag als Abholerin angelernt. Hier bestand die Bande nach ihrem Vorstellungsbild zumindest aus ihr selbst, ihrer Schwester B. D. und der AJ. E.. Eine der Aufgaben der AJ. E. als örtliche Logistikerin war auch die Rekrutierung neuer Abholer. Dass sie die Schwester des Bandenmitgliedes B. D. an diesem Tag auch ohne das konkrete Wissen der aus der G. agierenden Bandenmitglieder anlernte, lag im Rahmen der ihr von der Bande eingeräumten Kompetenzen. Insofern war ein derartiges Verhalten von der Bandenabrede mit den aus der G. agierenden Bandenmitgliedern gedeckt, so dass auch für die Angeklagte A. D. an diesem Tag die Bande bereits auf die aus der G. agierenden Bandenmitglieder ausgedehnt werden kann.
168Am 27.05.2020 ist aus der Kommunikation mit „AN.“ eindeutig ersichtlich, dass den aus der G. agierenden Tätern sogar der Klarname der Angeklagten A. D. bekannt war („Dein Name reimt sich auf ….“), und sie im allseitigen Einverständnis den persönlichen Kontakt mit dem Geschädigten Dr. BI. allein übernahm. An diesem Tag wurde sie ausdrücklich in die „Truppe“ aufgenommen, so dass bezüglich ihrer Tatbeteiligung an den Taten 4 und 5 auch aus ihrer Sicht von einer Bande, bestehend aus den Angeklagten A. D. und C. E., der AJ. E. und den aus der G. agierenden Tätern auszugehen war.
169Die Angeklagte A. D. handelte in allen Fällen auch gewerbsmäßig. Bereits vor ihrer ersten Bandenbeteiligung vom 12.05.2020 drängelte sie darauf, sie mitmachen zu lassen, da sie sich hiervon das Geld für ein eigenes Auto als Gewinn versprach. Sie wurde für ihre Tatbeteiligung zudem mit zwei Luxusurlauben und sonstigen geldwerten Vorteilen wie Einkaufen und Freizeitaktivitäten durch AJ. E. entlohnt.
170Bei Tat 4 suggerierte sie Herrn Dr. BI. eigenhändig, die verdeckte polizeiliche Ermittlerin BO. zu sein, und veranlasste ihn hierdurch zu der täuschungsbedingten Vermögensverfügung.
171Ihr Tatbeitrag zu den Taten 3 und 5 ist jeweils als Beihilfehandlung zu qualifizieren.
172Bei Tat 3 leistete sie allein psychische Hilfe, indem sie die Angeklagte B. D. und AJ. E. durch ihren Wunsch, durch die (verdeckte) Teilnahme an der Tatbegehung von ihnen zu lernen und im Weiteren selbst derartige Taten durchzuführen, in der Tatausführung bestärkte.
173Bei Tat 5 leistete die Angeklagte A. D. Hilfe bei der Beschaffung des für die Tatbegehung erforderlichen Mietwagens am Flughafen BU. am Vortag der Tat. Zudem war sie entsprechend dem Tatplan nach Vollendung der Tat bei der Beutesicherung beteiligt, indem sie diese gemeinsam mit AJ. E. zu dem Depothalter in AS. verbrachte.
1743.
175Der Angeklagte E. ist bezüglich der Taten 4 und 5 aufgrund der getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach §§ 263 Abs. 1 und 5, 27 StGB schuldig. Bezüglich Tat 6 ist er des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach §§ 263 Abs. 1 und 5, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig.
176Er handelte in allen Fällen als Mitglied der Bande, die aus den in der G. telefonisch agierenden Tätern in Zusammenarbeit mit den Abholern in H. bestand. Von der Existenz und Arbeitsweise der Bande erfuhr er erstmals am 12.05.2020. Ab diesem Zeitpunkt wollte er sich beteiligen, womit sich AJ. E. einverstanden erklärte. Am 27.05.2020 wurde er von ihr als Abholer zusammen mit der Angeklagten A. D. mit Wissen und Einverständnis der aus der G. agierenden Mittäter eingesetzt. Bei den Taten vom 08.06.2020 und 09.06.2020 telefonierte der Angeklagte E. selbst mit den aus der G. agierenden Tätern, nutzte das von AJ. E. zur Verfügung gestellte Fahrzeug und das ihm von ihr übergebene Mobiltelefon.
177Der Angeklagte E. handelte in allen Fällen auch gewerbsmäßig. Auch er versprach sich vor der ersten Tatbegehung einen finanziellen Vorteil durch seine Tatbeteiligung, wie er selbst angegeben hat. Zudem versprach er sich einen so großen Vorteil, dass er bereit war, seinen legalen Arbeitsplatz xxxx zu verlassen, um sich an der Bandenaktivität zu beteiligen. Dies war nur dann sinnvoll, wenn er die Bandenaktivität als lukrativer ansah. Nach der Tatbegehung vom 08.06.2020 wurde er mit 300,00 € von AJ. E. entlohnt.
178Bei Tat 4 leistete er auf der Hinfahrt psychische Beihilfe. In BK. observierte er die Örtlichkeit aus dem Fahrzeug heraus und auf dem Rückweg steuerte er das Fahrzeug, wozu die Angeklagte A. D. unter dem Eindruck des persönlichen Kontaktes mit Herrn Dr. BI. auch nicht in der Lage gewesen wäre. Durch seine Anwesenheit im Fahrzeug sicherte er die Unversehrtheit der Tatbeute gegen einen etwaigen Zugriff der Angeklagten A. D.. Dies stellt eine einheitliche Beihilfehandlung dar.
179Die Abholung des Geldes auf dem Stromverteilerkasten ohne Kontakt zum Geschädigten bei Tat 5 stellte ebenfalls eine Beihilfehandlung dar.
180Bei Tat 6 wirkte er durch sein Auftreten als vermeintlicher Polizeibeamter eigenhändig an der Täuschung mit, die die Vermögensverfügung durch Übergabe des Geldes zum Ziel hatte. Da es nicht zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung der Frau CA. kam, war die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben nach §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Für einen etwaigen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB ist aufgrund des fehlgeschlagenen Versuches kein CA..
181V. Strafzumessung
182Gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach §§ 263 Abs. 1 und 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
183Die Kammer hat auch soweit vertypte Milderungsgründe eingreifen, keine minder schweren Fälle angenommen, sondern jeweils den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschoben.
184Ein minder schwerer Fall liegt bei allen Taten und allen Angeklagten nicht vor. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weichen die jeweils begangenen Taten nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges ab, dass hier die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren. Es handelte sich um Taten einer international agierenden Bandenstruktur, die nicht nur erhebliche wirtschaftliche Schäden bei den betroffenen Geschädigten verursachten, sondern zudem geeignet war, das Vertrauen der Geschädigten in den Rechtsstaat nachhaltig zu beeinträchtigen. Schließlich hinterließen die Taten nach diesem modus operandi bei den gezielt ausgesuchten lebensalten Geschädigten auch traumatische psychische Folgen, die diese aufgrund ihres hohen Alters zum Teil kaum oder nicht wieder haben überwinden können. Dies schließt die Annahme eines minderschweren Falles aus.
185Auch unter ergänzender Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe der Beihilfe, der versuchten Tatbegehung bezüglich des Angeklagten E. bei Tat 6 und des für die Angeklagten A. D. und E. jeweils bei allen Taten anzuwendenden § 46b StGB kommt in Anbetracht des Vorstehenden kein minder schwerer Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Betracht.
186Sowohl für die Angeklagte A. D. als auch für den Angeklagten E. hat die Kammer die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB angewendet. Beide haben noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens, bereits kurz nach ihrer Inhaftierung, freiwillig ihr Wissen zu anderen Bandenmitgliedern, offenbart. Hierdurch haben sie wertvolle Aufklärungshilfe bezüglich der Beteiligung anderer Personen an gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten im Sinne des § 46b StGB geleistet, die mit ihren eigenen Taten in Zusammenhang standen.
1871.
188Angeklagte B. D.
189Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte für und gegen die Angeklagte B. D. gegeneinander abgewogen.
190Zu ihren Gunsten waren ihr noch junges Alter, die Belastungen durch ihr strenges Elternhaus mit der arrangierten früheren Ehe und die fehlenden Vorstrafen zu berücksichtigen. Zudem machte sie sich im Juni 2020 selbstständig und arbeitete für das Geschäft hart. Aufgrund dieser neuen wirtschaftlichen Situation und Perspektive hatte sie sich zwar seitdem langsam, aber beständig von der Bande abgewandt. Die Inhaftierung und die gegen sie verhängte Wertersatzeinziehung in Höhe von insgesamt 225.881,25 € werden sich einschneidend auf ihren weiteren Lebensweg auswirken. Psychisch wirkt sie nach ihrem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung übermäßig beeinträchtigt von der erlittenen Untersuchungshaft. Hinzu kommt ihre körperliche Erkrankung, die eine kontinuierliche ärztliche Überwachung erfordert. Den objektiven Sachverhalt hat sie grundsätzlich eingeräumt.
191Zulasten der Angeklagten B. D. war zu berücksichtigen, dass sie bereits geraume Zeit vor den hier abzuurteilenden Taten - seit Februar 2020 - in die Tätigkeiten der professionell und konspirativ agierenden Bande involviert war. Ihre Beteiligung an den Taten am 12.05.2020 war kein einmaliges Ereignis, sondern ein Ausschnitt ihres Mitwirkens an der Geschäftstätigkeit der Bande. Noch am 24.06.2020 erwartete sie von dem Chef des AH.s in der G. - „AQ.“ - Vergünstigungen und damit Entlohnung. Bei allen drei Taten wurden erhebliche Werte erbeutet, bei Taten 1 und 2 im fünfstelligen Bereich und bei Tat 3 sogar im 6-stelligen Bereich. Hinzu kommen die nachhaltigen und langanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen der jeweiligen Geschädigten, insbesondere der Frau BC. bei Tat 3, die im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung - mithin etwa 9 Monate nach der Tat - noch deutlich zu beobachten waren. Sie hat noch nicht ansatzweise mit der Tat abschließen können, ist mit einem Vertrauensverlust in andere Menschen belastet und kämpft mit eigenen Schuldzuweisungen.
192Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte B. D. sprechenden Gesichtspunkte erschienen folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
193a) für Tat 1 im Rahmen des wegen Beihilfe einmal gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
1942 Jahren
195b) für Tat 2 im Rahmen des wegen Beihilfe einmal gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
1962 Jahren
197c) für Tat 3 im Rahmen des Regelstrafrahmens eine Freiheitsstrafe von
1984 Jahren
199Nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte B. D. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer aus diesen drei Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Ein gewichtiges Argument für einen recht engen Strafzusammenzug ist gewesen, dass alle drei Taten innerhalb weniger Stunden eines Tages stattfanden. Hiernach erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2004 Jahren und 9 Monaten
201als tat- und schuldangemessen.
2022.
203Angeklagte A. D.
204Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte für und gegen die Angeklagte A. D. gegeneinander abgewogen.
205Zu ihren Gunsten war insbesondere ihr vollumfassendes und von deutlich spürbarer Reue getragenes Geständnis zu berücksichtigen, welches sie bereits kurz nach ihrer Inhaftierung abgelegt hatte. Hierbei ist sie konstant geblieben und hat in der Hauptverhandlung freimütig die Fragen sämtlicher Prozessbeteiligter selbst beantwortet. Sie hat trotz des Bestreitens ihrer Schwester B. D. bezüglich des subjektiven Tatbestandes weiterhin an ihrem von Reue getragenen Geständnis mit den Worten „Ich möchte sagen, wie es gewesen ist. Ich will dazu stehen.“ festgehalten, was ihr im innerfamiliären Verhältnis zu ihrer Schwester B. D. sichtlich schwer gefallen ist.
206Darüber hinaus waren ihr noch junges Alter und die fehlenden Vorstrafen zu berücksichtigen. Die Inhaftierung und die gegen sie verhängte Wertersatzeinziehung in Höhe von insgesamt 486.681,25 € werden sich einschneidend auf den weiteren Lebensweg der Angeklagten A. D. auswirken.
207Zulasten der Angeklagten A. D. war zu berücksichtigen, dass sie die Taten mit großem inneren Beteiligungswunsch als Mitglied der professionell und konspirativ agierenden Bande beging. Sie wollte unbedingt in der Hierarchie der Bande aufsteigen und an dem „großen Geld“ teilhaben. Sie war von der glitzernden Luxuswelt, die die g. Bandenmitglieder ihr bei ihren Besuchen in der G. geboten hatten, fasziniert.
208Bei allen drei Taten wurden erhebliche Werte erbeutet, bei Tat 5 im fünfstelligen Bereich und bei den Taten 3 und 4 sogar im 6-stelligen Bereich. Hinzu kommen die nachhaltigen und langanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen der jeweiligen Geschädigten. Hier waren insbesondere Frau BC. bei Tat 3 und Herr Dr. BI. bei Tat 4 betroffen. Letzterer ist ebenfalls immer noch mit schweren Selbstzweifeln belastet. Die erlangten zum Teil mit einer persönlichen Geschichte belegten Gegenstände - vor allem Uhren und Studienbuch - hatten neben dem materiellen einen unwiederbringlich verlorenen ideellen Wert. Hinzu kommen die langanhaltenden und gravierenden psychischen Folgen für den zur Tatzeit in Todesangst befindlichen Geschädigten und seine Familie durch die Art und Weise der Tatbegehung. Auch bei Frau BC. waren die bei ihr entstandenen psychischen Folgen der Tat 3 deutlich spürbar. Sie hat die Traumatisierung und die Gewissensbisse und Selbstzweifel bisher nicht überwinden können.
209Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte A. D. sprechenden Gesichtspunkte erschienen folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
210a) für Tat 3 im Rahmen des wegen Beihilfe und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
2111 Jahr und 6 Monaten
212b) für Tat 4 im Rahmen des wegen Aufklärungshilfe einmal gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
2133 Jahren
214c) für Tat 5 im Rahmen des wegen Beihilfe und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
2151 Jahr.
216Nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte A. D. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer aus diesen drei Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Hiernach erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2173 Jahren und 9 Monaten
218als tat- und schuldangemessen.
2193.
220Angeklagter E.
221Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte für und gegen den Angeklagten E. gegeneinander abgewogen.
222Zu seinen Gunsten war insbesondere sein vollumfassendes und von deutlich spürbarer Reue getragenes Geständnis zu berücksichtigen, welches er bereits kurz nach seiner Inhaftierung abgelegt hatte. Hierbei ist er auch im Rahmen der Hauptverhandlung konstant geblieben. Nach Einschätzung der Kammer hat der Angeklagte E. sein tat- und täterbezogenes Wissen über die gegen ihn selbst erhobenen Vorwürfe hinaus umfassend offenbart. Hierzu gehörte auch, dass er sich selbst mit der Begehung von Taten belastet hat, von denen die Ermittlungsbehörden ohne seine eigenen Angaben keine Erkenntnisse erlangt hätten. So hat er von der Aufbewahrung der Münzen für AJ. E., der weiteren angebahnten Tat an der Z. CD. und von seiner Beteiligung vom 09.06.2020 an der Öffnung und Entsorgung des durch die Angeklagte A. D. erlangten Koffers berichtet.
223Darüber hinaus waren sein noch junges Alter, seine nicht ganz unkomplizierte persönliche Situation mit dem konservativen muslimischen Elternhaus verbunden mit seinem offenen Bekenntnis zur Homosexualität mit den darauf folgenden Reaktionen seiner Familie sowie die fehlenden Vorstrafen zu berücksichtigen. Die gegen ihn verhängte Wertersatzeinziehung in Höhe von insgesamt 309.800,00 € wird sich einschneidend auf den weiteren Lebensweg des Angeklagten E. auswirken.
224Zulasten des Angeklagten E. war zu berücksichtigen, dass er die Taten, wenn auch in untergeordneter Rolle, als Mitglied einer professionell und konspirativ agierenden Bande beging, die durch die Vorgehensweise und die Auswahl der Opfer bewusst in Kauf nahm, neben finanziellen Schäden auch massive immaterielle Schäden bei den Opfern zu verursachen. Bei den Taten 4 und 5 wurden erhebliche Werte erbeutet, bei Tat 5 im fünfstelligen Bereich und bei Tat 4 sogar im 6-stelligen Bereich. Hinzu kommen die zum Teil nachhaltigen und langanhaltenden psychischen Beeinträchtigungen der bei beiden Taten Geschädigten. Hier war aus den schon bei A. D. aufgeführten Gründen insbesondere Herr Dr. BI. und dessen Familie bei Tat 4 betroffen.
225Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Gesichtspunkte erschienen folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
226a) für Tat 4 im Rahmen des wegen Beihilfe und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
2272 Jahren
228b) für Tat 5 im Rahmen des wegen Beihilfe und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
2291 Jahr und 2 Monaten
230c) für Tat 6 im Rahmen des wegen Versuchs und Aufklärungshilfe doppelt gemilderten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von
2311 Jahr und 6 Monaten.
232Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer aus diesen drei Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Hiernach erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2332 Jahren und 9 Monaten
234als tat- und schuldangemessen.
235VI. Einziehung und Wertersatzeinziehung
2361.
237Das von der Angeklagten B. D. genutzte Mobiltelefon iPhone XR in weiß mit Hülle und samt SIM-Karte zur Rufnummer 0000/00000000 hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß § 74 StGB als Tatmittel eingezogen. Über dieses Telefon nebst SIM-Karte hielten die Angeklagte B. D. und die AJ. E. bei den Taten 1, 2 und 3 den Kontakt zu den aus der G. agierenden Bandenmitgliedern.
2382.
239Gegen die Angeklagten war die tenorierte Einziehung von Wertersatz nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB anzuordnen.
240Die Angeklagte B. D. hatte gemeinsam mit der AJ. E. zumindest vorübergehend Besitz an der Tatbeute der Taten 1 (29.000,00 €) und 2 (20.000,00 €), indem sie diese jeweils gemeinsam im Mietwagen abtransportierten. Sie haftet als Gesamtschuldnerin mit AJ. E. und weiteren Beteiligten.
241Die Angeklagten B. D. und A. D. sowie die gesondert verfolgte AJ. E. hatten zudem zumindest vorübergehenden Besitz an der Tatbeute der Tat 3. Die Kammer hat zur Entlastung der Feststellungen die Anordnung in diesem Fall auf der Wert der Münzen beschränkt und den Schmuck gemäß § 421 StPO außer Ansatz gelassen. Die Feststellungen zum Münzwert beruhen auf Sachverständigenbeweis und beinhalten einen Sicherheitsabschlag wegen des jüngsten Goldpreisrückgangs. Aus einem Preis von 45,50 € / g errechnet sich ein Wert von 176.881,25 €.
242Die Angeklagten A. D. und C. E. sowie die gesondert verfolgte AJ. E. hatten zumindest vorübergehenden Besitz an der jeweiligen Tatbeute der Taten 4 und 5. Bezüglich der Tat 4 wurde die Wertersatzeinziehung in der Hauptverhandlung auf die 10.000,00 € Bargeld der Tochter des Herrn Dr. BI. sowie auf den Wert der sachverständig bewerteten aus 12 Uhren bestehenden Sammlung (271.800,00 €), mithin auf insgesamt 281.800,00 € beschränkt. Hinzu kommt der Bargeldbetrag in Höhe von 28.000,00 € bezüglich Tat 5, den der Angeklagte E. an die Angeklagte A. D. und AJ. E. übergab, die das Geld gemeinsam weiter transportierten.
243VII. Kosten
244Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.