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Landgericht Bielefeld, 15 O 26/19

Datum:
26.01.2021
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 26/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2021:0126.15O26.19.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin nicht untersagen lassen kann, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und/oder Elektronikartikeln und/oder Multimediaartikel und/oder Uhren und/oder Haushaltsgeräte Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

bei denen der Verbraucher nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise informiert wird über den Inhalt der Garantie, einschließlich einer bei Kauf der Ware vom Hersteller angebotenen Garantie, und alle wesentlichen Angaben, die für die geltend gemachten Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschriften des Garantiegebers und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

gemäß Rechtsberühmung nach Anlage K 2.

Es wird außerdem festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten 865,00 € zu bezahlen, wie in der Rechtsberühmung vom 23.07.2019 behauptet (Anlage K 5; Kostenerstattungsanspruch die Erstellung eines Abschlussschreibens).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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