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Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen gemäß § 459g Abs. 5 S. 1, 2. Var. StPO festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt, dem sich der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.04.2021 angeschlossen hat, wird abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag war abzulehnen, da eine sonstige Unverhältnismäßigkeit der Wertersatzeinziehung, ausgesprochen im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30.01.2019, nicht vorliegt.
3Die herrschende Meinung geht mit überzeugender Argumentation davon aus, dass eigenständige Vollstreckungsmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher Geschädigter für sich betrachtet keine sonstige Unverhältnismäßigkeit, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, begründen. Soweit deren eigenständige Vollstreckungsbemühungen nämlich tatsächlich zu einem Erlöschen ihres Anspruchs führen, unterbleibt die Vollstreckung des staatlichen Einziehungsanspruchs gemäß § 459g Abs. 4 StPO. Im Übrigen stellt die weitere Vollstreckung keine unbillige Härte für den Betroffenen dar, da dieser so vor doppelter Inanspruchnahme geschützt ist.
4Der Staatsanwaltschaft stehen überdies Möglichkeiten offen, einen als unangemessen empfundenen Aufwand im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden. Dies kann einerseits bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen (§ 421 Abs. 3 StPO), oder durch zweckmäßiges Vollstreckungsverhalten, welches etwa in einem Abwarten anderweitiger Vollstreckungsbemühungen der geschädigten Institutionen bestehen kann (vgl. insgesamt Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 459g Rn. 13a).
5Umstände, welche darüber hinaus im Einzelfall eine sonstige Unverhältnismäßigkeit der Wertersatzeinziehung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.