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Der Angeklagte wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die PTB-Pistole „X“ mit Magazin und 4,5 mm-Stahlkugelmunition und die selbstgemachte Gesichtsmaske aus grünem Baumwollstoff werden eingezogen.
Im Umfang des Freispruchs trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Umfang seiner Verurteilung trägt sie der Angeklagte.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var., 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 49, 52, 64, 74 Abs. 1 StGB
Gründe:
2I. Persönliche Verhältnisse
3Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in E. (F.)/G.geboren. Er ist h. Staatsbürger, ledig und das zweitjüngste Kind unter fünf Geschwistern. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater, ein in G. ausgebildeter I. und J. , absolvierte in H. eine Umschulung und arbeitete teils nebenberuflich freischaffend, hauptberuflich aber überwiegend in einer K. in L. . Heute hilft er im Betrieb der Mutter des Angeklagten, mit dem diese bereits seit mehr als 12 Jahren selbstständig ist.
4Die Familie kam 0000 nach H. , als der Angeklagte 00 Jahre alt war. Hintergrund der Übersiedlung war eine Familienzusammenführung, da weite Teile der Verwandtschaft väterlicherseits in H. lebten. Der Angeklagte hat neben h. und g. auch m. Vorfahren, was anhand seiner m. geprägten Gesichtszüge äußerlich erkennbar ist. Der Kontakt des Angeklagten zu den verheirateten Eltern wie auch zu den Geschwistern ist gut.
5Nachdem er in G. die dortige Mittelschule bis zum Beginn der siebten Klasse besucht hatte, wurde der Angeklagte wegen sprachlicher Defizite in H. in die fünfte Klasse der Realschule eingeschult. In der zehnten Klasse erhielt er wegen Fehlzeiten lediglich den Hauptschulabschluss nach Klasse neun angerechnet. Ab der neunten Klasse experimentierte der Angeklagte mit Marihuana, welches er öfters rauchte, was die schulischen Ausfälle begünstigte. Kurz vor Ende seiner Schullaufbahn konsumierte er täglich, was er auch in der Zeit seines Zivildienstes in einem Altenheim aufrechterhielt. In dieser Zeit gab es auch kurzzeitige Konsumphasen, in denen er Kokain und Ecstasy nahm, ehe er 0000 im Gefängnis begann, Heroin zu konsumieren.
6Nach Ende seines Zivildienstes hatte der Angeklagte über mehrere Jahre wechselnde Aushilfsjobs. Bemühungen hinsichtlich einer weiteren Ausbildung entfaltete er nicht, da er nach dem Verpassen seines Realschulabschlusses keine Möglichkeit mehr sah, wie zunächst beabsichtigt eine Ausbildung zum N. am Berufskolleg O. zu beginnen. Er sah sich in dieser Phase, in der er auch Drogen nahm, als perspektivlos, da es immer seinem beruflichen Interesse entsprochen hatte, gestalterisch tätig zu werden.
7Nach seiner ersten Inhaftierung im Zeitraum von 0000 bis 0000 beschloss er, zunächst in der Region P. , wo er aus dem Vollzug entlassen worden war, zu bleiben. Über einen Bekannten aus der Haft kam er auch dort wieder zu den Drogen. Ende 0000/Anfang 0000 kehrte er nach Q. in den Haushalt seiner Eltern zurück, wo er überwiegend seine Mutter in deren Betrieb unterstützte, bei dessen Gründung er bereits vor seiner Inhaftierung geholfen hatte. Seine Mutter bot dem Angeklagten an, den Betrieb später übernehmen zu können, sofern er drogenfrei werde. Der Angeklagte erachtet diese Möglichkeit als diskutabel, da sie zwar nicht seinem beruflichen Lebenstraum entspricht, er aber den Kundenkontakt und die finanzielle Absicherung schätzt.
8In der Zeit von 0000 bis 0000 verbüßte der Angeklagte weitere Freiheitsstrafen, wobei eine angeordnete Maßregel nach § 64 StGB bereits nach rund einem Jahr (Juni 0000 – Juli 0000) scheiterte. Nach zunächst positiv eingeschätzter Therapieentwicklung kam es zu Fehlverhalten des Angeklagten. So wurden bei ihm, nachdem er bereits wegen des unerlaubten Konsums verschreibungspflichtiger Medikamente aufgefallen war, 15 g Haschisch aufgefunden. Den Fund sah man im Zusammenhang mit dem Konsum anderer Patienten und warf dem Angeklagten vor, mit den Betäubungsmitteln in der Klinik Handel zu treiben. Auch in der anschließenden Haft trat der Angeklagte disziplinarisch durch den Besitz von Tätowiermaschinen, Drogen und verschreibungspflichtigen Medikamenten in Erscheinung. Der Angeklagte absolvierte im Vollzug neben dem Schulabschluss nach Klasse 10 auch eine Ausbildung zum R. Nach seiner Verlegung in die JVA D. bemühte er sich dort um eine Arbeit, die er unter der Bedingung erhielt, ins Methadonprogramm einzutreten. Mitte 0000 kam er so in die Substitution. Im offenen Vollzug wurde der Angeklagte auf den Drogenersatzstoff Subutex umgestellt. Die weitere Substitution nach der Haftentlassung erfolgte über eine Praxis in L. . In Freiheit konsumierte der substituierte Angeklagte, der anfangs keinen Beigebrauch neben der Substitution betrieben hatte, etwa ab Mai bis Juli 0000 mit steigender Intensität Kokain, dessen insbesondere psychische Wirkungen er nach eigenen Angaben zunächst unterschätzte. Er konsumierte es zunächst im Abstand von Wochen, dann öfter und in den letzten Wochen vor der Verhaftung rund drei bis vier Mal pro Woche. Er hielt sich tagsüber wieder vermehrt in der Drogenszene an den üblichen Schauplätzen der nächstgelegenen Großstadt D. auf. Zur Finanzierung des Konsums tauschte der Angeklagte u.a. eine Gaspistole ein bzw. veräußerte gemeinsam mit seinem Freund T. Wertgegenstände aus ihrem jeweiligen Besitz. Dem Konsum von Heroin blieb der substituierte Angeklagte aber fern.
9Nach seiner Entlassung aus dem Vollzug im November 0000 war der Angeklagte erneut zu seinen Eltern gezogen. Die Suche nach einem Praktikum oder einer Anstellung in der Kreativbranche gestaltete sich aufgrund seiner Hafterfahrung sowie fehlender Arbeitspraxis schwierig. So bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 800,00 € im Monat und half im Betrieb seiner Mutter. Nebenher bearbeitete er freiberuflich Aufträge für Freelancer von einer Plattform für Subunternehmeraufträge. Von November 0000 bis zu seiner erneuten Festnahme in dieser Sache bearbeitete er so rund zehn Aufträge als R. . Vor der Festnahme übernachtete der Angeklagte vermehrt bei seiner Lebensgefährtin und deren zwei Töchtern im Alter von fünf und zehn Jahren, zu denen der Angeklagte schnell eine gute Bindung hatte aufbauen können. Seine Lebensgefährtin hatte er bereits 0000/00 vor der Inhaftierung kennengelernt, dann über die Haft aus den Augen verloren und schließlich in L. wiedergetroffen. Derzeit besteht Briefkontakt, auch mit den Töchtern, für die der Angeklagte zeichnet und auch ein Gutenachtgedicht verfasst hat.
10Der Angeklagte, der in der Untersuchungshaft erneut auf den Ersatzstoff Methadon umgestellt wurde, beschreibt keine körperlichen Entzugserscheinungen. Er gibt an, künftig keine Drogen mehr konsumieren zu wollen. Der Kontakt zum Kokain habe ihm aufgezeigt, dass bereits einmaliger Konsum in eine psychische Abhängigkeit führen könne. Dies habe ihn abgeschreckt. Auch aufgrund seines Umgangs mit den Kindern seiner Lebensgefährtin wolle er von den Drogen wegkommen. Konkrete eigene Therapiebemühungen habe er bislang nicht entfaltet. Er sei vor einigen Jahren lediglich auf entsprechendes Drängen seines Bruders und auch nur halbherzig auf die Suche nach einer Therapie gegangen. Mittlerweile stehe er anders zu dem Thema und wisse, dass ihm bereits die kurze Zeit in der Maßregel nach § 64 StGB gute Strategien für seinen lebenslangen Kampf gegen die Sucht vermittelt habe. Diese habe er im Umgang mit dem Heroin auch erfolgreich für sich nutzen können. Die Hilfe einer erneuten Maßregel nach § 64 StGB begrüßt er. Er erhofft sich so, einer weiteren psychischen Abhängigkeit vorbeugen zu können und weitere Strategien zu erlernen, um langfristig die Drogen insgesamt hinter sich lassen zu können. Sein Fehlverhalten im Zuge der erledigten Maßregel, d.h. den Drogenbesitz, den Medikamentenkonsum sowie die Fälschung von drei Urinkontrollen, räumt er weitgehend freimütig ein, bestreitet aber, Drogen an andere Patienten weitergegeben zu haben.
11Diagnostisch bestehen bei dem Angeklagten eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2), ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1).
12Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21.04.2021 weist 13 Eintragungen auf:
13Am 01.07.0000 wurde wegen Diebstahls geringwertiger Sachen durch die Staatsanwaltschaft D. von einer Verfolgung abgesehen.
14Mit Urteil vom 01.09.0000 verurteilte ihn das Landgericht D. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, deren Vollstreckung am 17.07.0000 erledigt war. Der Verurteilung zugrunde lagen zwei Überfälle auf Kinder und Heranwachsende im Nachgang eines gescheiterten Drogenerwerbs und nachfolgendem Drogenkauf bei einem anderen Dealer. Dabei konnte eine verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund des vorherigen Konsums von Alkohol und Marihuana nicht sicher ausgeschlossen werden.
15Mit Urteil vom 02.12.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht U. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 €.
16Mit Strafbefehl vom 09.03.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.
17Mit Strafbefehl vom 19.03.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.
18Mit Strafbefehl vom 05.05.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €.
19Mit Strafbefehl vom 07.06.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.
20Mit Urteil vom 23.09.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten beging er aufgrund seiner bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit.
21Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 27.09.0000 wurden die Strafen aus den Strafbefehlen vom 19.03.0000 und 05.05.0000 sowie aus dem Urteil vom 07.06.0000 auf eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 € zurückgeführt.
22Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts S. vom 17.03.0000 wurden die Strafen aus den Strafbefehlen vom 09.03.0000, 19.03.0000, 05.05.0000 und 07.06.0000 auf eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 € zurückgeführt. Daneben wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil vom 23.09.0000 unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung aufrechterhalten. Die Strafaussetzung wurde im Jahr 0000 widerrufen. Die Vollstreckung ist seit dem 13.11.0000 erledigt.
23Mit Urteil vom 12.03.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen Erschleichens von Leistungen in zehn Fällen sowie Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung seit dem 27.02.0000 erledigt ist. Die Taten beging er aufgrund seiner Drogenabhängigkeit.
24Mit Urteil vom 13.12.0000 verurteilte ihn die erkennende Kammer unter Einbeziehung des Urteils vom 12.03.0000 wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Daneben erkannte die Kammer auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung. Zudem ordnete sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt war am 01.07.0000 erledigt. Die Strafvollstreckung bezüglich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe war am 10.07.0000, jene bezüglich der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe am 11.09.0000 erledigt. Nach Endverbüßung trat Führungsaufsicht bis zum 13.11.0000 ein. Bei den festgestellten Taten handelte es sich ausweislich des Urteils um Beschaffungstaten. Der Angeklagte hatte, teilweise gemeinsam mit einem Komplizen, in der Zeit von Herbst 0000 bis Sommer 0000 fünf Raubüberfälle auf Tankstellen und Lebensmittelmärkte begangen, bei denen er Anscheinswaffen verwendet hatte.
25Mit Urteil vom 14.10.0000 verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht W. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, nämlich dem der 15 g Haschisch in der Maßregelvollzugsklinik, zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 10,00 €.
26Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 17.11.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 18.11.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom selben Tage (Az.) in Untersuchungshaft in der JVA B..
27II. Sachverhalt
28Auch den Tattag, den 12.11.0000, hatte der Angeklagte gemeinsam mit seinem langjährigen Freund T. in der Drogenszene in D. verbracht. Der süchtige T. hatte im Laufe des Tages Heroin, der Angeklagte in nicht mehr aufzuklärendem Umfang Kokain konsumiert. Da beide keine Mittel für weiteren Drogenerwerb besaßen, beschloss der Angeklagte am späten Abend, einen Überfall auf einen nahegelegenen Imbiss zu begehen. In welchem Umfang er T. einweihte, wie weit dieser im Moment der Tat entfernt war und inwiefern er sich an der Herstellung der Maskierung beteiligte, konnte nicht festgestellt werden.
29Kurz nach 23.30 Uhr betrat der Angeklagte nach Geschäftsschluss maskiert mit einer aus einem T-Shirt-Ärmel hergestellten Maske mit zwei Sehschlitzen den X. in der Y.-Straße 00 in D.. Er hielt eine schwarze Druckgaspistole, nachempfunden einer scharfen Schusswaffe vom Typ „X“, in der Hand, um so seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen. Die Waffe war mit 4,5 mm-Stahlkugelmunition in einem Rundmagazin geladen; Reservemunition befand sich in zwei weiteren Rundmagazinen. In der Treibgaskartusche befand sich Gas in einer nicht mehr feststellbaren Menge. Ungeachtet der versehentlichen Tenorierung der Einziehungsanordnung trug die Waffe nicht das Zulassungszeichen „PTB“, sondern als Luftdruckwaffe den Stempel „F im Fünfeck“. Der Angeklagte ging von ihrer Funktionsfähigkeit aus. In dem Betrieb befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Zeugen Z. bzw. Z1. (die amtliche Schreibweise seines Namens in H. und der AA. unterscheiden sich) und sein Onkel AB. , der das Geschäft betreibt. Z. war mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, während sein Onkel hinter dem Tresen auf einem Stuhl saß und so für den Angeklagten zunächst nicht sichtbar war. Der Angeklagte forderte wiederholt die Herausgabe von Geld und erklärte, andernfalls schießen zu wollen. Der Zeuge Z. zeigte sich von der Drohung jedoch unbeeindruckt, nahm den Angeklagten nicht ernst und forderte ihn auf, zu gehen. Der Angeklagte wiederholte daraufhin mehrfach, dass er schießen werde. Z. war sich seiner Sache zwar nicht sicher, hielt die Waffe aber nicht für echt. Er entgegnete dem Angeklagten daher, dass er doch schießen solle. Der Angeklagte betätigte daraufhin den Abzug der täuschend echt aussehenden Druckgaswaffe, um einen Schuss abzugeben, jedoch ohne dass jemand durch ein austretendes Projektil getroffen worden wäre. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, ob tatsächlich eine der kleinen Stahlkugeln aus dem funktionsfähigen Rundmagazin die Waffe durch den Lauf nach vorne verließ und welche Geschwindigkeit die etwaig ausgetretene Kugel erreichte. Sie kann auch nicht sicher feststellen, ob das restliche Treibgas in der Kartusche entgegen der Vorstellung des Angeklagten für eine druckvolle Schussabgabe tatsächlich schon nicht mehr ausreichte. Beide Zeugen haben lediglich die Betätigung des Abzugs und – mit unterschiedlicher Lautstärke – ein Auslösegeräusch geschildert, aber keine sicheren Wahrnehmungen dazu bekundet, ob und wie tatsächlich eine Stahlkugel verschossen worden war. Auch im Nachgang wurde keine der – allerdings sehr kleinen – Kugeln in dem Verkaufsraum gefunden. Nach Betätigung des Abzugs durch den Angeklagten, der in diesem Zeitpunkt von einer Schussabgabe ausging und diese auch wollte, stellte der Zeuge Z. keine Schusswirkung bei sich fest und begann, mit dem von ihm gehaltenen Wischmopp in das Gesicht des Angeklagten zu schlagen. Er ergriff dann die Waffe aus der Hand des Angeklagten und schlug mit ihr wiederholt auf dessen Kopf, wobei nur eine geringe Schlagwirkung in Form einer kleinen, geringfügig blutenden Verletzung auf der Stirn des Angeklagten eintrat. AB. , der bis dahin das Geschehen aus seiner Position hinter der Verkaufstheke nur beobachtet hatte, ging den Angeklagten nun seinerseits an, nahm ihn von hinten in den Schwitzkasten und zog ihm die Maske vom Gesicht herunter. Der Angeklagte ergriff eine Bierflasche aus einem im Eingangsbereich stehenden Bierkasten und schlug damit nach dem Zeugen AB. , den er auch traf und der infolgedessen den Angeklagten aus seinem Griff entweichen ließ. Der Angeklagte floh, ohne Beute erlangt zu haben, unmittelbar durch die Ladentür auf die Straße. AB. folgte ihm, stieg noch in ein Auto, um ihn so verfolgen zu können, verlor den Angeklagten dann aber im Bereich zweier in der Nähe befindlicher Schulen aus den Augen. Der Angeklagte handelte bei der Tat in der Absicht, sich unter Vorhalt der Pistole in den Besitz der Einnahmen des Betrieb es zu bringen. Die Beute wollte er jedenfalls auch für die Beschaffung von Betäubungsmitteln verwenden. Bei der Tat war er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
30III. Beweiswürdigung
311. Feststellungen zur Person
32Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben sowohl gegenüber der Kammer als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. AC. sowie auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 21.04.2021. Bezüglich der Vorgeschichte des Angeklagten hat die Kammer umfangreiche Unterlagen verlesen, insbesondere Urteile, Führungsberichte und Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer.
332. Feststellungen zur Sache
34Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
35Der Angeklagte hat sich, nachdem er anfänglich zu den Vorwürfen geschwiegen hat, durch kurze, von ihm bestätigte Verteidigererklärung die Aussage des Zeugen T. zu eigen gemacht, der am zweiten Verhandlungstag überraschend bekundet hat, er selbst und nicht der Angeklagte sei es gewesen, der den Überfall begangen habe. Der Angeklagte führte aus, dass er den Zeugen T. nicht der Tat bezichtigt hätte, er aber dankbar über dessen Geständnis sei. Während der Tat habe er selbst draußen gewartet und nicht gewusst, was T. vorgehabt habe. T. habe das für die Maske genutzte T-Shirt des Angeklagten schon länger gehabt, da man sich immer wieder gegenseitig ausgeholfen habe, auch mit Drogen. Er, der Angeklagte, denke, dass die Ladeninhaber ihn und den Zeugen T. verwechselten. Die einzige Erklärung, die er für seine Erkennung durch die Zeugen habe, sei, dass er diese bereits zuvor mehrfach gesehen habe. Insofern wolle er sich aber nicht selbst belasten. Vielleicht sei sein Gesicht auch besser einzuprägen als jenes des Zeugen T. . Den Ablauf wolle er aber nicht selbst schildern, sondern dieser müsse so stimmen, wie es der Zeuge T. geschildert habe. Die Beantwortung von Fragen zu dem Geschehen hat der Angeklagte abgelehnt.
36Diese Einlassung des Angeklagten ist indes zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme im Übrigen, die die Täterschaft des Angeklagten belegt, widerlegt.
37Zunächst wurde der Angeklagte durch die Zeugen AB. und Z. unabhängig voneinander und in getrennten, jeweils mehreren Wahllichtbildvorlagen, in denen sich neben dem Lichtbild des Angeklagten in der jeweils anderen Serie auch ein Lichtbild des Zeugen T. befand, als Täter identifiziert. Der Zeuge KOK AD. , der als Ermittlungsleiter die Wahllichtbildvorlage durchführte, hat im Rahmen seiner Aussage auch die schnelle Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen hervorgehoben. Der Angeklagte ist dem Zeugen T. nicht ähnlich, hat insbesondere aufgrund seines ad. Phänotyps sehr eigenständige Gesichtsmerkmale, etwa in Form ausgeprägter Wangenknochen. Die Zeugen hatten überdies eine Wahrnehmung des Gesichts des Angeklagten in einer Situation gemacht, in der sie mit ihrer Aufmerksamkeit entsprechend fokussiert waren, da die Demaskierung des Angeklagten und die damit einhergehende Identifizierbarkeit des Täters ihr Handlungsziel darstellte. Unterstellt, die Einlassung des Angeklagten, die Zeugen in anderem Zusammenhang mehrfach gesehen zu haben, sei zutreffend, wäre ihr schnelles und sicheres Erkennen des Angeklagten auch so plausibel begründbar. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch die Wahllichtbildvorlagen in Augenschein genommen und sich von ihrer Eignung überzeugt.
38Der Angeklagte wurde zudem gemeinsam mit dem Zeugen T. in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang zu der Tat in einem nahen Park durch die Zeugen POK AE. und POK AF. angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte als einziger eine wenn auch oberflächliche Verletzung an der Stirn. Die Verletzung wurde sowohl durch die Zeugen AE. und AF. als auch durch den Zeugen KOK AD. als frisch beschrieben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der allein professionell mit dem Sachverhalt betrauten Zeugen wies die Verletzung keine Borke und keine Narbe auf. Es zeigte sich vielmehr eine leichte Schwellung und Rötung in der Art einer Schürfwunde, aus der nach der Schilderung des Zeugen AD. auch noch Blut austrat. Die örtlichen Verhältnissen, bei denen der Antreffort des Zeugen T. sowie des Angeklagten mit der durch den Zeugen AB. beschriebenen Fluchtrichtung des Täters korrespondiert, hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Luftbildkarten festgestellt.
39Die Zeugen haben ihrerseits geschildert, den Täter durch Schläge gegen den Kopf abgewehrt zu haben, so dass die Verletzung des Angeklagten im Stirnbereich mit dem geschilderten Tatablauf korrespondiert, wenn auch die tatsächliche Verletzung die Gewalt als deutlich geringer ausgeprägt erscheinen lässt als von den Zeugen geschildert. Insofern geht die Kammer nach dem persönlichen Eindruck insbesondere des Zeugen Z. , aber auch des Zeugen AB. , von einer übersteigerten und etwas geprahlten Darstellung der eigenen Gewaltanwendung gegen den Angeklagten aus. Zu den örtlichen Gegebenheiten im Ladenlokal sowie den Spuren der Auseinandersetzung im Eingangsbereich hat die Kammer die Lichtbilder vom Tatort in Augenschein genommen, den Tatbefundbericht vom 13.11.0000 weitgehend verlesen und die eingeschlossenen Lichtbilder ebenso in Augenschein genommen wie jene der Spurensicherung.
40Im innenseitigen Mundbereich der am Tatort zurückgebliebenen Gesichtsmaske konnte durch das Landeskriminalamt allein die DNA eines Spurenlegers, nämlich jene des Angeklagten, nachgewiesen werden. Dabei ist es ausweislich des verlesenen Gutachtens des LKA vom 15.12.0000 sowie der Aussage der Sachverständigen Dr. AG. über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass es sich um die DNA des Angeklagten handelt, als dass sie es nicht ist (sog. Likelihood-Quotient). Daneben wurden im oberen und unteren Randbereich der Maske jeweils Mischspuren des Angeklagten sowie des Zeugen T. festgestellt, wobei es jeweils über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die Spuren von diesen beiden Personen stammen, als dass dies nicht der Fall ist. Zur Auswertung kamen jeweils 16 Merkmalssysteme, wobei sich für beide Personen in allen 16 Übereinstimmungen fanden. Die Kammer zieht den Schluss, dass es der Angeklagte gewesen war, der die Maske im Zuge der Tat über dem Gesicht getragen hatte, auch wenn auch T. im Vorfeld Berührung mit ihren Rändern gehabt hatte, sie also vielleicht in der Hand gehalten oder sogar hergestellt haben mag. Soweit die Verteidigung insofern ausgeführt hat, dass man nicht sicher wisse, ob die Maske so wie seitens der Gutachterin des LKA angenommen und nicht etwa umgekehrt, das heißt mit dem Mund in die andere Richtung, getragen worden sei, ist die Kammer vom Zutreffen der Annahme der Zeugin Dr. AG. überzeugt. Bei der Maske handelt es sich um einen abgetrennten Ärmel eines T-Shirts. Diesen nicht durch die aufgetrennte Achselöffnung, sondern durch die viel kleinere äußere Armöffnung über den Kopf zu ziehen, läuft einem natürlichen Handlungsablauf zuwider. Dass die Maske auch tatsächlich mit der größeren, aufgetrennten Öffnung zur Halsseite getragen wurde, dafür spricht neben der ersichtlich besseren Praktikabilität auch, dass der Zeuge AB. die Maske ohne geschilderte Schwierigkeiten vom Kopf des Angeklagten abziehen konnte. Eine Engstelle, die besondere Kraftentfaltung erfordert hätte, hat der Zeuge nicht geschildert. Zudem wäre es auch für den Angeklagten widersinnig gewesen, die Maske so über seinen Kopf zu bringen, dass er diese nach Verlassen des Geschäfts nicht in schneller, unauffälliger Weise wieder vom Kopf entfernen hätte können. Schließlich wies die beidseitig in Augenschein genommene Gesichtsmaske auch keinerlei (Ausriss-)Schäden am äußeren Ärmelsaum auf, die ein Anhaltspunkt für eine besondere Kraftentfaltung bei der Ablösung der Maske vom Gesicht des Täters hätten sein können. Hinsichtlich der Details der äußeren Gestaltung der Maske wird auf das durch die Sachverständige Dr. AG. im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens genutzte und sodann zur Akte gereichte Lichtbild (Bl. 446 d.A.) Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO).
41Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte bei der Tatbegehung auch der Auffassung, eine geladene, funktionsfähige und schussbereite Gasdruckwaffe mitzuführen, unabhängig davon, ob tatsächlich noch genug Gas in der Kartusche vorhanden war, um ein Projektil zu verfeuern. Anders ist die für den Zeugen AB. hörbare und auch durch den Zeugen Z. bestätigte Betätigung des Abzugs durch den Angeklagten nicht plausibel erklärbar. Ein Täter, der um die Funktionsunfähigkeit einer mitgeführten Waffe weiß, wird diese – gerade in einer Situation, in der er Widerstand der Opfer begegnet – nicht in dieser Weise offenbaren. Andernfalls stünde er der Überzahl der wehrhaften Opfer ohne wirksames Drohpotential gegenüber. Da der Angeklagte den Abzug dennoch betätigte, wollte er die Schussabgabe, nahm sie aber jedenfalls billigend in Kauf. Der Zeuge AH. , Sachverständiger für Daktyloskopie des LKA, hat im Einklang hiermit bestätigt, dass er beim Lösen der Feststellschraube des Treibgaszylinders in der Druckgaswaffe das Entweichen von Gas wahrgenommen habe. Dies sei durch ein kurzes, aber kräftiges Zischen erfolgt. Die bildhaft wiedergegebene Erinnerung des Zeugen, der allein in seiner Funktion als Sachverständiger mit dem Sachverhalt betraut war, bietet keinerlei Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Die Kammer hat die Schusswaffe nebst Zubehör in Augenschein genommen und sich von der Funktionsfähigkeit des Abzugs sowie des Transportmechanismus für das eingesetzte und mit Stahlkugeln bestückte Rundmagazin überzeugt. Der Zeuge PK AI. hat überdies den Zustand der Waffe im Zeitpunkt der Übergabe durch den Zeugen Z. an ihn detailliert geschildert. Zu diesem Zeitpunkt war das erst später entfernte Griffmagazin mit den eingelegten Rundmagazinen in die Waffe eingeschoben.
42Das Geständnis des Zeugen T. ist demgegenüber nicht glaubhaft und stellt die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht in Frage.
43Der Zeuge T. hat im Rahmen seiner Aussage zunächst die Standorte der beiden Zeugen Z.und AB. im Ladenlokal verwechselt und – entgegen der glaubhaften Schilderung der beiden Zeugen – den jüngeren Z. als hinter der Verkaufstheke befindlich geschildert. Weiterhin hat der Zeuge T. angegeben, er habe die Waffe bei dem Schlag mit dem Besen im Eingangsbereich des Ladens verloren. Dies steht indes in offenkundigem Widerspruch zu seiner nachfolgenden Angabe, die Waffe später auf der Flucht im Bereich eines Fahrradschuppens versteckt zu haben. Ebenso widerspricht es der Schilderung des Zeugen Z. , er habe dem Täter die Waffe aus der Hand genommen und ihn damit geschlagen. Die Rolle des Angeklagten versuchte der Zeuge T. im Rahmen seiner Aussage immer weiter zu relativieren. Zunächst setzte er an, dass der Angeklagte bei der Tat draußen aufgepasst habe, im Zuge seiner weiteren Aussage soll der Angeklagte dann aber mehrere hundert Meter weit entfernt gewesen und hinzugeeilt sein, als er von außen durch die Scheibe gesehen habe, dass drinnen etwas vor sich gegangen sei. Im Weiteren schilderte T. , dass er zwar die Bierflasche genommen habe, um sich damit gegen die Zeugen bzw. einen von ihnen angekündigten Messereinsatz zur Wehr zu setzen. Dann habe ihm aber der Ältere, AB. , die Flasche abgenommen und sie ihm zwei oder dreimal auf den Hinterkopf gehauen. Diese Schilderung steht im Gegensatz zu der ausführlichen Tatschilderung der beiden Zeugen , die ihrerseits zumindest einen Schlag des Täters gegen den AB. berichteten, der den Täter daraufhin aus dem Schwitzkasten entkommen ließ. Ein Messer spielte in der Schilderung der Zeugen keinerlei Rolle, wobei die Wiedergabe dieses Details – zumal in einer Rechtfertigungssituation – nach dem Eindruck der jeweils eigenen Darstellung ihres Verhaltens als Ausdruck eigener Stärke gegenüber dem Angriff des Täters erwartbar gewesen wäre. Umgekehrt erwähnte der Zeuge T. aber den körperlich stark einschränkenden Griff (sog. Schwitzkasten) des Zeugen AB. nicht. Die T-Shirt-Maske weist zudem nur in den beiden Randbereichen und gerade nicht im angenommenen Mundbereich DNA des Zeugen T. auf. Dort findet sich lediglich DNA des Angeklagten. Zur Waffe gab der Zeuge T. an, nicht zu wissen, ob Munition und ein Gaszylinder eingesetzt gewesen seien. Dies ist indes, zumal vor dem durch den Zeugen behaupteten Hintergrund der Beschaffung der Waffe durch ihn selbst – nämlich Selbstschutz nach einem erlittenen Überfall – nicht glaubhaft, wäre T. tatsächlich der Täter und der Beschaffer der Waffe gewesen. Tatsächlichen Schutz kann die Waffe nur in geladenem Zustand bieten. Jedenfalls wäre aber zu erwarten, dass der Zeuge als Eigentümer der Waffe ihren Ladezustand und ihre Funktionsfähigkeit kennt. Der Zeuge T. zog sich in seiner Aussage darauf zurück, jedenfalls nicht geschossen zu haben. Dies deckt sich indes nicht mit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen , die beide eine Schussabgabe, jedenfalls aber die Betätigung des Abzugs durch den Täter, schildern. Eine Erklärung für die Verletzung an der Stirn des Angeklagten, mit dem der Zeuge weite Teile des Tages verbracht haben will und die er ebenfalls schildert, lieferte der Zeuge T. auch auf Nachfrage nicht. Wenig glaubhaft erscheint der Kammer zudem, dass der Zeuge T. den Angeklagten um sein T-Shirt gebeten haben bzw. dieses mit ihm getauscht haben will, ohne mit ihm über seinen Tatplan zu reden. Der Tausch und die Zerstörung von eigener Kleidung erfährt üblicherweise eine Thematisierung. Zudem verfügte der Zeuge T. nach seiner Aussage auch über eigene Kleidung, weshalb es bereits erklärungsbedürftig erscheint, überhaupt auf fremde Kleidung zurückzugreifen. Auch die eigene Bekleidung im Nachgang der Tat gibt der Zeuge T. nicht in Übereinstimmung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Festnahme an. Nach seinen Angaben trug er, nach dem im Anschluss an die Tat erfolgten Kleiderwechsel, eine blaue Jogginghose mit weißem Streifen an der Seite, die er bei der Tat auf links getragen haben will und nachfolgend auf die richtige Seite gezogen habe, sowie einen Pullover. Tatsächlich war er ausweislich der Lichtbilder aber mit einer grünen Hose, einer dunklen Jacke und einer Kappe bekleidet.
443. Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie zur Maßregelfrage
45Die Feststellungen zu den medizinischen Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 StGB beruhen, ebenso wie die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, auf den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. AC. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, die sich die Kammer nach eigener Prüfung und Bewertung zu Eigen macht.
46Demnach liegen bei dem Angeklagten diagnostisch sowohl eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2) als auch ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) vor.
47Bei dem Angeklagten sei anhand seiner Entwicklungsgeschichte eine körperliche Gewöhnung mit starkem Druck, Heroin konsumieren zu müssen, zu erkennen, mit einer kontinuierlichen Mengensteigerung und typischen Entzugssymptomen bei Reduktion oder Unterbrechung des Konsums. Solche typischen Entzugssymptome seien etwa auch bei den verschiedenen Inhaftierungen beschrieben worden. Entsprechend sei der Angeklagte mit Methadon über ein Abdosierungsschema behandelt worden. Es sei ihm, zumindest phasenweise, gelungen, sich an die zur Verfügung stehenden Heroinmengen anzupassen, sich also abzudosieren, wenn von dem Suchtmittel nur eine geringere Menge verfügbar gewesen sei. Auch unter Haftbedingungen habe der Angeklagte immer wieder konsumiert, obwohl er – wie durch den Abbruch der Maßregel 0000 sowie diverse Disziplinarverfahren belegt wird – bei Entdeckung seines Konsums mit erheblichen Konsequenzen rechnen musste. Der Drogenkonsum habe über längere Phasen den Lebensalltag des Angeklagten bestimmt. Er sei hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, Drogen oder das zu ihrer Beschaffung erforderliche Geld aufzutreiben, und habe in diesem Zusammenhang mehrfach Straftaten begangen. Der Drogenkonsum habe zu einer Vernachlässigung der Schulbildung und so zu dem Verlust einer angestrebten Ausbildungsperspektive geführt. Ebenfalls bedingt durch den Drogenkonsum sei er nie einer längerfristigen, regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.
48Die Kammer bewertet dies nach Erörterung mit dem Sachverständigen in gleicher Weise. Dem entspricht die Selbsteinschätzung des Angeklagten, der angegeben hat, keine Drogen mehr nehmen zu wollen, aber um den lebenslangen Kampf gegen die Sucht zu wissen, ebenso wie die nach wie vor durchgeführte Substitution.
49Hinsichtlich des durch den Angeklagten angegebenen Gebrauchs von Cannabis und Kokain hat der Sachverständige die Abhängigkeitskriterien gemäß der ICD-10 nicht als erfüllt gesehen. Insofern fehlt es auch nach Überzeugung der Kammer an einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage für den hinreichend sicheren Beleg der Abhängigkeitskriterien. Gleichwohl verbleibt es jeweils bei der Diagnose eines schädlichen Konsums. Der Angeklagte hat unter dem Einfluss beider Substanzen aus seinen nach dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten kaum Nutzen ziehen können. Die Aufwertung seiner u.a. durch den Substanzkonsum nur rudimentären Schulausbildung ist ebenso erst während einer Inhaftierung erfolgt wie der Abschluss einer Berufsausbildung. Der am Tattag, wie auch in den Wochen zuvor, mehrfach erfolgte Konsum von Kokain, dessen Beschaffung die Tat diente, belegt überdies die schädlichen Auswirkungen auf den Angeklagten eindrücklich. Ohne den Kokainkonsum, bei dem der Angeklagte mittlerweile auch selbst eine gesteigerte Gefahr für eine psychische Abhängigkeit sieht, wäre es zur Begehung der Tat nicht gekommen.
50Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Tatzeitpunkt zur Überzeugung der Kammer, die sich mit den Ausführungen des Sachverständigen deckt, nicht eingeschränkt. Der Angeklagte handelte bei der Tat planvoll und zielgerichtet. Er maskierte und bewaffnete sich vor Betreten des Ladenlokals, um so sowohl seine Erkennbarkeit zu erschweren als auch durch ein überlegenes Mittel seiner Forderung den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Nachdem er sich in dem Geschäft – für ihn überraschend – zwei Gegnern gegenübersah, die nicht in seinem Sinne auf die Geldforderung reagierten, sondern ihn angriffen, war es ihm im Handgemenge möglich, gezielt nach einer Flasche zu greifen und diese zu einer Auflösung der Situation einzusetzen. Ebenso konnte er die Tatörtlichkeit in schneller, zielgerichteter Weise verlassen. Dann bewegte er sich zusammen mit dem Zeugen T. in einer als möglichst unauffällig beabsichtigten Weise aus dem Tatortumfeld davon. Weder die Zeugen im Imbiss noch die polizeilichen Zeugen der Festnahme schilderten Eindrücke eines Entzugs oder einer Intoxikation. Hinweise auf eine forensisch relevante Intoxikation oder eine akute Entzugssymptomatik gibt es ebenso wenig wie auf eine Tat aus Angst vor kurz bevorstehenden schweren Entzugserscheinungen.
51Fachliche Zweifel an der Eignung und Kompetenz des Sachverständigen bestehen ebenso wenig wie Anhaltspunkte, die das durch den Sachverständigen vertretene Beurteilungsergebnis in Zweifel zögen.
52IV. Rechtliche Würdigung
53Indem der Angeklagte den X. unter Vorhalt der nach seiner Vorstellung geladenen und funktionsfähigen Gasdruckwaffe betrat und dort in Bereicherungsabsicht und unter Vorhalt der Waffe die Herausgabe von Geld forderte, hat er sich wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var., 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
54Der Angeklagte stellte sich im Zeitpunkt seines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung, dem Betreten des Ladens, vor, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, unter Vorhalt einer Waffe, einen anderen Menschen zu einer Handlung, nämlich der Geldübergabe, zu nötigen und dadurch dem Ladeninhaber einen Vermögensnachteil zuzufügen, um sich selbst zu Unrecht zu bereichern. Die Schussfähigkeit der mitgeführten Waffe nahm er bereits im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zumindest billigend in Kauf, wie die spätere, mit Betätigung des Abzugs beabsichtigte Schussabgabe belegt. Bei der Gasdruckpistole in der hier vorliegenden Form, geladen mit nach vorne durch den Lauf austretenden Stahlkugeln und nach der Vorstellung des Angeklagten versehen mit einer Gaskartusche mit Treibgas, handelt es sich sowohl tatsächlich als auch nach Vorstellung des Angeklagten um eine Waffe, da sie ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt ist. Der Angeklagte wusste um den nötigungsspezifischen Zusammenhang seiner Drohung mit der Waffe und der erstrebten Übergabe von Geld und handelte in Kenntnis aller den Tatbestand begründenden Umstände in der Absicht (dolus directus I. Grades), sich unberechtigt und auf Kosten des Ladeninhabers einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte ist von dem Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB), da er die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, sondern, wie er auch erkannte, sein Versuch fehlschlug, indem er durch die Opfer entwaffnet, demaskiert und in die Flucht geschlagen wurde.
55Der Angeklagte hat sich weiterhin wegen einer tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen AB. gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var. StGB strafbar gemacht. Indem er mit einer Bierflasche nach dem Zeugen schlug und diesen traf, verwirklichte er eine üble und unangemessene Behandlung, die sich gegen den Körper des Zeugen richtete und dessen körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich störte. Der Zeuge ließ den Angeklagten, wie von diesem auch beabsichtigt, unter dem Eindruck der Schlagwirkung aus seinem Griff entweichen. Die Bierflasche, eingesetzt als Schlagwerkzeug gegen eine andere Person, stellte nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art des konkreten Einsatzes ein gefährliches Werkzeug dar, da sie geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Angeklagte handelte in Kenntnis aller die Strafbarkeit begründenden Umstände und wollte diese. Er handelte in der Absicht (dolus directus I. Grades), gerade durch die körperliche Misshandlung seine Flucht zu ermöglichen. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
56V. Strafzumessung
57Im Rahmen der Zumessung der zu verhängenden Strafe ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier § 250 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB, ausgegangen, welcher im Vollendungsfall eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe liegt gemäß § 38 Abs. 2 StGB bei fünfzehn Jahren.
58Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft, im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall kommt auf Grund raubspezifischer Umstände und allgemeiner gesetzlicher Milderungsgründe, etwa auch des hier vorliegenden Versuchs, in Betracht. Die Tat erscheint indes insgesamt nicht in einem milderen Licht, als dies nach der gesetzgeberischen Regelvorstellung der Fall wäre. Der Angeklagte ist in erheblichem Maße vorbestraft und auch wiederholt durch Raubstraftaten in Erscheinung getreten. Er hat langjährige Freiheitsstrafen verbüßt und in der Vergangenheit eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei seinen Taten gezeigt. Die neuerliche Tat liegt auf der Linie seiner kriminellen Entwicklung. Ihr Fehlgehen war kein Verdienst des Angeklagten, sondern allein Resultat des für ihn unvorhersehbaren Opferverhaltens.
59Unter Berücksichtigung der Strafmilderung unter Versuchsgesichtspunkten gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergibt sich ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten. Gründe, die Versuchsmilderung zu versagen, bestehen nicht, insbesondere wurden die Opfer durch die aufgrund ihres eigenen Verhaltens vollendungsfern gebliebene Tat offenkundig wenig beeinträchtigt.
60Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:
61Zugunsten des Angeklagten spricht, dass durch die Tat kein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Tatopfer, die beiden Zeugen , waren weder in der Tatsituation noch im Nachgang durch das Geschehen besonders beeindruckt. Die Kammer verkennt überdies nicht, dass der Angeklagte handelte, um sich durch die Tat in die Lage zu versetzen, weitere Betäubungsmittel zu beschaffen. Sie wertet diesen Umstand aber ambivalent, zumal der Angeklagte hinsichtlich seiner Heroinsucht substituiert war und der Kokainkonsum jedenfalls keiner körperlichen Abhängigkeit entsprang.
62Zulasten des Angeklagten spricht demgegenüber, dass er in ganz erheblichem Maße, auch wiederholt einschlägig, vorbestraft ist. Zudem beging er die Tat unter laufender Führungsaufsicht.
63Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist nach alldem eine Freiheitsstrafe in Höhe von
64fünf Jahren
65tat- und schuldangemessen.
66VI. Maßregel
67Ferner war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.
68Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel in Form von Heroin, Kokain und Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei seine Heroinabhängigkeit derzeit aufgrund einer stabilen Substitution in den Hintergrund getreten ist. Ein Hang im Sinne der Norm ist eine eingewurzelte, auf Grund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Unerheblich ist dabei, ob der Hang mit oder ohne Verschulden des Betroffenen entstanden ist (MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016 Rn. 22, StGB § 64 Rn. 22). Der Angeklagte leidet an einer Opiatabhängigkeit bezüglich des Heroins, derentwegen er sich in Substitution befindet, und betreibt schädlichen Konsum von Kokain und Cannabis, wobei er zuletzt den Kokainkonsum in so beträchtlichem Maße gesteigert hat, dass er selbst die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit sieht. Seine starke Neigung zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel ist offenkundig und wird durch den Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt.
69Er wird durch die Begleitstrafe auch wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, die auf den Hang zurückgeht. Die Tat diente jedenfalls auch der Erlangung von Geld zur Beschaffung weiterer Betäubungsmittel, namentlich von Kokain.
70Unbehandelt besteht bei dem Angeklagten eine hohe Gefahr, dass er infolge des Hangs erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wie bereits sein Vorleben mit den einschlägigen Vortaten erweist. Bevor es dem Angeklagten gelingen kann, dauerhaft ein geregeltes legales Leben zu führen und möglicherweise sogar irgendwann den Betrieb seiner Mutter zu übernehmen, muss er zunächst die Ursache seiner Straftaten, namentlich den Hang zum Rauschgiftkonsum, nachhaltig überwinden.
71Für eine erfolgreiche Behandlung in der Entziehungsanstalt bestehen hinreichend konkrete Erfolgsaussichten, da der Angeklagte hinreichend intelligent ist, die Notwendigkeit eigenen aktiven Handelns einzusehen und er glaubhaft eine nunmehr bestehende, intrinsische Therapiemotivation bekundet hat. Er hat eine Lebensgefährtin mit zwei Kindern, denen der Angeklagte zugetan ist und die er den erkannten Gefahren der Drogen in ihrem Umfeld nicht aussetzen will. Auch seine Eltern stehen nach wie vor zu ihm, auch wenn der Angeklagte seine Rückkehr in die Szene, die den Hintergrund der hiesigen Tat bildete, mit ihnen bislang noch nicht besprochen hat. Der Angeklagte und seine Eltern verfügen hierzu aber über eine ausreichend stabile kommunikative Ebene. Die Eltern sind auch über die aktuelle Inhaftierung informiert und an dem weiteren Schicksal ihres Sohnes interessiert, was durch Gespräche mit dem Verteidiger belegt wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte bereits einen gescheiterten Therapieversuch nach § 64 StGB zu verbuchen hat. Der Angeklagte hat jedoch den Wandel in seinem Denken hin zu einer Annahme der angebotenen Hilfen anschaulich und glaubhaft dargelegt. Er vermochte zu begründen, welche Strategien und praktisch handhabbaren Wege zum Umgang mit seiner Sucht ihm bereits im Zuge des einen Jahres der Unterbringung vermittelt worden seien. Ihm muss dabei bewusst sein, dass die erneute Anordnung der Maßregel Ausnahmecharakter hat und er eine dritte Chance absehbar nicht erhalten wird. Die Kammer hat, in Übereinstimmung mit der abschließenden mündlichen Bewertung des Sachverständigen, keine Zweifel, dass der Angeklagte bei einer tatsächlichen Betätigung dieses Sinneswandels zur erfolgreichen Bewältigung der Therapie in der Lage sein wird. Nach der fachlich fundierten Einschätzung des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. AC. wird in Ansehung der sehr guten kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten binnen zweijähriger Therapiedauer absehbar ein Therapieerfolg erreicht werden können.
72Um den hinreichend konkret zu erwartenden Therapieerfolg nicht zu gefährden, ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB ein Anteil von sechs Monaten der Begleitstrafe vor Antritt der Therapie zu vollstrecken. Da diese Haftdauer aber bereits durch anzurechnende Untersuchungshaft überschritten ist, bedurfte es keines Ausspruchs eines Vorwegvollzugs.
73VII. Teilfreispruch
74Soweit der Angeklagte wegen des Vorwurfs eines weiteren Raubüberfalls auf den Getränkemarkt einer AJ. -Filiale in der A.-straße 00 in D. am 24.10.0000 freigesprochen wurde, beruht der Freispruch auf tatsächlichen Gründen. Die Kammer konnte sich nicht allein aufgrund der Aussage des Zeugen AK. mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen. Es verbleiben insoweit begründete Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.
75VIII. Einziehung
76Die zur Begehung der Tat gebrauchten Gegenstände, namentlich die Gasdruckpistole „X“ mit Magazin und 4,5 mm-Stahlkugelmunition sowie die selbstgemachte Gesichtsmaske aus grünem Baumwollstoff, unterliegen gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung. Gründe, den Angeklagten im Besitz dieser für die Tat genutzten Gegenstände zu erhalten, bestehen nicht, so dass die Kammer in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens deren Einziehung angeordnet hat.
77IX. Kosten
78Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.