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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
2Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus zwei vollstreckbaren Tabellenauszügen aus der Insolvenztabelle im Rahmen einer vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage.
3Auf den Eigenantrag des Klägers vom 23.01.2013 eröffnete das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 01.03.2013 (Az. 43 IN 62/13) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers.
4Der Beklagter meldete am 14.03.2013 Forderungen in Höhe von insgesamt 12.609,05 EUR, bestehend aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen nach SGB I gemäß Vergleich des Amtsgerichts Minden vom 16.11.2010 (Az. 10 F 139/10) in Höhe von 11.840,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 726,83 EUR und Kosten in Höhe von weiteren 41,85 EUR zur Tabelle an.
5Am Prüfungstermin vor dem AG Bielefeld am 07.05.2013 nahm der Kläger zusammen mit der Zeugin A. G., seiner jetzigen Ehefrau, persönlich teil.
6Mit Beschluss vom 03.05.2019 erteilte das Amtsgericht Bielefeld dem Kläger Restschuldbefreiung.
7Mit Schreiben vom 14.05.2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, noch bestehenden Unterhaltsrückstand für den Zeitraum Dezember 2009 bis April 2012 bis zum 07.06.2019 zu zahlen.
8Die sich anschließende Korrespondenz zwischen den Bevollmächtigten der Parteien endete damit, dass der Beklagte verlauten ließ, seine Rechtsabteilung werde den Vorgang nun weiterbetreiben.
9Im Juni 2019 beantragte der Beklagte die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszug (betreffend die Forderung zur lfd. Nr. 9 der Insolvenztabelle), der diesem am 06.06.2019 erteilt und dem Kläger im Juli 2019 durch die Gerichtsvollzieherin B. T. zugestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tabellenauszug (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen.
10Am 05.10.2019 ließ das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Beklagten, dem Kläger einen weiteren vollstreckbaren Tabellenauszug (betreffend die Forderung zur lfd. Nr. 2 der Insolvenztabelle) durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tabellenauszug (Bl. 117 d.A.) Bezug genommen.
11Der Kläger behauptet, auf Frage der Rechtspflegerin L. im Prüfungstermin, ob er der Forderung Ifd. Nr. 9 im Ganzen oder nur dem Vorsatz widerspreche, habe er seinen Widerspruch durch ein einfaches „Ja“ auf das Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung beschränkt.
12Er sei im Zeitraum 2009 bis 2012 und darüber hinaus nicht in der Lage gewesen, ausreichend Einkommen zu erwirtschaften, um Unterhaltszahlungen leisten zu können.
13Der Kläger meint, der der Vollstreckung zugrundeliegende Anspruch sei verjährt. Auch handle es sich nicht um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
14Der Kläger beantragt,
151. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle lfd. Nr. 9 des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. G. des Amtsgerichts Bielefeld zum Geschäftszeichen 43 IN 62/13 für unzulässig zu erklären;
162. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle lfd. Nr. 9 des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. G. des Amtsgerichts Bielefeld zum Geschäftszeichen 43 IN 62/13 an den Kläger herauszugeben ;
173. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle lfd. Nr. 2 des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. G. des Amtsgerichts Bielefeld zum Geschäftszeichen 43 IN 62/13 für unzulässig zu erklären;
184. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle lfd. Nr. 2 des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. G. des Amtsgerichts Bielefeld zum Geschäftszeichen 43 IN 62/13 an den Kläger herauszugeben;
195. die Entscheidung des Amtsgerichts –Vollstreckungsgericht- Minden vom 27.08.2019 (Az. 52 M 1642/19) zu bestätigen und die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 06.08.2019 Aktenzeichen 52 M 1642/19 einstweilen bis zum Urteil im vorliegenden Rechtsstreit ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger im Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht der Forderung widersprochen hat.
23Äußerst vorsorglich bestreitet der Beklagte das Vorbringen des Klägers zum vermeintlich mangelnden Vorsatz und vermeintlich fehlenden Verschulden. Hierzu behauptet er, der Kläger sei schon unabhängig von seinem laufenden Erwerbseinkommen hinreichend vermögend gewesen. Er habe gut verdient und eine Arbeitsnehmerabfindung in Höhe von 45.000 EUR erhalten. Überdies sei er Eigentümer zahlreicher Immobilien gewesen. Zudem habe er Arbeitslosengeld erhalten.
24Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld. Hierzu meint er, es handle sich um eine Familiensache nach § 111 FamFG, für die nach § 23 a Abs. 1 Nr.1 GVG das Amtsgericht zuständig sei.
25Der Beklagte ist der Auffassung, die Forderung sei nicht verjährt. Die Forderung sei ohne die Aufnahme eines Widerspruchs in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Ins0) tituliert worden. Damit gelte die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Einwendungen gegen den Rechtsgrund seien ausgeschlossen. Ein Widerspruch lasse sich auch nicht mehr — erst recht nicht im Wege einer Vollstreckungsgegenklage — nachträglich in die Tabelle aufnehmen oder hineinfingieren. Dazu hätte nach § 4 Ins0, § 164 ZPO binnen der Monatsfrist nach § 160a Abs. 3 Satz 1 Nr.1 die Protokollberichtigung zur Verfügung gestanden. Die Forderung sei auch nicht von der erteilten Restschuldbefreiung umfasst, da nach Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.05.2019 Forderungen gemäß § 302 InsO ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien.
26Der Beklagte meint weiter, hinsichtlich der Klageanträgt zu Ziff. 3 und 4 sei er bereits nicht passivlegitimiert. Diese Anträge würden sich gegen eine Maßnahme des Landes Nordrhein-Westfalen richten, welches lediglich durch den Beklagten vertreten werde.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
29Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30I.
31Die Klage ist zulässig.
32Es handelt sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht um eine die Zuständigkeit des Familiengerichts begründende Familiensache im Sinne des §§ 111 FamFG. War die im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung bereits vor der Eröffnung tituliert worden, ersetzt der Tabellenauszug, in welchem die Feststellung der Forderung vermerkt ist, den früheren Titel, soweit der gleiche Anspruch betroffen ist (BGH NZI 2006, 536). Damit ist auch die familienrechtliche Eigenschaft der ursprünglichen Forderung aufgezehrt, sodass die gewöhnlichen Zuständigkeitsregeln zum Tragen kommen. Hiernach ist eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Vollstreckungsgegenklagen sind im ausschließlichen Gerichtsstand des Amtsgerichts bzw. wie hier des übergeordneten Landgericht zu erheben, § 202 InsO (Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 201 InsO Rn. 21).
33II.
34Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
351.
36Soweit der Kläger sich gegen die Vollstreckung aus der lfd. Nr. 9 der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle wendet steht ihm weder ein materiell-rechtlicher Einwand zu, den er dem Beklagten entgegenhalten könnte (Antrag zu Ziff. 1) noch ein Anspruch auf Herausgabe des Titels (Antrag zu Ziff. 2) zu. Im Einzelnen:
37a)
38Der Kläger wird er mit dem Einwand, dass keine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben sei im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht gehört.
39Das Nachschieben dieses Einwandes im Verfahren nach § 767 ZPO ist nur dann möglich, wenn der Einwand bereits im Prüftermin erhoben worden ist (BGH NZI 2014, 568 [570]). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
40aa) Der Beklagte trägt insoweit für den von der Gegenseite in zulässiger Weise bestrittenen Umstand die Beweislast. Ausweislich des vorgelegten Protokolls des Prüftermins vom 07.05.2013 ist im Prüftermin festgestellt worden, dass der Schuldner keine der Forderungen bestritten hat (Bl. 43 d.A.).
41Dieser Protokollierung kommt nach Auffassung des Gerichts der Beweiswert des § 165 ZPO zugute. Nach dieser Bestimmung kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung des Protokolls zulässig. Im Einzelnen:
42Als Förmlichkeiten im vorgenannten Sinne werden zunächst all diejenigen Handlungen angesehen, die der Einhaltung des äußeren Hergangs des Verfahrens dienen. Weiter fällt hierunter auch die Beachtung der Grundsätze der Gerichtsverfassung. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für den Inhalt der Verhandlung (Fritsche, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3). Zum äußeren Ablauf der Verhandlung gehören die Angaben nach § 160 Abs. 1 ZPO, ferner fallen hierunter der Aufruf der Sache, die Stellung der Sachanträge (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) sowie Prozessanträge. Das gilt auch für das Vorlesen und Genehmigen in den Fällen des § 162 ZPO. Nicht unter § 165 fallen nach weit verbreiteter Lehre (Thomas/Putz/Reichold, ZPO, § 165 Rn. 2) die einseitigen Prozesshandlungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 ZPO, Nr. 8 und Nr. 9 ZPO. Dies steht jedoch mit § 162 ZPO in Widerspruch, der für solche protokollierten Erklärungen Vorlesen und Genehmigen, also Handlungen des äußeren Ablaufs der Verhandlung, vorschreibt. Die Tatsache, dass eine solche Erklärung zu Protokoll abgegeben wurde, zählt deshalb auch zu den Förmlichkeiten der Verhandlung (Fritsche, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3).
43Als eine solche Erklärung nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, also eine Erklärung, deren Feststellung vorgeschrieben ist, ist die vorliegend in Mitten stehende Erklärung, ob einer Forderung im insolvenzrechtlichen Prüftermin nach § 176 InsO widersprochen wird, anzusehen. Im Prüftermin werden nach § 176 InsO die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft, wobei die vom Insolvenzverwalter, dem Schuldner oder einem Insolvenzgläubiger bestrittenen Forderungen einzeln zu erörtern sind. Da ein wirksamer Widerspruch i.S.d. §§ 187 Abs. 1, 201 Abs. 2 InsO nur vorliegt, wenn er im Prüfungstermin mündlich vorgebracht wird hat auch die Erörterung mündlich zu erfolgen. Ein vorheriges mündliches oder schriftliches „Bestreiten“ i.S.v. § 176 Satz 2 InsO muss im Rahmen der Erörterung zumindest stillschweigend – unter persönlicher Anwesenheit im Termin – aufrechterhalten werden (RGZ 57, 270, 274; K/P/B/Pape/Schaltke § 176 Rn 5, 28; KS-Eckardt Kap 17 Rn 25). Die mündliche Erörterung der bestrittenen Forderung dient der Klärung der Streitpunkte unter den Beteiligten und der Vermeidung von überflüssigen Feststellungsklagen zur Tabelle. Das Gericht protokolliert dabei, ob und wer Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung erhebt (Specovius, in: Braun, InsO, 8. Aufl. 2020, § 176 Rn. 9).
44Dass das Protokoll gefälscht worden ist, wird vom Kläger schon nicht behauptet.
45bb) Selbst wenn man sich der vorstehenden Auffassung nicht anschließt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dem Protokoll des Prüftermins kommt jedenfalls die Wirkung einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO zu.
46Nach dieser Bestimmung hat eine öffentliche Urkunde, wenn sie wie vorliegend über eine vor der Behörde bzw. Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet ist, vollen Beweis des durch die Behörde oder Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wurde ist - im Unterscheid zu § 165 ZPO - hier zulässig. Der Nachweis unrichtiger Beurkundung erstreckt sich dabei auf alle Aspekte der formellen Beweiskraft, worunter auch die Abgabe einer Erklärung durch die angegebene Person fällt (Feskorn, in: Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 415 Rn. 7). Dieser Beweis kann auch durch Zeugen geführt werden (BGH WM 1993, 2244; (Feskorn, in: Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 415 Rn. 7).
47Soweit der Kläger diesbezüglich Beweis durch Vernehmung seiner Ehefrau angeboten hat (§ 377 ZPO), war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Das Gericht hat insoweit, um unnötige Beweiserhebungen zu vermeiden, vorab Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit des Vorbringens sowie Eignung, Zulässigkeit und Erforderlichkeit des angebotenen Beweises zu prüfen (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 284 Rn. 9). Diese Prüfung führt zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit. Denn das insoweit unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen, wonach auf Frage der Rechtspflegerin L., ob er der Forderung zur Ifd Nr. 9 im Ganzen oder nur dem Vorsatz widerspreche, der Kläger seinen Widerspruch durch ein einfaches „Ja“ auf das Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung beschränkt haben will, ist nicht geeignet, die Annahme eines Widerspruchs in Bezug auf die Qualifizierung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu begründen. Wer auf eine solche exklusive Entweder-oder-Frage mit einem schlichten „Ja“ antwortet gibt damit nämlich eine Antwort, die schon logisch nicht möglich ist. Für den Fragenden bleibt unklar, ob damit der erste oder der zweite der sich gegenseitig ausschließenden Frageteile bejaht werden soll. Ein konkreter Widerspruch gegen die Forderung ist mit einer solchen Antwort nicht begründet. Es ist damit nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, auf die ihm gestellte Entweder-oder-Frage der Rechtspflegerin mit einem „Ja“ geantwortet haben will.
48b)
49Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger insoweit auch kein Anspruch auf Herausgabe des Titels analog § 371 BGB zu.
502.
51Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 3 und 4 fehlt es bereits an der Sachbefugnis.
52Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte Vollstreckungsgläubiger ist (Thomas/Putz/Hüßtege, § 767 Rn. 19). Vollstreckungsgläubiger ist dabei derjenige, welcher im Titel als solcher bezeichnet ist. Dies ist vorliegend nicht der Beklagte, sondern das Land Nordrhein-Westfalen.
53Das nach den vorstehenden Ausführungen allein als Vollstreckungsgläubiger sachbefugte Land Nordrhein-Westfalen ist nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Das Beklagtenrubrum kann nicht dahingehend berichtigt werden, dass Beklagter hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 3 und 4 das Land Nordrhein-Westfalen ist. Die Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung liegen nicht vor. Der fehlenden Sachbefugnis hätte durch eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite Rechnung getragen werden müssen, die nicht erklärt worden ist.
54Nach § 319 Abs. 1 ZPO, dessen Grundsätze auch auf die Rubrumsberichtigung während eines laufenden Rechtsstreits anwendbar sind, erfordert eine offensichtliche Unrichtigkeit. Eine Rubrumsberichtigung ist möglich, wenn feststeht oder erkennbar ist, wer als Partei gemeint war, und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt werden (BGH NJW-RR, 2008, 582; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 319 Rn. 17 m.w.Nachw.). Voraussetzung ist dabei, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (BGH NJW 2007, 518). Dabei ist entscheidend, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers zu verstehen ist. Ein Parteiwechsel liegt dagegen vor, wenn an Stelle der unrichtigen Bezeichnung der richtigen Partei eine falsche Partei benannt wird; die Partei also eindeutig aufgeführt wird, für eine Auslegung der Parteibezeichnung also kein Raum bleibt (BGH NJW 1962, 1441 [1442]; Lindacher, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, §Vorbemerkung zu § 50 Rn. 21). So liegen die Dinge hier.
55In der Klageschrift ist der Beklagte aufgeführt. Auch in dem Kurzrubrum des klageerweiternden Schriftsatzes ist der Beklagte aufgeführt. Davon, dass das Land Nordrhein-Westfalen Beklagte sein soll, ist dort keine Rede. Damit hat der Kläger eine falsche Partei benannt. Für eine Auswechslung der eindeutig benannten Partei besteht kein Raum. Der Kläger hätte, was er aber nicht getan hat, die Klage auf das Land Nordrhein-Westfalen erweitern müssen.
56III.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
58IV.
59Auf den Antrag nach § 769 ZPO (Antrag zu Ziff. 5) war nicht mehr einzugehen, da er aus den oben dargelegten Gründen gegenstandslos geworden ist.