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Landgericht Bielefeld, 4 O 111/19

Datum:
18.03.2020
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 111/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2020:0318.4O111.19.00
 
Tenor:

Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 865,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 3.) 1/3 zu tragen. Die Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Beklagten zu 3.) hat dieser selbst zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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