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Landgericht Bielefeld, 3 O 21/20

Datum:
30.09.2020
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 O 21/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2020:0930.3O21.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 26.10.2017 verstorbenen T. O. mit letzten gewöhnlichen Aufenthalt in A., und zwar durch Vorlage eines im Beisein des Klägers aufgenommenen notariellen Verzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

       alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva,

       alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, sowie Erblasser- und Erbfallschulden (Passiva),

       unter Angabe des Zuwendungszeitpunkts und ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Zuwendungen des Erblassers, soweit der Erblasser sich Nutzungsrechte vorbehalten, Rückübertragungs- oder Widerrufsrechte vereinbart oder Zuwendungen an die Beklagte getätigt hat,

       unter Angabe des Zuwendungszeitpunkts sämtliche sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen, innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall,

       Güterstand, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes lebte.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 850,- EUR vorläufig

vollstreckbar.

 
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