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1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine „Faszienbehandlung" zu werben:
„chronische Schmerzzustände behandeln"
jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 7 ersichtlich.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 5. November 2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 30.000 Euro.
Tatbestand
2Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau, die sich derzeit in Kurzarbeit befindet, als Physiotherapeut tätig. Er warb auf seiner Internetseite für eine CranioSacrale Therapie und eine Faszienbehandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 verwiesen.
3Auf Abmahnung des Klägers vom 12.04.2019 gab der Beklagte am 07.05.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anl. K5) ab, die der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2019 annahm. In der Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, es zu unterlassen, für eine Faszienbehandlung zu werben, mit der Aussage: „Die Faszienbehandlung wird außerdem bei verschiedenen Beschwerdebildern wie folgende eingesetzt: Tennisellenbogen, chronische Schmerzen, akute Schmerzen, nach Sportverletzungen, einem Bandscheibenvorfall.“ Zugleich wurde eine durch den Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K5 verwiesen.
4In der Folgezeit änderte der Beklagte die Angaben auf seiner Internetseite. Diese lauteten nunmehr unter der Rubrik „unserer Behandlungsschwerpunkte“: „FaszienbehandlungChronische Schmerzzustände behandelnZur Faszienbehandlung“.
5Der Beklagte hatte die Umgestaltung seiner Internetseite bei einem professionellen Grafiker und Texter in Auftrag gegeben. Informationen darüber, wie er rechtskonform über die von ihm angebotenen Leistungen informieren kann, konnte der Beklagte auf Nachfrage von seiner Berufsstandsvereinigung nicht erlangen.
6Wegen dieser Inhalte seiner Internetseite forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2019 zur Zahlung der seiner Auffassung nach verwirkten Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € und zur Abgabe eines erhöhten Vertragsstrafeversprechens auf.
7Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung gekündigt.
8Der Kläger beantragt,
9zu 1) wie erkannt,
10zu 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2019 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, das als Link auf seiner Internetseite fungierende Schlagwort „chronische Schmerzzustände behandeln“ diene lediglich dazu, um zu den auf der Internetseite an anderer Stelle verfügbaren Informationen über die angebotene Faszienbehandlung zu gelangen. Es handele sich nicht um Werbung. Es handelt sich zudem um ein Werturteil des Beklagten.
14Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16A.
17Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der aus dem Tenor zu Ziff. 1) genannten Angaben auf seiner Internetseite.
201. Der Unterlassungsanspruch folgt aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 06.05.2019. Da der Beklagte gegen diese Vereinbarung verstoßen hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 2.16).
21Der Beklagte hat durch die auf seiner Internetpräsenz enthaltenen Inhalte gegen die in der Vertragsstrafenvereinbarung benannte Verhaltensweisen verstoßen hat. Auch die umgestaltete Internetpräsenz des Beklagten stellt einen kerngleichen Verstoß gegen das Versprechen dar, nicht mehr für eine Faszienbehandlung zur Behandlung von chronischen und akuten Schmerzen zu werben.
22Denn die Erwähnung der Faszienbehandlung unter dem Oberpunkt „Unsere Behandlungsschwerpunkte“ ist Werbung und keine reine Information ohne einen geschäftlichen Bezug. Aufgrund der Gestaltung der Website des Beklagten ist für einen objektiven Leser ohne weiteres verständlich, dass der Beklagte mit diesen Angaben nicht lediglich eine bestimmte Behandlungsmethode erläutert, sondern für seine Leistungen werben will. Dies ergibt sich daraus, dass die dargestellten Leistungen gerade als „Unsere Behandlungsschwerpunkte“ dargestellt werden und unmittelbar unter den Worten „Faszienbehandlung chronische Schmerzzustände behandeln“ eine Schaltfläche angebracht ist, die „zur Faszienbehandlung“ – für einen objektiven Leser zweifelsfrei verständlich: einer durch den Beklagten angebotenen Leistung – führt.
232. Die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung besteht zwischen den Parteien fort. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Kündigung dieser Vereinbarung erklärt. Ein Kündigungsgrund ist jedoch nicht erkennbar. Umstände, die eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen und ausnahmsweise zur Kündigung berechtigen könnten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 1.234), sind nicht vorgetragen.
243. Da der Kläger einen vertraglichen Anspruch aus der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung geltend macht, kommt es auf die Frage, ob der Kläger klagebefugt ist und ob das dem Vertragsstrafenversprechen zugrunde liegende Verhalten wettbewerbswidrig war, nicht an. Entsprechende Einwände sind durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen. Der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 1.229). Dies führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass diese Fragen durch die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen den Parteien verbindlich geregelt sind.
25II.
26Aufgrund des Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung hat der Beklagte auch einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verwirkt. Die Höhe der Vertragsstrafe ist allerdings mit 2.500 € ausreichend bemessen. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von dem Grad des Verschuldens des Beklagten ab. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall auch Vertragsstrafen von deutlich unter 5.000 € angemessen sein können (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252; KG Urt. v. 27.9.2011 – 5 U 137/10, BeckRS 2011, 27066, beck-online; OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 358, beck-online; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 27.4.2010 – 4 U 150/09, BeckRS 2010, 15508, beck-online).
27Jedenfalls im vorliegenden Fall gebieten die Umstände die Festsetzung einer vergleichsweise niedrigen Vertragsstrafe. Dafür spricht, dass der Beklagte erstmals gegen die Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen hat. Der Beklagte betreibt eine kleine Praxis mit lediglich seiner Ehefrau als Mitarbeiterin. Die Internetpräsenz des Beklagten ist zwar weltweit aufrufbar, richtet sich aber vor allem an mögliche Patienten aus dem räumlichen Umfeld des Praxisortes. Zudem stellt sich das Verschulden des Beklagten als gering dar. Er hat nachvollziehbar dargelegt, um eine rechtskonforme Ausgestaltung seiner Internetpräsenz bemüht zu sein, jedoch von seinem Berufsverband keinerlei Hilfestellung zu bekommen. Dabei ist auch nachvollziehbar, dass der Beklagte im Internet erreichbar sein und eine Möglichkeit haben will, seine Leistungen zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beklagten zwar nicht entschuldigt, sein Verschulden wiegt aber im Vergleich zu anderen Fällen massiver Wettbewerbsverletzungen gering.
28II.
29Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung des Klägers in dem Schreiben vom 25.10.2019 seit dem 05.11.2019 in Verzug.
30B.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
32C.
33Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.