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Landgericht Bielefeld, 17 O 132/19

Datum:
24.07.2020
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 132/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2020:0724.17O132.19.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der      Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für eine „Faszienbehandlung" zu werben:

„chronische Schmerzzustände behandeln"

jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 7 ersichtlich.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 Euro zuzüglich

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 5. November 2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 30.000 Euro.

 
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