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Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Produkt „A" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen mit den Zutaten L-Theanin und/oder Alpha GPC ohne Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung 2015/2283/EG.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Antragsschrift vom 19.03.2020 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen.
4Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die Screenshots aus der Verkaufsplattform B. glaubhaft gemacht worden.
5Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4 der Novel-Food-Verordnung (Verordnung EU 2015/2283).
6Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 12 Abs. 2 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte.
7Die für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
9Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
12Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
13Antrag
14auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
15In Sachen
16(Rubrum wurde für die Veröffenttlichung entfernt)
Namens und in Vollmacht des Antragstellers
18beantragen
19wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung. Die hierzu geeigneten-Maßnahmen werden gemäߧ 938 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt.
20Der Antragsteller schlägt folgende Formulierung der einstweiligen Verfügung vor:
211. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung ei nes vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzu setzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
22verboten,
231. das Produkt „A" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen
24mit den Zutaten L-Theanin und/oder Alpha GPC ohne Ge nehmigung nach der Novel-Food-Verordnung 2015/2283/EG.
25II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.
Weiterhin b e a n t r a g e n wir
30a) für den Fall, dass eine Schutzschrift in dieser Angelegenheit hinterlegt wurde, uns diese zu unseren Händen zu übermitteln; sowie
31b) sobald die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden ist, eine vollständige Ausfertigung zum Zwecke der unverzüglichen Parteizustellung zu erteilen.
32Zur Begründung
33der Anträge tragen wir namens des Antragstellers folgendes vor:
341. Zu den Parteien
35Zum Antragsteller
Der Antragsteller ist seit dem 09.08.1962 im Vereinsregister des Amtsge richts C. eingetragen. Zweck des Vereins ist es u.a., "den unerlaubten Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen".
38Der Antragsteller leitet seine Befugnis zur Geltendmachung wettbe werbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und
39§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG sowie§ 1 UKlaV (a.F.) ab und ist bis zum Bun desgerichtshof bekannt. Die Klagebefugnis ist insbesondere auch nach den zum 01.08.1994 in Kraft getretenen Vorschriften gegeben. Es han delt sich um einen der alten, "traditionellen" Wettbewerbsvereine, die be reits im Jahr 1981 gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft die "Grundsätze für die Tätigkeit von Wettbewerbsvereinigungen" aufge stellt haben (vgl. etwa Borck, WRP 1982, Seite 70). Seine Seriosität stand auch bei den Gerichten stets außer Frage, wobei vor allem die Be schränkung der Tätigkeit des Antragstellers auf wirklich wichtige und wettbewerbsrechtlich bedeutende Fälle stets besonders anerkannt wur de. Der Antragsteller ist im Übrigen als einer der seriösen Wettbewerbs verbände in den Standardkommentaren von …. erwähnt.
40Der Antragsteller wird von Verbänden der gewerblichen Wirtschaft getra gen. U.a. gehören dem Antragsteller unmittelbar folgende Verbände an:
41D e.V.
42E. e.V.
43Diese Verbände repräsentieren die Interessen von Gewerbetreibenden aus allen nur denkbaren Branchen. Allein dem D. e.V. gehören rund 90 Apotheken, rund 10 Drogerien und Reformhäuser sowie rund 15 Sanitätshäuser an.
44Die jeweiligen Mitglieder der Verbände sind dem Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung zuzurechnen (….).
45Weitere unmittelbare Mitglieder des Schutzverbandes sind die Firmen … SE; … GmbH; Haus …GmbH & Co. KG; … GmbH & Co. KG; … GmbH & Co. KG; … GmbH; … GmbH & Co. KG; … GmbH & Co. KG.
46Darüber hinaus gehört dem Antragsteller unter anderem das große Ver triebsunternehmen … GmbH sowie die … GmbH mit ihrem weit verzweigten Filialnetz (deutschlandweit über 300 Filialen) als unmittelbare Mitglieder an.
47Angesichts der erheblichen Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben, ist die Klagebefugnis des An tragstellers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegeben
48Zur Glaubhaftmachung fügen wir bei:
49a) Satzung des Antragstellers
50b) Liste gemäߧ 1 UKlaV a.F.
51c) Tätigkeitsbericht .2018 (nur für das Gericht)
52d)· Eidesstattliche Versicherung
53des Geschäftsführers des Antragstellers von F., vom 18.03.2020
Anlage ASt. 3
55Anlage ASt. 4
56Zur Antragsgegnerin
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein deutsches Unternehmen, das sich auf den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln aller Art bei B. spezialisiert hat.
59Glaubhaftmachung: Angebotsübersicht auf B.de
Sie ist bei B. u.a. als Verkäuferin des Nahrungsergänzungsmittels
61,,A" gelistet.
62II.
1. Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem bei www.B.de das Nahrungsergänzungsmittel „A.". Dort wird sie - wie nachstehend hervorgehoben - im Angebot als Vertreiberin genannt.
64Glaubhaftmachung: B-Angebot „A"
Zugleich ist sie auf der Abbildung der Sekundärverpackung (Faltschach tel) auf B.de aber auch als Herstellerin genannt.
66Glaubhaftmachung: Abbildung der Umverpackung „A",
67Anlage ASt. 7
68Zuvor ist das Produkt noch von der G. GmbH für die H. UG in Verkehr gebracht worden.
69Glaubhaftmachung: altes Produktetikett „A",
70Anlage ASt. 8
71Nachdem auch dort die vorprozessuale Abmahnung nicht erfolgreich war, musste ein einstweiliger Verfügungsantrag am 03.01.2020 beim Landgericht I. gestellt werden.
72Das Landgericht Bielefeld hat die einstweilige Verfügung am 10.01.2020 erlassen, Aktenzeichen xxx.
73Glaubhaftmachung: einstweilige Verfügung des LG Bielefeld,
74Anlage ASt. 9
75Die G. GmbH hat diese als abschließende Regelung anerkannt.
76Glaubhaftmachung: Abschlusserklärung G. GmbH vom
7731.01.2020,
78Anlage ASt. 10
79Auch gegen die H. UG hat das Landgericht Bielefeld eine einstweilige Verfügung erlassen gemäß Az. xxx. Auch hierzu wurde eine Abschlusserklärung abgegeben.
80Glaubhaftmachung: Abschlusserklärung H. UG,
81Anlage ASt. 11
82Offensichtlich haben die Parteien dann schlicht nach den Abschlusser klärungen gewechselt, so dass nun die jetzige Antragsgegnerin den Vertrieb ungehindert fortsetzt.
83III.
84Vorprozessuale Auseinandersetzung
85Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.02.2020 wegen der oben genannten Verstöße abgemahnt und sie unter Fristset zung zum _06.03.2020 aufgefordert, zur Ausräumung der Wiederho lungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
86Glaubhaftmachung: Abmahnung vom 28.02.2020
87Anlage ASt. 12
88Trotz gewährter Fristverlängerung hat die Antragsgegnerin nicht auf die Abmahnung reagiert.
89Glaubhaftmachung: 1) Fristverlängerungsgesuch vom 05.03.2020,
90Anlage ASt. 13
912) Fristverlängerung vom 06.03.2020,
92Anlage Ast. 14
93Da bis zum heutigen Tage die geforderte Unterlassungserklärung nicht eingegangen ist, besteht die Wiederholungsgefahr fort, so dass es der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bedarf. Damit ist der An tragsteller auf gerichtliche Hilfe angewiesen.
94IV.
Der Antrag ist begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind ge geben. Die Sache ist darüber hinaus besonders eilbedürftig im Sinne der §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO.
97Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich in Bezug auf die Verwendung von nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln aus Art. 6 Abs. 2 der VO 2015/2283/EG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung. Danach dürfen nur solche neuartigen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die in der Unionsliste zugelassen sind gemäß der Durchführungsverordnung 2017/2470/EG.
98Dies betrifft die nicht zugelassenen neuartigen Zutaten Alpha-GPC und L Theanin in dem Produkt „A".
99Zu den Ansprüchen im Einzelnen:
Laut Umverpackung enthält das Produkt „A" die beiden Zutaten L-Theanin und Alpha-GPC (Alpha-Glycerylphosphorylcholin).
101Gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO 2015/2283/EG dürfen neuartige Lebensmit tel nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Eine solche Zulas sung liegt gemäß der Durchführungsverordnung 2017/2470/EG nicht vor.
102Gemäß Art. 3 Abs. 2a iv) der VO 2015/2283/EG handelt es sich bei „A." um ein neuartiges Lebensmittel.
103Dies sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennens wertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus iso liert oder erzeugt wurden.
104Die Antragsgegnerin verwendet die beiden Zutaten Alpha-GPC und L Theanin in dem Produkt.
105Alpha.:GPC, · L-alpha-Glyceroylphosphorylcholin wird aus pflanzlichem Phosphorylcholin synthetisiert und ist somit, ebenso wie die weitere Zutat L-Theanin eine Zutat, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen isoliert oder erzeugt wurde.
106Bei den Zutaten handelt es sich auch um solche Zutaten, die nicht be reits vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verwendet wurden.
107Für Alpha-GPC ist keine Verwendung als Lebensmittel von vor Mai 1997 bekannt.
108Bei Wikipedia heißt es ebenfalls nur zur Verwendung als Arzneimittel, nicht aber als Lebensmittel
109,,Eine Verwendung von a-GPC zur Behandlung der Alzheimer Krankheit und Demenz wird untersucht."
110Glaubhaftmachung: Auszug Wikipedia,
111Anlage ASt. 15
112Auch in den Lebensmittel-Lexika Römpp Lexikon Lebensmittelchemie und Lebensmittel-Lexikon von Täufel/Ternes/Tunger/Zobel findet sich Al pha-GPC nicht.
113Glaubhaftmachung: Auszüge Römpp-Lexikon; Lebensmittel
114Lexikon von Täufel/Ternes/Tunger/Zobel
115Anlage ASt. 16
116Dagegen finden sich auch hier im Schnellwarnportal der EU zahlreiche Meldungen für Alpha-GPC als nicht erlaubter Bestandteil von Lebensmit teln.
117Glaubhaftmachung: Schnellwarnungen Alpha-GPC,
118Anlage ASt. 17
119/..
120Auch für L-Theanin ist eine nennenswerte Verwendung vor 15. Mai 1997 in Nahrungsergänzungsmitteln nicht bekannt.
121Glaubhaftmachung: Auszug Dr. Oetker Lexikon L-Theanin,
122Anlage ASt. 18
123Für L-Theanin wurde von der Firma J. ein Antrag für Zulassung als neuartiges Lebensmittel im Jahr 2009 beantragt, der Antrag aber zurück gezogen.
124Glaubhaftmachung: Auszug BfR zu L-Theanin,
125Anlage ASt. 19
126Im Ergebnis fehlt somit schon jeder Nachweis, dass die beiden Zutaten bereits vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU als Lebens mittel verwendet wurden.
127Darüber hinaus differenziert der Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2a x) der VO 2015/2283/EG zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Le bensmitteln. Wenn eine Zutat in einem Nahrungsergänzungsmittel ein gesetzt werden soll, muss die Zutat bereits vor 15. Mai 1997 in der Union in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt worden sein.
128Darüber hinaus hat die Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil vom 15.01.2009, Az. C-383/07 festgestellt, dass der Umstand, dass alle Zuta ten eines Lebensmittels für sich genommen nicht neuartig und unbe denklich sind, nicht ausreicht, die Anwendung der Novel-Food Verordnung auszuschließen. Vielmehr müsse der Nachweis der Nicht neuartigkeit für das Lebensmittel in seiner Kombination der Rezeptur er bracht werden.
129Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in dem Urteil vom 16.04.2015, Az. 1 ZR 27/14 obliegt es der sekundären Darlegungslast der Antragsgegnerin nachzuweisen, dass das von ihr vertriebene Produkt in nennenswertem Umfang in der Union vor dem 15. Mai 1997 als Nah rungsergänzungsmittel verwendet wurde. Hierzu hat die Antragsgegnerin nichtsvorgetragen.
130Auch das OLG Hamm hat bereits mit Urteil vom 13.04.2010, Az. 4 U 192/09 klargestellt, dass irrelevant ist, ob die Zutat eines Lebensmittels bekannt ist oder ein solches gehandelt wurde, entscheidend sei, dass die fraglichen Umstände für die Lebensmittelzutat und das entsprechende Kombinationspräparat selbst vorgetragen werden müssen und nicht etwa eine ähnliche oder vergleichbare Zutat (EuGH WRP 2005, 863).
131Im Ergebnis handelt es sich somit bei dem Produkt „A" aufgrund der enthaltenen Zutaten Alpha-GPC und L-Theanin um ein nicht ver kehrsfähiges neuartiges Lebensmittel, das ohne Genehmigung nicht ver kehrsfähig ist.
132Dies rechtfertigt den Unterlassungsanspruch.
133In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die bereits zitierten beiden Beschlüsse des Landgerichts I.
134V.
135Allgemeines
1361. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts beruht auf
§ 13 UWG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG. Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 95 GVG.
1392. Der geltend gemachte Streitwert von € 100.000,00 rechtfertigt sich dar aus, dass das Produkt zwei nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzu taten enthält und somit nicht verkehrsfähig ist. Betroffen ist also die Ver kehrsfähigkeit des Produktes und nicht nur einzelne Werbeaussagen. Hinzu kommt, dass das Produkt bundesweit über www.B.de vertrieben wird und nicht nur regional begrenzt. Betroffen ist darüber hinaus der sensible Bereich des Gesundheitsschutzes, da die Novel-Food Verordnung den Schutz der Gesundheit vor nicht zugelassenen Le bensmitteln bezweckt. Dies rechtfertigt den Streitwert in Höhe von € 100.000,00 für das einstweilige Verfügungsverfahren.
3. Sollten seitens des Gerichts wider Erwarten Bedenken gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung bestehen, oder sollte aus Sicht der Kammer ein Punkt der Antragstellung unklar oder unvollständig sein, bitten wir höflich um einen telefonischen Hinweis.
4. Sobald die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden ist,
bitten wir um Erteilung einer vollständigen Ausfertigung zum Zwecke der un verzüglichen Parteizustellung.