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Landgericht Bielefeld, 15 O 9/20

Datum:
01.09.2020
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 9/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2020:0901.15O9.20.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 173/20
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) in ihrem Onlineshop Fahrräder und/oder Fahrradzubehör unter Angabe aktueller Verkaufspreise anzubieten oder zu bewerben, denen höhere, ehemalige Verkaufspreise gegenübergestellt sind, wenn der aktuelle Verkaufspreis bereits über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten verlangt wurde;

b) in ihrem Onlineshop Fahrräder und/oder Fahrradzubehör unter Angabe aktueller Verkaufspreise anzubieten oder zu bewerben, denen höhere ehemalige Verkaufspreise gegenübergestellt sind, wenn der höhere ehemalige Verkaufspreis nicht der Preis ist, der zuletzt vor der Preissenkung verlangt wurde;

c) in ihrem Onlineshop Fahrräder und/oder Fahrradzubehör unter Angabe aktueller Verkaufspreise anzubieten oder zu bewerben, denen höhere ehemalige Verkaufspreise gegenübergestellt sind, wenn der ehemalige Verkaufspreis zuvor nicht über einen Zeitraum von mind. 2 Monaten verlangt worden ist.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine der oben aufgeführten Unterlassungsgebote wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten an den Geschäftsführern der Beklagten vollzogen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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