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Landgericht Bielefeld, 8 O 337/18

Datum:
15.04.2019
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 337/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2019:0415.8O337.18.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 1385/19
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

  Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 17.993,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 33.835,00 EUR ab dem 29.06.2009 bis zum 3.7.2018 und von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.993,00 EUR seit dem 4.7.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A4 Avant Ambition, 2.0 TDI,  mit der Fahrzeug-Ident-Nr. XXX nebst Schlüsseln und Papieren an die Beklagten als Gesamtgläubiger des Herausgabeanspruchs.

2.              Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.768,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 370,90 Euro bis zum 3.7.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1768,14 EUR ab 4.7.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A4 Avant Ambition, 2.0 TDI,  mit der Fahrzeug-Ident-Nr. XXX nebst Winterreifen auf Felgen (Kompletträder) an die Beklagten als Gesamtgläubiger des Herausgabeanspruchs.

3.              Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 11.3.2019 mit der Annahme des unter Nr.1 bezeichneten Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Papieren im Verzug befinden.

4.              Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.242,84 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen.

5.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.               Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner ¾ zu tragen.

7              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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Berichtigungsbeschluss:

91 92 94 95 97 98 100 101 103

Gründe

104
 

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