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Der Beweisbeschluss vom 28.11.2018 wird außer Vollzug gesetzt. Stattdessen soll nach Scheitern außergerichtlicher Vergleichsbemühungen Beweis über nachfolgende Behauptungen des Klägers erhoben werden:
1.
2Im streitgegenständlichen bzw. baugleichen (gleiche Serienparameter, insbesondere in Bezug auf die konkrete Abschaltvorrichtung hinsichtlich Spezifikation Fahrzeugserie, Modell-Generation, Motor-Größe, Abgasrückführungssystem und -anlage, Schadstoffklasse und Produktionszeit) Fahrzeug Audi A6, verbauter Motor EA288, EURO 6, Baujahr 2014 ist eine Software verbaut, die das Abgasrückführungssystem im realen Straßenbetrieb am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei einstelligen positiven Außentemperaturen reduziert oder ganz abschaltet. Dadurch wird bei diesen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung reduziert bzw. ganz abgeschaltet mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen.
3Dabei soll der Sachverständige insbesondere prüfen, ab welcher Außentemperatur die Abgasreinigungsanlage dauerhaft betrieben und ab welcher Außentemperatur die Abgasreinigungsanlage dauerhaft reduziert bzw. abgeschaltet wird.
42.
5Im streitgegenständlichen bzw. baugleichen (gleiche Serienparameter, insbesondere in Bezug auf die konkrete Abschaltvorrichtung hinsichtlich Spezifikation Fahrzeugserie, Modell-Generation, Motor-Größe, Abgasrückführungssystem und -anlage, Schadstoffklasse und Produktionszeit) Fahrzeug Audi A6, verbauter Motor EA288, EURO 6, Baujahr 2014 ist eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage ab einer bestimmten Drehzahl abschaltet, wodurch es bei höheren Drehzahlen, insbesondere dann, wenn mit gleicher Last gefahren wird, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen kommt.
6Dabei soll der Sachverständige insbesondere prüfen, bis zu welcher Drehzahl die Abgasreinigungsanlage dauerhaft betrieben und ab welcher Drehzahl die Abgasreinigungsanlage dauerhaft abgeschaltet wird.
73.
8Sofern die Fragen 1. und/oder 2. bejaht werden:
9Durch die verwendete Software wird unter „normalen“ Betriebsbedingungen ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems erzielt als auf dem Prüfstand, weil im Prüflabor sowohl die Außentemperatur als auch der Drehzahlbereich dergestalt eingehalten wird, dass das Abgasrückführungssystem dauerhaft arbeitet.
10Die Steuerungssoftware ist nicht aus Gründen des Bauteilschutzes erforderlich bzw. zulässig.
11II.
12Zum Sachverständigen wird das
13Ing.-Büro T.
14bestellt.
15III.
16Ein Kostenvorschuss in nach derzeitiger Einschätzung zunächst ausreichender Höhe ist bereits durch den Kläger eingezahlt worden.