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Landgericht Bielefeld, 3 O 418/18

Datum:
31.07.2019
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 418/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2019:0731.3O418.18.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 1304/19
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 12.712,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Skoda Rapid Spaceback Ambition mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) im Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs befindet.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 23 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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