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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 19.10.2018 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zugleich wird ihr Rechtsanwalt T., , zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat (vgl. § 127 Abs. 2 S. 2, letzter Halbsatz). Das Rechtsmittel auch form- und fristgerecht i.S.d. §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt.
3Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragstellerin ihr Rechtsmittel nicht förmlich begründet hat, denn nach § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift lediglich die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Überdies hat die Antragstellerin am 26.11.2018 eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.
4Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht nach § 115 Abs. 4 ZPO versagt. Dabei ist es aufgrund eines Berechnungsfehlers von im Rahmen der PKH einzusetzenden Einnahmen in Höhe von xxx € ausgegangen. Wie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, sind insoweit keine berücksichtigungsfähigen Wohnkosten in Ansatz gebracht worden.
5Der Antragstellerin ist nach §§ 114, 115 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen.
6Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin in der am 26.11.2018 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dem dieser Erklärung beigefügten Bescheid des Jobcenter Herford vom 05.09.2018 und der aktuellen Freibeträge ergibt sich nämlich folgende Berechnung:
7xxxxx
8Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
9Bielefeld, 17.10.201921. Zivilkammer
10N.Vizepräsidentin des Landgerichts |
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als Einzelrichterin |