Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem ProzesskostenhilfeverfahrenI. gegen S. GmbH u.a.
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 23.01.2019 zurückgewiesen.
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Antragsgegner für seinen bedauerlichen Unfall vom 20.04.2018 vor der Großbaustelle A.straße xx in C., bei dem er durch einen über den Baustellenzaun geflogenen Holzträger am Kopf verletzt wurde, schadensersatzpflichtig sein sollen. Der bloße Sachvortrag, bei der Antragsgegnerin zu 1) handele es sich um die Eigentümerin des Gebäudes A.straße xx, bei dem Antragsgegner zu 2) handele es sich um den Bauleiter des Bauvorhabens, genügt hierfür nicht.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
61. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
72. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
83. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
9Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
11Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
12Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
13Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
14Bielefeld, 21.02.20191. Zivilkammer
15K.Vorsitzende Richterin am Landgericht |
||
als Einzelrichterin |