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Landgericht Bielefeld, 16 O 19/18

Datum:
23.01.2019
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
16. Zivilkammer (7. Kammer für Handelssachen)
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 19/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2019:0123.16O19.18.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 38/19
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den

Geschäftsführern

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die registrierten homöopathischen Arzneimittel Biochemie O. Nr. 3, Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 21 mit dem Anwendungsgebiet zu werben

„die Immun-Aufbau-Kombi"

und dies geschieht wie aus den nachstehend wiedergegebenen und aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlichen Werbeanzeigen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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