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Landgericht Bielefeld, 3 O 80/18

Datum:
08.08.2018
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 80/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2018:0808.3O80.18.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für W. Müsli wie folgt abgebildet

xxxxxxxx

mit Nährwertinformationen pro Portion zu werben bzw. werben zu lassen, ohne zusätzlich den Brennwert bezogen auf 100 g des Produkts anzugeben.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2018 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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