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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin studierte von 1994 bis 1998 an der Universität C. Pädagogik mit Nebenfach Psychologie und schloss das Studium mit Diplom ab. In der Zeit von 2010 bis 2018 war sie an der E. School of Finance and Management tätig. Im Juni 2018 mahnte die E. School of Finance and Management die Antragstellerin wegen ihrer Äußerungen zur Entwicklung des Studiengangs „Certified Profiling Expert“ ab, woraufhin die Antragstellerin diese Abmahnung durch ihre Prozessbevollmächtigten zurückweisen ließ.
3Die Antragstellerin war auch für die T. Hochschule A. tätig. Darüber hinaus ist sie Profilerin und trägt dabei für Unternehmen Daten aus dem Internet bezüglich der Einstellung von Bewerbern zusammen.
4Die Antragsgegnerin ist Journalistin. Sie veröffentlichte im Mai und Juni auf zwei verschiedenen Websites, unter anderem des MBA Journals, mehrere Artikel hinsichtlich der Antragstellerin.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2018 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin hinsichtlich verschiedener Äußerungen in den Artikeln ab. Die Antragsgegnerin wies diese Abmahnung durch anwaltliches Schreiben vom 07.06.2018 zurück.
6Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe es sich zur Hauptaufgabe gemacht, sie anzugehen. Die Antragsgegnerin behaupte mehrere unwahre Tatsachen. Die von ihr gewählten Inhalte des Hauptfaches Pädagogik deckten ca. 96 % des Studieninhaltes eines Psychologiestudiums ab. Sie habe ab dem Jahr 2011 die Einführung des Studiengangs „Certified Profiling Expert“ unter anderem in Absprache mit den Herren K. und W. entwickelt, auch wenn dieser Studiengang nie an der E. School of Finance and Management eingeführt wurde. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der T. Hochschule A. könnten die Studierenden für den von ihr gegebenen Kurs einen Abschluss und nicht bloß eine Teilnahmebestätigung erhalten.
7Die Antragstellerin ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Aussagen verletzten sie in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrer Berufsehre. Die von ihr vorgenommene Datensammlung aus frei verfügbaren Quellen im Internet sei nach dem BDSG a.F. zulässig.
8Die Antragstellerin beantragt,
91. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Person und dem Beruf der Antragstellerin, gegenüber Dritten sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
10 „[Name der Klägerin]: Profilerin mit Hang zur Lüge.“
11 „Die selbst ernannte Betrugsexpertin entpuppt sich zunehmend als Hochstaplerin.“
12 „[Name der Klägerin] berät als Charakter-Profilerin auf Grundlage von Datensammlungen große Unternehmen bei der Einstellung neuer Bewerber. Mit einem Charakter-Profiling anhand von Datensammlungen würde sich jedes Unternehmen strafbar machen. Denn die Nutzung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Betroffenen ist nicht erlaubt.“
13 „In dem Kurs von Frau [Name der Klägerin] an der T. Hochschule A. in dem Kurs Certified Performance Expert wird lediglich die Teilnahme von Frau [Name der Klägerin] bestätigt und keine Abschlüsse vergeben.“
14 „[Name der Klägerin] ist keine Psychologin, bezeichnet sich aber so.“
15 „Es ist falsch, dass [Name der Klägerin] den Studiengang Certified Profiler and Negotiator für die E. School of Finance and Management entwickelt hat.“
16wie in dem Artikel „[Name der Klägerin]: Profilerin mit Hang zur Lüge.“ vom 28.05.2018 auf der Website www.xxx.de ersichtlich geschehen; und/oder
17 „[Name der Klägerin] erklärte, dass sie große Unternehmen bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter berät und sich dabei alle möglichen Daten aus dem Internet hole, was aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.“
18 „Ein ordnungsgemäßes Psychologie-Studium hat [Name der Klägerin] nie abgeschlossen.“
19wie in dem Artikel „[Name der Klägerin]: Transparenzoffensive bestätigt Lügen.“ vom 04.06.2018 auf der Website www.xxx.de ersichtlich geschehen; und/oder
20 „[Name der Klägerin] lügt schamlos weiter.“
21 „Lü Lü Lügen-Lady [Name der Klägerin]“
22 „Es ist falsch, dass die Ausbildung zum Certified Performance Expert ein zertifizierter Jahreskurs mit life-long-membership ist, entwickelt von Profiler [Name der Klägerin], mit Unterstützung des Think Tank der Dt. Wirtschaft, in Kooperation mit der School of Criminal Investigation & Forensic Science und hochschulzertifiziert von der T. Universität (Hochschule), A..“
23 „Die ‚Profilerin‘ verbreitet falsche Tatsachen, wird dabei erwischt und aufgefordert oder abgemahnt, dies zu unterlassen, und verbreitet sie einfach weiter.“
24wie in dem Artikel „[Name der Klägerin] lügt schamlos weiter.“ vom 12.06.2018 auf der Website www.xxx.de ersichtlich geschehen und wie in dem Artikel „[Name der Klägerin]: Weitere Lügen bei Management Circle“ vom 12.06.2018 auf der Website www.xxx.de ersichtlich geschehen,
252. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot unter Ziffer 1 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.
26Die Antragsgegnerin beantragt,
27den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
28Die Antragsgegnerin behauptet, die von ihr in den verschiedenen Artikel getroffenen Behauptungen hinsichtlich der Antragstellerin seien wahr. Die Äußerung „Lü Lü Lügen-Lady Name der Klägerin]“ sei eine Bildunterschrift, für die nicht sie, sondern der Verlag verantwortlich sei.
29Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die von ihr getätigten Äußerungen seien im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt.
30Entscheidungsgründe:
31Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es besteht für die Antragstellerin kein Verfügungsanspruch.
32I. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 Abs. 2 BGB analog die Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen verlangen.
33Dabei ist zu beachten, dass das aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG abgeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand darstellt, dessen Erfüllung nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern vielmehr eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich macht. Die Rechtswidrigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen, insbesondere auch die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 GG (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 95 mwN). Dabei ist bezüglich der Meinungsfreiheit zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen abzugrenzen. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Bezeichnung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003, 1004 mwN).
34II. Eine Verletzungshandlung seitens der Antragsgegnerin ist durch das Verfassen und die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel gegeben. Hierdurch wird die Antragstellerin in ihrer Sozialsphäre tangiert, da sich die Artikel mit dem beruflichen Wirken der Antragstellerin auseinandersetzen.
35III. Die Handlungen der Antragsgegnerin sind jedoch nicht rechtswidrig. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien fällt zugunsten der Antragsgegnerin und der ihr zustehenden Meinungs- und Pressefreiheit aus.
361. Die Äußerungen
37„[Name der Klägerin]: Profilerin mit Hang zur Lüge“,
38„Die selbst ernannte Betrugsexpertin entpuppt sich zunehmend als Hochstaplerin“
39und
40„[Name der Klägerin] lügt schamlos weiter“
41sind nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es sich dabei um die Überschrift bzw. einen Satz im einleitenden Absatz des insgesamt sachlich gehaltenen Artikels vom 28.05.2018 (Anl. ASt 1, Bl. 23 d. A.) sowie die Überschrift des Artikels vom 12.06.2018 (Anl. ASt 3, Bl. 40 d. A.) handelt, der den letzten in einer ganzen Reihe von Artikeln darstellt. In diesen Artikeln finden sich zunächst ausreichende Textstellen, die unwahre Aussagen der Antragstellerin in Interviews oder ihrer Website belegen. Dabei ist bei diesen Aussagen jedoch insgesamt zu beachten, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, da die tatsächlichen Elemente bei diesen Aussagen gegenüber der Wertung seitens der Antragsgegnerin in den Hintergrund treten. Bezeichnungen als „Hang zur Lüge“ und „Hochstaplerin“ zeigen dabei die Missbilligung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin aufgrund der von dieser getätigten vorherigen Äußerungen. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass auch eine scharf und überzogen formulierte Äußerung von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein kann (vgl. BGH NJW 2015, 773, 774). Vor diesem Hintergrund sind die beanstandeten Textstellen im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Pressefreiheit aufgrund der ihr innewohnenden hohen Bedeutung für die Demokratie ohnehin einen strengeren Maßstab bei der Verpflichtung zur Unterlassung von Äußerungen notwendig macht. Es wäre mit einer freien Presse nicht zu vereinbaren, wenn solche – wenngleich scharfen – Äußerungen auf gerichtlichem Wege der öffentlichen Debatte entzogen würden.
422. Hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Unterlassung der Äußerung
43„[Name der Klägerin] berät als Charakter-Profilerin auf Grundlage von Datensammlungen große Unternehmen bei der Einstellung neuer Bewerber. Mit einem Charakter-Profiling anhand von Datensammlungen würde sich jedes Unternehmen strafbar machen. Denn die Nutzung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Betroffenen ist nicht erlaubt.“
44ist zunächst unklar, wo diese sich in den Artikeln der Antragsgegnerin befinden sollen. Am ehesten kann sich dies auf die Äußerung im Artikel vom 28.05.2018 am Ende des mit der Zwischenüberschrift „Psychogenetischer Code“ überschriebenen Absatzes sowie auf den Artikel vom 04.06.2018 (Anl. ASt 2, Bl. 30 d. A.), dort Seite 2, beziehen. Bei letzterem handelt es sich um ein indirektes Zitat der Antragstellerin aus einem Interview bei „T. online“, das um den Zusatz ergänzt wurde, dass dies aus Datenschutzgründen nicht zulässig sei. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin damit zutreffend die datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Antragstellerin mitteilt. So ist nach der kurz vor der Veröffentlichung des Artikels am 25.05.2018 zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gekommen, wodurch die von der Antragstellerin vorgenommene Datensammlung nach § 26 Abs. 1, Abs. 2 BDSG n.F. in der Form unzulässig wäre, da keine ausreichende Einwilligung und keine ausreichende Aufklärung in Textform gegeben wären. Aus diesem Grund ist die von der Antragsgegnerin getätigt Tatsachenbehauptung auch nicht unwahr.
45Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Gerichts die von der Antragstellerin vorgenommene Datensammlung auch gemäß § 28 Abs. 1 BDSG a.F. unzulässig war, da nicht ersichtlich ist, inwieweit etwaige schutzwürdige Interessen seitens der Antragstellerin berücksichtigt werden.
463. Aus diesen Gründen ist auch die von der Antragstellerin gerügte Äußerung
47„[Name der Klägerin] erklärte, dass sie große Unternehmen bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter berät und sich dabei alle möglichen Daten aus dem Internet hole, was aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist“
48die sich auf den dritten Absatz auf der zweiten Seite des Artikels vom 04.06.2018 beziehen dürfte, nicht zu beanstanden.
494. Die von der Antragstellerin gerügte Äußerung
50„In dem Kurs von Frau [Name der Klägerin] an der T. Hochschule A. in dem Kurs Certified Performance Expert wird lediglich die Teilnahme von Frau [Name der Klägerin] bestätigt und keine Abschlüsse vergeben“
51ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Äußerung bezieht sich letztlich auf die Textstellen im Artikel vom 28.05.2018, dort auf den Seiten 3 und 4. Insoweit handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. An dieser Stelle gibt die Antragsgegnerin zunächst eine Stellungnahme des Büros der Antragstellerin wieder, bevor sie mit dem Verbindungssatz „Doch auch das ist falsch“ eine Stellungnahme des Geschäftsführers der T. Hochschule A. zitiert. Während schon eine Unterlassung von Zitaten dritter Personen von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden kann, ist eine Unwahrheit ebenfalls nicht gegeben. Dies ergibt sich aus der im Wege des präsenten Beweismittels gemäß §§ 921, 935, 936, 294 ZPO vorgelegten E-Mail eben des Geschäftsführers der T. Hochschule A. vom 14.05.2018 (Anl. AG 1, Bl. 134 d. A.). Aus dieser ergibt sich, entgegen der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin (Anl. A 5, Bl. 49 d. A.), dass im Kurs der Antragstellerin tatsächlich lediglich die Teilnahme bestätigt und kein Abschluss erworben wird. Auch werden die gegenwärtigen Studierenden keinen Abschluss, sondern lediglich ein Zertifikat erhalten, das einer Teilnahmeurkunde entspricht. Bei der Beweiswürdigung ist vorliegend der von der Antragsgegnerin vorgelegten E-Mail mehr Glauben zu schenken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Geschäftsführer der Hochschule vorliegend nicht Partei des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, sondern die E-Mail bereits deutlich früher geschrieben hat. Auch ist er aufgrund seiner beruflichen Position eher in der Lage, Auskunft über die hochschulinternen Gegebenheiten geben zu können.
525. Auch die gerügte Äußerung
53„Es ist falsch, dass die Ausbildung zum Certified Performance Expert ein zertifizierter Jahreskurs mit life-long-membership ist, entwickelt von Profiler [Name der Klägerin], mit Unterstützung des Think Tank der Dt. Wirtschaft, in Kooperation mit der School of Criminal Investigation & Forensic Science und hochschulzertifiziert von der T. Universität (Hochschule), A.“
54ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um die auf Seite 3 Mitte des Artikels vom 12.06.2018 (Anl. ASt 3, Bl. 40 d.A:) getätigte Aussage. Es handelt sich dabei zunächst um ein direktes Zitat der Website der Antragstellerin, an das nach dem Verbindungssatz „Doch das ist falsch“ ein Zitat des Geschäftsführers der T. Hochschule A. anschließt. Aus dem Zitat des Geschäftsführers der T. Hochschule A. und der von der Antragsgegnerin vorgelegten E-Mails vom 14.05.2018 (Anl. AG 1, Bl. 134 d. A.) und 11.06.2018 (Anl. AG 4, Bl. 137 d. A.) ergibt sich, dass die Aussage auf der Website der Antragstellerin tatsächlich unzutreffend ist. Hieraus ergibt sich, warum die Bewertung der Äußerung auf der Website der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin als „falsch“ im Wege einer Tatsachenbehauptung nachvollziehbar ist, da eine Zertifizierung gerade nicht ausreichend gegeben ist. Insbesondere weist der Geschäftsführer der T. Hochschule A. in der E-Mail vom 14.05.2018 auch darauf hin, dass eine Hochschulförmigkeit des Programms der Antragstellerin nicht gegeben ist.
556. Auch die Äußerung
56„[Name der Klägerin] ist keine Psychologin, bezeichnet sich aber so“
57ist als wahre Tatsachenbehauptung nicht zu beanstanden. Hier ist bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin die Wahrheit der Tatsachenbehauptung erwiesen. Sie trägt selbst vor, dass sie ein Pädagogik- und gerade kein Psychologiestudium absolviert hat. Zwar ist die Bezeichnung „Psychologe“ gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Gegensatz zu Bezeichnungen wie „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut“ nicht strafrechtlich geschützt. Für einen durchschnittlich verständigen Leser setzt die Bezeichnung „Psychologe“ jedoch ohne weiteres Voraus, dass auch ein Psychologiestudium erfolgreich absolviert wurde. Ein solches hat die Antragstellerin gerade nicht absolviert. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe im Nebenfach Psychologie studiert, so ist dies nicht ausreichend, um ein ausreichendes Psychologiestudium darzustellen, da ein durchschnittlicher Leser stets von einem Psychologiestudium im Hauptfach ausgeht. Es würde auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wenn sich jeder als „Psychologe“ bezeichnen dürfte, der im Nebenfach Psychologie studiert hat. So werden bei vielen Studiengängen Kurse angeboten, die aus dem Gebiet der Psychologie stammen, dennoch ist es nicht nachvollziehbar, dass etwa ein einsemestriger Kurs neben dem Studium der Rechtswissenschaften den Absolventen später berechtigen würde, sich als „Psychologe“ zu bezeichnen. Umgekehrt kommt auch niemand auf die Idee, beispielsweise einen Absolventen der Betriebswirtschaftslehre, der einen Grundkurs im Privatrecht belegt hat, später als „Juristen“ zu bezeichnen. Es ist dabei unklar, wann die Grenze überschritten sein soll, ab der man auch mit einer bloßen Belegung im Nebenfach sich später als „Psychologe“ bezeichnen darf.
58Dabei ist hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, die von ihr gewählten Studieninhalte entsprächen zu ca. 96 % dem eines Psychologiestudiums, festzuhalten, dass diese Auffassung abwegig ist. An der Universität C., der Alma Mater der Antragstellerin, gibt es zwei verschiedene Fakultäten für Pädagogik und Psychologie. Es ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, wie es dennoch möglich sein soll, dass diese beiden Fakultäten, die letztlich auch völlig unterschiedliche Zielrichtung hinsichtlich der Ausbildung der Studierenden haben, hinsichtlich eines Studiengangs fast völlig identische Studieninhalte anbieten können. Es ist insoweit auch nicht nachzuvollziehen, warum die Antragstellerin letztlich ein Diplom im Bereich der Pädagogik erhalten hat, obwohl sie doch fast ausschließlich psychologische Studieninhalte hatte. Soweit sie über die zu 96 % identischen Inhalte noch weitere pädagogische Studieninhalte belegt hätte, würde dies letztlich bedeuten, dass sie faktisch zwei Studiengänge belegt hätte, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist.
597. Die von der Antragstellerin ebenfalls gerügte Äußerung
60„Ein ordnungsgemäßes Psychologie-Studium hat [Name der Klägerin] nie abgeschlossen“
61aus dem Artikel vom 04.06.2018 ist aus diesen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass für einen durchschnittlichen Leser die Angabe „ordnungsgemäßes Psychologie-Studium“ ohne weiteres die Vorstellung weckt, es handele sich um einen Diplom- oder Masterstudiengang an einer psychologischen Fakultät.
628. Die weitere Äußerung der Antragsgegnerin
63„Es ist falsch, dass [Name der Klägerin] den Studiengang Certified Profiler and Negotiator für die E. School of Finance and Management entwickelt hat“
64ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese findet sich sinngemäß auf Seite 1 des Artikels vom 28.05.2018 (Anl. ASt 1, Bl. 23 d. A.). Auch hier ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin handelt. So hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass sie zwar Gespräche geführt hat und es letztlich nicht zu der geplanten Einführung gekommen ist, da sich die Antragstellerin mit den Bedingungen der E. School of Finance and Management nicht einverstanden erklären konnte. Nach Auffassung des Gerichts ist es für einen Studiengang, um als solcher bezeichnet zu werden, erforderlich, dass dieser tatsächlich einmal von einer Hochschule angeboten wurde. Die geistige Arbeit bei der Vorbereitung und Planung eines solchen Studiengangs ist zwar ebenfalls nicht unerheblich, letztlich ist es aber entscheidend, dass diese Vorbereitungs- und Planungsleistungen auch in die Praxis umgesetzt werden, um die Bezeichnung als Studiengang zu rechtfertigen. Letztlich könnte jede Person behaupten, einen Studiengang entwickelt zu haben, wenn man sich lediglich auf die bloße Planungsleistung berufen könnte, die man aus Gründen des Urheberrechtsschutzes dann wiederum nicht veröffentlicht und die nie von einer dritten Person auf tatsächliche Durchführbarkeit überprüfen lässt.
65Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Antragstellerin die Planung eines Studiengangs „Certified Profiler“ vorgetragen hat. Gerade das vorangestellte Wort „Certified“, was von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Probleme als „Zertifiziert“ übersetzt werden dürfte, zeigt, dass eine Zertifizierung durch eine dritte Stelle erfolgt ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichts gedankenlogisch schon deshalb nicht möglich, da ein nie existierender Studiengang auch niemals zertifiziert werden konnte.
66Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der E-Mail des Herrn W. (Anl. AG 2, Bl. 30 d. A.), der auch im Namen des Herrn K. antwortete, ausreichend bewiesen, dass auch die Planung des Studiengangs nicht seitens der E. School of Finance and Management erfolgte. Aus dieser E-Mail ergibt sich, dass die Antragstellerin selbst die Idee zu einem weiteren Studiengang hatte, die von der Hochschule letztlich nicht gewünscht war. Dabei ist auch hier der E-Mail der Vorzug gegenüber der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu geben. Bei dem Herrn W. handelt es sich nicht um eine Partei des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Auch ist es nicht ersichtlich, dass er noch für die E. School of Finance and Management tätig wäre, die ja ihrerseits gegen die Antragstellerin vorgeht, und er deswegen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hätte.
679. Die Äußerung der Antragsgegnerin
68„Die ‚Profilerin‘ verbreitet falsche Tatsachen, wird dabei erwischt und aufgefordert oder abgemahnt, dies zu unterlassen, und verbreitet sie einfach weiter“
69ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierbei kann angesichts der Vielzahl der von der Antragstellerin tatsächlich verbreiteten falschen Tatsachen, die von der Antragsgegnerin vor der gerügten Äußerung benannt werden und die noch über die von der im vorliegenden Verfahren gerügten Äußerungen hinausgehen, bereits von einer wahren Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Auch ist es auch nach dem Vortrag der Antragstellerin so, dass eine Abmahnung tatsächlich erfolgt ist. Es ist dabei unerheblich, dass diese von der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, da die Abmahnung an sich gegeben ist. Letztlich ist hier jedoch unter der Berücksichtigung des Schwerpunkts der Aussage von einer Meinungsäußerung der Antragsgegnerin auszugehen. Dies ergibt sich aus dem unmittelbar vorangestellten Satz „Das Muster wiederholt sich“. Hier wird klar, dass die Antragsgegnerin das wiederholte Verhalten der Antragstellerin missbilligt und die Unbeirrbarkeit der Antragstellerin angreift.
7010. Die von der Antragstellerin gerügte Äußerung
71„Lü Lü Lügen-Lady [Name der Klägerin]“
72als Bildunterschrift in dem Artikel vom 12.06.2018 (Anl. ASt 3, Bl. 40 d. A.) könnte für sich genommen eine nicht mehr hinzunehmende Schmähkritik darstellen, da insbesondere die wiederholte Vorsilbe „Lü“ eine gewisse Rhythmisierung ergibt, die fast an einen Schlachtruf erinnert und besonders verachtend wirkt. Es ist dabei jedoch auch zu beachten, dass vor diesem Artikel bereits zahlreiche unwahre Behauptungen seitens der Antragstellerin von der Antragsgegnerin aufgedeckt wurden, was auch einen schärferen Ton rechtfertigen kann. Vorliegend kann dies jedoch dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin diese Bildunterschrift so gewählt hat. Die Antragsgegnerin bestreitet dies in ihrer eidesstattlichen Versicherung. Vielmehr ist die Bebilderung eines Artikels eines Gastautors regelmäßig eine Aufgabe des Verlages, der auch entsprechende Bildunterschriften hinzufügt, da ein Autor regelmäßig nur den Text erstellt.
73IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
74Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.