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Landgericht Bielefeld, 17 O 76/17

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 76/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2018:0302.17O76.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.)es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a)für ein von ihm vertriebenes Bier mit den Angaben „S.er Brauerei, T.straße xx, xxxxx A.“ und „A.er Flutlicht“ zu werben, sofern das Bier nicht in A. gebraut wird;b)für ein von ihm vertriebenes Bier mit der Angabe „S.er Brauerei“ zu werben, wenn das so beworbene Bier nicht aus einer „S.er Brauerei“ sondern aus der P. Schlossbrauerei stammt;c)für das von ihm vertriebene Bier „A.er Flutlicht“ mit der Aussage zu werben „endlich kein Bier mehr aus G.“;d)an die Klägerin 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

2.)Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsgebote zu 1a, 1b, 1c ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.3.)Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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