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Landgericht Bielefeld, 15 O 97/16

Datum:
18.05.2018
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
15 O 97/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2018:0518.15O97.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 77/18
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

1.  welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2014 zur Kenntnis gegeben wurden;

2.  welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2015 zur Kenntnis gegeben wurden;

3.  welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2016 zur Kenntnis gegeben wurden;

4.  welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2017 zur Kenntnis gegeben wurden;

5.  welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2014 festgestellt wurde;

6.  welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2015 festgestellt wurde;

7.  welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2016 festgestellt wurde;

8.  welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2017 festgestellt wurde;

9.  welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2014 erreicht wurden;

10.  welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2015 erreicht wurden;

11.  welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2016 erreicht wurden;

12.  welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2017 erreicht wurden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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