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Landgericht Bielefeld, 12 O 95/17

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 95/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2018:0227.12O95.17.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 10.10.2017 bleibt mit folgender Modifizierung des Urteilstenors zu Ziffer 1. aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Leistungen eines Schlüsseldienstes unter Angabe eines Ortsnamens zu bewerben, wie nachfolgend eingelichtet (beispielhaft ) mit der Werbung für den Ort Pullach geschehen, wenn tatsächlich am angegebenen Ort von der Beklagten eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird:Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € fortgesetzt werden.

 
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