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Landgericht Bielefeld, 2 O 203/16

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 203/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2017:0601.2O203.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.01.2018, 7 U 46/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeldim schriftlichen Verfahren am 01.06.2017durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht B. als Einzelrichterinfür Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.982,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.306,95 € seit dem 08.12.2016 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 675,34 € seit dem 21.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts E. R. in E. in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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