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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
4Der Betroffene leidet an einer schweren manischen Episode im Rahmen einer bipolaren Affektpsychose.
5Mit Beschluss vom 12.09.2016 erhob das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück Beweis zur Frage der Notwendigkeit und des Umfangs einer etwaigen Betreuung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie, und Psychiatrie Dr. I aus H.. Nach dem Ergebnis des am 29.09.2016 erstatteten Gutachtens (Bl. 21 ff. d.A.) liegt bei dem Betroffenen die oben aufgeführte Erkrankung, eine bipolare Affektpsychose, vor. Der Betroffene zeige eindeutig Symptome einer schwergradigen Manie, welche derzeit unbehandelt sei. Durch die Erkrankung, mit welcher eine Beeinträchtigung der Konzentration bei stark erhöhter Reizbarkeit und Erregbarkeit sowie eine emotionale Labilität einhergingen, komme es zu erheblichen Kontrollverlusten und zu einer starken Einschränkung der Willensfreiheit. Es bestehe ferner eine schwerwiegende Einbuße an Einsichtsfähigkeit, Überschau- und Umstellungsvermögen. Der Betroffene sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten im Bereich Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Wohnungs-, Behörden- und Vermögensangelegenheiten bis auf weiteres selbst interessengerecht zu regeln. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten vom 29.09.2016 verwiesen.
6Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2016 hat das Amtsgericht nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit dem aus dem Anhörungsvermerk vom 12.09.2016 (Bl. 17 d.A.) ersichtlichen Ergebnis die Berufsbetreuerin N. M., die Beteiligte zu 2), als Betreuerin mit den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt. Als Überprüfungsfrist hat es den 10.10.2017 bestimmt.
7Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 30.11.2016. Zur Begründung trägt er vor, keinen Betreuer zu benötigen, zudem lehne er die Beteiligte zu 2) ab.
8Mit Beschluss vom 16.01.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Betreuung mit dem o.g. Aufgabenkreis eingerichtet und die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin bestellt. Der Betroffene ist hilfebedürftig, ein konkreter Betreuungsbedarf liegt vor und die Beteiligte zu 2) ist zur Überzeugung der Kammer als Betreuerin geeignet.
11Nach § 1896 Abs. 1 und 1a BGB bestellt Gericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Erfolgt die Bestellung des Betreuers gegen den Willen des Betroffenen, so ist die zusätzliche Feststellung erforderlich, dass dieser aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
12Der Betroffene ist nach dem schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. I psychisch an einer schweren manischen Episode im Rahmen einer bipolaren Affektpsychose erkrankt. Aufgrund dieser Erkrankung und den damit verbundenen Defiziten ist er in den Bereichen, in denen die Betreuung angeordnet wurde, nicht in der Lage, seine Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und seinen Willen frei zu bestimmen.
13Der Betroffene sei zwar zur Zeit, Ort und Person voll orientiert. Er weise jedoch einen hohen Redefluss auf, sei im Verhalten distanzlos und seine Stimmung sei dysphorisch-gereizt mit deutlich erhöhter Impulsivität. Psychomotorisch wirke er getrieben und unruhig; sein Antrieb sei deutlich gesteigert. Affektiv sei er deutlich labilisiert. Sein formaler Gedankengang sei stark eingeengt auf angeblich erlebtes Unrecht und die daraus resultierenden Belastungen. Das Denken sei zerfahren mit Gedankenflucht, sehr sprunghaft bei ständigem hohen Redefluss. Eine Selbstkritik und eine Krankheitseinsicht seien nicht gegeben. Der Betroffene sei bis auf weiteres nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht zu regeln.
14In den angeordneten Bereichen besteht auch ein konkreter Betreuungsbedarf. Der Betroffene, der keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und eine Medikamenteneinnahme strikt ablehnt, sollte dringend stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Seine Wohnungsangelegenheiten sind dringend zu klären; seine Wohnung ist ihm bereits wegen Mietrückständen gekündigt und inzwischen ist eine Räumungsklage beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erhoben worden. Das Vermögen und Einkommen des Betroffenen ist zu verwalten und für seine Gesundheitsfürsorge ist Sorge zu tragen.
15Der Betroffene ist schließlich krankheitsbedingt nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
16Soweit der Betroffene sich gegen eine Betreuung durch die Beteiligte zu 2) wendet, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Beteiligte zu 2) ist nach Auffassung der Kammer als Betreuerin geeignet. Der Betroffene hat keine konkreten Einwendungen gegen die Beteiligte zu 2) vorgetragen. Aus dem Gesamtzusammenhang scheint er sich auch nicht speziell gegen die Beteiligte zu 2) aussprechen zu wollen; vielmehr möchte er zum Ausdruck bringen, dass er – unabhängig von der Person des Betreuers – keine Einrichtung einer Betreuung wünsche.
17Die Überprüfungsfrist ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. I nicht zu beanstanden.
18Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren abgesehen. Dieser ist zuletzt am 12.09.2016 vom Amtsgericht angehört worden. Zudem hat die Kammer ihre Entscheidung schwerpunktmäßig auf das ärztliche Gutachten gestützt. Von einer erneuten Anhörung waren auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
19Rechtsmittelbelehrung:
20Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.