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Landgericht Bielefeld, 10 O 71/16

Datum:
12.09.2017
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 71/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2017:0912.10O71.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 30 U 114/17
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.04.2017 wird abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von1.482,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2016 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagtezu ¼ mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin in vollem Umfang trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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