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Das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.04.2017 wird abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von1.482,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2016 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagtezu ¼ mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin in vollem Umfang trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Betreiberin des Stromverteilnetzes im Bereich Ostwestfalen-Lippe. Die Beklagte speist aus Biomasse gewonnene Energie in das Versorgungsnetz der Klägerin. Die Klägerin gewährt der Beklagten hierfür eine Einspeisevergütung. Die Einspeisestelle befindet sich in M..Seit Juni 2014 veräußert die Beklagte den Strom nicht mehr an die Klägerin, sondern an einen Dritten (sogenannte Direktvermarktung). Seitdem beschränkt sich die Pflicht der Klägerin darauf, die Einspeisung in ihr Netz zuzulassen und der Beklagten die sogenannte Marktprämie zu zahlen.
3Die Abrechnung der der Beklagten zu zahlende Vergütung nimmt die Klägerin auf dem Vertragskonto 215000129563 vor. Unterjährig zahlt die Klägerin an die Beklagten den KWK-Bonus und den Technologiebonus als Abschlag aus.
4Den KWK-Bonus für das Jahr 2015 berechnete die Klägerin auf der Grundlage des von der Beklagten eingereichten Gutachtens des Dipl.-Ing. I. V. vom 14.02.2016 zur tatsächlichen vergütungsfähigen Strommenge mit Rechnung vom 14.03.2016 (Anlage B 33) mit 6.548,61 Euro.Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2015 gezahlt Abschläge in Höhe von insgesamt 8.031,40 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 1.482,79 Euro, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017 unstreitig gestellt hat.
5Mit der Klage fordert die Beklagte darüber hinaus für den Zeitraum Juni 2014 bisDezember 2015 an die Beklagte geleisteten Technologiebonus zurück: 2.899,14 € für 2014,
61.201,97 € für 2015
74.101,11 €
8Abzgl. 200,99 € Zahlung der Beklagten vom 17.09.2015
93.900,12 €.
10Insoweit streiten die Parteien darum, ob die Beklagte eine „Gasturbine“ im Sinne des EEG 2009 betreibt.In ihrer Biogasanlage erzeugt die Beklagte durch Vergärung verschiedener Einsatzstoffe Biogas, das sie in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) einsetzt, um Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien in sogenannter Kraft-Wärmekopplung zu erzeugen. Die Wärme nutzt die Beklagte zur Beheizung von Haushalten. Den Strom speist sie in das Stromnetz der Klägerin ein. Das BHKW der Beklagten hat eine elektrische Leistung von 235 Kilowatt. In der BHKW-Anlage verwendet die Beklagte seit November 2011 eine Gasturbine des Herstellers T., nämlich das Zündstrahl-/Pflanzenölaggregat Z. Im Abgasstrahl des Zündstrahl-/Pflanzenölaggregates ist eine Gasturbineneinheit installiert, wobei das heiße Gas über den Abgasstrang aus dem Aggregat abgeleitet wird. In der Gasturbine wird die Restenergie in kinetische Energie umgewandelt. Die Drehbewegung wird an dem Generator in elektrische Energie umgesetzt. Dabei kühlt das Gas ab und entspannt sich auf ca. 40 mbar. Der erzeugte Strom wird auf die erforderliche Netzfrequenz umgewandelt, die Einspeisung erfolgt über die Gesamtanlage. Die Gasturbine weist eine elektrische Leistung von 30 kw auf, der elektrische Wirkungsgrad des BHKW einschließlich der Gasturbine beträgt 47 %. Mittels der Gasturbine erzeugt die Beklagte jährlich rund 250.000 Kilowatt Strom zusätzlich zu dem im BHKW erzeugten Strom.
11Ab dem Jahr 2016 stellte die Klägerin die Zahlung des Technologiebonus für die Anlage der Beklagten ein.
12Die Klägerin ist aufgrund des Votums der Clearing-Stelle EEG vom 15.07.2014- 2013/76 (Anlage W 5) – der Auffassung, die von der Beklagten betriebene Gasturbine sei keine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Nr. II.1.c EEG 2009. Eine förderungsfähige Gasturbine i.S.d. § 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.c EEG 2009 sei lediglich eine Gasturbine, die das Gas vorverdichte, in einer internen Brennkammer verbrenne und anschließend entspanne. Das vorliegende Prinzip der Abgasnachverstromung sei als Abgasturbine keine Gasturbine i.S. von § 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1, II.1.c EEG 2009. Diese ergebe sich wohl aus dem Wortlaut wie auch dem Sinn der Regelung, wonach der Gesetzgeber solche Techniken mit einem Bonus fördern wollte, die die üblichen Verbrennungstechniken ersetzten, nicht jedoch Techniken, die ausschließlich in einer größeren Ausnutzung der Wirkungsgrade bestünden.
13Die Kammer hat – nach Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 11.01.2017 in Höhe von 192,28 Euro – durch das am 04.04.2017 verkündete Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Gegen das am 24.04.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2017 fristgerecht Einspruch eingelegt.
14Die Klägerin beantragt,
15das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.382,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, weder aus dem Wortlaut, noch aus den Gesetzesbegründungen zum EEG 2004 und zum EEG 2009, noch aus Sinn und Zweck der Regelung ergebe sich eine Einschränkung dahingehend, dass nur bestimmte Gasturbinen, etwa nur solche mit einer Brennkammer, als von dem Begriff der Gasturbine erfasst, anzusehen sei. Wenn der Gesetzgeber nur bestimmte Arten von Gasturbinen hätte fördern wollen, hätte es ihm freigestanden, dies im Gesetz oder wenigstens in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen, oder später durch Rechtsverordnung zu regeln. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit müsse davon ausgegangen werden, dass der Begriff Gasturbine auch zur Nachstromung genutzte Gasturbinen umfasse, insbesondere wenn es sich um innovative, den Wirkungsgrad bei der Biomasseverstromung auf mehr als 45 Prozent steigernde Anlagen handele.
17Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede nach § 814 BGB.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Parteien die Forderung der Klägerin aus der Abrechnung des sogenannten KWK-Bonus vom 14.03.2016 in Höhe von 1.482,79 Euro unstreitig gestellt haben. Insoweit ist der Zinsanspruch aus§§ 291, 288 Abs. 2 erst seit Zustellung der Anspruchsbegründung gerechtfertigt, da sich die Klägerin in der Anspruchsbegründung erstmals auf eine Forderung wegen der Korrektur der KWK-Wärmemenge bezogen hat.Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
21Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des geleisteten Technologiebonus für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 zu. Die Klägerin kann nach § 27 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 II.1.c) EEG 2009 eine erhöhte Vergütung (Technologie-Bonus) für den von ihr erzeugten Strom aus Biomasse beanspruchen, da dieser mit einer Gasturbine i.S.d. Anlage 1 II.1.c EEG 2009 erzeugt wird und ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird.
22Bei der von der Beklagte betriebenen Abgasturbine handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Gasturbine i.S. von Ziffer II.1.c) der Anlage 1 zum EEG 2009. Eine Einschränkung der Regelung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 auf konventionelle Anlagen mit interner Brennkammer ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus den Gesetzesbegründungen, noch aus der Gesetzessystematik.Der Begriff der Gasturbine wird in Anlage 1 II.1 c) EEG 2009 nicht definiert. In der Anlage 1 II. 1 EEG 2009 werden auch solche Techniken aufgeführt, die auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können. Aus der Anlage 1 II Nr. 1 EEG 2009 ergibt sich nur, dass neben dem Einsatz einer genannten Technologien entweder ein elektrischer Wirkungsgrad von 45 Prozent erreicht werden oder der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werden muss. Rückschlüsse darauf, dass bestimmte, dem Gesetzgeber bei Fassung des EEG 2004 und EEG 2009 noch nicht bekannte Verfahren ausgeschlossen werden sollten, ergeben sich hieraus nicht. Die Gesetzesbegründungen (Anlagen B 1 und 2) verdeutlichen vielmehr das Ziel des Gesetzgebers, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben.
23Diese Voraussetzungen füllt die von der Beklagten betriebene Anlage. Sie setzt ein innovatives technisches Verfahren um mit einer Anlagenleistung von deutlich weniger als 5 Megawatt, erzeugt Strom in Kraft-Wärmekopplung und erzielt einen elektrischen Wirkungsgrad einschließlich der Gasturbine von 47 Prozent.
24Nicht entgegensteht die Annahme des Gesetzgebers, dass auf diese Weise niedrige Schadstoffwerte erreicht und dadurch ein zusätzlicher Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz erbracht werden kann. Eine derartige Wirkung ist bei der vorliegenden Nachverstromung unter Ausnutzung der im BHKW-Motor entstehenden thermischen Energie nicht ausgeschlossen.
25Für die Auffassung der Kammer spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des EEG im Jahre 2012 gänzlich auf das Bonus-System verzichtet hat, zugleich jedoch für bereits betriebene Anlagen eine Fortgeltung des Technologie-Bonus bestimmt hat, siehe § 100 Abs. 2 S. 1 EEG 2017 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 10 c EEG 2017. Insoweit hätte es nahegelegen, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass Abgasturbinen wie die von der Beklagten betriebenen Anlage von der (weiteren) Förderung ausgeschlossen sein sollen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709,711 ZPO.