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Landgericht Bielefeld, 8 O 209/14

Datum:
03.06.2016
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 209/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2016:0603.8O209.14.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.17; 22 U 82/16
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a)                    an die Kläger als Gesamtgläubiger 600.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen,

b)                    zu erklären, dass das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts N., Blatt xx, eingetragenen Grundstückes Gemarkung I., Flur xx, Flurstück xx, auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden soll, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung durch die  Kläger zu 1) und 2), dass das Eigentum an dem im Antrag zu Ziffer 1 b) bezeichneten Grundstück auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückauflassung des im Antrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Grundstücks gemäß dem Antrag zu Ziffer 1b) im Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.998,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6.

Der Streitwert wird auf 605.000,00 Euro festgesetzt (hiervon 600.000,00 Euro für den Antrag z 1) und 5.000,00 Euro für den Antrag zu 2).

 
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