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Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 882 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 98 € seit dem 04.08.2015, 04.09.2015, 04.10.2015, 04.11.2015, 04.12.2015, 04.01.2016, 04.02.2016, 04.03.2016 und 04.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 12 %, die Klägerin 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Mietvertrages vom 03. / 04. 08.2011 ein Mietverhältnis über Gewerberäume im Objekt A.straße x in C..
3Gemäß § 3 beträgt der monatliche Grundmietzins 3780 € und Mietnebenkostenvorauszahlungen 1350 €.(Letzere betrugen vom 01.07.2013-30.06.2014 monatlich 1137 €. Die Heizkostenvorauszahlung betrug monatlich 198 €.Insgesamt entfielen auf die Nebenkosten somit monatliche Vorauszahlungen i.H.v. 1335 €.)
4Im Mietvertrag ist weiter geregelt, dass die Miete ab Mietbeginn zu zahlen ist, monatlich im Voraus bis zum dritten Kalendertag eines Monates.
5Gemäß § 4 Z. 1 des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, neben der Miete die Mietnebenkosten zu zahlen, auf die er gemäß § 3 Nr. 1 Vorauszahlungen leistet. Mietnebenkosten sind alle Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 sowie die in der Anl. 2 ergänzend aufgeführten Positionen und Kostenarten.
6Gemäß Z. 4 kann der Vermieter die Vorauszahlungen in entsprechender Anwendung des § 560 Abs. 4 BGB anpassen.
7In der Anl. 2 des Mietvertrages heißt es unter der Z. 14“ Die Kosten für die Hausverwaltung“ :
8die Kosten für die Hausverwaltung (unabhängig davon, ob der Vermieter sie selbst vornimmt oder einen Dritten mit dieser Leistung beauftragt) werden pauschal mit 4 % der Jahresnettomiete berechnet und gehören in dieser Höhe zu den umlagefähigen Nebenkosten.
9Unter Z. 18 heißt es unter „Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung“ :
10die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlicher Flächen, Anlagen und Einrichtungen werden pauschaliert mit 4 % der Jahresgrundmiete angesetzt.
11Am 17.06.2015 rechnete die Klägerin über die Betriebskosten für das Jahr 2013/2014 ab.
12Die Abrechnung endete mit einem Nachzahlungsbetrag für die Betriebskosten i.H.v. 6276,02 € und einem Guthaben für die Heizkosten i.H.v. 1377 ,22 €, insgesamt i.H.v. 4898,80 €.
13Mit dem Schreiben machte die Klägerin zugleich neue Vorauszahlungen ab dem 01.08.2015 geltend für Betriebskosten i.H.v. 1611 € monatlich (statt 1137 € ) und für die Heizkosten i.H.v. 135 € monatlich statt (198 €), so dass sich ein monatlicher Mehrbetrag von 411 € ergab.
14Die Beklagte zahlte auf den Nachzahlungsbetrag am 28.08.2015 einen Betrag i.H.v. 1149,80 €. Die geltend gemachten erhöhten Vorauszahlungen i.H.v. monatlich 411 € leistete die Beklagte nicht.
15Der Restbetrag aus der Betriebskostenabrechnung i.H.v. 3749,00 € ist Gegenstand der Klageforderung.
16Ferner verlangt die Klägerin die Differenz der bisherigen Betriebskostenvorauszahlungen zu den geltend gemachten erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 411 € ab August 2015 bis April 2016 in Höhe von insgesamt 3699 €.
17Die Klägerin trägt vor, dass ein Anspruch des Mieters von preisfreien Wohnraum auf Übersendung von Belegkopien nicht bestehe. Ohne Einsicht in die Belege sei das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer formal ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig.
18Die Verwalterkosten wie auch die Pauschale für die Instandsetzungskosten seien laut der Umlagevereinbarung in § 3 des Mietvertrages i.V.m. der Anl. 2 umlagefähig auch in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Vorauszahlungen könnten gemäß § 4 Z. 4 des Mietvertrages in entsprechender Anwendung des § 560 Abs. 4 BGB angepasst werden.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 7448 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3749 € seit dem 18.07.2015 sowie aus jeweils 411 € seit dem 04.08.2015, 04.09.2015, 04.10.2015, 04.11.2015, 04.12.2015, 04.01.2015, 04.02.2016, 04.03.2016 und 04.04.2016 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte meint, dass im Hinblick auf die im Rechtsstreit vorgenommene Klageerweiterung die Klage unzulässig sei, da die Parteien ein Stillhalteabkommen vereinbart hätten.
24Die Beklagte bestreitet, dass die dargestellten Gesamtkosten der Betriebskostenabrechnung der jeweiligen Kostenart entstanden seien.
25Vertraglich nicht umlagefähig seien die Positionen Wartung Lastenaufzug, Papierentsorgung, Straßenreinigung, Hauswart und Revierwachdienst sowie pauschale Verwalterkosten und pauschale Instandhaltungskosten. Letztere seien unzulässig, sofern nicht individualvertraglich vereinbart. Faktisch handle es sich um eine Erhöhung der Grundmiete. Im Übrigen seien in den abgerechneten Betriebskosten diverse Positionen enthalten, die von den VerwalterkKosten umfasst sein. Wegen der Mängel der Betriebskostenabrechnung sei eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung insgesamt unzulässig.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig, jedoch lediglich im zuerkannten Umfang begründet.
291.Die mit Schriftsatz vom 03.05.2016 erfolgte Klageerweiterung i.H.v. 2466 € ist zulässig. Der Einwand der Beklagten, die Parteien hätten insoweit ein Stillhalteabkommen vereinbart, wonach betreffend der weiter laufend entstehenden und entstandenen Positionen der Ausgang des Rechtsstreites abgewartet werden solle, ist bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Daher bedurfte es der angebotenen Zeugenvernehmung nicht.
302.Soweit die Beklagte bestreitet, dass die in der Nebenkostenabrechnung dargestellten Gesamtkosten betreffend der jeweiligen Kostenart entstanden seien, ist dies unerheblich. Die Beklagte, die Anspruch auf Einsichtnahme in entsprechende Belege zu den Nebenkostenabrechnungen hat, hätte substantiiert darlegen müssen, weshalb einzelne Positionen der Nebenkostenabrechnung der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind.
313.Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Positionen Wartung Lastenaufzug, Straßenreinigung, Hauswart und Revierwachdienst vertraglich umgelegt werden. Dies ergibt sich 4 Z. 1 des Mietvertrages. Dieser nimmt Bezug auf die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003. In dieser sind unter § 2 Z. 7 die Kosten des Betriebes des Personen oder Lastenaufzuges aufgeführt, wozu die Kosten der Überwachung und Pflege der Anlage gehören.
32Auch die Kosten der Straßenreinigung finden sich in der Betriebskostenverordnung unter § 2 Z. 8.
33In der Anl. 2, auf die in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages ergänzend Bezug genommen wird, sind ebenfalls unter Z. 7 die Kosten der Wartung der Lastenaufzüge, unter Z. 8 die Kosten der Straßenreinigung erfasst.
34In der Anl. 2 Z. 14 sind aufgeführt die Kosten für die Gebäudeüberwachung in Form von Rufbereitschaft und /oder Einbruchsmeldediensten und /oder Streifengängen.
35Darunter fallen die Kosten eines Revierwachdienstes.
36Soweit die Beklagte die Kosten der Papierentsorgung als vertraglich nicht umlagefähig ansieht, sind diese zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Allerdings sind als Nebenkosten sowohl der Betriebskostenverordnung wie auch in der Anl. 2 die Kosten der Müllabfuhr vorgesehen. Da in der Stadt C., in der sich das vermietete Objekt befindet, neben der Restmülltonne, der gelben Tonne auch eine blaue Tonne für Papierabfälle von der Müllabfuhr entsorgt wird, ergibt eine interessengerechte Auslegung, dass die Papierentsorgung hiervon umfasst ist.
37Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin auch die Hauswartkosten vertraglich auf die Beklagte umlegen. Welche Kosten für den Hauswart ersetzt verlangt werden können, sind in der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, auf die in § 4 Z. 1 S. 1 des Mietvertrages Bezug genommen wird, ausdrücklich aufgeführt.
384.Allerdings wendet sich die Beklagte zu Recht gegen die Umlagefähigkeit der pauschal mit 4 % der Jahresnettokaltmiete bzw. Jahresgrundmiete angesetzten Hausverwaltungskosten und der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung.
39Die entsprechenden Klauseln sind gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
40Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
41Dass es sich vorliegend bei der Anl. 2 zum zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, der die streitgegenständlichen Klauseln enthält, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, steht außer Streit.
42Bei der Vermietung von Gewerberaum ist es grundsätzlich zwar auch formularvertraglich möglich, Betriebskosten, wie die hier streitgegenständlichen, umzulegen, die nicht im Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 ausdrücklich aufgeführt sind. Hierbei kann es sich auch um Instandhaltungs- und Verwalterkosten handeln.
43Um eine derartige Umlage wirksam zu vereinbaren, ist es jedoch erforderlich, dass dem Mieter klar und verständlich wird, in welchem Umfang er belastet werden kann. Denn durch die Umlage pauschaler Verwalter- und Instandhaltungskosten werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen; ihm werden Kosten überbürdet, deren Höhe für ihn nicht überschaubar sind.
44Daher ist erforderlich, dass entsprechende Klauseln eine Beschränkung der Höhe nach enthalten. Entsprechende Umlageklauseln sind daher nur dann wirksam, wenn der Mieter insgesamt durch eine Kostenobergrenze gegen die uferlose Übertragung der Erhaltungslast geschützt ist (BGH NZM 2005,863).
45Zwar wird vorliegend dem Rechnung getragen, indem die übertragenen Kosten der Höhe nach begrenzt sind auf 4 % der Jahresnettokaltmiete. Diese Grenze entspricht an sich der zulässigen Grenze für die noch zulässige Beteiligung des Mieters an derartigen Kosten (Lindner-Figura/Dreier/Stellmann „Mietrecht“ 3 Aufl. Kap.11 Rdn. 59).
46Die entsprechende Klausel ist vorliegend jedoch ungewöhnlich und überraschend, da sie an versteckter Stelle praktisch zu einer Erhöhung der Jahresnettomiete von immerhin 8 % führt. Denn diese „faktische“ Erhöhung der Miete findet sich lediglich in der Anl. 2 des Mietvertrages an versteckter Stelle.
47So wird in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages nur hinsichtlich der umgelegten Kostenarten auf die Anl. 2 verwiesen und nicht auch hinsichtlich des Umlageschlüssels. Letzterer ist abschließend in § 4 Nr. 2 des Mietvertrages geregelt.
48Auch spricht die Überschrift der Anl. 2 (Nebenkosten gemäß § 4 AVG) dafür, dass nur die umlagefähigen Nebenkosten in der Anlage aufgezählt werden.
49In allen übrigen in der Anlage aufgeführten Positionen wird unter den Überschriften nur erläutert, welche Kosten diese Position beinhaltet. Die Pauschalierung der Hausverwalterkosten und der Instandhaltungskosten in der Anl. 2, die auch drucktechnisch nicht hervorgehoben wird, ist so ungewöhnlich, dass die Beklagte damit nicht zu rechnen brauchte. Hier liegt eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Mieters und dem Klauselinhalt vor (BGH NJW-RR 14,937). Eine objektiv ungewöhnliche Klausel kann sich nämlich daraus ergeben, dass sie vom äußeren Erscheinungsbild des Vertrages abweicht (BGHZ 101,33) oder drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme nicht zu erwarten ist (BGH NJW 81 Seite 118).
505.Damit ist die Nebenkostenabrechnung vom 17.07.2015 für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 um die Beträge pauschale Verwalterkosten i.H.v.1874,50 € und pauschale Instandhaltungskosten i.H.v.1874,50 €, insgesamt um einen Betrag von 3749 € zu kürzen.
51Damit ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung vom 17.06.2015 kein Nachzahlungsbetrag (6276,02 € Nachzahlung abzüglich ungerechtfertigt festgesetzter 3749 € abzüglich unstreitigem Guthaben aus der Heizkostenabrechnung i.H.v. 1377,22 € abzüglich hierauf erbrachter Zahlung der Beklagten i.H.v. 1149,80 €= o ).
525. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Zahlung erhöhter Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 882,00 € für die Monate August 2015 bis April 2016 (9 Monate a 98 €) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag i.V.m. § 560 Abs. 4 BGB.
53Gemäß § 4 Z. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages kann der Vermieter Vorauszahlungen in entsprechender Anwendung des § 560 Abs. 4 BGB anpassen.
54Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, jedoch nur in Höhe von monatlich 98 € statt verlangter 411 €.
55Die Klägerin hat eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung mit Schreiben vom 07.06.2015 erklärt.
56Betriebskosten sind jedoch nur in angemessener Höhe zu erhöhen.
57Insgesamt ergeben sich Betriebskosten i.H.v. 15.583,02 € (19.332,02 € aus der Nebenkostenabrechnung vom 17.06.2015, bereinigt um die zu Unrecht angesetzten pauschalen Verwalter- und pauschalen Instandhaltungskosten von insgesamt 3749 €). Ein zwölftel hiervon sind 1298,58 €.
58Neben der unstreitigen, nicht angegriffenen Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 135 € ergeben sich damit insgesamt Betriebskosten von monatlich 1433,58 € statt wie bisher 1335 €. Die monatliche Differenz beträgt daher 98,58 €, gerundet 98 €.
596. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1,286 Abs. 2 Nr. 1,288 Abs. 1 BGB.
607. die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.