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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 4) regte am 19.11.2014 die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an. Das Amtsgericht hat sodann zur Frage der Einrichtung einer dauerhaften Betreuung ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. in V. – insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 09.12.2014 und die Ergänzung vom 24.01.2015, Bl. 153 ff. u. 208 f. d. A. Bezug genommen – eingeholt und nach persönlicher Anhörung der Betroffenen und der Beteiligten zu 2) und 3) mit dem aus den Vermerken vom 16.06.2015 und 07.12.2015, Bl. 242 f. u. 262 f. d. A. ersichtlichen Ergebnis, mit Beschluss vom 07.12.2015 die Beteiligte zu 2) zur Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen „Vermögens-, Behörden- und Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung, sowie Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post“ bestellt. Gleichzeitig hat es als Frist, bis zu der spätestens über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung zu entscheiden ist, den 07.12.2022 bestimmt.
2Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.02.2016. Die Kammer hat die Betroffene im Beschwerdeverfahren am 04.04.2016 persönlich angehört.
3Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG frist- und formgerecht eingelegt worden.
4Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
5Nach § 1896 Abs. 1 und 1a) BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Erfolgt die Bestellung des Betreuers gegen den Willen des Betroffenen, so ist die zusätzliche Feststellung erforderlich, dass dieser aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
6Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O. leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer paranoiden Psychose mit Verfolgungswahn. Aufgrund ihrer Erkrankung und den damit verbundenen Defiziten, insbesondere erheblichen formalen und inhaltlichen Denkstörungen und Realitätsverkennungen ist bei der Betroffenen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben und sie in den vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreisen nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen. Sie bedarf daher in diesen Bereichen der Unterstützung im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung. Der Betroffenen ist es nicht möglich, ihre Lebenssituation, ihre Erkrankung und die damit einhergehende verminderte Leistungsfähigkeit zu erfassen und in den bestehenden Aufgabenkreisen interessengerechte Entscheidungen zu fällen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht ist insbesondere die psychiatrische Behandlung ihrer psychischen Erkrankung – gegebenenfalls auch in einem stationären Rahmen - sicherzustellen. Es sind ferner Schulden zu regulieren und die notwendigen Behördenangelegenheiten zu regeln, um die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen, wozu die Betroffene krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage ist. Die Betroffene bezieht derzeit Grundsicherungsleistungen. Da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, droht ihr der Entzug weiterer Leistungen. In diesem Zusammenhang ist ferner auch die Bearbeitung der entsprechenden Post von der Betreuerin sicherzustellen, die bei der Betroffenen meist unbearbeitet liegen geblieben ist. Auch hinsichtlich ihrer Wohnsituation benötigt die Betroffene Unterstützung, da sie zur Verwahrlosung neigt und deshalb erst vor kurzem ihre Wohnung verloren hatte.
7Die Kammer folgt den überzeugenden fachärztlichen Ausführungen, die durch die Stellungnahmen der Beteiligten zu 3) und 4), dem Eindruck bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch den beauftragten Richter der Kammer und den Inhalten ihrer zahlreichen schriftlichen Eingaben bestätigt werden.
8Der Umfang und die Schwierigkeit der aktuell zu erledigenden Aufgaben rechtfertigt die Einsetzung eines Berufsbetreuers. Die eingesetzte Betreuerin ist auch bereit und geeignet, die Betreuung zu übernehmen.
9Schließlich ist auch die Festsetzung der Überprüfungsfrist hinsichtlich der Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. nicht zu beanstanden.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.